Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1575 der Kommission vom 9. August 2018 über die Maßnahmen Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos SA.28973 — C 16/2010 (ex NN 22/2010, ex CP 318/2009) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5267) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32018D1575. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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19.10.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 262/61 BESCHLUSS (EU) 2018/1575 DER KOMMISSION vom 9. August 2018 über die Maßnahmen Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos SA.28973 — C 16/2010 (ex NN 22/2010, ex CP 318/2009) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5267) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 8. Juli 2009 legte das Konsortium Loutraki AE — Club Hotel Loutraki AE (2) (im Folgenden „Beschwerdeführer“ oder „Kasino Loutraki“) bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) Beschwerde wegen griechischer Rechtsvorschriften ein, mit denen ein Abgabensystem für Kasinoeintrittspreise eingerichtet wurde. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass mit dem System bestimmten Kasinobetreibern staatliche Beihilfen gewährt würden. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Einwände gegen die Bekanntgabe seiner Identität erhob. Am 14. Oktober 2009 fand ein Gespräch zwischen Bediensteten der Kommission und Vertretern des Beschwerdeführers statt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Einzelheiten zur Untermauerung seiner Beschwerde. (2) Am 21. Oktober 2009 leitete die Kommission die Beschwerde an Griechenland weiter und forderte Griechenland auf, die darin angesprochenen Fragen zu klären. Am 27. November 2009 übermittelte Griechenland der Kommission seine Antwort. (3) Am 15. Dezember 2009 leitete die Kommission die Antwort Griechenlands an den Beschwerdeführer weiter. Der Beschwerdeführer äußerte sich am 29. Dezember 2009 zu der Antwort Griechenlands. (4) Am 25. Februar, 4. und 23. März und 13. April 2010 forderte die Kommission von Griechenland weitere Informationen an, die Griechenland am 10. März sowie am 1. und 21. April 2010 übermittelte. (5) Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) unterrichtete die Kommission Griechenland über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf die von Griechenland durchgeführte Maßnahme, d. h. die niedrigere Besteuerung der Eintrittsgelder für bestimmte Kasinos (im Folgenden „Maßnahme“). Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (1) bekannt gegeben, und die Beteiligten wurden aufgefordert, sich zu äußern. (6) Am 4. August 2010 gingen bei der Kommission Stellungnahmen der beiden mutmaßlichen Begünstigten der Maßnahme zum Einleitungsbeschluss ein: das Kasino Mont Parnes (3) und das Kasino Thessaloniki (4). (7) Die Stellungnahme Griechenlands zum Einleitungsbeschluss ging am 6. Oktober 2010 bei der Kommission ein. Am 12. Oktober 2010 legten die griechischen Behörden weitere Informationen zu der in Rede stehenden Maßnahme vor. (8) Der Beschwerdeführer äußerte sich zum Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 8. und 25. Oktober 2010. (9) Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 leitete die Kommission die Stellungnahmen der Kasinos Mont Parnes und Thessaloniki an die griechischen Behörden weiter. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 übermittelten die griechischen Behörden ihre Stellungnahme zu den Äußerungen der Beteiligten. (10) Am 24. Mai 2011 verabschiedete die Kommission den Beschluss 2011/716/EU (5) (im Folgenden „abschließender Beschluss von 2011“), in dem sie zu dem Schluss gelangte, dass die Maßnahme eine nicht vereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellte, und die Wiedereinziehung der Beihilfe anordnete. (11) Mit ihrem Antrag vom 3. August 2011 reichte die Hellenische Republik bei der Kanzlei des Gerichts eine Klage auf Nichtigerklärung des abschließenden Beschlusses von 2011 ein (Rechtssache T-425/11). Klagen auf Nichtigerklärung wurden auch von Etaireia Akiniton Dimosiou AE (Rechtssache T-419/11), dem Kasino Thessaloniki (Rechtssache T-635/11), dem Kasino Mont Parnes (Rechtssache T-14/12) und Athens Resort Casino AE Symmetochon (Rechtssache T-36/12), einem Anteilseigner des Kasinos Thessaloniki und des Kasinos Mont Parnes, eingereicht. (12) Mit seinem Urteil vom 11. September 2014 in der Rechtssache T-425/11, Griechenland/Kommission (6) (im Folgenden „Urteil von 2014“), erklärte das Gericht den abschließenden Beschluss von 2011 für nichtig, indem es feststellte, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht nachgewiesen habe. (13) Am 22. November 2014 legte die Kommission Rechtsmittel gegen das Urteil von 2014 ein. Mit seinem Beschluss vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-530/14 P, Kommission/Griechenland (7) (im Folgenden „Beschluss von 2015“), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurück und bestätigte das Urteil von 2014. Infolgedessen stellte das Gericht fest, dass die von Etaireia Akiniton Dimosiou AE, dem Kasino Thessaloniki, dem Kasino Mont Parnes und Athens Resort Casino AE Symmetochon eingereichten Klagen auf Nichtigerklärung des abschließenden Beschlusses von 2011 gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt war. (14) Infolgedessen musste die Kommission die Maßnahme erneut überprüfen und einen neuen abschließenden Beschluss zu ihr erlassen. (15) Am 14. April 2017 reichte das Kasino Loutraki eine neue Beschwerde ein, in der sie die Kommission aufforderte, einen neuen abschließenden Beschluss zu erlassen, in dem sie feststellt, dass die Maßnahme gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstößt und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, und die Wiedereinziehung der Beihilfe anordnet. (16) Am 17. November 2017 leitete die Kommission die neue Beschwerde an Griechenland weiter und forderte Griechenland auf, dazu Stellung zu nehmen. Auf ein Ersuchen Griechenlands um Übersetzungen ins Griechische hin übermittelte die Kommission die Dokumente am 20. Dezember 2017 noch einmal in griechischer Sprache. Am 26. Januar 2018 übermittelte Griechenland der Kommission seine Antwort. 2.   DIE ZU WÜRDIGENDE MAẞNAHME 2.1.   Die Maßnahme (17) Die zu würdigende Maßnahme ist das bis November 2012 bestehende Abgabensystem für Kasinoeintrittspreise in Griechenland. Mit dem System wurde auf die Eintrittspreise von Kasinos in Griechenland abhängig davon, ob sich das Kasino im Staatseigentum oder in Privateigentum stand, eine differenzierte Steuer erhoben. (18) Seit 1995 müssen alle Kasinos in Griechenland von jedem Besucher eine Eintrittsgebühr von 15 EUR erheben. 80 % dieses Betrags (12 EUR) müssen sie als Steuer auf Eintrittsgelder an den griechischen Staat abführen. Die übrigen 20 % der Gebühr (3 EUR) dürfen sie als Entgelt für die Ausstellung der Eintrittskarte und zur Deckung ihrer Kosten einbehalten. (19) Eine Ausnahme hinsichtlich der Höhe der von Kasinos erhobenen Eintrittsgebühr wurde in der Praxis für im Staatseigentum stehende Kasinos (im Folgenden „staatliche Kasinos“) und das private Kasino Thessaloniki angewendet. Diese Kasinos mussten von jedem eingelassenen Kunden nur 6 EUR erheben. 80 % dieses Betrags (4,80 EUR) müssen sie als Steuer auf Eintrittsgelder an den griechischen Staat abführen. Die übrigen 20 % der Gebühr (1,20 EUR) dürfen sie als Entgelt für die Ausstellung der Eintrittskarte und zur Deckung ihrer Kosten einbehalten. (20) Infolge der Maßnahme führen private Kasinos je eingelassenen Kunden 12 EUR an den Staat ab, während staatliche Kasinos und das Kasino Thessaloniki je eingelassenen Kunden nur 4,80 EUR abführen. Die Rechtsvorschriften erlauben den Kasinos unter bestimmten Umständen auch den kostenlosen Einlass von Kunden, allerdings unbeschadet ihrer Verpflichtung, an den Staat für jeden eingelassenen Kunden eine Steuer auf Eintrittsgelder in Höhe von 12 EUR bzw. 4,80 EUR abzuführen, auch wenn sie keine Eintrittsgebühren erheben. 2.2.   Einschlägige griechische Rechtsvorschriften (21) Vor der Liberalisierung des griechischen Kasinomarktes im Jahr 1994 wurden in Griechenland nur drei Spielkasinos betrieben — die Kasinos Mont Parnes, Korfu und Rhodos. Zum damaligen Zeitpunkt waren diese Kasinos öffentlich-rechtliche Unternehmen und wurden von der griechischen Zentrale für Fremdenverkehr (im Folgenden „EOT“) als in Staatsbesitz befindliche Service-Clubs betrieben (8). Die Eintrittspreise für diese Kasinos wurden durch einen Beschluss des Generalsekretärs der EOT (9) auf 1 500 GRD (etwa 4,50 EUR) bzw. 2 000 GRD (etwa 6 EUR) festgesetzt. Nach der Einführung des Euro in Griechenland im Jahr 2002 wurden 6 EUR als regulierter Preis für den Eintritt in staatliche Kasinos festgelegt. (22) 1994 wurde der griechische Kasinomarkt mit der Verabschiedung des Gesetzes 2206/1994 (10) liberalisiert; damals kamen zu den drei bereits existierenden, in Staatsbesitz befindlichen Kasinos sechs neu gegründete private Kasinos hinzu. Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes 2206/1994 sah die Festsetzung der Eintrittspreise der Spielkasinos in bestimmten Gebieten durch einen Ministerialbeschluss vor, durch den auch der an die griechische Staatskasse abzuführende prozentuale Anteil dieser Preise geregelt werden sollte. Am 16. November 1995 wurde mit einem Beschluss des Finanzministers (11) (im Folgenden „Ministerialbeschluss von 1995“) festgelegt, dass alle Betreiber von Spielkasinos, die unter das Gesetz 2206/1994 (12) fielen, ab dem 15. Dezember 1995 eine Eintrittsgebühr von 5 000 GRD (13) (ca. 15 EUR) erheben mussten. Entsprechend dem Ministerialbeschluss von 1995 waren Kasinobetreiber zudem rechtlich verpflichtet, 20 % des Preises, einschließlich der geltenden Mehrwertsteuer, als Entgelt für die Ausstellung der Eintrittskarte und zur Deckung ihrer Kosten einzubehalten, während der übrige Betrag als Abgabe an den Staat betrachtet wurde (14). Der Ministerialbeschluss von 1995 sieht weiter vor, dass die Kasinos in bestimmten Fällen freien Eintritt gewähren können (15). Doch auch in diesen Fällen mussten die Kasinos 80 % der regulierten Eintrittsgebühr an den Staat abführen, obwohl sie keine Eintrittsgebühr eingenommen hatten (16). Entsprechend dem Ministerialbeschluss von 1995 waren die Abgaben an den Staat von jedem Kasino monatlich zu entrichten (17). Ferner enthält der Beschluss Bestimmungen für bestimmte Preisnachlässe auf Eintrittskarten mit einer Geltungsdauer von 15 bzw. 30 Tagen (18). Mit der Einführung des Euro in Griechenland im Jahr 2002 wurde der regulierte Standardeintrittspreis für Kasinos auf 15 EUR festgesetzt. (23) Obwohl der Betrieb von Spielkasinos in Griechenland generell durch das Gesetz 2206/1994 und den Ministerialbeschluss von 1995 geregelt ist, waren die in Staatsbesitz befindlichen Kasinos Mont Parnes, Korfu und Rhodos von der Anwendung dieses Gesetzes und dieses Beschlusses freigestellt, bis ihnen durch die Kasinokommission Lizenzen erteilt wurden. Insbesondere schrieb das Gesetz 2160/1993 vor, dass diese Kasinos auf der Grundlage der für die EOT geltenden Rechtsvorschriften (Gesetz 1624/1951 (19), Rechtsverordnung 4109/1960 (20) und Gesetz 2160/1993 (21)) von der EOT weiterhin als Service-Clubs betrieben werden sollten. Infolgedessen behielten die Kasinos Mont Parnes, Korfu und Rhodos weiterhin die Eintrittsgebühr von 6 EUR bei. (24) Im Gegensatz dazu haben alle privaten Kasinos, die nach Verabschiedung des Gesetzes 2206/1994 neu errichtet wurden, dem Ministerialbeschluss von 1995 entsprochen und für Eintrittskarten 15 EUR verlangt. Eine Ausnahme bildet das Kasino Thessaloniki, denn obwohl es im Jahr 1995 gegründet wurde und im selben Jahr seine Lizenz nach dem Gesetz 2206/1994 erhielt, erhob es auf der Grundlage des Gesetzesdekrets [Rechtsverordnung] 2687/1953 (22) die für die staatlichen Kasinos bis November 2012 geltende reduzierte Eintrittsgebühr von 6 EUR. Das besagte Dekret sieht vor, dass Unternehmen, die mithilfe von ausländischen Investitionen gegründet werden, mindestens ebenso günstig behandelt werden müssen wie andere vergleichbare Unternehmen in dem Land (23). Seit der Erteilung seiner Lizenz im Jahr 1995 gilt für das Kasino Thessaloniki die Vorschrift, dass 80 % des Nennbetrags der Eintrittskarten an den Staat abgeführt werden müssen (24). (25) Nach Auffassung Griechenlands sollten die Sonderbestimmungen für staatliche Kasinos, die bereits vor dem Gesetz 2206/1994 bestanden, als Ausnahmen von der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes 2206/1994 und des Ministerialbeschlusses von 1995 gelten. Der Ministerialbeschluss von 1995 wurde daher für die staatlichen Kasinos bis zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung nach dem Gesetz 2206/1994 als nicht anwendbar angesehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Standard-Eintrittsgebühr von 15 EUR als auch in Bezug auf die Vorschrift, 80 % dieser Gebühr an den Staat abzuführen. Da jedoch auf Grundlage der vorbestehenden Beschlüsse der EOT — die als besondere Ausnahmeregelungen (ein bereits bestehendes Sonderrecht) betrachtet wurden, welche von den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes 2206/1994 und des Ministerialbeschlusses von 1995 unberührt blieben — für diese staatlichen Kasinos ausnahmsweise die Eintrittsgebühr von 6 EUR beibehalten wurde, führten diese Kasinos lediglich 80 % von 6 EUR ab. Die EOT-Beschlüsse wurden erst dann, als sich die Kasinos nach ihrer Privatisierung nicht mehr zu 100 % in Staatsbesitz befanden, als nicht mehr anwendbar betrachtet. Erst nach ihrer Privatisierung führten die Kasinos den Standard-Eintrittspreis in Höhe von 15 EUR ein und mussten 80 % dieser 15 EUR als Abgabe an den Staat abführen. (26) Eine weitere Ausnahme bezüglich der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes 2206/1994 und des Ministerialbeschlusses von 1995 wurde für das Kasino Mont Parnes nach dessen Teilprivatisierung eingeführt. Die Grundlage hierfür schuf das Gesetz 3139/2003, in dem ausdrücklich geregelt ist, dass für das Kasino Mont Parnes weiterhin der Eintrittspreis von 6 EUR gelten sollte. (27) Im Jahr 2000 wurde die EOT als Betreiberin der Kasinos Mont Parnes und Korfu durch die griechische Tourismusentwicklungsgesellschaft (Ellinika Touristika Akinita AE) (im Folgenden „ETA“) abgelöst, die sich zu 100 % im Besitz des griechischen Staats befand. Zwischen Ende 2000 und 2003 — dem Jahr, in dem für beide Kasinos Lizenzen nach dem Gesetz 2206/1994 erteilt wurden — nahm die ETA (25) zunächst auf freiwilliger Basis und später nach Maßgabe von Artikel 24 des Gesetzes 2919/2001 für die beiden Kasinos, die zuvor als im Staatsbesitz befindliche Clubs betrieben wurden, schrittweise Anpassungen an die Bestimmungen des Gesetzes 2206/1994 vor, um sie auf die vollständige Lizenzierung und Privatisierung vorzubereiten. Während dieses Übergangszeitraums führte die ETA für die Kasinos Mont Parnes und Korfu 80 % des Eintrittspreises von 6 EUR an den Staat ab. Den der Kommission vorgelegten Informationen zufolge wurde kein neuer Ministerialbeschluss erlassen und erhob das Kasino Korfu bis zu seiner Privatisierung im August 2010 (26) weiterhin eine Eintrittsgebühr von 6 EUR und erhöhte diese anschließend, nach dem angegebenen Datum, auf 15 EUR. (28) Für das Kasino Rhodos wurde die Lizenz nach dem Gesetz 2206/1994 im Jahr 1996 erteilt (27). Das Kasino erhob jedoch bis 1999 weiterhin den ermäßigten Preis für Eintrittskarten und änderte diesen erst nach seiner Privatisierung im April 1999 auf 15 EUR. (29) Im November 2012 führte Griechenland neue Rechtsvorschriften (28) ein, in denen für alle Kasinos (staatlich und privat) eine einheitliche regulierte Eintrittsgebühr von 6 EUR festgelegt wurde, von der die Kasinos 20 % (1,20 EUR) als Entgelt für die Ausstellung der Eintrittskarte und zur Deckung ihrer Kosten einbehalten und die übrigen 80 % (4,80 EUR) als Abgaben an den Staat abführen. Griechenland hat bestätigt, dass diese Rechtsvorschrift derzeit noch gültig ist. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (30) Die Kommission leitete eine förmliche Prüfung nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein, weil sie Zweifel bezüglich der steuerlichen Ungleichbehandlung zugunsten mehrerer konkret benannter Spielkasinos in Griechenland hatte, die von günstigeren steuerlichen Regelungen als andere Kasinos in dem Land profitierten. (31) Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme von den allgemeinen Rechtsvorschriften, mit denen die übliche Höhe der Abgaben für Eintrittsgelder für Spielkasinos festgelegt wurde, abwich und daher die Wettbewerbsposition der Begünstigten verbesserte. (32) Die in Rede stehende Maßnahme hätte offenbar zur Folge, dass dem griechischen Staat Einnahmen entgingen, und verschaffe den Kasinos, die einen niedrigeren Eintrittspreis verlangten, einen Vorteil. Auf das Vorbringen der griechischen Behörden, dass ein niedrigerer Eintrittspreis unmittelbar den Verbrauchern zugutekomme, entgegnete die Kommission, dass Zuwendungen für Verbraucher staatliche Beihilfen an Unternehmen darstellen könnten, wenn die Zuwendungen von der Nutzung einer bestimmten Ware bzw. einer bestimmten Dienstleistung eines bestimmten Unternehmens abhängig gemacht würden (29). (33) Weiter stellte die Kommission fest, dass sich die Höhe der Abgabe offenkundig nicht nach den individuellen Gegebenheiten der einzelnen Kasinos richtet (30), und gelangte daher zu dem vorläufigen Schluss, dass es sich um eine selektive Maßnahme handele (31). (34) Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme dazu geeignet sei, den Wettbewerb zwischen den Kasinos in Griechenland und auf dem Markt für den Erwerb von Unternehmen in Europa zu verfälschen. Die Kommission führte aus, dass sie das Recht der Mitgliedstaaten, das Glücksspiel auf ihrem Gebiet im Einklang mit dem EU-Recht zu regeln, uneingeschränkt respektiert, dass sie jedoch nicht der Auffassung sei, dass diese Argumente widerlegten, dass die in Rede stehende Maßnahme Wettbewerbsverfälschungen oder Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten zur Folge haben könnte. Bei den Wirtschaftsbeteiligten in dem Sektor handele es sich oft um internationale Hotelkonzerne, deren Investitionsentscheidungen durch diese Maßnahme beeinflusst werden könnten, und außerdem könnten Spielkasinos Touristen dazu veranlassen, nach Griechenland zu reisen. Die Kommission folgerte daraus, dass die Maßnahme geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (32). (35) Die Kommission gelangte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Maßnahme eine rechtswidrige Beihilfe darstelle, da sie von den griechischen Behörden ohne vorherige Genehmigung der Kommission eingeführt worden sei und daher möglicherweise den damals geltenden Bestimmungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (33) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) für die Rückforderung von Beihilfen unterliege (34). (36) Die Kommission hatte keine Gründe dafür feststellen können, dass die in Rede stehende Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen war, da sie offenbar eine nicht begründete Betriebsbeihilfe an die begünstigten Kasinos darstellte (35). (37) Die Kommission stellte fest, dass sie, falls sich ihre Zweifel dahin gehend, dass die Maßnahme eine unvereinbare staatliche Beihilfe darstellte, bestätigten, nach Artikel 14 Absatz 1 der Verfahrensverordnung dazu verpflichtet wäre, die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten durch Griechenland anzuordnen, sofern dies nicht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwiderliefe (36). 4.   STELLUNGNAHMEN DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN UND DER BETEILIGTEN (38) Im Verlauf der förmlichen Prüfung gingen bei der Kommission Stellungnahmen Griechenlands und der Kasinos Mont Parnes, Thessaloniki und Loutraki ein. 4.1.   Stellungnahmen Griechenlands und der Kasinos Mont Parnes, Thessaloniki und Loutraki (39) Die vom Vertreter der begünstigten Kasinos Mont Parnes und Thessaloniki und die von den griechischen Behörden eingegangenen Stellungnahmen stimmen in den wesentlichen Argumenten überein und werden daher in diesem Abschnitt in einer gemeinsamen Zusammenfassung wiedergegeben. (40) Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe wird sowohl von den griechischen Behörden als auch von den Kasinos Mont Parnes und Thessaloniki verneint. Ihrer Auffassung nach entgehen dem Staat keine Einnahmen bzw., falls dies doch der Fall ist, erlangen die Kasinos dadurch keinen Vorteil. (41) Die griechischen Behörden machen geltend, dass die preisliche Differenzierung ausschließlich eine Frage der Preisregulierung darstelle, da die erhobene Steuer einen gleichen Anteil des jeweiligen Preises für ausgestellte Eintrittskarten ausmache. (42) Nach Angaben der griechischen Behörden wird mit der Festsetzung des Eintrittspreises und der Abgabe an den Staat nicht bezweckt, dem Staat Einnahmen zuzuführen, sondern Personen mit geringem Einkommen vom Glücksspiel abzuhalten. Die Tatsache, dass durch die Eintrittspreise auch Staatseinnahmen erwirtschaftet werden, ändere nichts an deren Eigenschaft als Kontrollmaßnahme. Daher vertreten die griechischen Behörden die Auffassung, dass die Vorschrift, an Besucher des Glücksspielbereichs der Kasinos Eintrittskarten zu einem bestimmten Preis abzugeben, eine verwaltungstechnische Kontrollmaßnahme darstelle, mit der zwar eine Gebühr erhoben werde, bei der es sich jedoch nicht um eine Steuer handele und die daher nicht als Steuerlast angesehen werden könne, wie das oberste Verwaltungsgericht Griechenlands, der Staatsrat, in seinem Urteil Nr. 4027/1998 entschieden habe. (43) Hinsichtlich der Unterschiede bei den Preisen für verschiedene Kasinos argumentiert Griechenland, dass die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten bei den einzelnen Kasinos unterschiedlich und nicht vergleichbar seien. Die griechischen Behörden argumentieren, dass die unterschiedlichen Eintrittspreise aufgrund der öffentlichen Ordnung begründet seien, nämlich seien diese wegen der Gegebenheiten der einzelnen Kasinos gerechtfertigt und stünden uneingeschränkt mit der Praxis im Einklang, für Kasinos in der Nähe der städtischen Ballungsräume und für Kasinos in ländlichen Gebieten unterschiedliche Eintrittspreise zu erheben. Da letztere in Gebieten lägen, in denen die Bevölkerung mehrheitlich niedrigere Einkommen beziehe und einen geringeren Bildungsstand habe, sei es dringlicher, die Landbevölkerung vom Glücksspiel fernzuhalten als die Bewohner der städtischen Ballungsräume. (44) Auf die Äußerung des Beschwerdeführers (Kasino Loutraki), dass im Zuge der Privatisierung des Kasinos Korfu im Jahr 2010 der Eintrittspreis von 6 EUR auf 15 EUR angehoben worden sei, entgegnen die griechischen Behörden, dass das Kasino auf Korfu wegen der geografischen Randlage der Insel Korfu nicht mit anderen Kasinos in Griechenland im Wettbewerb stehe, sodass keine Wettbewerbsverfälschung vorliegen könne. Weiter machen die griechischen Behörden geltend, dass es zum Schutz der Einwohner Korfus unerlässlich sei, Eintrittspreise in abschreckender Höhe zu erheben, da die Veränderungen bei den Betriebsbedingungen des Kasinos nach der Privatisierung unweigerlich dazu führen würden, dass die Öffnungszeiten erheblich ausgeweitet würden und dass Aktivität und Attraktivität des Kasinos allgemein zunähmen. (45) Die griechischen Behörden und die Kasinos Mont Parnes und Thessaloniki machen geltend, dass, selbst wenn den Kasinos mit den günstigeren Eintrittspreisen ein Vorteil entstehen sollte, dies aus dem gleichen Grund nicht mit einer Einbuße an Staatseinnahmen verbunden wäre. Auch stehe nicht fest, dass bei höheren Eintrittspreisen die mutmaßlichen Begünstigten höhere Einnahmen für den Staat erwirtschaften würden, sodass die mutmaßliche Einbuße an Einnahmen rei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.