Europäische Union

2010/597/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14)

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Quellenkennung: 32010D0014. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ischen den Kategorien 4a und 4b unterscheiden. Tabelle 1 Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch kundenbediente Automaten in die Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird Kategorie Eigenschaften Behandlung 1 Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt: — Nicht-Euro-Banknoten — Euro-Banknoten-ähnliche Objekte — falsches Druckbild oder Format — große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e) — Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten Rückgabe an den Kunden durch den Automaten. 2 Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz. Aus dem Verkehr ziehen. Zusammen mit Informationen über den Kontoinhaber unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Nicht dem Kontoinhaber gutschreiben. 3 Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten. Aus dem Verkehr ziehen. Die Euro-Banknoten werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt. Die Informationen über den Kontoinhaber werden, nachdem die Euro-Banknoten von dem Automaten erkannt wurden, acht Wochen lang gespeichert. Diese Informationen werden den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Alternativ können, im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Behörden, die Informationen, welche die Rückverfolgung zum Kontoinhaber ermöglichen, zusammen mit den Euro-Banknoten an diese Behörden übermittelt werden. Können dem Kontoinhaber gutgeschrieben werden. 4a Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen mit positiven Ergebnissen Können wieder dem Geldkreislauf zugeführt werden. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. 4b Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen mit positiven Ergebnissen. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal mit negativem Ergebnis. Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. Der Automat gibt Euro-Banknoten der Kategorien 2 und 3 dem Kunden nicht zurück, wenn der Automat den Abbruch einer Einzahlungstransaktion ermöglicht. Derartige Euro-Banknoten können bei Abbruch einer Transaktion in der Weise einbehalten werden, dass sie in einem vorläufigen Ablagebereich in dem Automaten aufbewahrt werden. Eine NZB kann sich mit einem Bargeldakteur darauf einigen, dass Euro-Banknoten der Kategorie 3 physisch nicht von Euro-Banknoten der Kategorie 4a und 4b getrennt werden können, und dass in einem solchen Fall alle drei Kategorien als Euro-Banknoten der Kategorie 3 behandelt werden müssen. Tabelle 2 Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch andere kundenbediente Automaten Kategorie Eigenschaften Behandlung A i) Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte, ii) fälschungsverdächtige Euro-Banknoten oder iii) Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird i) Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt: — Nicht-Euro-Banknoten — Euro-Banknoten-ähnliche Objekte — falsches Druckbild oder Format — große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e) — Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten ii) Als fälschungsverdächtige Euro-Banknoten identifiziert, da Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale nicht erkannt oder eindeutig außerhalb der Toleranz. iii) Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt werden kann, weil Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt werden. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten. Aus dem Verkehr ziehen Unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Erkennung durch den Automaten zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. B1 Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen mit positiven Ergebnissen. Können an Kunden ausgegeben werden. B2 Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen durchgeführte Echtheitsprüfungen mit positiven Ergebnissen. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal mit negativem Ergebnis. Können nicht an Kunden ausgegeben werden und werden an die NZB zurückgesandt. ANHANG IIb KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH BESCHÄFTIGTENBEDIENTE AUTOMATEN Euro-Banknoten werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft und physisch nach Kategorien getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Kategorien B1 und B2 unterscheiden. Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch beschäftigtenbediente Automaten Kategorie Eigenschaften Behandlung A i) Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte oder ii) fälschungsverdächtige Euro-Banknoten oder iii) Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird i) Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt: — Nicht-Euro Banknoten — Euro-Banknoten-ähnliche Objekte — falsches Druckbild oder Format — große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e) — Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten ii) Als fälschungsverdächtige Euro-Banknoten identifiziert, da Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale nicht erkannt oder eindeutig außerhalb der Toleranz iii) Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt werden kann, da Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt werden. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten. Rückgabe an den Bediener durch den Automaten für weitere Überprüfung und Behandlung. i) Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte: Nach der visuellen Überprüfung durch einen Mitarbeiter werden diese von den fälschungsverdächtigen Euro-Banknoten und den Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt werden kann, getrennt, ii) fälschungsverdächtige Euro-Banknoten und iii) Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt werden kann: diese werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur endgültigen Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt. B1 Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse. Können wieder in Umlauf gebracht werden. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. B2 Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal lieferte ein negatives Ergebnis. Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. Besondere Regelungen für die Klassifizierung und Sortierung bei einigen beschäftigtenbedienten Automaten 1.   Banknotenbearbeitungsgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten physisch gemäß Anhang IIb in die Kategorien A, B1 und B2, für die mindestens drei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss. 2.   Banknotenbearbeitungsgeräte mit nur zwei dafür vorgesehenen Ausgabestaplern können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: a) Die Echtheits- und Umlauffähigkeitsüberprüfungen werden in einem einzigen Arbeitsgang durchgeführt. In diesem Arbeitsgang müssen Euro-Banknoten der Kategorie B1 in einen stationären Ausgabestapler sortiert werden, während Euro-Banknoten der Kategorie A und der Kategorie B2 in einen getrennten Ausgabestapler sortiert werden müssen, der keinerlei physischen Kontakt mit Euro-Banknoten der Kategorie B1 hat. b) Wird eine Euro-Banknote der Kategorie A in dem zweiten Ausgabestapler vorgefunden, muss der Bediener die Euro-Banknote(n) aus dem zweiten Ausgabestapler noch einmal durch das Gerät laufen lassen. Bei diesem zweiten Arbeitsgang müssen fälschungsverdächtige Euro-Banknoten von den Euro-Banknoten der Kategorie B2 getrennt werden, indem die ersteren in einen dafür vorgesehenen Ausgabestapler sortiert werden. 3.   Banknoten-Echtheitsprüfgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten physisch in die Kategorien A und B, für die mindestens zwei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss. 4.   Banknoten-Echtheitsprüfgeräte mit nur einem dafür vorgesehenen Ausgabestapler können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Jedesmal, wenn eine Euro-Banknote der Kategorie A bearbeitet wird, muss der Automat die Bearbeitung sofort anhalten und die Euro-Banknote der Kategorie A an einem Ort verwahren, an dem jeder physische Kontakt mit Euro-Banknoten, deren Echtheit festgestellt wurde, vermieden wird. b) Das Ergebnis der Echtheitsprüfung muss für jede einzelne Euro-Banknote der Kategorie A auf einem Display angezeigt werden. c) Wenn der Automat die Bearbeitung anhält, muss er prüfen, ob eine Euro-Banknote der Kategorie A vorhanden ist, und die Bearbeitung kann erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Euro-Banknote der Kategorie A durch den Bediener physisch entfernt worden ist. d) Bei jedem Anhalten des Bearbeitungsmodus darf dem Bediener nicht mehr als eine Euro-Banknote der Kategorie A zugänglich sein. ANHANG IIIa MINDESTSTANDARDS FÜR DIE AUTOMATISIERTE ÜBERPRÜFUNG DER UMLAUFFÄHIGKEIT VON EURO-BANKNOTEN Dieser Anhang legt Mindeststandards für die automatisierte Überprüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten durch Banknotenbearbeitungsgeräte fest. Euro-Banknoten, die im Laufe der Überprüfungen der Umlauffähigkeit einen Mangel aufweisen, für den eine im folgenden festgelegte zwingende Anforderung definiert worden ist, sind nicht umlauffähig. Die zulässige Toleranzschwelle für die Überprüfungen der Umlauffähigkeit durch Banknotenbearbeitungsgeräte liegt bei 5 %. Das bedeutet, dass höchstens 5 % der Euro-Banknoten, die nicht den Kriterien für die Umlauffähigkeit entsprechen, durch die Automaten falsch eingestuft und als umlauffähig sortiert werden können. Tabelle 1 Liste der Sortierungskriterien für die automatisierte Sortierung nach Umlauffähigkeit Mangel Definition 1. Verschmutzung Allgemeine Verteilung von Schmutz über die gesamte Euro-Banknote 2. Fleck Ansammlung von Schmutz an einem Ort 3. Graffiti Einer Euro-Banknote hinzugefügte Abbildung oder Schrift, die auf beliebige Weise geschrieben oder aufgezeichnet ist 4. Entfärbung Mangel an Tinte auf der ganzen oder auf einem Teil der Euro-Banknote, z. B. eine gewaschene Euro-Banknote 5. Riss Selbsterklärend 6. Loch Selbsterklärend 7. Beschädigung Euro-Banknoten, denen ein Teil oder Teile zumindest entlang einer Kante (im Gegensatz zu Löchern) fehlen 8. Reparatur Durch Klebeband, Klebstoff oder anderweitig zusammengehaltene Teile einer oder mehrerer Euro-Banknoten 9. Zerknitterungen Zahlreiche willkürliche Knicke 10. Schlaffheit Struktureller Verschleiß, der in einem deutlichen Mangel an Steifheit resultiert 11. Knick Selbsterklärend 12. Umgeknickte Ecke(n) Selbsterklärend Weitere Informationen über Sortierungskriterien 1.   Verschmutzung Verschmutzung erhöht die optische Dichte von Euro-Banknoten. Die folgende Tabelle legt die maximale Zunahme der Dichte von Grenzwert-Stichproben im Vergleich zu neuen Euro-Banknoten fest, den Euro-Banknoten aufweisen können, um als umlauffähig klassifiziert zu werden: Tabelle 2 Stufen der optischen Dichte Stückelung Maximale Zunahme der Dichte von Grenzwert-Stichproben im Vergleich zu neuen Euro-Banknoten Filter 5 EUR 0,06 Magenta 10 EUR 0,06 Magenta 20 EUR 0,08 Magenta 50 EUR 0,07 Magenta 100 EUR 0,07 Magenta 200 EUR 0,04 Magenta 500 EUR 0,04 Magenta Euro-Banknoten, die diese Kriterien nicht erfüllen, sind nicht umlauffähig. NZBen bewahren Euro-Banknoten als Referenz auf, die einen diesen Kriterien entsprechenden Verschmutzungsgrad aufweisen. Die densitometrischen Messwerte der als Referenz dienenden Euro-Banknoten beruhen auf den folgenden Kriterien: — Standard für Dichtemessungen ISO 5 Teile 3 und 4, — Standard für Filter: DIN 16536, — absolute Messwerte: Kalibrierstandard (weiße Fliese), — Polarisationsfilter: an, — Absorptionsfläche: 3 mm, — Illumination: D65/2, — Hintergrund: Kalibrierstandard weiße Fliese. Der Anstieg der Dichte einer als Referenz dienenden Banknote ist der höchste Wert zwischen den Durchschnittswerten von mindestens vier Messpunkten, die auf der Vorder- und der Rückseite der Banknote im unbedruckten Bereich und ohne Wasserzeichen-Modulation gemessen werden. 2.   Fleck Euro-Banknoten mit einer Ansammlung von Schmutz an einem Ort, die mindestens 9 mm mal 9 mm im unbedruckten Bereich oder mindestens 15 mm mal 15 mm im bedruckten Bereich bedeckt, sind nicht umlauffähig. 3.   Graffiti Gegenwärtig gibt es keine zwingende Anforderung, Graffiti zu erkennen. 4.   Entfärbung Die Entfärbung von Euro-Banknoten kann auftreten, wenn diese z. B. gewaschen oder aggressiven Chemikalien ausgesetzt wurden. Diese Arten von nicht umlauffähigen Euro-Banknoten können durch Bild-Detektoren oder UV-Detektoren erkannt werden. 5.   Riss Euro-Banknoten mit Rissen, die offen und nicht ganz oder teilweise durch das Fließband oder die Fließbänder des Automaten bedeckt sind, sind nicht umlauffähig, wenn der Riss größer ist als unten festgelegt. Tabelle 3 Riss Richtung Breite Länge vertikal 4 mm 8 mm horizontal 4 mm 15 mm diagonal 4 mm 18 mm (*1) 6.   Loch Euro-Banknoten mit Löchern, die nicht ganz oder teilweise durch das Fließband oder die Fließbänder des Automaten bedeckt sind, sind nicht umlauffähig, wenn die Fläche des Lochs mehr als 10 mm2 beträgt. 7.   Beschädigung Euro-Banknoten, deren Längen um 6 mm oder mehr oder Breiten um 5 mm oder mehr vermindert sind, sind nicht umlauffähig. Sämtliche Messwerte beziehen sich auf die Abweichungen von den nominellen Längen und Breiten der Euro-Banknoten. 8.   Reparatur Eine reparierte Euro-Banknote entsteht dadurch, dass Teile einer oder mehrerer Euro-Banknoten zusammengehalten werden, z. B. durch die Verwendung von Klebeband oder Klebstoff. Eine Euro-Banknote mit Klebeband, das eine Fläche bedeckt, die größer als 10 mm mal 40 mm und die mehr als 50 µm dick ist, ist nicht umlauffähig. 9.   Zerknitterungen Zerknitterte Euro-Banknoten können normalerweise identifiziert werden, wenn ihr Reflektions- und Steifheitsgrad vermindert ist. Eine zwingende Anforderung besteht nicht. 10.   Schlaffheit Euro-Banknoten mit sehr geringer Steifheit werden so weit als möglich als nicht umlauffähig sortiert. Da Schlaffheit normalerweise mit Verschmutzung einhergeht, werden schlaffe Euro-Banknoten im Allgemeinen auch über Verschmutzungssensoren erkannt. Eine zwingende Anforderung besteht nicht. 11.   Knick Geknickte Euro-Banknoten können wegen ihrer verminderten Länge oder Breite durch Sensoren erkannt werden, welche die Größe der Euro-Banknoten überprüfen. Darüber hinaus können sie durch Sensoren, welche die Dicke messen, erkannt werden. Aufgrund technischer Beschränkungen können jedoch nur Knicke, welche die für Beschädigungen festgelegten Kriterien erfüllen, d. h. Knicke, die zu einer Verminderung der Längen um mehr als 6 mm oder der Breiten um mehr als 5 mm führen, identifiziert werden und sind nicht umlauffähig. 12.   Umgeknickte Ecke Eine Euro-Banknote mit einer umgeknickten Ecke mit einer Fläche von mehr als 130 mm2 und einer Mindestlänge der kürzeren Kante von mehr als 10 mm ist nicht umlauffähig. (*1)  Dies wird gemessen, indem eine gerade Linie von der Spitze des Risses zum Rand der Banknote gezeichnet wird, an dem der Riss beginnt (rechteckige Auskragung), statt die Länge des Risses selbst zu messen. ANHANG IIIb MINDESTSTANDARDS FÜR DIE MANUELLE ÜBERPRÜFUNG DER UMLAUFFÄHIGKEIT VON EURO-BANKNOTEN Dieser Anhang legt Mindeststandards für die manuelle Überprüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten durch geschulte Mitarbeiter fest. Euro-Banknoten, die im Laufe der Überprüfungen der Umlauffähigkeit einen in der nachfolgenden Tabelle beschriebenen Mangel oder einen eindeutig bemerkbaren Mangel bei einem der sichtbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen, sind nicht umlauffähig. Gecknickte Euro-Banknoten und Euro-Banknoten mit umgeknickten Ecken können soweit möglich durch manuelles Entfalten gerade gestrichen werden. Die Überprüfungen der Umlauffähigkeit werden durch Augenscheinkontrolle der einzelnen Euro-Banknoten durchgeführt und erfordern nicht die Verwendung von Werkzeugen. Liste der Sortierungskriterien für die manuelle Sortierung nach Umlauffähigkeit Merkmal Beschreibung 1. Verschmutzung Visuell bemerkbare Verteilung von Schmutz über die Euro-Banknote 2. Fleck Visuell bemerkbare Ansammlung von Schmutz an einem Ort 3. Graffiti Visuell bemerkbare, einer Euro-Banknote hinzugefügte Abbildung oder Schrift, die auf beliebige Weise geschrieben oder aufgezeichnet ist 4. Entfärbter Schein Visuell bemerkbarer Mangel an Tinte auf der ganzen oder auf einem Teil der Euro-Banknote, z. B. eine gewaschene Euro-Banknote 5. Riss Euro-Banknote mit mindestens einem Riss an der Kante 6. Loch Euro-Banknote mit mindestens einem visuell bemerkbaren Loch 7. Beschädigung Euro-Banknote, der ein Teil/Teile zumindest entlang einer Kante (im Gegensatz zu Löchern) fehlt, z. B. eine fehlende Ecke 8. Reparatur Durch Klebeband, Klebstoff oder andere Mittel zusammengehaltene Teile einer oder mehrerer Euro-Banknote(n) 9. Zerknitterungen Euro-Banknoten mit zahlreichen willkürliche Falten, die ihre visuelle Erscheinung stark beeinflussen 10. Schlaffheit Euro-Banknote mit strukturellem Verschleiß, der in einem deutlichen Mangel an Steifheit resultiert 11. Geknickte Euro-Banknote Euro-Banknote, die geknickt ist, einschließlich einer Euro-Banknote, die sich nicht entfalten lässt 12. Umgeknickte Ecke(n) Euro-Banknote mit mindestens einer eindeutig bemerkbaren umgeknickten Ecke (Eselsohr) ANHANG IV DATENERHEBUNG BEI DEN BARGELDAKTEUREN 1.   Ziele Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die NZBen und die EZB in die Lage zu versetzen, die entsprechenden Aktivitäten von Bargeldakteuren zu überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf zu beaufsichtigen. 2.   Allgemeine Grundsätze 2.1.   Daten über Banknotenbearbeitungsgeräte werden nur gemeldet, wenn die Automaten für die Wiederausgabe verwendet werden. 2.2.   Die Bargeldakteure liefern der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig: — Informationen über Einrichtungen, in denen Bargeld behandelt wird, wie z. B. Zweigstellen und — Informationen über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten. 2.3.   Darüber hinaus liefern die Bargeldakteure, die Euro-Banknoten über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten wieder in Umlauf bringen, der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig: — Informationen über den Umfang der Bargeldtransaktionen (Anzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten), an denen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten beteiligt sind, — Informationen über abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten mit einer geringen Anzahl an Bargeldtransaktionen, in denen die Überprüfungen auf Umlauffähigkeit manuell durchgeführt werden. 3.   Datentypen und Berichtspflichten 3.1.   Die erhobenen Daten werden ihren Eigenschaften entsprechend in Stammdaten und Betriebsdaten unterteilt. Stammdaten 3.2.   Stammdaten erfassen Informationen über a) die einzelnen Bargeldakteure und ihre in Betrieb befindlichen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten und b) abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten. 3.3.   Die Stammdaten werden der NZB ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieses Beschlusses und danach jeweils alle sechs Monate geliefert. Die in dem in Anlage 1 enthaltenen Formblatt angegebenen Daten müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format geliefert werden. Während eines Übergangszeitraums können die NZBen, monatliche Berichte, sofern dies ihrer vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geübten Praxis entspricht, oder vierteljährliche Berichte verlangen. 3.4.   Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in den Zweigstellen, zu erheben. 3.5.   Eine NZB kann beschließen, solche Euro-Banknotenbearbeitungsgeräte von dem Anwendungsbereich der Berichtspflichten auszunehmen, die ausschließlich dazu verwendet werden, am Schalter ausgegebene Euro-Banknoten zu bearbeiten. 3.6.   Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format geliefert werden. Betriebsdaten 3.7.   Daten, die von der Bearbeitung und der Wiederausgabe von Euro-Banknoten durch Bargeldakteure stammen, sind als Betriebsdaten einzustufen. 3.8.   Eine NZB kann beschließen, andere Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 von der Verpflichtung, Betriebsdaten zu melden, auszunehmen, wenn sich die Anzahl der Euro-Banknoten, die von ihnen über Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden, unterhalb eines von der NZB festgelegten Schwellenwerts befindet. 3.9.   Die Daten werden halbjährlich geliefert. Die Daten werden der NZB spätestens zwei Monate nach dem betreffenden Berichtszeitraum gemeldet, d. h. Ende Februar und Ende August. Die Daten können unter Verwendung des in Anlage 2 enthaltenen Formblatts geliefert werden. Während eines Übergangszeitraums können die NZBen, monatliche Berichte, sofern dies ihrer vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geübten Praxis entspricht, oder vierteljährliche Berichte verlangen. 3.10.   Die Daten werden durch die Bargeldakteure geliefert, die Euro-Banknoten physisch behandeln. Hat ein Bargeldakteur die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an einen anderen Bargeldakteur ausgelagert, werden die Daten durch den gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Bargeldakteur geliefert. 3.11.   Die Bargeldakteure melden die Daten in Form von Stückzahlen (Menge), aggregiert nach nationaler Ebene und nach Stückelungen aufgeschlüsselt. Die Betriebsdaten abgelegener Zweigstellen von Kreditinstituten werden gesondert gemeldet. 3.12.   Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in Zweigstellen, zu erheben. 3.13.   Eine NZB kann beschließen, Euro-Banknoten, die über Euro-Banknotenbearbeitungsgeräte bearbeitet und am Schalter ausgegeben werden, von dem Anwendungsbereich der Berichtspflichten auszunehmen. 3.14.   Von Bargeldakteuren, welche die Überprüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an andere Bargeldakteure ausgelagert haben, kann verlangt werden, dass sie der NZB detaillierte Informationen über letztere zur Verfügung stellen. 3.15.   Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden und obwohl die NZB mit den Bargeldakteure

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.