Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/614 des Rates vom 9. April 2019 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschusszur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, der Verfahrensordnung für Panels, des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und des Mediationsverfahrens zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0614. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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andlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Panels, dem sie angehörten, Nutzen gezogen haben. VII.   Vertraulichkeit 16. Ein Schiedsrichter darf zu keinem Zeitpunkt nichtöffentliche Informationen, die das Panelverfahren betreffen, für das er bestellt wurde, oder ihm während dieses Verfahrens bekannt wurden, offenlegen. Ein Schiedsrichter darf derartige Informationen unter keinen Umständen nutzen, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. 17. Ein Schiedsrichter darf die Entscheidung des Panels weder ganz noch teilweise offenlegen, es sei denn, die Entscheidung wird öffentlich zugänglich gemacht. 18. Ein Schiedsrichter darf weder zu irgendeinem Zeitpunkt Auskunft über die Beratungen eines Panels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter geben noch sich zu dem Panelverfahren, für das er bestellt wurde, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens äußern. 19. Die Verpflichtungen nach den Nummern 16 bis 18 bestehen für ehemalige Schiedsrichter fort. VIII.   Weitere Pflichten 20. Die Kandidaten beziehungsweise Schiedsrichter informieren beide Vertragsparteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf vertraulicher Basis über Sachverhalte im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex, damit diese von den Vertragsparteien geprüft werden können. 21. Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene und geeignete Weise dafür, dass ihre Assistenten und administrativen Mitarbeiter die Pflichten von Schiedsrichtern nach den Teilen III, IV, VI und VII dieses Verhaltenskodex kennen und beachten. 22. Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, der ihm oder seinen Assistenten durch das Panelverfahren entstanden ist, sowie über die ihm oder seinen Assistenten entstandenen Kosten, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.