Europäische Union

91/595/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/MO12 - Varta/Bosch) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31991D0595. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ersatzbatterien für Kraftfahrzeuge der europäische Markt sei. Sie widersprechen der Beurteilung der Kommission, daß in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen bestehen. Insbesondere greifen sie die folgenden, der Feststellung von unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen zugrunde gelegten Beurteilungskriterien an. (39) a) Hinsichtlich der Art und Eigenschaft des Produktes erklären die Parteien, daß Batterien homogene Produkte seien und daß keine unterschiedlichen Produktsortimente in den einzelnen Mitgliedstaaten angeboten würden. Varta hat jedoch Angaben über ihre 20 meist verkauften Batterietypen ( "Bestseller") gemacht, die sie in den fünf grössten Mitgliedstaaten (Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Großbritannien) verkauft. Eine Analyse dieser Angaben zeigt, daß nur sehr wenige Batterietypen in mehr als einem Mitgliedstaat Bestseller sind. Das Ergebnis sieht wie folgt aus: - Die Anzahl der verschiedenen Batterietypen, die in einem der fünf Mitgliedstaaten zu den 20 Bestsellern gehören, beläuft sich auf insgesamt 77. Sie machen 69 % des gesamten Verkaufsvolumens ([ . . . ] Millionen) in diesen Ländern aus, - 62 dieser Typen gehören in einem der Mitgliedstaaten zu den Bestsellern (Menge: [ . . . ] Millionen), - 8 dieser Typen gehören in zwei Mitgliedstaaten zu den Bestsellern (Menge: [ . . . ] Millionen), - 3 dieser Typen gehören in drei Mitgliedstaaten zu den Bestsellern (Menge: [ . . . ] Millionen), - 2 dieser Typen gehören in vier Mitgliedstaaten zu den Bestsellern (Menge: [ . . . ] Millionen), - 1 dieser Typen gehört in fünf Mitgliedstaaten zu den Bestsellern (Menge: [ . . . ] Millionen). (40) Darüber hinaus kann nicht, wie die Parteien annehmen, erwartet werden, daß diese Unterschiede, die in den Produktsortimenten in den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, in einem wesentlichen Umfang abnehmen werden, weil sich in den letzten 20 Jahren der Anteil importierter Fahrzeuge erhöht hat. Einerseits können die Kraftfahrzeugimporte in die einzelnen Mitgliedstaaten stark differieren. So sind z. B. in Deutschland etwa ein Drittel aller Importe japanische Autos, die in Frankreich und Italien keine wesentliche Rolle spielen. Andererseits kann nicht erwartet werden, daß in näherer Zukunft eine starke Annäherung der verschiedenen Produktsortimente stattfinden wird. (41) b) Was die Beurteilung bestehender Käuferpräferenzen und insbesondere die Bedeutung von Marken auf dem deutschen Markt anbetrifft, so stimmen die Schätzungen der Kommission (ca. 80 %) und der Parteien (78,8 %) zum Anteil der Herstellermarken auf dem Markt überein. Auf der anderen Seite haben sie erklärt, in Deutschland einen sehr erheblichen Anteil % (Bosch) und einen sehr erheblichen Anteil % (Varta, einschließlich Doppelmarken) ihrer Batterien unter ihren eigenen Marken zu verkaufen (Varta, Bosch: Schreiben vom 8. März 1991, Anlagen 1a, 1b). (42) c) Hinsichtlich der Angebotsstruktur behaupten die Parteien, daß die Kommission die Einfuhren auf den deutschen Markt nicht ausreichend berücksichtigt habe. Für den deutschen Markt hat die Kommission die wertmässigen Importe, die seit 1975 angestiegen sind und in den letzten Jahren stagnieren, auf ca. 15 %, die Parteien auf 16,4 % geschätzt. Dieser Unterschied kann nicht als so wesentlich angesehen werden, um die allgemeine Beurteilung zu ändern. (43) d) Die Parteien erklärten ferner, daß die Kommision ihre Analyse auf das mengenmässige Importvolumen hätte stützen sollen. Hinsichtlich der Frage, ob die Beurteilung auf Werte oder Mengen zu stützen ist, sieht die Kommission insbesondere in diesem Fall nur die wertmässigen Zahlen als verläßlich an. Erstens bestehen hinsichtlich der mengenmässigen Importe grosse Unsicherheiten: Die amtlichen Einfuhrstatistiken sind in Gewicht und nicht in Stück berechnet, was zusätzliche Schätzungen erforderlich macht, und sie schließen konzerninterne Importe (z. B. Vartas konzerninterner Austausch von Starterbatterien innerhalb der EG beträgt [ . . .] Batterien) und Verkäufe an Wettbewerber (mehr als [ . . .] Batterien) ein. Zweitens spiegeln mengenmässige Importe die qualitative Bedeutung aus wettbewerblicher Sicht nicht wider. Mengenmässige Zahlenangaben gewichten nicht die verschiedenen Batterietypen, z. B. Batterien für Motorräder und Lkw. Es wird daher als gerechtfertigt und notwendig angesehen, die Beurteilung auf wertmässige Importe zu stützen, da sie die Bewertung des betroffenen Erzeugnisses durch den Markt widerspiegeln und alle wettbewerbsbeeinflussenden Faktoren mitberücksichtigen. 3. Marktbeherrschung (44) Die oben dargestellten faktischen Änderungen haben hingegen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung, ob durch den Zusammenschluß für die neue Unternehmenseinheit auf dem deutschen Markt eine marktbeherrschende Stellung entstehen wird. a) Unternehmenskäufe von Fiat (45) Der Erwerb von CEAc und Sonnenschein durch Fiat/Magneti Marelli verändert die strukturellen Wettbewerbsbedingungen in mehrfacher Hinsicht. (46) Durch den Erwerb von CEAc und Sonnenschein wird der Marktanteil von Fiat in Deutschland von 1 % auf über 10 % steigen. (47) Wichtiger als der reine Marktanteilzuwachs ist die starke materielle Veränderung des wettbewerblichen Potentials, die mit diesem Zuwachs verbunden ist. (48) Vor dem Erwerb der beiden Unternehmen war das Marktpotential von Fiat/Magneti Marelli als auch von CEAc weitgehend eingeschränkt, obwohl beide Unternehmen über eine hohe Finanzkraft verfügen und Fiat zusätzlich über freie Kapazitäten. Der Grund für dieses eingeschränkte Marktpotential lag darin, daß Fiat und CEAc keine faktische Präsenz auf dem deutschen Markt hatten. Insbesondere verfügten sie nicht über eine bekannte deutsche Marke, und es stand ihnen nur ein marginales Vertriebsnetz zur Verfügung. Fiat und CEAc waren daher als eine Art Nischenanbieter zu betrachten, z. B. für Großhändler, die sich auf den Vertrieb französischer oder italienischer Autoteile spezialisiert hatten. In dieser Hinsicht konnten sie nicht als echte Alternativen zu anderen Anbietern, wie Varta, Bosch, Deta/Mareg, Hoppecke, Tudor/Hagen oder Sonnenschein angesehen werden, die bekannte Marken anbieten und über Vertriebsnetze verfügen. (49) Vor dem Zusammenschluß war das Marktpotential von Sonnenschein sogar schwächer, als dies durch seinen Marktanteil zum Ausdruck kommt, weil es erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und ökologischen Problemen ausgesetzt war. Es bestand die Absicht, die Produktionskapazitäten trotz bestehender voller Auslastung zu reduzieren. (50) Der Zusammenschluß von Fiat, CEAc und Sonnenschein wird erhebliche Synergie-Effekte hervorrufen, die Anlaß zu der Erwartung geben, daß das wettbewerbliche Potential der neuen Unternehmenseinheit bedeutender sein wird als dies durch den aufgrund des Zusammenschlusses erreichten Marktanteil zum Ausdruck kommt. Insbesondere Fiat wird in der Lage sein, seine Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Es wird zu einer bekannten deutschen Marke und zu allen Vertriebskanälen Zugang erhalten. Durch diesen verbesserten Marktzugang werden Fiats Finanzkraft und seine freien Kapazitäten erstmals auf dem deutschen Markt wirksam werden können. Aufgrund der Zusammenschlüsse Fiat/CEAc/Sonnenschein wird ein starker Wettbewerber entstehen, dessen Wettbewerbspotential deutlich höher sein wird als das Wettbewerbspotential, über das jedes der beteiligten Unternehmen vor dem Zusammenschluß verfügt hat. b) Auflösung der kooperativen Verbindungen zu Deta/Mareg (51) Die Auflösung der kooperativen Verflechtungen zwischen Varta auf der einen Seite und Deta/Mareg auf der anderen Seite wird das wettbewerbliche Verhältnis zwischen beiden Gruppen in dem Sinne beeinflussen, daß Deta/Mareg als ein unabhängiger Anbieter auf dem deutschen Markt auftreten und dadurch in wirksamen Wettbewerb mit der neuen Unternehmenseinheit Varta/Bosch treten kann. (52) Vor 1977 gehörte Deta/Mareg, wie Varta, zur Herbert-Quandt-Gruppe. Diese Unternehmensgruppe wurde aufgespalten, wodurch Varta einerseits und Deta/Mareg andererseits getrennt wurden und nunmehr von unterschiedlichen Mitgliedern der Quandt-Familie kontrolliert werden. Aufgrund der Informationen, die der Kommission zugänglich waren, sind die beiden neuen Gruppen weder durch gegenseitige Anteilsverflechtung noch durch andere Mittel verbunden, die eine rechtlich relevante Beziehung zwischen ihnen begründen würde. (53) Trotzdem sind zwei tatsächliche Elemente zu beachten, die die wettbewerbliche Beziehung zwischen den beiden Gruppen beeinflussen. Erstens gibt es Überschneidungen bei den Mitgliedern der Aufsichtsräte der beiden Gruppen. Zweitens haben Varta und Deta/Mareg einen sich automatisch verlängernden Lizenzvertrag geschlossen, dessen Umfang weit über die Lizenzverträge hinausgeht, die üblicherweise zwischen den verschiedenen Produzenten dieser Branche bestehen. Die Vereinbarung bezieht sich nicht, wie dies regelmässig der Fall ist, auf spezielle technische Anwendungen oder Bereiche. Sie beinhaltet im Gegenteil eine umfassende Kooperationsverpflichtung, die den gegenseitigen Austausch von Know-how über den Produktionsprozeß und die Produktentwicklung, die gegenseitige Nutzung von Patenten und anderen Schutzrechten, den Austausch von FuE und die technische Unterstützung durch Austausch von Experten für die Produktionsanlagen umfasst. Die Vereinbarung selbst erwähnt den Einfluß, den Varta auf Deta und Mareg hat. (54) Aufgrund dieser umfassenden technischen Kooperation und der personellen Verflechtungen in den Aufsichtsräten war und konnte eine Beziehung gegenseitiger Rücksicht aufrechterhalten werden, die einen echten Wettbewerb zwischen den beiden Gesellschaften auf den Märkten ausschloß. (55) Es ist davon auszugehen, daß die Auflösung dieser umfassenden Vereinbarung zwischen Varta und Deta/Mareg zum Abbruch der kooperativen Beziehungen zwischen den beiden Gruppen führen wird. Sie eröffnet Deta/Mareg den Weg, ein unabhängiger Hersteller auf diesem Markt zu werden. (56) Aufgrund der Komplexität des Lizenzvertrages kann diese faktische Veränderung nicht durch eine sofortige Auflösung herbeigeführt werden, sondern es ist eine bestimmte Übergangsperiode in Rechnung zu stellen, in der sich die betroffenen Unternehmen auf die zukünftige Beendigung der Kooperation einstellen können. Insoweit hat die vorgesehene Auflösung eine sofortige Wirkung auf die Strategien und das Wettbewerbskonzept der Unternehmen. c) Auswirkungen auf den Wettbewerb (57) Beide faktischen Änderungen, der Zuwachs des Marktpotentials von Fiat auf dem deutschen Markt und die Auflösung der kooperativen Beziehung zwischen Varta und Deta/Mareg, geben Anlaß zu der Erwartung, daß nach dem Zusammenschluß Varta/Bosch nicht über einen beträchtlichen, von Wettbewerbern unkontrollierten Handlungsspielraum verfügen werden. (58) In den Beschwerdepunkten wurde die Entstehung einer möglichen beherrschenden Stellung der neuen Unternehmenseinheit auf dem deutschen Markt aus einer Gesamtbetrachtung einer Reihe struktureller Faktoren abgeleitet, die in erster Linie für eine starke Marktstellung der Unternehmen sprachen. Neben dem Marktanteil von 44 % und dem Marktanteilsabstand von ca. >25 % zum nächstfolgenden Wettbewerber war insbesondere berücksichtigt worden, daß die nach Marktanteilen nächstwichtigsten Wettbewerber der neuen Unternehmenseinheit kleine und mittlere Unternehmen mit weit geringerer Finanzkraft und geringerer Produktionskapazität waren. Darüber hinaus wurde der stärkste dieser Wettbewerber, Deta/Mareg, mit einem Marktanteil von mehr als 10 %, wegen seiner umfassenden kooperativen Beziehungen zu Varta nicht als ein im Verhältnis zu Varta/Bosch unabhängiger Wettbewerber angesehen. Es wurde weiterhin berücksichtigt, daß die grossen europäischen Wettbewerber Fiat und CEAc, die nur marginal in Deutschland präsent waren, wahrscheinlich keine grosse Bedeutung gewinnen würden, und zwar deshalb, weil sie in Deutschland faktisch nicht präsent waren. Diese strukturellen Bedingungen werden sich ändern, sobald die faktischen Änderungen wirksam werden. (59) Obwohl der Marktanteil von Varta/Bosch ebenso wie der Abstand zum nächsten Wettbewerber groß bleiben wird, wird sich die neue Unternehmenseinheit in Zukunft im wesentlichen aus zwei Gründen einem veränderten wettbewerblichen Umfeld gegenübersehen. (60) Fiat wird nicht nur der nach Marktanteilen zweitstärkste Wettbewerber (über 10 %) sein. Er wird darüber hinaus in Zukunft über eine Reihe von Wettbewerbsparametern verfügen, die in der Vergangenheit nur den nationalen Herstellern wie Varta, Bosch, Hoppecke, Deta/Mareg und Tudor/Hagen zugänglich waren. Insbesondere wird Fiat in der Lage sein, eine gut eingeführte deutsche Marke auf einem nachgelagerten Markt anzubieten, der noch durch Markenpräferenzen gekennzeichnet ist. Fiat wird über das Sonnenschein Vertriebsnetz eine faktische Präsenz auf dem deutschen Markt haben, die die Möglichkeit eröffnet, kurzfristig und flexibel auf die Nachfrage der Kunden zu reagieren. Es kann seinen Zugang zu den Absatzmärkten erweitern, indem es die traditionellen Zulieferbeziehungen von Sonnenschein nutzt. Hieraus folgt, daß sich der mögliche Handlungsspielraum von Fiat auf dem Markt wesentlich in dem Sinne erweitert, daß wettbewerbliche Schritte in alle anderen Marktsegmente möglich werden. (61) Dieser durch Sonnenschein verbesserte Zugang zu dem Markt wird Fiat/CEAc nunmehr ermöglichen, in einem bedeutenden Umfang seine Finanzkraft und seine freien Kapazitäten auch auf dem deutschen Markt zu nutzen, was es vorher aufgrund seines begrenzten Kundenkreises nicht konnte. (62) Der hohe Marktanteil von Varta/Bosch hatte zusammen mit den obengenannten Strukturfaktoren zuvor die Möglichkeit der Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung gestützt. Jedoch begünstigen nach den faktischen Veränderungen diese Strukturfaktoren nun den zweitwichtigsten Wettbewerber von Varta/Bosch. Es ist daher nun zumindest zweifelhaft, ob ein Marktanteil von 44 % und der gegenwärtige Abstand zum nächstfolgenden Wettbewerber ausreichend sind, um eine marktbeherrschende Stellung zu belegen. (63) Schließlich wird Deta/Mareg in Zukunft auf dem deutschen Markt ein unabhängiger Marktteilnehmer werden. Aufgrund der oben beschriebenen Komplexität des Lizenzvertrages werden der Beendigung der Kooperation sowie den Überschneidungen in den Aufsichtsräten erhebliche Bedeutung beigemessen. Die Tatsache, daß die Verbindungen erst nach einer gewissen Zeitspanne beendet werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es wird der Deta/Mareg-Gruppe ermöglichen, ihre unternehmerischen Strategien der neuen Situation anzupassen und dadurch ihre Entwicklung zum unabhängigen Marktteilnehmer fördern. Darüber hinaus ist zu erwarten, daß dieser Auflösungsprozeß schon in naher Zukunft eingeleitet wird, um der notwendigen Anpassung an die Zeit nach der Kooperation Rechnung zu tragen. Dies könnte durch die besondere Dynamik beschleunigt werden, die aufgrund der Integration der neuen fünf Länder in die deutsche Volkswirtschaft zu erwarten ist. 4. Ergebnis (64) Alle diese Umstände führen dazu, daß die Kommission den Zusammenschluß von Varta/Bosch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von der Varta Batterie AG und der Robert Bosch GmbH angemeldete Zusammenschlußvorhaben wird vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Auflagen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Artikel 2 Um die Unabhängigkeit zwischen Deta/Mareg und Varta/Bosch sicherzustellen, ist diese Entscheidung mit folgenden Auflagen verbunden: a) Varta beendet den Lizenzvertrag mit Deta/Mareg zum erstmöglichen Kündigungstermin. Der Vertrag sieht eine Kündigung zum 31. Dezember 1993 vor. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird jegliche Überlassung von Schutzrechten beendet. Neue Lizenzverträge über Starterbatterien werden nur nach vorheriger Zustimmung der Kommission geschlossen. b) Varta gewährleistet, daß nicht dieselben Personen in den Organen (Vorstand, Aufsichtsrat) von Deta/Mareg und Varta vertreten sein werden. Diese Verpflichtung tritt mit der nächsten Bestellung des Aufsichtsrates von Varta im Sommer 1993 in Kraft. c) Im Sinne dieses Artikels bedeutet: i) Varta: Varta AG, Varta Batterie AG und jede andere von der Varta-Gruppe kontrollierte Gesellschaft; ii) Deta/Mareg: Delton AG, CEAG Industrie-Aktien und Anlagen AG, Deta Akkumulatorenwerke GmbH, Mareg Akkumulatoren GmbH und jede von der Delton/CEAG/Deta/Mareg-Unternehmensgruppe kontrollierte Gesellschaft. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Varta Batterie AG, Am Leineufer 51, D-3000 Hannover 21; Robert Bosch GmbH, D-7000 Stuttgart 10. Brüssel, den 31. Juli 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. C 302 vom 22. 11. 1991, S. 6. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (4) Slg. 1983, S. 3461.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.