Europäische Union

2006/876/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen und zur Änderung der Entscheidung 2006/687/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5702)

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5.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 337/57 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen und zur Änderung der Entscheidung 2006/687/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5702) (2006/876/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 29 und 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. (2) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) sind Jahresprogramme zur Tilgung und Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorgesehen. (3) Mit Blick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ist es angezeigt, die gemeinschaftliche Finanzhilfe für die von Bulgarien und Rumänien für 2007 vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung von Tierseuchen und bestimmten TSE festzulegen. (4) Bulgarien und Rumänien haben Programme zur Überwachung und Tilgung bestimmter Tierseuchen, zur Verhütung von Zoonosen sowie zur Tilgung und zur Überwachung von TSE in ihrem jeweiligem Hoheitsgebiet vorgelegt. (5) Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, dass sie den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der betreffenden Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3) entsprechen. (6) Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, TSE-Programme durchzuführen, ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festzusetzen, die Bulgarien und Rumänien bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen. (7) Das Auftreten der klassischen Schweinepest in rumänischen Schweinehaltungsbetrieben stellt ein besonders hohes Risiko für die Schweinehaltungsbetriebe in der übrigen Gemeinschaft dar. Deshalb sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Erwerb von Impfstoffen zur Impfung von Schweinen mit dem attenuierten Lebendimpfstoff auf 100 % der Kosten festgesetzt werden. (8) Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und einer größeren Transparenz müssen auch für jedes Programm die Höchstbeträge festgesetzt werden, die Bulgarien und Rumänien für bestimmte Kosten wie für Tests, Impfstoffe und die Entschädigung von Bestandsbesitzern für Tierverluste aufgrund der Schlachtungen oder Keulungen zu erstatten sind. (9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) sind Programme zur Tilgung und Kontrolle von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung. (10) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln. (11) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt als Umrechnungskurs für die Ausgaben der letzte Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, an dem Bulgarien oder Rumänien den Antrag vorlegen, festgelegt hat; die Ausgaben sind in Euro auszudrücken. (12) Die Genehmigung einiger dieser Programme sollte einer Entscheidung der Kommission über Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen, die wissenschaftlich fundiert sein sollten, nicht vorgreifen. (13) Die Liste der Programme gemäß der Entscheidung 2006/687/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 über Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit (5) ist zu ändern, um Bulgarien und Rumänien darin aufzunehmen. (14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: KAPITEL I TOLLWUT Artikel 1 (1)   Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 830 000 EUR für Bulgarien, b) 800 000 EUR für Rumänien. (3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 0,5 EUR je Impfstoffdosis für die in Absatz 2 genannten Programme festgesetzt. KAPITEL II KLASSISCHE SCHWEINEPEST Artikel 2 (1)   Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zwecks Impfung von Wildschweinen sowie für die Impfung von Hausschweinen entstehen, während die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 100 % der Kosten festgesetzt wird, die Rumänien für den Erwerb des Impfstoffs zur Impfung von Schweinen mit dem attenuierten Lebendimpfstoff entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 425 000 EUR für Bulgarien und b) 5 250 000 EUR für Rumänien. (3)   Die für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) für einen ELISA-Test 2,5 EUR je Test, b) für den Erwerb einer Impfstoffdosis zur Impfung von Wildschweinen 0,5 EUR je Dosis c) für den Erwerb einer Dosis von attenniertem Lebendimpfstoff zur Impfung von schweinen 0,3 EUR je Dosis. KAPITEL III BESTIMMTE ZOONOTISCHE SALMONELLENERKRANKUNGEN BEI ZUCHTGEFLÜGEL Artikel 3 (1)   Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Salmonellose bei Zuchtgeflügel werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren sowie die Vernichtung von Eiern und den Erwerb von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 508 000 EUR für Bulgarien und b) 215 000 EUR für Rumänien. (3)   Die Bulgarien und Rumänien für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) für einen bakteriologischen Test 5,0 EUR je Test, b) für den Erwerb einer Impfstoffdosis 0,05 EUR je Dosis. (4)   Die zuschussfähigen Kosten für die Entschädigung von Tierhaltern für die Verluste aufgrund der Keulung von Tieren sind gemäß Absatz 5 begrenzt. (5)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird nach der Zahl der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten oder gekeulten Tiere berechnet und begrenzt auf 2,5 EUR je Tier. KAPITEL IV PROGRAMME ZUR ÜBERWACHUNG VON GEFLÜGEL UND WILDVÖGELN AUF DIE AVIÄRE INFLUENZA Artikel 4 (1)   Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den genannten Mitgliedstaaten für die Probenanalyse entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von: a) 23 000 EUR für Bulgarien und b) 105 000 EUR für Rumänien. (3)   Die Bulgarien und Rumänien zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchzuführenden Tests werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) ELISA-Test 1 EUR je Test, b) für einen Agargelimmundiffusionstest 1,2 EUR je Test, c) HI-Test für H5/H7 12 EUR je Test, d) Virusisolationstest 30 EUR je Test, e) PCR-Test 15 EUR je Test. KAPITEL V ÜBERWACHUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN Artikel 5 (1)   Das von Rumänien vorgelegte Programm zur Überwachung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) wird mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die Rumänien im Rahmen der Durchführung des in Absatz 1 genannten Programms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 2 370 000 EUR. (3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Programm gemäß Absatz 1 wird gewährt für die Durchführung von Tests bzw. bis zu einem Höchstbetrag von a) 6 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) 30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; c) 50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; d) 145 EUR je Test für primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. KAPITEL VI TILGUNG DER TRABERKRANKHEIT Artikel 6 (1)   Das von Rumänien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Programm gemäß Absatz 1 wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Rumänien im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tier, sowie auf 50 % der Kosten der Analyse von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest bzw. bis zu einem Höchstbetrag von 980 000 EUR. KAPITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 7 Die Ausgaben, die Bulgarien und Rumänien mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft übermitteln, sind in Euro auszudrücken und ohne Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben anzugeben. Artikel 8 Als Umrechnungskurs für die Ausgaben gilt der letzte Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, an dem Bulgarien oder Rumänien den Antrag vorlegen, festgelegt hat. Artikel 9 (1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 6 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass Bulgarien und Rumänien die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis f erfüllen: a) Die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden bis zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt; b) der Kommission wird bis zum 1. Juni 2007 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG übermittelt; c) spätestens vier Wochen nach Ablauf des Berichterstattungszeitraums wird für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 3 ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt; d) für die in Artikel 4 genannten Programme berichten Bulgarien und Rumänien der Kommission alle drei Monate bis zum Ende des Folgemonats über positive und negative Untersuchungsergebnisse bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln; e) für die Programme gemäß den Artikeln 5 und 6 wird der Kommission jeden Monat ein Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die von Rumänien getätigten Ausgaben vorlegt; dieser Bericht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln; f) bis spätestens 1. Juni 2008 wird ein Abschlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die von Bulgarien und Rumänien getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt; g) die von Bulgarien und Rumänien getätigten Ausgaben gemäß Buchstaben d und e werden in elektronischer Form nach dem tabellarischen Muster in Anhang I und II übermittelt; h) das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt; i) für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt. (2)   Kommt der betreffende Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt. Artikel 10 Die Anhänge der Entscheidung 2006/687/EG werden durch den Anhang III dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 11 Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Artikel 12 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. November 2006 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37). (2)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10). (3)   ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Entscheidung geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54). (4)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42). (5)   ABl. L 282 vom 13.10.2006, S. 52. ANHANG I Text von Bild Endabrechnung und Zahlungsanträge gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f Eine Tabelle je Erhebung bei Hausgeflügel/Wildvögeln (a) Mitgliedstaat: Datum: Berichtszeitraum vom: bis: Zuschussfähige Maßnahmen (b) Labormethoden Zahl der Tests je Methode Kosten Serologisches Pre-Screening (c) Hämagglutinations-Hemmungstest (HI) auf H5/H7 Virusisolationstest PCR-Test Andere Maßnahmen Tätigkeiten präzisieren Stichprobennahme Sonstige Insgesamt Der Unterzeichnete bestätigt, dass die oben angegebenen Daten richtig sind und für diese Maßnahmen keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde. (Ort, Datum) (Unterschrift) (a) Nichtzutreffendes streichen. (b) Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt. (c) Angewandte Testmethode angeben. ANHANG II Muster — Formblatt für die elektronische Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f getätigten Ausgaben TSE-Überwachung Mitgliedstaat: Monat: Jahr: Tests an Rindern   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Insgesamt       Tests an Schafen   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Insgesamt       Tests an Ziegen   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Insgesamt       Molekulare Primärtests mittels differenzialdiagnostischem Immuno-Blotting   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an Tieren gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i       Tests an Hirschartigen   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Tieren       ANHANG III Die Anhänge I, II, III und V der Entscheidung 2006/687/EG erhalten folgende Fassung: „ANHANG I Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (in EUR) Aujeszky-Krankheit Belgien 50  % 250 000 Spanien 50  % 350 000 Blauzungenkrankheit Spanien 50  % 4 900 000 Frankreich 50  % 160 000 Italien 50  % 1 300 000 Portugal 50  % 600 000 Rinderbrucellose Spanien 50  % 3 500 000 Irland 50  % 1 100 000 Italien 50  % 2 000 000 Zypern 50  % 95 000 Polen 50  % 300 000 Portugal 50  % 1 600 000 Verein. Königreich (1) 50  % 1 100 000 Rindertuberkulose Spanien 50  % 3 000 000 Italien 50  % 2 500 000 Polen 50  % 1 100 000 Portugal 50  % 450 000 Klassische Schweinepest Deutschland 50  % 800 000 Frankreich 50  % 500 000 Luxemburg 50  % 35 000 Slowenien 50  % 25 000 Slowakei 50  % 400 000 Enzootische Rinderleukose Estland 50  % 20 000 Italien 50  % 400 000 Lettland 50  % 35 000 Litauen 50  % 135 000 Polen 50  % 2 300 000 Portugal 50  % 225 000 Schaf- und Ziegenbrucellose (B melitensis) Griechenland 50  % 650 000 Spanien 50  % 5 000 000 Frankreich 50  % 200 000 Italien 50  % 4 000 000 Zypern 50  % 120 000 Portugal 50  % 1 600 000 Poseidom (2) Frankreich (3) 50  % 50 000 Tollwut Tschech. Republik 50  % 490 000 Deutschland 50  % 850 000 Estland 50  % 925 000 Lettland 50  % 1 200 000 Litauen 50 % Staatsgebiet; 100 % Grenzregionen 600 000 Ungarn 50  % 1 850 000 Österreich 50  % 185 000 Polen 50  % 4 850 000 Slowenien 50  % 375 000 Slowakei 50  % 500 000 Finnland 50  % 112 000 Bulgarien 50  % 830 000 Rumänien 50  % 800 000 Afrikanische Schweinepest/ Klassische Schweinepest Italien 50  % 140 000 Bulgarien 50  % 425 000 Rumänien 50  % 5 250 000 Vesikuläre Schweinekrankheit Italien 50  % 120 000 Vogelgrippe (Aviäre Influenza) Belgien 50  % 66 000 Tschech. Republik 50  % 74 000 Dänemark 50  % 160 000 Deutschland 50  % 243 000 Estland 50  % 40 000 Griechenland 50  % 42 000 Spanien 50  % 82 000 Frankreich 50  % 280 000 Irland 50  % 59 000 Italien 50  % 510 000 Zypern 50  % 15 000 Lettland 50  % 15 000 Litauen 50  % 12 000 Luxemburg 50  % 10 000 Ungarn 50  % 110 000 Malta 50  % 5 000 Niederlande 50  % 126 000 Österreich 50  % 42 000 Polen 50  % 87 000 Portugal 50  % 121 000 Slowenien 50  % 32 000 Slowakei 50  % 21 000 Finnland 50  % 27 000 Schweden 50  % 130 000 Verein. Königreich 50  % 275 000 Bulgarien 50  % 23 000 Rumänien 50  % 105 000 Insgesamt 63 014 000 „ANHANG II Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Zoonose Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (in EUR) Salmonellose Belgien 50  % 660 000 Tschechische Republik 50  % 330 000 Dänemark 50  % 250 000 Deutschland 50  % 175 000 Estland 50  % 27 000 Griechenland 50  % 60 000 Spanien 50  % 2 000 000 Frankreich 50  % 875 000 Irland 50  % 175 000 Italien 50  % 320 000 Zypern 50  % 40 000 Lettland 50  % 60 000 Ungarn 50  % 60 000 Niederlande 50  % 1 350 000 Österreich 50  % 80 000 Polen 50  % 2 000 000 Portugal 50  % 450 000 Slowakei 50  % 205 000 Bulgarien 50  % 508 000 Rumänien 50  % 215 000 Insgesamt 9 840 000 „ANHANG III Liste der Programme zur Überwachung von TSE gemäß Artikel 3 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz der durchgeführten Schnelltests und Unterscheidungstests Höchstbetrag (in EUR) TSE Belgien 100  % 2 084 000 Tschechische Republik 100  % 1 059 000 Dänemark 100  % 1 680 000 Deutschland 100  % 11 307 000 Estland 100  % 233 000 Griechenland 100  % 1 827 000 Spanien 100  % 10 237 000 Frankreich 100  % 24 815 000 Irland 100  % 6 755 000 Italien 100  % 3 375 000 Zypern 100  % 348 000 Lettland 100  % 312 000 Litauen 100  % 645 000 Luxemburg 100  % 146 000 Ungarn 100  % 784 000 Malta 100  % 90 000 Niederlande 100  % 5 112 000 Österreich 100  % 1 759 000 Polen 100  % 3 744 000 Portugal 100  % 2 115 000 Slowenien 100  % 308 000 Slowakei 100  % 1 088 000 Finnland 100  % 839 000 Schweden 100  % 2 020 000 Vereinigtes Königreich 100  % 6 781 000 Rumänien 100  % 2 370 000 Insgesamt 91 833 000 „ANHANG V Liste der Programme zur Tilgung der Traberkrankheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (in EUR) Scrapie Belgien 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 99 000 Tschech. Republik 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 107 000 Deutschland 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 927 000 Estland 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 13 000 Griechenland 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 1 306 000 Spanien 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 5 374 000 Frankreich 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 8 862 000 Irland 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 629 000 Italien 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 3 076 000 Zypern 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 2 200 000 Luxemburg 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 28 000 Ungarn 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 332 000 Niederlande 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 543 000 Österreich 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 14 000 Portugal 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 716 000 Slowenien 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 83 000 Slowakei 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 279 000 Finnland 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 11 000 Schweden 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 6 0

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.