5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/57


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2006

zur Genehmigung der von Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen und zur Änderung der Entscheidung 2006/687/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5702)

(2006/876/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 29 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) sind Jahresprogramme zur Tilgung und Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorgesehen.

(3)

Mit Blick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ist es angezeigt, die gemeinschaftliche Finanzhilfe für die von Bulgarien und Rumänien für 2007 vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung von Tierseuchen und bestimmten TSE festzulegen.

(4)

Bulgarien und Rumänien haben Programme zur Überwachung und Tilgung bestimmter Tierseuchen, zur Verhütung von Zoonosen sowie zur Tilgung und zur Überwachung von TSE in ihrem jeweiligem Hoheitsgebiet vorgelegt.

(5)

Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, dass sie den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der betreffenden Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3) entsprechen.

(6)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, TSE-Programme durchzuführen, ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festzusetzen, die Bulgarien und Rumänien bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen.

(7)

Das Auftreten der klassischen Schweinepest in rumänischen Schweinehaltungsbetrieben stellt ein besonders hohes Risiko für die Schweinehaltungsbetriebe in der übrigen Gemeinschaft dar. Deshalb sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Erwerb von Impfstoffen zur Impfung von Schweinen mit dem attenuierten Lebendimpfstoff auf 100 % der Kosten festgesetzt werden.

(8)

Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und einer größeren Transparenz müssen auch für jedes Programm die Höchstbeträge festgesetzt werden, die Bulgarien und Rumänien für bestimmte Kosten wie für Tests, Impfstoffe und die Entschädigung von Bestandsbesitzern für Tierverluste aufgrund der Schlachtungen oder Keulungen zu erstatten sind.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) sind Programme zur Tilgung und Kontrolle von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(10)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln.

(11)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt als Umrechnungskurs für die Ausgaben der letzte Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, an dem Bulgarien oder Rumänien den Antrag vorlegen, festgelegt hat; die Ausgaben sind in Euro auszudrücken.

(12)

Die Genehmigung einiger dieser Programme sollte einer Entscheidung der Kommission über Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen, die wissenschaftlich fundiert sein sollten, nicht vorgreifen.

(13)

Die Liste der Programme gemäß der Entscheidung 2006/687/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 über Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit (5) ist zu ändern, um Bulgarien und Rumänien darin aufzunehmen.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

TOLLWUT

Artikel 1

(1)   Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

830 000 EUR für Bulgarien,

b)

800 000 EUR für Rumänien.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 0,5 EUR je Impfstoffdosis für die in Absatz 2 genannten Programme festgesetzt.

KAPITEL II

KLASSISCHE SCHWEINEPEST

Artikel 2

(1)   Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zwecks Impfung von Wildschweinen sowie für die Impfung von Hausschweinen entstehen, während die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 100 % der Kosten festgesetzt wird, die Rumänien für den Erwerb des Impfstoffs zur Impfung von Schweinen mit dem attenuierten Lebendimpfstoff entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

425 000 EUR für Bulgarien und

b)

5 250 000 EUR für Rumänien.

(3)   Die für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

2,5 EUR je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis zur Impfung von Wildschweinen

0,5 EUR je Dosis

c)

für den Erwerb einer Dosis von attenniertem Lebendimpfstoff zur Impfung von schweinen

0,3 EUR je Dosis.

KAPITEL III

BESTIMMTE ZOONOTISCHE SALMONELLENERKRANKUNGEN BEI ZUCHTGEFLÜGEL

Artikel 3

(1)   Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Salmonellose bei Zuchtgeflügel werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren sowie die Vernichtung von Eiern und den Erwerb von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

508 000 EUR für Bulgarien und

b)

215 000 EUR für Rumänien.

(3)   Die Bulgarien und Rumänien für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen bakteriologischen Test

5,0 EUR je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

0,05 EUR je Dosis.

(4)   Die zuschussfähigen Kosten für die Entschädigung von Tierhaltern für die Verluste aufgrund der Keulung von Tieren sind gemäß Absatz 5 begrenzt.

(5)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird nach der Zahl der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten oder gekeulten Tiere berechnet und begrenzt auf 2,5 EUR je Tier.

KAPITEL IV

PROGRAMME ZUR ÜBERWACHUNG VON GEFLÜGEL UND WILDVÖGELN AUF DIE AVIÄRE INFLUENZA

Artikel 4

(1)   Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den genannten Mitgliedstaaten für die Probenanalyse entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von:

a)

23 000 EUR für Bulgarien und

b)

105 000 EUR für Rumänien.

(3)   Die Bulgarien und Rumänien zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchzuführenden Tests werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

ELISA-Test

1 EUR je Test,

b)

für einen Agargelimmundiffusionstest

1,2 EUR je Test,

c)

HI-Test für H5/H7

12 EUR je Test,

d)

Virusisolationstest

30 EUR je Test,

e)

PCR-Test

15 EUR je Test.

KAPITEL V

ÜBERWACHUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

Artikel 5

(1)   Das von Rumänien vorgelegte Programm zur Überwachung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) wird mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die Rumänien im Rahmen der Durchführung des in Absatz 1 genannten Programms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 2 370 000 EUR.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Programm gemäß Absatz 1 wird gewährt für die Durchführung von Tests bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

6 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c)

50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

d)

145 EUR je Test für primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

KAPITEL VI

TILGUNG DER TRABERKRANKHEIT

Artikel 6

(1)   Das von Rumänien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Programm gemäß Absatz 1 wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Rumänien im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tier, sowie auf 50 % der Kosten der Analyse von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest bzw. bis zu einem Höchstbetrag von 980 000 EUR.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Die Ausgaben, die Bulgarien und Rumänien mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft übermitteln, sind in Euro auszudrücken und ohne Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben anzugeben.

Artikel 8

Als Umrechnungskurs für die Ausgaben gilt der letzte Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, an dem Bulgarien oder Rumänien den Antrag vorlegen, festgelegt hat.

Artikel 9

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 6 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass Bulgarien und Rumänien die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis f erfüllen:

a)

Die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden bis zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt;

b)

der Kommission wird bis zum 1. Juni 2007 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG übermittelt;

c)

spätestens vier Wochen nach Ablauf des Berichterstattungszeitraums wird für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 3 ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt;

d)

für die in Artikel 4 genannten Programme berichten Bulgarien und Rumänien der Kommission alle drei Monate bis zum Ende des Folgemonats über positive und negative Untersuchungsergebnisse bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln;

e)

für die Programme gemäß den Artikeln 5 und 6 wird der Kommission jeden Monat ein Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die von Rumänien getätigten Ausgaben vorlegt; dieser Bericht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln;

f)

bis spätestens 1. Juni 2008 wird ein Abschlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die von Bulgarien und Rumänien getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt;

g)

die von Bulgarien und Rumänien getätigten Ausgaben gemäß Buchstaben d und e werden in elektronischer Form nach dem tabellarischen Muster in Anhang I und II übermittelt;

h)

das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt;

i)

für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt.

(2)   Kommt der betreffende Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.

Artikel 10

Die Anhänge der Entscheidung 2006/687/EG werden durch den Anhang III dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 11

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).

(3)   ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Entscheidung geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(4)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(5)   ABl. L 282 vom 13.10.2006, S. 52.


ANHANG I

Image 1

Text von Bild

ANHANG II

Muster — Formblatt für die elektronische Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f getätigten Ausgaben

TSE-Überwachung

Mitgliedstaat:

Monat:

Jahr:


Tests an Rindern

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Tests an Schafen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Tests an Ziegen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Molekulare Primärtests mittels differenzialdiagnostischem Immuno-Blotting

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i

 

 

 


Tests an Hirschartigen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Tieren

 

 

 


ANHANG III

Die Anhänge I, II, III und V der Entscheidung 2006/687/EG erhalten folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen gemäß Artikel 1 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(in EUR)

Aujeszky-Krankheit

Belgien

50  %

250 000

Spanien

50  %

350 000

Blauzungenkrankheit

Spanien

50  %

4 900 000

Frankreich

50  %

160 000

Italien

50  %

1 300 000

Portugal

50  %

600 000

Rinderbrucellose

Spanien

50  %

3 500 000

Irland

50  %

1 100 000

Italien

50  %

2 000 000

Zypern

50  %

95 000

Polen

50  %

300 000

Portugal

50  %

1 600 000

Verein. Königreich (1)

50  %

1 100 000

Rindertuberkulose

Spanien

50  %

3 000 000

Italien

50  %

2 500 000

Polen

50  %

1 100 000

Portugal

50  %

450 000

Klassische Schweinepest

Deutschland

50  %

800 000

Frankreich

50  %

500 000

Luxemburg

50  %

35 000

Slowenien

50  %

25 000

Slowakei

50  %

400 000

Enzootische Rinderleukose

Estland

50  %

20 000

Italien

50  %

400 000

Lettland

50  %

35 000

Litauen

50  %

135 000

Polen

50  %

2 300 000

Portugal

50  %

225 000

Schaf- und Ziegenbrucellose (B melitensis)

Griechenland

50  %

650 000

Spanien

50  %

5 000 000

Frankreich

50  %

200 000

Italien

50  %

4 000 000

Zypern

50  %

120 000

Portugal

50  %

1 600 000

Poseidom (2)

Frankreich (3)

50  %

50 000

Tollwut

Tschech. Republik

50  %

490 000

Deutschland

50  %

850 000

Estland

50  %

925 000

Lettland

50  %

1 200 000

Litauen

50 % Staatsgebiet; 100 % Grenzregionen

600 000

Ungarn

50  %

1 850 000

Österreich

50  %

185 000

Polen

50  %

4 850 000

Slowenien

50  %

375 000

Slowakei

50  %

500 000

Finnland

50  %

112 000

Bulgarien

50  %

830 000

Rumänien

50  %

800 000

Afrikanische Schweinepest/ Klassische Schweinepest

Italien

50  %

140 000

Bulgarien

50  %

425 000

Rumänien

50  %

5 250 000

Vesikuläre Schweinekrankheit

Italien

50  %

120 000

Vogelgrippe (Aviäre Influenza)

Belgien

50  %

66 000

Tschech. Republik

50  %

74 000

Dänemark

50  %

160 000

Deutschland

50  %

243 000

Estland

50  %

40 000

Griechenland

50  %

42 000

Spanien

50  %

82 000

Frankreich

50  %

280 000

Irland

50  %

59 000

Italien

50  %

510 000

Zypern

50  %

15 000

Lettland

50  %

15 000

Litauen

50  %

12 000

Luxemburg

50  %

10 000

Ungarn

50  %

110 000

Malta

50  %

5 000

Niederlande

50  %

126 000

Österreich

50  %

42 000

Polen

50  %

87 000

Portugal

50  %

121 000

Slowenien

50  %

32 000

Slowakei

50  %

21 000

Finnland

50  %

27 000

Schweden

50  %

130 000

Verein. Königreich

50  %

275 000

Bulgarien

50  %

23 000

Rumänien

50  %

105 000

Insgesamt

63 014 000

„ANHANG II

Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen gemäß Artikel 2 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Zoonose

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(in EUR)

Salmonellose

Belgien

50  %

660 000

Tschechische Republik

50  %

330 000

Dänemark

50  %

250 000

Deutschland

50  %

175 000

Estland

50  %

27 000

Griechenland

50  %

60 000

Spanien

50  %

2 000 000

Frankreich

50  %

875 000

Irland

50  %

175 000

Italien

50  %

320 000

Zypern

50  %

40 000

Lettland

50  %

60 000

Ungarn

50  %

60 000

Niederlande

50  %

1 350 000

Österreich

50  %

80 000

Polen

50  %

2 000 000

Portugal

50  %

450 000

Slowakei

50  %

205 000

Bulgarien

50  %

508 000

Rumänien

50  %

215 000

Insgesamt

9 840 000

„ANHANG III

Liste der Programme zur Überwachung von TSE gemäß Artikel 3 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz der durchgeführten Schnelltests und Unterscheidungstests

Höchstbetrag

(in EUR)

TSE

Belgien

100  %

2 084 000

Tschechische Republik

100  %

1 059 000

Dänemark

100  %

1 680 000

Deutschland

100  %

11 307 000

Estland

100  %

233 000

Griechenland

100  %

1 827 000

Spanien

100  %

10 237 000

Frankreich

100  %

24 815 000

Irland

100  %

6 755 000

Italien

100  %

3 375 000

Zypern

100  %

348 000

Lettland

100  %

312 000

Litauen

100  %

645 000

Luxemburg

100  %

146 000

Ungarn

100  %

784 000

Malta

100  %

90 000

Niederlande

100  %

5 112 000

Österreich

100  %

1 759 000

Polen

100  %

3 744 000

Portugal

100  %

2 115 000

Slowenien

100  %

308 000

Slowakei

100  %

1 088 000

Finnland

100  %

839 000

Schweden

100  %

2 020 000

Vereinigtes Königreich

100  %

6 781 000

Rumänien

100  %

2 370 000

Insgesamt

91 833 000

„ANHANG V

Liste der Programme zur Tilgung der Traberkrankheit gemäß Artikel 5 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(in EUR)

Scrapie

Belgien

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

99 000

Tschech. Republik

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

107 000

Deutschland

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

927 000

Estland

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

13 000

Griechenland

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

1 306 000

Spanien

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

5 374 000

Frankreich

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

8 862 000

Irland

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

629 000

Italien

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

3 076 000

Zypern

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

2 200 000

Luxemburg

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

28 000

Ungarn

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

332 000

Niederlande

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

543 000

Österreich

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

14 000

Portugal

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

716 000

Slowenien

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

83 000

Slowakei

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

279 000

Finnland

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

11 000

Schweden

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

6 000

Verein. Königreich

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

9 178 000

Rumänien

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

980 000

Insgesamt

34 763 000

“

(1)  Nur Nordirland.

(2)  Die von Vektorinsekten übertragenen Krankheiten Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose treten in den französischen überseeischen Departements auf.

(3)  Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.