Europäische Union

91/595/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/MO12 - Varta/Bosch) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0595 91/595/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/MO12 - Varta/Bosch) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 320 vom 22/11/1991 S. 0026 - 0034 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Juli 1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/MO12 - Varta/Bosch) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (91/595/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf den Antrag des deutschen Bundeskartellamtes vom 18. März 1991 auf Verweisung des Falles nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 12. April 1991 zur Einleitung des Verfahrens in diesem Fall, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zu den von der Kommission vorgebrachten Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DER ZUSAMMENSCHLUSS (1) Der geplante Zusammenschluß wurde am 25. Februar 1991 angemeldet. Er betrifft die Gründung der neuen Gesellschaft Starterbatterie GmbH durch die Varta Batterie AG (Varta) und Robert Bosch GmbH (Bosch), in das die Unternehmen ihren jeweiligen Geschäftsbereich Starterbatterien einbringen werden. An dem neuen Unternehmen wird Varta mit 65 % und Bosch mit 35 % beteiligt sein. (2) Das angemeldete Vorhaben ist ein Zusammenschluß gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89. (3) Varta und Bosch werden die Kontrolle über das neue Unternehmen gemeinsam ausüben. Die Vertretung der beiden Muttergesellschaften in der Geschäftsführung und dem Aufsichtsorgan der neuen Gesellschaft ist in einem Rahmenvertrag geregelt. Danach haben beide Vertragsparteien u. a. das Recht, die Geschäftsführer des Gemeinschaftsunternehmens zu bestellen. Für bestimmte Beschlüsse, die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftsführung der neuen Gesellschaft stehen, ist eine 75 %-Mehrheit erforderlich. Dies gilt z. B. für die Genehmigung detaillierter Budgetpläne des Gemeinschaftsunternehmens oder für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane der Tochtergesellschaften des neuen Unternehmens, wodurch beiden Parteien die Einflußnahme auf das Management der Starterbatterie GmbH gesichert wird. Zudem sind Varta und Bosch im Aufsichtsorgan des Gemeinschaftsunternehmens gleichberechtigt vertreten. (4) Die neue Gesellschaft wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit wahrnehmen. Die Starterbatterie GmbH wird Starterbatterien entwickeln, produzieren und vertreiben. Sie wird von ihren Muttergesellschaften wirtschaftlich unabhängig sein und ihre Unternehmenspolitik eigenverantwortlich gestalten. (5) Varta und Bosch beabsichtigen, ihr nationales und Starterbatteriegeschäft einschließlich der produktbezogenen FuE sowie der Produktions- und Vertriebseinrichtungen auf das Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen und sich aus diesem Tätigkeitsbereich zurückzuziehen. Bosch wird zwar einen Teil der im Gemeinschaftsunternehmen hergestellten Starterbatterien über sein eigenes Vertriebsnetz für andere Kfz-Teile absetzen, jedoch nur als Kommissionär auf Weisung und für Rechnung der Starterbatterie GmbH tätig sein. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist es unwahrscheinlich, daß eines der Unternehmen wieder als unabhängiger Lieferant auf den Markt treten wird. Varta wird weiterhin andere Batterieprodukte (Traktionsbatterien, ortsfeste Batterien) herstellen, während Bosch wie bisher Kfz-Teile fertigen wird. Für die Kommission deutet jedoch nichts darauf hin, daß sich die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nachteilig auf den Wettbewerb in den obengenannten Geschäftsbereichen der beiden Unternehmen auswirken wird. Eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Unternehmen, die unabhängig bleiben, ist insoweit nicht zu erwarten. II. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (6) Der geplante Zusammenschluß ist von gemeinschaftsweiter Bedeutung. Der 1989 von den Parteien weltweit erzielte Umsatz (Varta: 1 Milliarde ECU; Bosch: 15 Milliarden ECU) und der gemeinschaftsweite Umsatz (Varta: 0,7 Milliarden ECU; Bosch: 11 Milliarden ECU) überschreiten die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 festgesetzten Schwellen. Varta und Bosch erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. III. DIE PARTEIEN (7) Varta ist der grösste deutsche Batteriehersteller (Kraftfahrzeugbatterien, Industriebatterien, Haushaltsbatterien) und einer der grössten Batteriehersteller der EG. Mit Starterbatterien beliefert das Unternehmen sowohl Kraftfahrzeughersteller als auch Wiederverkäufer in allen Mitgliedstaaten. (8) Bosch ist weltweit u. a. als Hersteller von Kraftfahrzeugzulieferteilen einschließlich Starterbatterien, Telekom-Geräten und von Konsumgütern tätig. Bisher bietet das Unternehmen Kraftfahrzeugbatterien hauptsächlich für den Ersatzausrüstungsmarkt an, auf dem es in ganz Europa gut eingeführt ist. Bosch bedient den Erstausrüstungsmarkt im wesentlichen in Spanien über seine spanische Tochtergesellschaft FEMSA. IV. DIE VON DER KOMMISSION IM LAUFE DES VERFAHRENS GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN 1. Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens (9) Nach Prüfung der Anmeldung gelangte die Kommission zu dem Schluß, daß ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt bestanden. Sie beschloß daher am 12. April 1991, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 einzuleiten. 2. Mitteilung der Beschwerdepunkte (10) Nach Ermittlungen bei zahlreichen Unternehmen, die auf den fraglichen Märkten als Wettbewerber oder Kunden tätig sind, hat die Kommission am 24. Mai 1991 den Parteien ihre Beschwerdepunkte übersandt, in denen sie Einwände betreffend den Handelsmarkt für Ersatzbatterien für Kraftfahrzeuge in Deutschland und Spanien erhoben hat. (11) Die in den Beschwerdepunkten enthaltenen Einwände lassen sich wie folgt zusammenfassen. a) Der relevante Produktmarkt (12) Der Starterbatteriebereich ist in zwei unterschiedliche Produktmärkte zu unterteilen: - den Erstausrüstungsmarkt (Ö-Markt), der den Absatz von Starterbatterien an die Automobilindustrie zum Einbau in neue Kraftfahrzeuge umschreibt, - den Handelsmarkt, der den Absatz von Starterbatterien an den Handel als Ersatzbatterien für gebrauchte Kraftfahrzeuge betrifft. (13) Die Annahme zweier relevanter Produktmärkte gründet sich nicht in erster Linie auf Unterschiede in den Produkten selbst oder auf Unterschiede in ihrer Funktion. Sie beruht vor allem auf der Tatsache, daß die Wettbewerbsbedingungen im Handelsmarkt sich erheblich von denen im Erstausrüstungsmarkt unterscheiden, mit der Folge, daß die Hersteller ihre wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungen den unterschiedlichen Anforderungen, die von den beiden Märkten ausgehen, anpassen müssen. (14) Grundsätzlich ist der Ö-Markt durch seine besondere Nachfrageseite, die Automobilindustrie, gekennzeichnet, die der gesamten Nachfrage eine besondere Prägung gibt. Belieferung des Ö-Marktes bedeutet insbesondere die gleichmässige Nachfrage einer beschränkten Anzahl von Batterietypen [Bosch: (< 40), Varta: (>100)] durch eine begrenzte Reihe von Nachfragern. Wie sich aus Angaben, die die betroffenen Parteien in ihrer Anmeldung gemacht haben, ergibt, verkauften Varta [ . . . ] % (3) und Bosch [ . . . ] % ihres jeweiligen Verkaufsvolumens an fünf Kunden des Erstausrüstungsmarktes. Was die Beschaffenheit der Produkte betrifft, so müssen Erstausrüstungsbatterien besonderen Spezifikationen entsprechen, die von den Autoherstellern verlangt werden (Bosch, Varta, Schreiben vom 8. März 1991, Seite 4). Sie werden naß auf speziellen Paletten angeliefert (Bosch: Schreiben vom 30. Oktober 1990, Seite 2). Qualität und Standard einschließlich der 100 %igen Verläßlichkeit der Produkte werden von den Autoherstellern vorgeschrieben und kontrolliert. Die Belieferung des Erstausrüstungsmarktes geht regelmässig einher mit einer FuE-Zusammenarbeit mit den Automobilherstellern für neue Produkte, die die Lieferanten in die Lage versetzt, mit den neuesten technischen Entwicklungen im Markt Schritt zu halten. Weiterhin bedeutet die Belieferung des Ö-Marktes die Just-in-time-Belieferung einer geringen Anzahl von Nachfragern. (15) Demgegenüber unterliegt die Belieferung des Handelsmarktes starken saisonalen Schwankungen in der Nachfrage einer grossen Zahl von Batterietypen (Bosch: >200, Varta: < 300) durch eine Vielzahl von verschiedenen Händlern, die von Einkaufsorganisationen, Großhändlern, Kraftfahrzeugherstellern, Einzelhandelsketten bis zu Einzelhändlern reichen. Was die Beschaffenheit der Produkte angeht, so sind Ersatzbatterien, und zwar auch die, die an Automobilhersteller verkauft werden, generell gängigen Normen angepasst, so daß der gleiche Batterietyp für einige Kraftfahrzeuge verschiedener Hersteller verwendet werden kann (Varta, Bosch: Schreiben vom 8. März 1991, Seite 4). Ersatzbatterien werden meist trocken geliefert. Qualität und Standard werden von den Kunden nicht überprüft (Varta, Bosch: Schreiben vom 8. März 1991, Seite 5), und es besteht auch keine Rückkoppelung oder Kooperation hinsichtlich der F& E neuer Produkte. Die Belieferung der Handelsmärkte erfordert ein Vertriebs- und Kundendienstnetz, da eine Anzahl von Nachfragern die Belieferung der einzelnen Verkaufsstellen und Kundendienste verlangen. (16) Die Unterscheidung zwischen Ö-Markt und Handelsmarkt ist in der Branche gemeinhin üblich (Bosch: Schreiben vom 30. Oktober 1990, Seite 2). Sie ist im Grundsatz vom Europäischen Gerichtshof für Lastkraftwagenreifen bestätigt worden (vgl. EuGH, Industrie Michelin/Kommission (4)). Die Parteien, die im vorliegenden Fall eine solche Unterscheidung für nicht gerechtfertigt halten, haben gleichwohl in der Praxis eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Märkten getroffen. In der Organisation des neuen Gemeinschaftsunternehmens gibt es zwei getrennte Geschäftsbereiche für den Ö-Markt und den Handelsvertrieb mit unterschiedlichen Geschäftsführern (Rahmenvertrag Punkt 3.1). b) Der räumlich relevante Markt (17) Es ist davon auszugehen, daß die Handelsmärkte für Ersatzbatterien in Deutschland und Spanien noch nationale Märkte sind. Ermittlungen haben ergeben, daß in beiden Ländern hinreichend homogene Wettbewerbsbedingungen bestehen, die sich von denen in anderen Mitgliedstaaten deutlich unterscheiden, um getrennte geographische Märkte zu begründen. (18) Zwei Gesichtspunkte weisen darauf hin: - Die Marktanteile der Hersteller sind in jedem Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. - Nach Auskünften der Parteien und ihrer Wettbewerber können die Hersteller in Deutschland und Spanien für die gleichen Batterietypen andere Preise als in den übrigen Mitgliedstaaten erzielen. (19) Diese Unterschiede, die trotz des Fehlens spezifischer rechtlicher Barrieren fortbestehen, können durch ein Bündel verschiedener Ursachen erklärt werden, die in ihrer Gesamtheit deutlich unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten begründen. i) Art und Merkmale des Produkts (20) In den verschiedenen Mitgliedstaaten werden unterschiedliche Produktsortimente verkauft, die die unterschiedlichen Anforderungen der Nachfrageseite widerspiegeln. (21) Starterbatterien werden nach den spezifischen elektrotechnischen Erfordernissen der verschiedenen Fahrzeugtypen hergestellt. Ungeachtet der Tatsache, daß ein Ersatzbatterietyp für eine ganze Reihe unterschiedlicher Fahrzeugtypen verwendet werden kann, werden in der Gemeinschaft gegenwärtig mehr als 400 verschiedene Typen von Ersatzbatterien hergestellt. Jeder Batterietyp unterscheidet sich dabei hinsichtlich Abmessung, Leistung usw. (22) Der Absatz der verschiedenen Batterietypen ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Welche Batterietypen in den einzelnen Mitgliedstaaten verkauft werden, richtet sich nach dem unterschiedlichen Kraftfahrzeugpark in den verschiedenen Mitgliedstaaten. CEAc und Magneti Marelli, die zusammen mehr als 50 % Marktanteil in Deutschland, Spanien, Frankreich und Italien besitzen, wurden nach ihren zehn gängigsten Batterietypen ( "Bestseller") in jedem dieser Mitgliedstaaten, in denen 1990 rund 20 Millionen Batterien verkauft wurden, befragt. Dabei ergab sich folgendes: - die Gesamtzahl ihrer 10 Bestseller in den vier Mitgliedstaaten beläuft sich auf 77 verschiedene Typen; - 59 dieser Batterietypen gehören zu den Bestsellern in einem Mitgliedstaat (Volumen: 2,3 Millionen); - 11 Batterietypen gehören zu den Bestsellern in zwei Mitgliedstaaten (Volumen: 1 Million); - 3 Batterietypen gehören zu den Bestsellern in drei Mitgliedstaaten (Volumen: 0,5 Millionen); - 4 Batterietypen gehören zu den Bestsellern in allen vier Mitgliedstaaten (Volumen: 2,3 Millionen). (23) Bei der grossen Typenvielfalt, die in der Gemeinschaft angeboten wird, können Ersatzbatterien nicht als homogene Erzeugnisse gelten. Die verschiedenen Produktsortimente, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten verkauft werden, begründen daher strukturelle Unterschiede in den Wettbewerbsbedingungen. (24) Änderungen in dieser Hinsicht sind in naher Zukunft nicht zu erwarten. Das beruht insbesondere darauf, daß ein Zusammenhang zwischen dem nationalen Produktsortiment von Ersatzbatterien und dem Kraftfahrzeugbestand in einem Land besteht, dessen Zusammensetzung sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert hat. Berücksichtigt man, daß die Lebensdauer einer Batterie in einem neuen Kraftfahrzeug ungefähr fünf Jahre beträgt, so würde auch eine starke Angleichung des Kraftfahrzeugbestandes in der nahen Zukunft nur eine sehr geringe Auswirkung auf die Ersatzbatteriemärkte haben. ii) Käuferpräferenzen (25) Die Präferenzen der Käufer für Marken-Starterbatterien auf dem Handelsmarkt für Ersatzbatterien sind in jedem Mitgliedstaat deutlich vorhanden und lassen je nach bevorzugter Marke beträchtliche Unterschiede erkennen. (26) Auf dem italienischen Markt vertreiben alle grossen Hersteller ihre Batterien - von wenigen Ausnahmen abgesehen - unter eigener Marke. In Spanien und Deutschland lässt sich der Anteil der Herstellermarke mit rund 80 % beziffern. In Frankreich ist der Anteil der Herstellermarken seit einigen Jahren infolge der zunehmenden Verbreitung moderner Vertriebsformen rückläufig. Nach Schätzungen von Fiat beträgt er gegenwärtig etwa 60 % des Gesamtabsatzes. Wegen der höheren Preise für Herstellermarken ist grundsätzlich der wertmässige Anteil noch höher als der in Stückzahlen gemessene Anteil. (27) Die Tatsache, daß Lieferanten in verschiedenen Mitgliedstaaten verschiedene Marken verwenden, kann anhand den von Bosch und Varta vorgelegten Informationen gezeigt werden. In Deutschland verkauft Bosch einen sehr erheblichen Anteil % seiner mit Marken versehenen Produkte unter dem Markenzeichen "Bosch", es verkauft jedoch in Frankreich und Spanien einen sehr erheblichen Anteil % bzw. einen erheblichen Anteil % dieser Produkte unter dem Markenzeichen "FEMSA". Varta verkauft in Spanien und Deutschland einen sehr erheblichen Anteil % bzw. einen erheblichen Anteil % seiner mit Marken versehenen Produkte unter dem Markenzeichen "Varta", jedoch verkauft es in Frankreich einen sehr erheblichen Anteil % dieser Produkte unter dem Markenzeichen "Baroclem" (Varta, Bosch, 8. März 1991, Anlagen 1a, 1b). iii) Struktur der Nachfrageseite (28) Ein wichtiger Faktor für unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen ist die Struktur der Nachfrageseite. Es bestehen erhebliche Unterschiede in der Aufteilung und Bedeutung der Vertriebswege in den einzelnen Mitgliedstaaten. (29) Dies wird sowohl von den anmeldenden Parteien also auch von Wettbewerbern bestätigt und lässt sich durch Ermittlungen belegen. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen zeigen z.B.: - Der Anteil der Ersatzbatterien, die über das eigene Vertriebsnetz der Batteriehersteller verkauft werden, liegt in dem Mitgliedstaat [ . . . ] und in dem Mitgliedstaat [ . . . ] bei über 20 %, und in dem Mitgliedstaat [ . . . ] und dem Mitgliedstaat [ . . . ] bei unter 10 %. - Ersatzbatterien, die über die Vertriebskanäle der Kraftfahrzeughersteller, ihrer Händler oder Importeure verkauft werden, erreichen 20 % auf dem französischen, 15 % auf dem deutschen Markt, jedoch weniger als 10 % in Spanien und weniger als 5 % auf dem italienischen Markt. - Der Vertriebskanal der unabhängigen Kfz-Teilehändler ist in jedem Mitgliedsland der wichtigste Absatzweg, aber sein Anteil am gesamten Markt für Ersatzbatterien schwankt von etwa 40 % in Frankreich zu über 80 % in Italien. Auch innerhalb dieses Vertriebskanals sind die Kundenstrukturen sehr unterschiedlich. In Italien und Spanien haben insbesondere die Einzelhandelsstufe und, daran anschließend, die Großhändler einen grossen Anteil, in Deutschland und Großbritannien dominieren die Großhändler und in Frankreich die Einkaufsorganisationen der Großhändler. - Kaufhäuser und Supermärkte sind nur in Frankreich von Bedeutung (über 20 % des Marktes), jedoch nicht in Spanien, Deutschland und Italien (unter 5 %). - Mineralölgesellschaften haben einen kleinen Anteil auf dem deutschen und französischen Markt (ca. 5 %), sie sind jedoch in Spanien, Italien und Großbritannien praktisch ohne Bedeutung (unter 1 %). (30) Obgleich mit einer Konzentrationstendenz auf der Nachfrageseite insbesondere in Deutschland und Spanien zu rechnen ist, wo die modernen Vertriebsformen noch keine so grosse Bedeutung haben, dürften diese Entwicklungen in naher Zukunft die Struktur der Vertriebswege in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht grundlegend verändern. iv) Angebotsseite und Marktzutrittsschranken (31) Die Angebotskonzentration in den Mitgliedstaaten unterscheidet sich erheblich. Je konzentrierter das Angebot auf einem Markt ist, desto schwieriger ist es für derzeitige oder potentielle Wettbewerber, ihre Marktanteile zu erhöhen bzw. in den Markt einzutreten. Ökonomische Marktzutrittsschranken bestehen immer noch. Dies wird dadurch bestätigt, daß ungeachtet der Tatsache, daß in der Europäischen Gemeinschaft seit Jahren keine gesetzlichen oder sonstigen Handelshemmnisse für Batterien bestehen (mit Ausnahme von Zöllen, die in Spanien bis zum 31. Dezember 1992 erhoben werden), die Marktpositionen der nationalen Marktführer nicht nennenswert geschwächt wurden und ein signifikanter Marktzutritt in den fünf grössten Mitgliedstaaten zumeist nur dann möglich war, wenn ein inländisches Unternehmen oder ein vorhandener Produktionsbetrieb übernommen wurde. Tudor hat zum Beispiel die deutsche Firma Hagen erworben, nachdem es vorher ohne Erfolg versucht hatte, allein auf dem deutschen Markt Fuß zu fassen. c) Marktbeherrschung (32) Der geplante Zusammenschluß würde zugunsten des neuen Unternehmens eine beherrschende Stellung in Deutschland und Spanien begründen, wodurch wirksamer Wettbewerb aus folgenden Gründen erheblich behindert würde: Der deutsche Markt Der Marktanteil des neuen Unternehmens würde 44,3 % erreichen. Der Abstand zum nächstfolgenden Wettbewerber wäre erheblich (> 25 %). Die nächstfolgenden Wettbewerber sind kleine und mittlere Batteriehersteller. Varta/Bosch würden im Vergleich zu ihren wichtigsten Wettbewerbern über eine überragende Finanzkraft verfügen. Die neue Unternehmenseinheit verfügt im Vergleich zu den nächstfolgenden Wettbewerbern über höhere Produktionskapazitäten, und die Produktionskapazitäten der nächstfolgenden Wettbewerber sind weitgehend ausgelastet. Die anderen grossen europäischen Hersteller haben auf dem deutschen Markt nur geringe Marktanteile. Der spanische Markt Der Marktanteil des neuen Unternehmens würde rund 44,5 % betragen. Das Vorhandensein eines gleich starken Wettbewerbers, Tudor SA, könnte aus mehreren Gründen zu einem bewussten Parallelverhalten beider Wettbewerber führen. Insbesondere fehlen andere bedeutende aktuelle Wettbewerber, die in der Lage wären, einem bewussten Parallelverhalten der Hauptwettbewerber auf dem spanischen Markt entgegenzuwirken. V. ÄNDERUNGEN NACH MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE (33) Nach Mitteilung der Beschwerdepunkte fand eine mündliche Anhörung statt. Die Kommission hat danach, soweit der deutsche Markt betroffen ist, ihre Einwendungen aufrechterhalten. (34) Nach Mitteilung Nach der Beschwerdepunkte haben sich die folgenden sachlichen Änderungen ergeben: - Fiat hat den französischen Batteriehersteller CEAc übernommen, dessen Marktanteil in Deutschland zwischen 2 % und 5 % beträgt. - Der Fiat-Konzern hat eine Vereinbarung getroffen, über CEAc den deutschen Batteriehersteller Sonnenschein zu erwerben. Sonnenschein hält in Deutschland einen Marktanteil zwischen 5 % und 10 %. - Von Varta sind folgende Zusagen gegeben worden: Varta hat der Kommission mitgeteilt, daß sie die kooperativen Beziehungen zur Deta/Mareg Gruppe beenden wird. Innerhalb einer vereinbarten Frist wird Varta daher: - seinen Lizenzvertrag mit der Deta/Mareg-Gruppe kündigen und die Nutzungsrechte der Gruppe an gewerblichen Schutzrechten von Varta nicht verlängern. Neue Lizenzverträge über Starterbatterien werden nur nach vorheriger Zustimmung der Kommission beschlossen. - Varta wird jegliche Überschneidung zwischen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates von Varta auf der einen Seite und der Deta/Mareg-Gruppe auf der anderen Seite beenden. VI. AUSWIRKUNGEN DER VERÄNDERTEN SACHLAGE UND DER ZUSAGEN AUF DIE BETROFFENEN MÄRKTE (35) Die obenerwähnten Zusammenschlußvorhaben von Fiat (CEAc und Sonnenschein) sowie Vartas Zusagen verändern die Marktstruktur erheblich und wirken sich, soweit es die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung betrifft, auf die Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens Varta/Bosch aus. Sie beeinflussen jedoch nicht die Gesamtbeurteilung der Kommission über die Definition des betroffenen Produktmarktes und der räumlich relevanten Märkte. (36) Der Beratende Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen hat am 17. Juli 1991 mehrheitlich erklärt, daß die tatsächlichen Veränderungen nicht ausreichten, die in den Beschwerdepunkten getroffene Beurteilung zu ändern. Die Kommission hat bei ihrer Entscheidungsfindung die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses so weit wie möglich berücksichtigt. 1. Betroffener Produktmarkt (37) Hinsichtlich des betroffenen Produktmarktes haben die Parteien behauptet, daß die Erstausrüstung mit und der Ersatzbedarf für Starterbatterien zu einem einheitlichen Produktmarkt gehören. Sie haben jedoch vor der mündlichen Anhörung bestätigt, daß technische und qualitative Unterschiede zwischen den beiden Märkten bestehen. Sie haben ihr neues Gemeinschaftsunternehmen organisatorisch so gegliedert, daß die Geschäftsbereiche für Erstausrüstung und Ersatzbatterien klar getrennt sind. Aus den in den Beschwerdepunkten ausgeführten Gründen und angesichts der Tatsache, daß die Unterscheidung zwischen Erstausrüstungsmarkt und Handelsmarkt mit Ersatzbatterien für Kraftfahrzeuge branchenüblich ist, hält die Kommission ihre vorangegangene Beurteilung aufrecht. 2. Der räumlich relevante Markt (38) Die Parteien haben weiter erklärt, daß der räumlich relevante Markt für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.