Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/614 des Rates vom 9. April 2019 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschusszur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, der Verfahrensordnung für Panels, des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und des Mediationsverfahrens zu vertretenden Standpunkt

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Quellenkennung: 32019D0614. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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orsitzende des Panels gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit im Einklang mit Nummer 30 einen neuen Vorsitzenden. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass die beiden anderen Schiedsrichter mit der Frage befasst werden. Die Schiedsrichter entscheiden spätestens 10 Tage nach Eingang des Ersuchens, ob der Vorsitzende des Panels ersetzt werden muss. Die Entscheidung der Schiedsrichter darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, ist endgültig. Befinden die Schiedsrichter, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so wird im Einklang mit Nummer 30 ein neuer Vorsitzender bestimmt. 34. Das Verfahren ruht, bis die unter den Nummern 30 bis 33 vorgesehenen Schritte abgeschlossen sind. XI.   Vertraulichkeit 35. Legt eine Vertragspartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihrer Schriftsätze vor, so stellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach dem Ersuchen auch eine nichtvertrauliche Fassung der Schriftsätze bereit, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte. Diese Verfahrensordnung hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre eigenen Ausführungen gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie keine von der anderen Vertragspartei als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Enthalten die Ausführungen und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so tagt das Panel in nichtöffentlicher Sitzung. Das Panel und die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Panelverhandlung, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfindet. XII.   Einseitige Kontakte 36. Das Panel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und kommt nicht mit ihr zusammen, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. 37. Ein Schiedsrichter darf keine den Verfahrensgegenstand betreffenden Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. XIII.   Amicus-curiae-Schriftsätze 38. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Panels nichts anderes vereinbaren, kann das Panel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von in Artikel 21.17 Absatz 3 des Abkommens genannten Personen zulassen, die von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sind, vorausgesetzt, die Schriftsätze gehen innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Panels ein. 39. Die Schriftsätze müssen knapp gefasst sein und dürfen in keinem Fall mehr als 15 Seiten bei doppeltem Zeilenabstand umfassen; außerdem müssen sie für einen vom Panel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sein. Die Schriftsätze müssen Angaben zu der Person enthalten, die die Schriftsätze einreicht; dazu zählt auch a) bei einer natürlichen Person: ihre Staatsangehörigkeit und b) bei einer juristischen Person: der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsform, ihre allgemeine Zielsetzung und ihre Finanzquellen. Jede Person muss in ihren Schriftsätzen darlegen, welches Interesse sie an dem Verfahren hat. Die Schriftsätze sind in den von den Vertragsparteien nach den Nummern 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen abzufassen. 40. Das Panel führt in seinem Bericht alle eingegangenen Schriftsätze auf, die es nach den Nummern 38 und 39 zugelassen hat. Das Panel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Die betreffenden Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Stellungnahmen der Vertragsparteien, die dem Panel innerhalb von 10 Tagen übermittelt wurden, sind vom Panel zu berücksichtigen. XIV.   Dringlichkeit 41. In dringenden Fällen im Sinne des Kapitels 21 des Abkommens passt das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien erforderlichenfalls die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen an. Das Panel unterrichtet die Vertragsparteien über solche Anpassungen. XV.   Sprache und Übersetzung 42. Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 21.5 des Abkommens und spätestens zum Zeitpunkt der unter Nummer 4 genannten organisatorischen Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Verfahren vor dem Panel. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei spätestens 90 Tage nach Annahme dieser Verfahrensordnung durch den Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 22.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens eine Liste der Sprachen, die sie bevorzugt. Die Liste muss mindestens eine Arbeitssprache der WTO umfassen. 43. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache, und legt, soweit erforderlich, gleichzeitig eine Übersetzung in einer der von der anderen Vertragspartei nach Nummer 42 notifizierten Arbeitssprachen der WTO vor. Die Vertragspartei, die für die Organisation der mündlichen Verhandlung zuständig ist, sorgt, soweit erforderlich, dafür, dass mündliche Ausführungen in dieselbe Arbeitssprache der WTO gedolmetscht werden. 44. Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht des Panels werden in der gemeinsamen Arbeitssprache erstellt. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Panels in den WTO-Arbeitssprachen nach Nummer 43 erstellt. 45. Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung einer Unterlage abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurde. 46. Ist eine Übersetzung oder Verdolmetschung schriftlicher oder mündlicher Ausführungen einer Vertragspartei in die einschlägige Arbeitssprache der WTO erforderlich, so trägt diese Vertragspartei die Kosten. ANHANG III MEDIATIONSVERFAHREN I.   Ziel 1. Das in diesem Dokument dargestellte Mediationsverfahren nach Artikel 21.6 des Abkommens soll die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes, zügiges Verfahren mit Unterstützung eines Mediators erleichtern. II.   Begriffsbestimmungen 2. Für die Zwecke dieses Dokuments bezeichnet der Ausdruck a) „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, b) „Verhaltenskodex“ den in Artikel 21.30 des Abkommens genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter, c) „Tage“ Kalendertage, d) „Gemischter Ausschuss“ den nach Artikel 22.1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss, e) „ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, an die das Ersuchen um Einleitung eines Mediationsverfahrens nach Artikel 21.6 des Abkommens gerichtet ist, f) „ersuchende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um Einleitung eines Mediationsverfahrens nach Artikel 21.6 des Abkommens ersucht, und g) „Verfahrensordnung“ die Verfahrensordnung für Panels nach Artikel 21.30 des Abkommens. III.   Einleitung des Mediationsverfahrens 3. Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass für die andere Vertragspartei eindeutig ersichtlich ist, worin das Anliegen der um das Mediationsverfahren ersuchenden Vertragspartei besteht. Die ersuchende Vertragspartei beschreibt in ihrem Ersuchen den strittigen Sachverhalt, indem sie a) die spezifische Maßnahme nennt, b) darlegt, welche mutmaßlichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und c) den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Maßnahme und den nachteiligen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien erläutert. 4. In der Regel wird von einer Vertragspartei erwartet, dass sie von den einschlägigen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen des Abkommens Gebrauch macht, bevor sie ein schriftliches Ersuchen nach Nummer 3 an die andere Vertragspartei richtet. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass vor der Einleitung des Mediationsverfahrens keine Konsultationen nach Artikel 21.5 des Abkommens erforderlich sind. 5. Das Mediationsverfahren kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden und dient dem Zweck, die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen zu sondieren und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators zu prüfen. Die ersuchte Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend und antwortet innerhalb von 10 Tagen nach seinem Eingang schriftlich, indem sie dem Ersuchen stattgibt oder es ablehnt. Antwortet die ersuchte Vertragspartei innerhalb dieser Frist nicht, so gilt das Ersuchen als abgelehnt. Gibt die ersuchte Vertragspartei dem Ersuchen statt, so gilt der Tag des Eingangs des Antwortschreibens der ersuchten Vertragspartei bei der ersuchenden Vertragspartei als Tag der Einleitung des Mediationsverfahrens. IV.   Auswahl des Mediators 6. Die Vertragsparteien bemühen sich, sich spätestens 15 Tage nach Einleitung des Mediationsverfahrens auf einen Mediator zu einigen. 7. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der unter Nummer 6 festgelegten Frist keine Einigung über den Mediator, so wählt der von der ersuchenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des Gemischten Ausschusses oder sein Stellvertreter auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 21.9 Absatz 1 des Abkommens erstellten Teilliste der Vorsitzenden aus. Das Ersuchen wird der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt. 8. Die von der ersuchenden Vertragspartei nach Artikel 21.25 Absatz 1 des Abkommens benannte Stelle ist für die Organisation der Auslosung zuständig und unterrichtet die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses rechtzeitig über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Der von der ersuchten Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende kann bei der Auslosung zugegen sein oder sich durch eine andere Person vertreten lassen. Vertreter beider Vertragsparteien können ebenfalls anwesend sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind. 9. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Mediator weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein. 10. Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in unparteiischer und transparenter Weise darin, Klarheit bezüglich des strittigen Sachverhalts, einschließlich der möglichen Auswirkungen der spezifischen Maßnahme auf den Handel oder die Investitionen, zu schaffen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. 11. Der vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 21.30 des Abkommens angenommene Verhaltenskodex für Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren. V.   Regeln des Mediationsverfahrens 12. Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem eine Einigung über den Mediator nach Nummer 6 erzielt oder der Mediator nach Nummer 7 ausgewählt wurde, legt die ersuchende Vertragspartei dem Mediator und der ersuchten Partei schriftlich eine ausführliche Darstellung des strittigen Sachverhalts vor, einschließlich Angaben dazu, wie die spezifische Maßnahme angewandt wird oder angewandt werden soll und wie sie sich auf den Handel oder die Investitionen auswirkt. Innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage dieses Schriftsatzes kann die ersuchte Vertragspartei schriftlich zu der Darstellung Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann in ihre Darstellung beziehungsweise Stellungnahme alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen aufnehmen. 13. Der Mediator kann den Weg wählen, der ihm am besten geeignet erscheint, um Klarheit bezüglich des strittigen Sachverhalts zu schaffen, was insbesondere für die möglichen Auswirkungen der spezifischen Maßnahme auf den Handel und die Investitionen gilt. Insbesondere hat der Mediator die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. Nach Konsultation der Vertragsparteien kann der Mediator auch einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen. 14. Der Mediator bemüht sich, den Vertragsparteien Ratschläge zu unterbreiten und ihnen eine Lösung vorzuschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator hat sich jeglicher Beratung oder Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit der spezifischen Maßnahme mit dem Abkommen zu enthalten. 15. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet das Mediationsverfahren in der ersuchten Vertragspartei statt. 16. Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem eine Einigung über den Mediator nach Nummer 6 erzielt oder der Mediator nach Nummer 7 ausgewählt wurde, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die einvernehmliche Lösung durch Beschluss des Gemischten Ausschusses angenommen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird die einvernehmliche Lösung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat. Bis zu einer endgültigen einvernehmlichen Lösung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen. 17. Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem Folgendes kurz zusammengefasst wird: a) der strittige Sachverhalt einschließlich der möglichen Auswirkungen der spezifischen Maßnahme auf Handel und Investitionen, b) die gewählte Vorgehensweise, c) gegebenenfalls die von den Vertragsparteien, Sachverständigen und Interessenträgern geäußerten Ansichten und d) gegebenenfalls die einvernehmliche Lösung und etwaige Zwischenlösungen; dies hat innerhalb von 15 Tagen nach dem Ersuchen um den Bericht zu erfolgen. Die Vertragsparteien können innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Tatsachenberichts zu ihm Stellung nehmen. Nach Prüfung der Stellungnahmen der Vertragsparteien übermittelt der Mediator ihnen innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Tatsachenberichts schriftlich die endgültige Fassung des Berichts. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung des Abkommens durch den Mediator enthalten. 18. Das Mediationsverfahren endet a) mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag der Annahme; b) mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien erfolgenden schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag dieser Erklärung; c) bei gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in jedweder Phase des Verfahrens; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag der Erzielung des Einvernehmens; oder d) mit einer schriftlichen und begründeten Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens sondiert hat; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag dieser Erklärung. Die Beendigung des Mediationsverfahrens lässt Nummer 17 unberührt. 19. Die Nummern 5 bis 9, 15 bis 26, 33, 34 und 42 bis 46 der Verfahrensordnung für Panels gelten sinngemäß auch für das Mediationsverfahren. VI.   Vertraulichkeit 20. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind unbeschadet der Nummer 16 alle Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Sowohl der Mediator als auch die Vertragsparteien behandeln alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die dem Mediator von einer Vertragspartei übermittelt wurden oder aus anderen Quellen eingegangen sind, als vertraulich. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet. VII.   Verhältnis zu anderen Streitbeilegungsverfahren 21. Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Kapitel 21 (Streitbeilegung) des Abkommens oder aus Streitbeilegungsverfahren anderer Übereinkünfte unberührt. 22. Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt werden, noch darf akzeptiert werden, dass ein Panel es berücksichtigt: a) Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die nach Nummer 13 zusammengetragen wurden, b) die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in der Angelegenheit zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder c) Ratschläge oder Vorschläge des Mediators. 23. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Mediator keinem Schiedspanel oder Panel in anderen Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen oder nach anderen Übereinkünften angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig war. VIII.   Fristen 24. Die in diesem Dokument über das Mediationsverfahren genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. IX.   Kosten 25. Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Teilnahme am Mediationsverfahren entstehen. 26. Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich des Honorars und der Auslagen des Mediators, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Honorar des Mediators entspricht dem Honorar der Schiedsrichter nach Nummer 4 der Verfahrensordnung für Panels. ANHANG IV VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER I.   Begriffsbestimmungen 1. In diesem Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck a) „administrative Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Schiedsrichter die unter der Leitung und Aufsicht des Schiedsrichters arbeitenden Personen, die keine Assistenten sind, b) „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, c) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Panels, d) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt, e) „Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 21.9 des Abkommens aufgeführt ist, f) „Panel“ ein nach Artikel 21.7 des Abkommens eingesetztes Panel und g) „Verfahren“ das konkrete Verfahren vor dem Panel. II.   Aushändigung des Verhaltenskodex 2. Die Vertragsparteien händigen diesen Verhaltenskodex jedem Kandidaten aus, sobald sein Name in die Liste nach Artikel 21.9 des Abkommens aufgenommen wurde. III.   Grundsätze 3. Alle Kandidaten und Schiedsrichter halten im Einklang mit diesem Verhaltenskodex hohe Verhaltensstandards ein, damit die Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet ist. IV.   Offenlegungspflicht 4. Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Schiedsrichter fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Sie unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen; dies umfasst auch finanzielle und berufliche sowie beschäftigungsbezogene und familiäre Interessen. 5. Die Offenlegungspflicht nach Nummer 4 besteht fort und gilt für einen Schiedsrichter auch nach der Annahme seiner Bestellung. Im Laufe des Verfahrens legt ein Schiedsrichter gegenüber den Vertragsparteien alle mit Blick auf seine Pflichten nach Nummer 4 relevanten neuen Informationen in schriftlicher Form offen, sobald ihm diese bekannt werden. 6. Bei der Erfüllung dieser Offenlegungspflichten ist der Schutz der Privatsphäre zu wahren. V.   Ausübung des Amtes 7. Nach Annahme seiner Bestellung hat ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Panelverfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft wahrzunehmen. 8. Ein Schiedsrichter prüft nur die Fragen, die jeweils im Verfahren aufgeworfen wurden und im Hinblick auf eine Entscheidung relevant sind; er überträgt diese Aufgabe keinem anderen. 9. Ein Schiedsrichter darf im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die vom Panel in dem Verfahren geprüft werden, keine einseitigen Kontakte aufnehmen. VI.   Unabhängigkeit und Unparteilichkeit 10. Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte, lassen sich weder von eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen und vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit. 11. Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen scheinen. 12. Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichem oder privatem Interesse missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass sich Dritte in einer besonderen Position befinden, aus der heraus sie sie beeinflussen könnten. 13. Die Schiedsrichter lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. 14. Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. 15. Ehemalige Schiedsrichter sehen von H

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.