Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1575 der Kommission vom 9. August 2018 über die Maßnahmen Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos SA.28973 — C 16/2010 (ex NN 22/2010, ex CP 318/2009) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5267) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1575. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n hypothetisch sei. Die griechischen Behörden und die Kasinos Mont Parnes und Thessaloniki bringen weiter vor, dass der Vorteil eines niedrigeren Eintrittspreises den Kasinobesuchern zugutekomme und dass der Anteil am Eintrittspreis, der den Kasinos zufließe, bei den Kasinos mit einem Eintrittspreis von 15 EUR Eintritt höher sei, wodurch den Kasinos mit den höheren Eintrittspreisen ein Vorteil entstehe. (46) Die griechischen Behörden und die Kasinos Mont Parnes und Thessaloniki machen außerdem geltend, dass es keine Auswirkungen auf den Wettbewerb oder den Handel gebe, da jedes der Kasinos einen lokalen Markt bediene. Die im Einleitungsbeschluss unterstellte Möglichkeit des Wettbewerbs mit anderen Formen des Glücksspiels wird von ihnen mit dem Hinweis bestritten, dass Online-Glücksspiele in Griechenland zurzeit verboten seien. (47) Die griechischen Behörden und die Kasinos Mont Parnes und Thessaloniki bringen weiter vor, dass, selbst wenn die Auffassung vertreten würde, der niedrigere Eintrittspreis von 6 EUR könnte die Entscheidung eines ausländischen Unternehmens, in ein Kasino in Griechenland zu investieren, beeinflusst haben oder noch beeinflussen, dem ausländischen Unternehmen immer noch die Möglichkeit bleibe, das Gesetzesdekret [Rechtsverordnung] 2687/1953 in Anspruch zu nehmen, wie dies die Hyatt Regency Xenodocheiaki kai Touristiki (Thessaloniki) AE im Fall des Kasinos Thessaloniki getan habe. (48) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Begünstigten die Möglichkeit haben, freien Eintritt zu gewähren, wobei die Abgabe in Höhe von 80 % trotzdem gezahlt werden muss; dies zeige seiner Auffassung nach sehr deutlich, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele. Die griechischen Behörden erwidern hierauf, dass diese Praxis insofern eine Ausnahme darstelle, als die Kasinos diese Möglichkeit dazu nutzten, VIPs und Prominenten freien Eintritt zu gewähren, und dass diese Praxis im Widerspruch zum Steuergesetz (Gesetz 2238/1994) stehe, da die Zahlung von 80 % des Eintrittspreises an den Staat aus den Eigenmitteln des Unternehmens nicht als produktive Ausgaben anerkannt würden und nicht von den Einnahmen des Unternehmens abgezogen werden könnten, sodass einem Unternehmen, das diese Praxis anwende, eine erhebliche steuerliche Belastung entstehe. (49) Die griechischen Behörden und die Kasinos Mont Parnes und Thessaloniki machen die Kommission auf weitere Unterschiede zwischen den Kasinos im Rahmen unterschiedlicher Steuer- und Regulierungsmaßnahmen aufmerksam. Ihrer Auffassung nach begünstigen diese Unterschiede den Beschwerdeführer, das Kasino Loutraki, und wiegen die Vorteile auf, die die Begünstigten durch den niedrigeren Eintrittspreis genießen. So zahle insbesondere jedes Kasino einen Teil seines jährlichen Bruttogewinns an den Staat, jedoch zahle das Kasino Loutraki nach dem Gesetz einen geringeren Anteil als andere Kasinos. Die Kommission macht zunächst deutlich, dass für den Fall, dass die von den griechischen Behörden und den Kasinos Mont Parnes und Thessaloniki angesprochenen anderen Maßnahmen tatsächlich existieren, diese eine gesonderte staatliche Beihilfe zugunsten des Kasinos Loutraki darstellen könnten, sofern alle in den maßgeblichen EU-Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. In jedem Fall sind sie jedoch von der zu würdigenden Maßnahme zu trennen und fallen somit nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses. (50) Äußerungen der griechischen Behörden und der Kasinos Mont Parnes und Thessaloniki zur Vereinbarkeit und zur Rechtmäßigkeit der Beihilfe liegen nicht vor. (51) Im Zusammenhang mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers vom 14. April 2017 und insbesondere der Behauptung, dass die höhere Attraktivität der begünstigten Kasinos infolge der geringeren Eintrittsgebühren und der verbreiteten Praxis, kostenlose Eintrittskarten auszugeben, zu einer Umleitung der Nachfrage und höheren Gesamteinnahmen geführt hätte und daraus ein Vorteil entstanden sei (siehe Erwägungsgrund (56)), machen die griechischen Behörden geltend, dass weder die geringeren Eintrittsgebühren noch die Ausgabe kostenloser Eintrittskarten mit einem Anstieg der Gesamteinnahmen der betreffenden Kasinos einhergehen würden. 4.2.   Stellungnahme des Kasinos Loutraki (52) Das Kasino Loutraki argumentiert, dass die in den griechischen Rechtsvorschriften festgelegten Maßnahmen insofern eine steuerliche Ungleichbehandlung zugunsten bestimmter Kasinos darstellten, als die einheitliche Abgabe in Höhe von 80 % der Kasinoeintrittspreise, die an den Staat abzuführen sei, auf unterschiedliche Steuerbemessungsgrundlagen, nämlich die zwei vom Staat festgesetzten unterschiedlichen Eintrittspreise, anzuwenden sei. Der Eintrittspreis für die begünstigten Kasinos sei deutlich niedriger als der Eintrittspreis für die anderen Kasinos (6 EUR statt 15 EUR), was für den Staat eine Einbuße an Einnahmen bedeute; somit handele es sich hierbei in Anbetracht der dadurch hervorgerufenen Wettbewerbsverfälschung um eine staatliche Beihilfe. (53) Weiter führt das Kasino Loutraki an, dass die Maßnahme objektiv nicht gerechtfertigt sei, da die Festlegung eines niedrigeren Eintrittspreises für die begünstigten Kasinos letztlich zu dem sozialen Ziel sowie zu der Begründung und den Besonderheiten der Festlegung eines Eintrittspreises für Kasinos, wie diese in dem Urteil Nr. 4027/1998 des Staatsrats erörtert werden, im Widerspruch stünden. Das Kasino Loutraki macht geltend, dass vernünftigerweise nicht behauptet werden könne, dass sich durch unterschiedliche Eintrittspreise verwaltungstechnische Kontrolle und eine soziale Schutzfunktion erreichen ließen — der Eintrittspreis für das Kasino Mont Parnes, das nur rund 20 km von der Athener Innenstadt entfernt liege, betrage 6 EUR, während der Eintrittspreis für das rund 85 km von der Athener Innenstadt entfernt liegende Kasino Loutraki 15 EUR betrage; das nur 8 km von der Innenstadt von Thessaloniki entfernt liegende Kasino Thessaloniki verlange 6 EUR Eintritt, während der Eintrittspreis für das rund 120 km von der Innenstadt von Thessaloniki entfernt liegende Kasino Chalkidiki 15 EUR betrage. (54) Das Kasino Loutraki stellt fest, dass Griechenland zuvor zwar angeführt habe, dass der niedrigere Eintrittspreis von 6 EUR durch die besonderen Gegebenheiten der einzelnen begünstigten Kasinos gerechtfertigt sei, die hauptsächlich mit deren geografischer Lage zusammenhingen (die bestimmte wirtschaftliche, soziale, demografische und sonstige spezifische Merkmale beeinflusse), dass jedoch, als das Kasino Korfu im August 2010 privatisiert wurde, der Eintrittspreis ohne jede Erläuterung, weshalb diese besonderen Gegebenheiten nun nicht mehr zuträfen, auf 15 EUR heraufgesetzt worden sei. (55) Hinsichtlich der von den griechischen Behörden und dem Kasino Mont Parnes angesprochenen gesonderten Maßnahmen, die nach deren Auffassung das Kasino Loutraki begünstigen (insbesondere dadurch, dass das Kasino Loutraki angeblich einen geringeren Anteil seines jährlichen Bruttogewinns an den Staat abführt als andere Kasinos), macht das Kasino Loutraki geltend, dass das Unternehmen in der Praxis im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung mit den Behörden den gleichen Betrag gezahlt habe wie seine Wettbewerber. (56) In seinem neuen Vorbringen vom 14. April 2017 nach der Nichtigerklärung des abschließenden Beschlusses von 2011 durch das Gericht betont das Kasino Loutraki, dass der durch die in Rede stehende Maßnahme entstehende Vorteil die höhere Attraktivität der begünstigten Kasinos sowie die daraus folgende Erhöhung der Gesamteinnahmen der Begünstigten sei. Die Kommission solle das Bestehen dieses Vorteils feststellen und einen neuen abschließenden Beschluss erlassen, in dem sie feststellt, dass die in Rede stehende Maßnahme den Begünstigten einen solchen Vorteil verschafft habe, und dabei alle Informationen berücksichtigen, die von den griechischen Behörden im Laufe der Prüfung, die dem endgültigen Beschluss von 2011 vorausging, übermittelt wurden. (57) Das Kasino Loutraki macht außerdem geltend, dass die in den begünstigten Kasinos verbreitete Praxis, kostenlose Eintrittskarten zu vergeben, ein unabhängiges drittes Element des entstandenen Vorteils darstellt. Hinsichtlich dieses Elements fordert das Kasino Loutraki die Kommission auf, alle erforderlichen Informationen und Nachweise dafür zu erbringen, dass die Vergabe kostenloser Eintrittskarten eine übliche und weitverbreitete Praxis ist und über die Ziele der im Ministerialbeschluss von 1995 vorgesehenen Ausnahme hinausgeht. (58) Das Kasino Loutraki macht geltend, dass die Maßnahme auch den anderen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe entspreche und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, und dass die Kommission daher einen abschließenden Beschluss erlassen sollte, in dem sie feststellt, dass die Maßnahme rechtswidrig durchgeführt wurde und gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstößt, und die Wiedereinziehung des Vorteils anordnet. 5.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME (59) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Demzufolge ist eine Maßnahme nur dann als Beihilfe einzustufen, wenn alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss ein Eingreifen des Staates oder mithilfe staatlicher Mittel vorliegen. Die Maßnahme muss zweitens geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten daraus ein Vorteil entstehen. Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (37). (60) Im Zusammenhang mit der dritten Voraussetzung für das Vorliegen einer Beihilfe wird zwischen Vorteilen und Selektivität unterschieden, damit nicht alle staatlichen Maßnahmen, aus denen ein Vorteil erwächst (z. B. zur Verbesserung der Nettofinanzposition eines Unternehmens), als staatliche Beihilfen eingestuft werden, sondern nur solche Maßnahmen, aus denen derartige Vorteile bestimmten Unternehmen oder bestimmten Kategorien von Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen selektiv erwachsen (38). (61) Ein Vorteil ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht hätte erhalten können (39). Maßgeblich ist lediglich die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen und nicht die Ursache oder das Ziel des staatlichen Eingreifens (40). Wenn sich die Finanzlage eines Unternehmens infolge eines staatlichen Eingriffs unter Bedingungen, die von den üblichen Marktbedingungen abweichen, verbessert, liegt ein Vorteil vor. Um dies zu bewerten, ist die finanzielle Situation des Unternehmens nach der Maßnahme mit seiner finanziellen Situation in dem Fall zu vergleichen, in dem die Maßnahme nicht ergriffen worden wäre (40). Da dabei nur die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen maßgeblich ist, spielt es keine Rolle, ob der Vorteil für das Unternehmen insofern verpflichtend ist, als er weder verhindert noch abgelehnt werden kann (41). (62) Auch die genaue Art der Maßnahme ist für die Feststellung, ob dem Unternehmen ein Vorteil verschafft wird, irrelevant (42). Für den Begriff der staatlichen Beihilfe ist nicht nur die Gewährung von positiven wirtschaftlichen Vorteilen von Belang; auch die Verringerung von wirtschaftlichen Belastungen kann einen Vorteil darstellen. Der letztere Aspekt ist eine weit gefasste Kategorie, unter die jede Minderung von Kosten fällt, die normalerweise den Haushalt eines Unternehmens belasten (43). Dies schließt jede Übernahme von Kosten ein, die Wirtschaftsteilnehmern bei ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten entstehen (44). (63) Im Urteil von 2014 entschied das Gericht, dass die unterschiedliche Besteuerung der Eintrittspreise von staatlichen und privaten Spielkasinos in Griechenland keine Steuerminderung zugunsten der staatlichen Kasinos darstelle, die einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bewirke. Nach Auffassung des Gerichts „ergibt sich ... aus der in Rede stehenden Maßnahme, dass die von den Kasinos als staatliche Abgabe auf die Eintrittskarten an den Staat abgeführten Beträge lediglich der proportionale Anteil der Einnahmen jedes Kasinos aus Eintrittskarten sind. Folglich entspricht die zu prüfende Maßnahme ... keiner Minderung der Steuerbemessungsgrundlage, da die von jedem Kasino abzuführenden Beträge einem proportionalen Anteil in Höhe von 80 % der tatsächlich von ihm vereinnahmten Gesamtheit der Eintrittsgelder entsprechen. … [D]a die von allen Kasinos an den Staat entrichtete Abgabe von 80 % im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Einnahmen aus den verkauften Eintrittskarten berechnet wird“ (45), „reicht … der Umstand, dass aufgrund der überprüften Maßnahme die Kasinos mit einem Eintrittspreis von 6 Euro niedrigere — aber direkt proportionale — Beträge an den Staat abführen als die Kasinos mit einem Eintrittspreis von 15 Euro, nicht aus, um das Bestehen eines Vorteils für die Kasinos der ersten Kategorie nachzuweisen“ (46). (64) In dem Beschluss von 2015 schloss sich der Gerichtshof dieser Argumentation an, indem er die Begründung des Gerichts bestätigte, dass der Unterschied zwischen den zwei absoluten Beträgen, die an den griechischen Staat abzuführen seien, dem gleichen prozentualen Anteil der unterschiedlichen Beträge entspreche, die von den beiden Kategorien von Kasinos vereinnahmt würden (47). (65) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass aus der in Rede stehenden Maßnahme kein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erwächst. (66) Im Zusammenhang mit der Praxis der freien Eintritte entschied das Gericht im Urteil von 2014, dass „die Kasinos mit einem Eintrittspreis von 6 Euro begünstigt werden, da sie auf einen identischen eingenommenen Eintrittspreis (gleich 0 Euro) eine geringere Abgabe an den Staat abführen als die Kasinos mit einem Eintrittspreis von 15 Euro“ (48). Das Gericht befand jedoch weiter, dass angesichts des Umstands, dass das System für Kasinoeintrittspreise in Griechenland den Kasinos mit einem Eintrittspreis von 6 EUR keinen Vorteil verschaffe, das System der kostenlosen Eintrittskarten den durch dieses System verschafften Vorteil auch nicht verstärken könne (49). In dieser Hinsicht sei es, „da das System der Kasinoeintrittspreise hinsichtlich der verkauften Eintrittskarten keinen Vorteil im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft und da der betreffende Mitgliedstaat die Ausgabe kostenloser Eintrittskarten aus konkreten und gerechtfertigten Gründen, wie zu Werbezwecken oder aus sozialen Verpflichtungen, gestatten kann, für diesen Mitgliedstaat vernünftig, die zusätzliche Bedingung aufzustellen, dass die Abgaben, die andernfalls an ihn abgeführt worden wären, auch im Fall der kostenlosen Eintrittskarten an ihn abzuführen sind“ (50). Damit schloss das Gericht das Bestehen eines gesonderten und spezifischen Vorteils durch die Ausgabe kostenloser Eintrittskarten aus (51). (67) In dem Beschluss von 2015 schloss sich der Gerichtshof dieser Argumentation an, indem er feststellte, dass das Gericht zu Recht entschieden habe, dass allein der Unterschied zwischen den Beträgen, die je verkaufter Eintrittskarte an den Staat gezahlt werden, den Kasinos, für die der Eintrittspreis von 6 EUR gelte, keinen Vorteil verschaffe, und dass daher die Praxis des freien Eintritts diesen Vorteil auch nicht verstärken könne (52). (68) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass aus der Praxis der Ausgabe kostenloser Eintrittskarten kein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erwächst. (69) Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, das System für Kasinoeintrittspreise in Griechenland führe dazu, dass die staatlichen Kasinos für Kunden aufgrund des niedrigeren regulierten Eintrittspreises attraktiver seien und dass sie aufgrund der zusätzlichen Kunden, die durch den niedrigeren Eintrittspreis angezogen würden, höhere Gesamteinnahmen (d. h. aus anderen Einnahmequellen wie dem Spielbetrieb, Hotel-, Bar- und Restaurantbetrieb) erwirtschafteten. Wie im Falle der kostenlosen Eintrittskarten kann aufgrund der Tatsache, dass das System der Kasinoeintrittspreise in Griechenland an sich den staatlichen Kasinos keinen Vorteil verschafft, auch nicht behauptet werden, dass eine mögliche höhere Attraktivität oder zusätzliche Einnahmen durch Kunden, die von den niedrigeren Eintrittspreisen angezogen werden, einen Vorteil verschaffen würden. In jedem Fall könnten selbst dann, wenn das Bestehen eines solchen Vorteils nachgewiesen werden könnte, nur solche Vorteile als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (53). Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt eine indirekte negative Wirkung auf die Einnahmen des Staates infolge von Regulierungsmaßnahmen keine Übertragung staatlicher Mittel dar, wenn sie der Maßnahme immanent ist (54). Wird durch nationale Rechtsvorschriften beispielsweise ein Mindestpreis für bestimmte Waren festgelegt, bedeutet dies keine Übertragung staatlicher Mittel (55). Während mit den unterschiedlichen Steuerbeträgen, die dem griechischen Staat von staatlichen und privaten Kasinos zufließen, eine Einbuße der Staatseinnahmen verbunden ist, trifft dies auf den reinen Umstand, dass die staatlichen Kasinos eine niedrigere Eintrittsgebühr erheben konnten als private Kasinos, nicht zu. Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorteil, selbst wenn sein Bestehen nachgewiesen werden könnte, nicht aus staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erwächst. (70) Da eine Maßnahme alle vier Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllen muss, besteht keine Notwendigkeit, im vorliegenden Fall weiter zu untersuchen, ob die anderen Voraussetzungen erfüllt werden. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (71) Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das bis November 2012 bestehende Abgabensystem für Kasinoeintrittspreise in Griechenland keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das bis November 2012 bestehende Abgabensystem für Kasinoeintrittspreise in Griechenland stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. August 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 235 vom 31.8.2010, S. 3. (2)   Consortium — Loutraki S.A. — Club Hotel Casino Loutraki S.A. (Κοινοπραξία Δ.Α.Ε.Τ.- Λουτράκι Α.Ε.- Κλαμπ Οτέλ Λουτράκι Α.Ε.), Voukourestiou 11, Aktí Poseidonos 48, Loutraki, Athen 10671, Griechenland. (3)   „Elliniko Kazino Parnithas AE“, Agiou Konstantinou 49, 15124 Marousi Attikis, Griechenland. (4)   „Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki AE“, Agiou Konstantinou 49, 15124 Marousi Attikis, Griechenland, und 13. km odou Thessalonikis-Polygyrou, 55103 Thessaloniki, Griechenland. (5)  Beschluss 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos (ABl. L 285 vom 1.11.2011, S. 25). (6)  Urteil des Gerichts vom 11. September 2014, Hellenische Republik/Europäische Kommission, T-425/11, ECLI:EU:T:2014:768. (7)  Beschluss des Gerichts vom 22. Oktober 2015, Europäische Kommission/Hellenische Republik, C-530/14 P, ECLI:EU:C:2015:727. (8)  Die drei Kasinos wurden nach dem Gesetz 1624/1951, Rechtsverordnung 4109/1960 und Gesetz 2160/1993 als Service-Clubs der EOT betrieben. Die EOT wurde später nach den Gesetzen 2636/1998 und 2837/2000 als Betreiberin der Kasinos Korfu und Mont Parnes abgelöst durch die Hellenische Tourismusentwicklungsgesellschaft (Ellinika Touristika Akinita, ETA), die sich zu 100 % im Besitz des griechischen Staats befand und beide Kasinos betrieb, bis für sie nach dem Gesetz 3139/2003 Lizenzen erteilt wurden. (Das Kasino Rhodos wurde bis zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung im Jahr 1996 weiter von der EOT betrieben.) (9)  Der Generalsekretär der EOT erließ (nach dem Gesetz 1624/1951 und der Rechtsverordnung 4109/1960) folgende Beschlüsse: EOT-Beschluss 535633 vom 21. November 1991 (zur Festsetzung des Eintrittspreises für das Kasino Mont Parnes auf 2 000 GRD), EOT-Beschluss 508049 vom 24. März 1992 (zur Festsetzung des Eintrittspreises für die Kasinos Korfu und Rhodos auf 1 500 GRD) und EOT-Beschluss 532691 vom 24. November 1997 (zur Festsetzung des Eintrittspreises für das Kasino Korfu auf 2 000 GRD). (10)  Gesetz 2206/1994 über die Errichtung, die Führung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Spielkasinos und andere Fragen; im Amtsblatt der Hellenischen Republik (ΦΕΚ[FΕΚ]) 62 vom 20.4.1994 veröffentlicht. (11)  Ministerialbeschluss (YA) 1128269/1226/0015/ΠΟΛ.[POL.] 1292/16.11.1995 — ΦΕΚ 982/Band B/1995. (12)  Ziffer 1 des Ministerialbeschlusses von 1995 besagt: „Kasinobetreiber (Gesetz 2206/1994) sind verpflichtet, ab dem 15. Dezember 1995 pro Person eine Eintrittskarte entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Ziffern auszugeben“. (13)  Ziffer 5 des Ministerialbeschlusses von 1995 besagt: „Der Standard-Eintrittspreis für die Spielautomaten- und Spieltischbereiche wird auf fünf tausend (5 000) GRD festgesetzt.“ (14)  Ziffer 7 Absatz 1 des Ministerialbeschlusses von 1995 besagt: „Vom Gesamtbetrag des Eintrittspreises entfallen zwanzig Prozent (20 %) auf das Betreiberunternehmen des Kasinos als Gebühr für die Ausstellung der Eintrittskarte und zur Deckung der Kosten, einschließlich der geltenden Mehrwertsteuer; der Restbetrag ist als Abgabe an den Staat abzuführen.“ (15)  Ziffer 6 des Ministerialbeschlusses von 1995 besagt: „Zur Dokumentation des Einlasses von Personen, bei denen das Kasino zu Werbezwecken oder im Sinne einer gesellschaftlichen Verpflichtung auf die Erhebung von Eintrittsgeldern verzichtet, sind Eintrittskarten mit dem Vermerk ‚kostenloser Eintritt‘ einer besonderen Serie oder eines besonderen Zählwerks der steuerlich zugelassenen Registrierkasse auszugeben.“ (16)  Ziffer 7 Absatz 2 des Ministerialbeschlusses von 1995 besagt: „Auf Eintrittskarten, die zum kostenlosen Eintritt berechtigen, ist die Abgabe an den Staat auf Basis des in Ziffer 5 dieses Beschlusses festgesetzten Eintrittspreises für den betreffenden Tag zu entrichten.“ (17)  Ziffer 10 Absatz 1 des Ministerialbeschlusses von 1995 besagt: „Die öffentlichen Abgaben sind zum 10. jedes Monats mit einer Erklärung über die im Vormonat eingenommenen Abgaben bei der zuständigen Einkommenssteuerstelle einzuzahlen.“ (18)  Ziffer 8 Absätze 1 und 2 des Ministerialbeschlusses von 1995 besagt: „Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffern 2 bis 7 können [von den Kasinobetreibern] gegebenenfalls Dauerkarten mit einer Gültigkeit von 15 oder 30 aufeinanderfolgenden Tagen bzw. einem Kalendermonat ausgegeben werden. Auf den Wert derartiger Dauerkarten kann wie folgt Rabatt gewährt werden: a) auf Karten mit einer Gültigkeit von 15 Tagen: 40 % des Gesamtwertes von 15 einzelnen Tageskarten; wenn diese Eintrittskarten für einen Kalenderzeitraum von zwei Wochen ausgegeben werden, umfasst der zweite zweiwöchige Zeitrau

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.