Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/614 des Rates vom 9. April 2019 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschusszur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, der Verfahrensordnung für Panels, des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und des Mediationsverfahrens zu vertretenden Standpunkt

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16.4.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 105/11 BESCHLUSS (EU) 2019/614 DES RATES vom 9. April 2019 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschusszur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, der Verfahrensordnung für Panels, des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und des Mediationsverfahrens zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 20. Dezember 2018 im Namen der Union angenommen und trat am 1. Februar 2019 in Kraft. (2) Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieses Abkommens gewährleistet, und bestimmt, dass der Gemischte Ausschuss sich seine Geschäftsordnung gibt und die Verfahrensordnung für Panels, den Verhaltenskodex für Schiedsrichter sowie das Mediationsverfahren festlegt. (3) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss des Gemischten Ausschusses für die Union bindend sein wird. (4) Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, der Verfahrensordnung für Panels, des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und des Mediationsverfahrens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses einschließlich seiner Anhänge, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2019. Im Namen des Rates Der Präsident G. CIAMBA (1)   ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT vom … zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, der Verfahrensordnung für Panels, des Mediationsverfahrens und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter DER GEMISCHTE AUSSCHUSS – gestützt auf das am 17. Juli 2018 in Tokio unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, insbesondere auf Artikel 21.6 Absatz 2, Artikel 21.30 und Artikel 22.1 Absätze 1, 2 und 4 – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: 1. Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses ist in Anhang I festgelegt. 2. Die Verfahrensordnung für Panels ist in Anhang II festgelegt. 3. Das Mediationsverfahren ist in Anhang III festgelegt. 4. Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter ist in Anhang IV festgelegt. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … Im Namen des Gemischten Ausschusses Außenminister Japans Vertreter der EU ANHANG I GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1)   Der mit Artikel 22.1 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemischte Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß Artikel 22.1 des Abkommens und ist für die allgemeine Durchführung und das allgemeine Funktionieren des Abkommens verantwortlich. (2)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und Japans zusammen; der Vorsitz wird nach Artikel 22.1 Absatz 3 des Abkommens von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und dem japanischen Außenminister gemeinsam geführt. (3)   Die Ko-Vorsitzenden können sich nach Artikel 22.1 Absatz 3 des Abkommens durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen. Alle in dieser Geschäftsordnung enthaltenen nachfolgenden Bezugnahmen auf die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses sind so zu verstehen, dass sie auch deren Stellvertreter umfassen. (4)   Die Ko-Vorsitzenden können bei den Sitzungen von Beamten begleitet werden. Die Listen der Beamten, die für die Vertragsparteien an einer Sitzung teilnehmen, werden vor der Sitzung über die Kontaktstellen ausgetauscht. (5)   Die Ko-Vorsitzenden können im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, ad hoc Beobachter oder unabhängige Sachverständige einzuladen. Artikel 2 Kontaktstellen (1)   Die nach Artikel 22.6 Absatz 1 des Abkommens benannten Kontaktstellen (im Folgenden „Kontaktstellen“) koordinieren die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Gemischten Ausschusses. (2)   Der gesamte Schriftwechsel und die gesamte Kommunikation zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Arbeit des Gemischten Ausschusses und seinen Sitzungen werden im Einklang mit Artikel 22.6 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens über die Kontaktstellen abgewickelt. (3)   Die Kontaktstellen koordinieren die Erstellung der vorläufigen Tagesordnung, die Ausarbeitung der Beschluss- und Empfehlungsentwürfe des Gemischten Ausschusses sowie den Schriftwechsel und die Kommunikation zwischen dem Gemischten Ausschuss und den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen und sonstigen im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gremien. Artikel 3 Tagesordnung (1)   Die Kontaktstellen erstellen für jede Sitzung gemeinsam eine vorläufige Tagesordnung und übermitteln diese den Sitzungsteilnehmern zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor dem Sitzungstermin. (2)   Jede Vertragspartei kann bis spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin Tagesordnungspunkte vorschlagen. (3)   Die Vertragsparteien können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen in gegenseitigem Einvernehmen verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. (4)   Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn der Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf Beschluss der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden. Artikel 4 Arbeitssprache Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erfolgen die gesamte die Arbeit des Gemischten Ausschusses betreffende Kommunikation (einschließlich des Schriftwechsels) zwischen den Vertragsparteien sowie die Ausarbeitung von Beschlüssen und Empfehlungen und die Beratungen darüber in englischer Sprache. Artikel 5 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden nach Artikel 22.2 des Abkommens einvernehmlich gefasst. Sie können im schriftlichen Verfahren im Wege eines Notenwechsels zwischen den Ko-Vorsitzenden des Ausschusses angenommen werden. (2)   Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und einem den Gegenstand bezeichnenden Titel versehen. Artikel 6 Gemeinsames Protokoll (1)   Der Entwurf des gemeinsamen Protokolls enthält in der Regel die endgültige Tagesordnung und eine Zusammenfassung der Diskussionen zu jedem Tagesordnungspunkt. (2)   Der Entwurf des gemeinsamen Protokolls wird nach jeder Sitzung so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Sitzungstermin, von den Kontaktstellen angefertigt. (3)   Der Entwurf des gemeinsamen Protokolls wird von den Vertragsparteien so bald wie möglich, spätestens jedoch 70 Tage nach dem Sitzungstermin, im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnen die Kontaktstellen zwei Ausfertigungen des Protokolls und leiten jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu. Die Vertragsparteien können beschließen, dass diese Anforderung mit der Unterzeichnung und dem Austausch elektronischer Ausfertigungen als erfüllt gilt. Artikel 7 Öffentlichkeit und Vertraulichkeit (1)   Sofern im Abkommen nicht anders festgelegt oder von den Vertragsparteien nicht anders beschlossen, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich. (2)   Legt eine Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss, einem Sonderausschuss, einer Arbeitsgruppe oder einem anderen nach dem Abkommen eingerichteten Gremium Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten beziehungsweise vor einer Offenlegung zu schützen sind, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, wie in Artikel 1.6 des Abkommens vorgesehen. (3)   Vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 2 kann jede Vertragspartei die zwischen den Vertragsparteien vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses vereinbarte endgültige Tagesordnung und das genehmigte gemeinsame Protokoll nach Artikel 6 in einem geeigneten Medium veröffentlichen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beschlüsse, Empfehlungen und Auslegungen des Gemischten Ausschusses veröffentlicht werden. Artikel 8 Kosten Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen. Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Findet eine Sitzung außerhalb der Europäischen Union oder Japans statt, so entscheiden die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen über die Zuständigkeit für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung der Sitzung anfallenden Kosten. ANHANG II VERFAHRENSORDNUNG FÜR PANELS Für die Verfahren bei Einbindung eines Panels (im Folgenden „Panelverfahren“) nach Kapitel 21 (Streitbeilegung) Abschnitt C des Abkommens gelten folgende Regeln: I.   Begriffsbestimmungen 1. In dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck a) „administrative Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Schiedsrichter die unter der Leitung und Aufsicht des Schiedsrichters arbeitenden Personen, die keine Assistenten sind, b) „Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie für die Zwecke des Panelverfahrens zu beraten oder zu unterstützen, und bei der es sich nicht um einen Vertreter der betreffenden Vertragspartei handelt, c) „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, d) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Panels, e) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt, f) „Verhaltenskodex“ den in Artikel 21.30 des Abkommens genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter, g) „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 21.7 des Abkommens beantragt, h) „Tage“ Kalendertage, i) „Panel“ ein nach Artikel 21.7 des Abkommens eingesetztes Panel, j) „Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, gegen die in einer Streitigkeit ein Panelverfahren nach Artikel 21.7 des Abkommens eingeleitet wurde, k) „Verfahren“ das konkrete Verfahren vor dem Panel und l) „Vertreter“ in Bezug auf eine Vertragspartei Beamte oder andere Personen, die im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehen, sowie sonstige Mitarbeiter, die die Vertragspartei für die Zwecke des Verfahrens vor dem Panel als ihre Vertreter benennt. II.   Bestellung der Schiedsrichter 2. Die von der Beschwerdeführerin nach Artikel 21.25 Absatz 1 des Abkommens benannte Stelle ist für die Organisation der Auslosung nach Artikel 21.8 Absätze 3, 4 und 5 des Abkommens zuständig und unterrichtet die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses rechtzeitig über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Der von der Beschwerdegegnerin gestellte Ko-Vorsitzende kann bei der Auslosung zugegen sein oder sich durch eine andere Person vertreten lassen. Vertreter beider Vertragsparteien können ebenfalls anwesend sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind. 3. Die Vertragsparteien unterrichten jede Person, die nach Artikel 21.8 des Abkommens zum Schiedsrichter bestellt wurde, schriftlich von ihrer Bestellung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung. III.   Organisatorische Sitzung 4. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Panel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem a) die den Schiedsrichtern nach den Sätzen und Kriterien der WTO zu zahlenden Honorare und zu erstattenden Auslagen; b) die den Assistenten zu zahlende Vergütung; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Gesamtbetrag der Vergütung für den oder die Assistenten eines Schiedsrichters 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen; c) der Zeitplan für das Verfahren, der auf der Grundlage der Zeitzone der Beschwerdegegnerin festgelegt wird. Nur die Schiedsrichter und die Vertreter der Vertragsparteien, bei denen es sich um Beamte oder andere im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle stehende Personen handelt, können an dieser Sitzung persönlich oder per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen. IV.   Notifizierungen 5. Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen, die a) vom Panel übermittelt werden, werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt; b) von einer Vertragspartei an das Panel übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie der anderen Vertragspartei zugesandt; c) von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie dem Panel zugesandt, sofern dies angezeigt ist. Die unter dieser Nummer genannten Unterlagen werden, sofern relevant, gleichzeitig auch in Kopie an die in Artikel 21.25 Absatz 2 des Abkommens genannte externe Stelle übermittelt. 6. Die Notifizierung der unter Nummer 5 genannten Unterlagen an eine Vertragspartei ist an die von dieser Vertragspartei nach Artikel 21.25 Absatz 1 des Abkommens benannte Stelle zu richten. 7. Notifizierungen nach Nummer 5 haben per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu erfolgen, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt. 8. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Panel können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden. 9. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Japan beziehungsweise in der Europäischen Union oder auf einen anderen Tag, an dem die Büros der Regierungsstellen einer Vertragspartei offiziell oder aufgrund höherer Gewalt geschlossen sind, so gilt die Unterlage als am folgenden Arbeitstag zugestellt. Auf der unter Nummer 4 genannten organisatorischen Sitzung legt jede Vertragspartei eine Liste ihrer gesetzlichen Feiertage und sonstigen Tage, an denen ihre Büros offiziell geschlossen sind, vor. Jede Vertragspartei hält ihre Liste während des Panelverfahrens auf dem neuesten Stand. V.   Schriftsätze 10. Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Panels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens 20 Tage nach Eingang des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor. VI.   Arbeitsweise des Panels 11. Alle Sitzungen des Panels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Panel kann den Vorsitzenden ermächtigen, Entscheidungen in administrativen und prozeduralen Angelegenheiten zu treffen. 12. Sofern in Kapitel 21 des Abkommens oder in dieser Verfahrensordnung nichts anderes vorgesehen ist, kann sich das Panel zur Führung seiner Geschäfte jedes beliebigen Kommunikationsmittels bedienen (Telefon, Telefax, Computerverbindungen usw.). 13. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel 21 des Abkommens, dieser Verfahrensordnung oder dem in Artikel 21.30 genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter nicht geregelt ist, so kann das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Vorgehen beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. 14. Mit Ausnahme der in Kapitel 21 des Abkommens festgelegten Fristen kann das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien sämtliche Fristen ändern und jede andere prozedurale oder administrative Anpassung innerhalb des Verfahrens vornehmen. Wenn das Panel die Vertragsparteien konsultiert, unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die vorgeschlagene Änderung oder Anpassung und die Gründe dafür. VII.   Verhandlungen 15. Auf der Grundlage des nach Nummer 4 festgelegten Zeitplans setzt der Vorsitzende des Panels nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter Tag und Uhrzeit der Verhandlung fest. 16. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die Vertragspartei, in der die Verhandlung nach Artikel 21.15 Absatz 2 des Abkommens stattfindet, a) den Ort der Verhandlung festzulegen und den Vorsitzenden des Panels davon in Kenntnis zu setzen und b) die logistische Abwicklung der Verhandlung zu übernehmen. 17. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, teilen sich die Vertragsparteien unbeschadet der Nummer 46 die Kosten für die logistische Abwicklung der Verhandlung. 18. Der Vorsitzende des Panels teilt den Vertragsparteien und gegebenenfalls der in Artikel 21.25 Absatz 2 des Abkommens genannten externen Stelle rechtzeitig den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Verhandlung schriftlich mit. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, in der die Verhandlung stattfindet, oder gegebenenfalls von der in Artikel 21.25 Absatz 2 des Abkommens genannten externen Stelle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Verhandlung. 19. In der Regel sollte nur eine Verhandlung stattfinden. Wenn die Streitigkeit außergewöhnlich komplexe Fragen berührt, kann das Panel von sich aus oder – nach Konsultation der Vertragsparteien – auf Ersuchen einer Vertragspartei zusätzliche Verhandlungen anberaumen. Für jede zusätzliche Verhandlung gelten die Nummern 15 bis 18 sinngemäß. 20. Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer einer Verhandlung anwesend sein. 21. Die folgenden Personen dürfen der Verhandlung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht: a) Vertreter der Vertragsparteien, b) Berater, c) Assistenten und administrative Mitarbeiter, d) Dolmetscher, Übersetzer und Schriftführer des Panels und e) Sachverständige, soweit vom Panel nach Artikel 21.17 Absatz 2 des Abkommens so beschlossen. 22. Jede Vertragspartei legt dem Panel spätestens fünf Tage vor der Verhandlung eine Liste vor, in der sowohl die Namen der Personen aufgeführt sind, die in der Verhandlung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, als auch die Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Verhandlung beiwohnen werden. 23. Das Panel führt die Verhandlung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:   Argumentation a) Argumentation der Beschwerdeführerin und b) Argumentation der Beschwerdegegnerin.   Gegenargumentation a) Erwiderung der Beschwerdeführerin und b) Erwiderung der Beschwerdegegnerin. 24. Das Panel kann bei der Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten. 25. Das Panel sorgt dafür, dass über die Verhandlung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Verhandlung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Panel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen. 26. Innerhalb von 10 Tagen nach der Verhandlung kann jede Vertragspartei einen Ergänzungsschriftsatz vorlegen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die bei der Verhandlung aufgeworfen wurden. VIII.   Beratungen 27. An den Beratungen des Panels dürfen nur Schiedsrichter teilnehmen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes kann das Panel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen. IX.   Schriftliche Fragen 28. Das Panel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt. 29. Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antwort auf die vom Panel vorgelegten Fragen. Die Vertragsparteien erhalten Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen. X.   Ersetzung von Schiedsrichtern 30. Für die Ersetzung von Schiedsrichtern nach Artikel 21.11 des Abkommens gilt Artikel 21.8 sinngemäß. 31. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem sie hinreichende Beweise für den Verstoß des Schiedsrichters gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex erhalten hat. 32. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit im Einklang mit Nummer 30 einen neuen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Schiedsrichter zu ersetzen ist, so kann jede der beiden Vertragsparteien darum ersuchen, den Panelvorsitz mit der Frage zu befassen; dessen Entscheidung ist endgültig. Stellt der Vorsitzende auf das betreffende Ersuchen hin fest, dass der Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so wird der neue Schiedsrichter im Einklang mit Nummer 30 bestimmt. 33. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.