Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6850) (Text von Bedeutung für den EWR)

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falz Mehrheitseigner der FFHG geworden war, wurden deren langfristige Darlehen im Laufe des Jahres 2009 durch die ISB umgeschuldet. Drei der Darlehen, nämlich die Darlehen Nr. 1, 3 und 4 (siehe Tabelle 5) wurden zu einem festen Zinssatz für ihre gesamte jeweilige Laufzeit gewährt, während die Darlehen Nr. 2 und 5 variable Zinssätze hatten. Die Konditionen der von der ISB gewährten Darlehen sind in Tabelle 5 zusammengefasst. Tabelle 5 Der FFHG von der ISB gewährte Darlehen Nr. Bank Darlehensvolumen in Mio EUR Laufzeit Zinssatz Zinsswap-Satz 1 ISB 18,4 [rund 8 Jahre] [> 3 %; < 4,5 %]   2 ISB 20,0 [rund 5 Jahre] [< 12]-Monats-Euribor plus [< 1 %] (…) 3 ISB 2,5 [rund 2 Jahre] [> 3 %; < 4,5 %]   4 ISB 25,9 [rund 7 Jahre] [> 3 %; < 4,5 %]   5 ISB 6,8 [rund 3 Jahre] [< 12]-Monats-Euribor plus [< 1 %] (…) (33) Die FFHG schloss außerdem zwei Zinsswapvereinbarungen mit der IKB CorporateLab. Die Vereinbarungen dienen der Absicherung gegen Schwankungen des variablen Teils des Zinses der Darlehen Nr. 2 und 5 (siehe Tabelle 5), nämlich dem 6-Monats- bzw. 3-Monats-Euribor. Die Swapvereinbarungen wurden 2004 und 2005 (im Zusammenhang mit den zu diesen Zeitpunkten gewährten Darlehen, die die aktuelle Finanzierung ersetzten) geschlossen. (34) Die Rückzahlungsbedingungen der verschiedenen von der ISB gewährten Darlehen sind unterschiedlich. Bei den Darlehen Nr. 1, 3, 4 und 5 handelt es sich um Tilgungsdarlehen, beim Darlehen Nr. 2 hingegen um ein Darlehen mit Tilgungsaufschub, das bei Fälligkeit zurückgezahlt wird. Die Konditionen der von der ISB gewährten Darlehen sind in Tabelle 6 zusammengefasst. Tabelle 6 Rückzahlungsbedingungen der ISB-Darlehen Nr. Bank Darlehensvolumen in Mio. EUR Rückzahlungsbedingungen/Fälligkeitstermin 1 ISB 18,4 Halbjährliche Rückzahlung am 30. Juni und 30. Dezember jedes Jahres, letzte Rückzahlungsrate fällig am […] 2 ISB 20,0 Darlehen mit Tilgungsaufschub bis zum […] 3 ISB 2,5 Halbjährliche Rückzahlung am 30. April und 30. Oktober jedes Jahres, letzte Rückzahlungsrate fällig am […] 4 ISB 25,9 Halbjährliche Rückzahlung am 30. Juni und 30. Dezember jedes Jahres, letzte Rückzahlungsrate fällig am […] 5 ISB 6,8 Vierteljährliche Rückzahlung von […], letzte Rückzahlungsrate fällig am […] (35) Alle Darlehen werden zu 100 % vom Land Rheinland-Pfalz besichert. Die FFHG entrichtet hierfür eine Bürgschaftsgebühr von [0,5 % bis 1,5 %] per annum („p. a.“) an die Bürgin. 3.3.   Vereinbarkeit der möglichen Beihilfen für die FFHG (36) Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die in Abschnitt 3.1 erwähnte, vom Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz gewährte Kreditlinie und die in Abschnitt 3.2 erwähnten Darlehen und die Garantie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, da die Bedingungen für die Vereinbarkeit für eine Betriebsbeihilfe gemäß den Luftverkehrsleitlinien von 2005 nicht gegeben waren, wenn sie staatliche Beihilfen darstellten. 4.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (37) Allgemein erklärte Deutschland, dass keine der beiden in diesem Verfahren untersuchten Maßnahmen staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags darstellt, da der FFHG unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände kein wirtschaftlicher Vorteil erwuchs. Hilfsweise argumentierte Deutschland, dass die Maßnahmen, sollten sie von der Kommission als Beihilfen im Sinne des Vertrags angesehen werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden sollten. 4.1.   Die besondere Lage des Flughafens Frankfurt-Hahn Airport im Jahr 2009 (38) Deutschland vertrat den Standpunkt, dass zur Würdigung der in Rede stehenden Finanzierungsmaßnahmen die besondere Lage des Flughafens und der Hintergrund der betreffenden Finanzierungsmaßnahmen berücksichtigt werden müssen. Diesbezüglich führte Deutschland die folgenden drei Sachverhalte an: (39) Erstens wies Deutschland zum Hintergrund der Maßnahmen darauf hin, dass die FFHG die meisten ihrer Investitionen während und nach der Umwandlung von einem Militärflughafen in einen Verkehrsflughafen mit Darlehen finanziert hat. Daher hätte die FFHG im Gegensatz zu anderen Flughäfen in großem Umfang langfristige finanzielle Verpflichtungen gehabt. (40) Zweitens machte Deutschland geltend, dass eine Umschuldung der FFHG-Darlehen unvermeidlich war, weil Fraport seine Anteile zum 1. Januar 2009 an das Land Rheinland-Pfalz veräußert hatte. Vor diesem Verkauf war Fraport durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, die Finanzierung der langfristigen Verbindlichkeiten der FFHG zu sichern und deren mögliche Verluste zu tragen. Deutschland erklärte weiter, dass dieser Vertrag beendet wurde, nachdem das Land Rheinland-Pfalz die Anteile erworben hatte, so dass eine Umschuldung der Verpflichtungen der FFHG erforderlich war. Dem Land Rheinland-Pfalz sei es mit diesen Maßnahmen nur darum gegangen, die finanzielle Lage der FFHG zu bewahren. (41) Drittens hob Deutschland besonders hervor, dass ein privates Unternehmen die FFHG zu den gleichen Bedingungen wie das Land Rheinland-Pfalz finanziert hätte und dass diese Bedingungen in Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehen. Die Kommission müsste die kommerzielle Transaktion als Ganzes und sämtliche Umstände dieses speziellen Falles berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, dass das Land den größten Teil der Anteile hält. 4.2.   Beihilfecharakter der vom Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz gewährten Kreditlinie 4.2.1.   Die Finanzierung des Liquiditätspools (42) Deutschland gab an, dass der Liquiditätspool 2002 vom Land als Finanzierungsinstrument eingerichtet wurde. Am Liquiditätspool beteiligen könnten sich die Anstalten und Stiftungen des Landes sowie alle dem Privatrecht unterliegenden Unternehmen, die sich zu mehr als 50 % im Eigentum des Landes befinden. Der Tagessaldo des Liquiditätspools werde von der Landeshauptkasse verwaltet. (43) Nach Auffassung Deutschlands wird der Liquiditätspool nicht direkt aus dem Landeshaushalt, sondern aus dem Liquiditätsüberschuss der Beteiligten finanziert. Es werde ein Liquiditätsüberschuss im Liquiditätspool auf den Kapitalmärkten angelegt; auf die gleiche Weise werde ein Defizit mit auf dem Kapitalmarkt erlangten Geldmitteln ausgeglichen. Damit werde jede finanzielle Unterstützung aus dem Liquiditätspool nicht durch staatliche Mittel gewährt und sei auch nicht dem Staat zuzuschreiben. (44) Deutschland legte außerdem Daten vor, die die Gesamtbilanz (Einlagen der beteiligten Unternehmen und in Anspruch genommene Kreditlinien) des Liquiditätspools darlegen, wie in Abbildung 2 zusammengefasst. Abbildung 2 Allgemeine Entwicklung der Finanzierungen des Liquiditätspools des Landes im Zeitraum 2009–2013 (in Mio. EUR) Einlagen insgesamt In Anspruch genommene Kreditlinien insgesamt Saldo der Liquiditätspool-Fazilität 300 200 100 0 – 100 – 200 – 300 – 400 – 500 – 600 – 700 – 800 Jan/09 Apr/09 Jul/09 Okt/09 Jan/10 Apr/10 Jul/10 Okt/10 Jan/11 Apr/11 Jul/11 Okt/11 Jan/12 Apr/12 Jul/12 Okt/12 Jan/13 Apr/13 Jul/13 Okt/13 4.2.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (45) Deutschland machte geltend, dass die FFHG durch die Anbindung an den Liquiditätspool des Landes keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags erlangte. Die Mitteilung über die Referenzsätze (14) sollte nicht streng angewendet werden, da sie nicht berücksichtige, dass das Land Rheinland-Pfalz den größten Teil der FFHG-Anteile hält. (46) Deutschland erläuterte, dass die Kreditlinie zwar für einen längeren Zeitraum gewährt wurde, die Darlehen im Prinzip aber täglich fällig sind. Daher entspreche die in Anspruch genommene Kreditlinie einem kurzfristigen Darlehen. Abbildung 3 zeigt die Nutzung der Kreditlinie durch die FFHG. Abbildung 3 Übersicht über die Inanspruchnahme der Kreditlinie des Liquiditätspools durch die FFHG von 03/2009 bis 08/2013 (in Euro) In Anspruch genommene Kreditlinie – 5 000 000 – 10 000 000 – 15 000 000 – 20 000 000 – 25 000 000 – 30 000 000 – 35 000 000 – 40 000 000 – 45 000 000 – 50 000 000 1.3.2009 1.5.2009 1.7.2009 1.9.2009 1.11.2009 1.1.2010 1.3.2010 1.5.2010 1.7.2010 1.9.2010 1.11.2010 1.1.2011 1.3.2011 1.5.2011 1.7.2011 1.9.2011 1.11.2011 1.1.2012 1.3.2012 1.5.2012 1.7.2012 1.9.2012 1.11.2012 1.1.2013 1.3.2013 1.5.2013 1.7.2013 (47) Zur Bonitätseinstufung und Besicherung der Liquiditätspool-Verbindlichkeiten gab Deutschland an, dass die Liquiditätspool-Verbindlichkeiten der FFHG ebenso hoch eingestuft werden wie alle ihre anderen Verbindlichkeiten. Von den Unternehmen, die Mittel aus dem Liquiditätspool erhalten, würden zwar keine Sicherheiten verlangt, sie befänden sich aber unter Kontrolle des Landes, und das Land als Mehrheitseigner von FFHG könnte jederzeit die Besicherung der ausgereichten Darlehen verlangen. Darüber hinaus wies Deutschland darauf hin, dass die Liquiditätspool-Fazilitäten eine übliche und sehr gebräuchliche Marktpraxis seien. Der Liquiditätspool verfolge das Ziel, die Liquidität zwischen den Unternehmen, die dem Land gehören, auszugleichen. (48) Insbesondere in Bezug auf die Aussage im Eröffnungsbeschluss, dass wegen eines fehlenden Ratings die Risikomarge bei 1 000 Basispunkten hätte festgelegt werden müssen, machte Deutschland geltend, dass nach seiner Auffassung kein privates Unternehmen den Basiszinssatz für ein Gesellschafterdarlehen an eines seiner Tochterunternehmen um 1 000 Basispunkte erhöhen würde, wenn es die wirtschaftlichen und strukturellen Interessen einer Holding verfolgt. Der Zinssatz für die FFHG entspreche zudem in etwa dem Referenzzinssatz für Tagesgeld EONIA (European OverNight Index Average). Abbildung 4 zeigt den von der FFHG verlangten Zinssatz für die Nutzung der Kreditlinie in den Jahren 2012 und 2013. Abbildung 4 Entwicklung des von der FFHG verlangten Zinssatzes für die Inanspruchnahme des Liquiditätspools im Zeitraum 01/2012–08/2013 Zinssatz 1.1.2012 1.2.2012 1.3.2012 1.4.2012 1.5.2012 1.6.2012 1.7.2012 1.8.2012 1.9.2012 1.10.2012 1.11.2012 1.12.2012 1.1.2013 1.2.2013 1.3.2013 1.4.2013 1.5.2013 1.6.2013 1.7.2013 1.8.2013 0,400 % 0,350 % 0,300 % 0,250 % 0,200 % 0,150 % 0,100 % 0,050 % 0,000 % (49) Bezüglich der Feststellung im Eröffnungsbeschluss, dass die Risikomarge normalerweise auf der Grundlage einer Bewertung der Ausfallwahrscheinlichkeit der FFHG festgelegt wird, wies Deutschland darauf hin, dass das Land Rheinland-Pfalz durch die Anbindung der FFHG an den Liquiditätspool kein Darlehen an einen Dritten, sondern seiner eigenen Tochtergesellschaft ein Gesellschafterdarlehen gewährt hat. Wie Deutschland weiter ausführte, kannte das Land als Anteilseigner die Ausfallwahrscheinlichkeit der FFHG sehr gut und benötigte keine externe Bewertung, da es über alle erforderlichen Informationen verfügte. (50) Deutschland legte ferner Ratings der FFHG vor, die für den Zeitraum 2009-2014 auf der Grundlage des Kredit-Scoring-Modells von Moody's (15) ermittelt worden waren und in der Tabelle 7 zusammengefasst sind. Diese Ratings seien anhand der Abschlüsse der FFHG zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres und der verfügbaren Geschäftspläne ermittelt worden. Tabelle 7 Übersicht über die Ratings der FFHG von 2009 bis 2014 Zeitraum Angenommene Laufzeit (16) Stand-Alone-Rating der FFHG (Ratingskala von Moody's) Bereinigtes Rating (17) (Ratingskala von Moody's) 1. Januar 2009-31. Dezember 2010 2 Jahre [Ba1 bis B3] (18) [Baa3 bis B2] (19) 1. Januar 2011-31. Dezember 2011 1 Jahr [Ba1 bis B3] (18) [Baa3 bis B2] (19) 1. Januar 2012-31. Dezember 2012 1 Jahr [Ba1 bis B3] [Baa3 bis B2] 1. Januar 2013-31. Dezember 2014 2 Jahre [Ba1 bis B3] [Baa3 bis B2] Quelle: KPMG-Memorandum vom 7. Juni 2013 (51) Folglich habe die FFHG durch die Anbindung an den Liquiditätspool des Landes keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weshalb der Beitritt zum Liquiditätspool keine staatliche Beihilfe darstelle. 4.3.   Beihilfecharakter der der FFHG gewährten Darlehen und Garantie 4.3.1.   Marktkonformität der ISB-Darlehen (52) Deutschland erklärte, dass die FFHG aus der Umschuldung der ISB-Darlehen keinen Vorteil erlangt hat. Die ISB-Darlehen seien den von der Nassauischen Sparkasse 2005 gewährten Darlehen vergleichbar gewesen. Auch die Besicherung der ISB-Darlehen sei den Darlehen der Nassauischen Sparkasse vergleichbar gewesen. (53) Wie Deutschland angab, werden in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (20) Beihilfen als Maßnahmen definiert, die die Belastungen vermindern, welche ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. Es könne keine Beihilfe vorliegen, wenn diese Belastungen gleich bleiben. Für die von der ISB refinanzierten Darlehen seien insgesamt [80 000 bis 130 000 EUR] mehr an Zinsen als bei den vorherigen Finanzierungen gezahlt worden. Die FFHG habe zudem eine Prämie von [300 bis 340] und [340 bis 410] Basispunkten auf den Basissatz zahlen müssen. Diese Sätze würden gemäß der Mitteilung über die Referenzzinssätze einem Unternehmen mit zufriedenstellendem Rating ([BB+ bis BB-] auf der Ratingskala von Standard & Poor's) und geringer Besicherung oder einem schwachen Rating ([B+ bis B-] auf der Ratingskala von Standard & Poor's) und normaler Besicherung entsprechen. (54) Deutschland erklärte, dass die FFHG im Jahr 2009 in Vorbereitung der neuen Finanzierung die Deutsche Bank beauftragte, eine Indikation für eine Risikomarge für die Refinanzierung der bestehenden Darlehen abzugeben. Deutschland legte die entsprechende Bewertung der Deutschen Bank (21) vor, die auf der Grundlage der drei aktuellsten Jahresberichte (2006–2008) der FFHG erstellt worden war. Weiterhin erklärte Deutschland, dass in dieser Bewertung der Geschäftsplan der FFHG nicht berücksichtigt worden war, da dieser seinerzeit überprüft wurde. Zur Bewertung der Deutschen Bank gab Deutschland an, dass die Deutsche Bank ausgehend von ihrer Analyse die Bonität der FFHG in die Bonitätsklasse [<BBB+] (22) einstuft, aber kein konkretes Rating für das Unternehmen angibt. (55) Deutschland stellte klar, dass die speziellen Eigentumsverhältnisse der FFHG (z. B. dass sie der öffentlichen Hand gehört sowie ihre große Bedeutung für die lokale Wirtschaft) in der Analyse der Deutschen Bank berücksichtigt worden sind. Laut Deutsche Bank würde jeder Darlehensgeber diese Umstände berücksichtigen, wenn er der FFHG ein Darlehen gewährt. Dies bedeute, dass zwar das Stand-Alone-Rating der FFHG der Bonitätsklasse [<BBB+] entsprechen würde, ihr bereinigtes Rating (unter Berücksichtigung der speziellen Eigentumsverhältnisse) aber höher wäre (23). (56) Hierzu stellte Deutschland weiter klar, dass die Deutsche Bank eine Indikation für die anzuwendende Risikomarge für zwei alternative Finanzierungsstrukturen abgegeben hat: eine basierend auf dem bereinigten Rating der FFHG (ohne Besicherung, d. h. für eine Sachlage ohne ausdrückliche staatliche Garantie durch den Hauptanteilseigner der FFHG, das Land Rheinland-Pfalz) und eine mit einer 100 %igen Garantie durch das Land Rheinland-Pfalz. Deutschland wies darauf hin, dass die Analyse der Deutschen Bank ergab, dass im ersten Fall (ohne Besicherung, basierend auf dem bereinigten Rating) die anzuwendende Risikomarge für ein Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren im Bereich von [1,3 % bis 2,05 %] p. a. liegen würde. Im zweiten Fall (mit einer Garantie für alle Darlehen) läge die anzuwendende Risikomarge im Bereich von [0,25 bis 0,7 %] p. a. (24). (57) Zur Untermauerung der von der Deutschen Bank durchgeführten Analysen legte Deutschland außerdem das 2010 von der Volksbank erstellte Rating vor, die die FFHG mit […] auf ihrer internen Ratingskala einstufte (25). Weiterhin erklärte Deutschland, dass die Kreissparkasse Birkenfeld die FFHG im Jahr 2011 mit […] auf ihrer Ratingskala einstufte (26). (58) Deutschland übermittelte außerdem die Ratings der FFHG auf der Grundlage des Credit-Scoring-Modells von Moody's zum Zeitpunkt der Gewährung der ISB-Darlehen (siehe Tabelle 8). Tabelle 8 Überblick über die Einstufungen der FFHG zum Zeitpunkt der Gewährung der ISB-Darlehen Bank Laufzeit Laufzeit in Jahren Stand-Alone-Rating der FFHG (Ratingskala von Moody's) Bereinigtes Rating (27) (Ratingskala von Moody's) ISB [rund 8 Jahre] [rund 8 Jahre] [B2 — Baa3] [B1-Baa2] ISB [rund 5 Jahre] [rund 5 Jahre] [B2 — Baa3] [B1-Baa2] ISB [rund 2 Jahre] [rund 2 Jahre] [B2 — Baa3] [B1-Baa2] ISB [rund 7 Jahre] [rund 7 Jahre] [B2 — Baa3] [B1-Baa2] ISB [rund 3 Jahre] [rund 3 Jahre] [B2 — Baa3] [B1-Baa2] Quelle: KPMG-Memorandum vom 7. Juni 2013 (59) Deutschland machte geltend, dass die FFHG als Unternehmen mit einem guten Rating anzusehen ist, weil es über eine hohe Besicherung (alle Vermögenswerte der FFHG könnten als Sicherung genutzt werden) und eine gute Eigenkapitalquote von rund 30 % verfügt, obwohl die FFHG Verluste gemacht hat, und weil das Land Rheinland-Pfalz — als Anteilseigner der FFHG — eine Garantie für das Darlehen bereitgestellt hat. (60) Darüber hinaus betonte Deutschland, dass die FFHG und die ISB über die Bedingungen der Darlehen verhandelten und dass diese Verhandlungen nicht vom Land Rheinland-Pfalz beeinflusst wurden. (61) Deshalb vertrat Deutschland die Auffassung, dass die ISB-Darlehen für die FFHG zu Marktbedingungen gewährt wurden und dass diese Darlehen deshalb keine Beihilfen darstellen. 4.3.2.   Marktkonformität der vom Land Rheinland-Pfalz gewährten Garantie (62) Deutschland gab an, dass es für Holding-Gesellschaften durchaus gebräuchlich ist, für finanzielle Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft zu bürgen. Zudem erfülle die Garantie des Landes Rheinland-Pfalz die Anforderungen der Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Garantien (28). Deutschland räumte ein, dass die Garantie den gesamten Darlehensbetrag und nicht nur 80 % (wie in der Garantiemitteilung verlangt wird) absicherte, was aber darauf zurückzuführen sei, dass das Land Rheinland-Pfalz die Bürgschaften von Fraport übernommen habe, die sich ebenfalls auf 100 % beliefen. Hierzu führte Deutschland an, dass bereits vorher eine Besicherung von 100 % bestand und dass das Land Rheinland-Pfalz mit der Übernahme dieser Besicherung nur den Status quo aufrechterhalten hat. Somit entstand der FFHG kein wirtschaftlicher Vorteil. (63) Darüber hinaus trug Deutschland vor, dass die FFHG andere Sicherungen hätte anbieten können (z. B. Grundstücke, Gebäude und andere Sachanlagen), die nicht nötig waren, weil das Land den Großteil der FFHG-Anteile hielt. Deshalb hätten sich die Darlehensbedingungen nicht zwangsläufig geändert, wenn das Land keine Garantie gestellt hätte. (64) Außerdem wies Deutschland darauf hin, dass die FFHG ein marktübliches Entgelt für die Garantie zahlt. Zum Beleg verwies Deutschland auf die in Erwägungsgrund 56 angeführte Analyse der Deutschen Bank. So habe die Deutsche Bank ermittelt, dass die Bürgschaftsgebühr bei [0,5 % bis 1,5 %] liegen würde (29). Da sich die FFHG gut entwickelte, als die Garantie gestellt wurde, sei die Gebühr bei [0,5 % bis 1,5 %] festgelegt worden. Vor diesem Hintergrund verwies Deutschland darauf, dass diese Bürgschaftsgebühr innerhalb der im Gutachten der Deutschen Bank genannten Spanne liegt und daher als marktkonform anzusehen ist. (65) Abschließend betonte Deutschland, dass die FFHG weder durch den Liquiditätspool noch durch die ISB-Darlehen oder die zugrunde liegende Garantie einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags erhalten hat. 4.4.   Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt 4.4.1.   Bewertung der Vereinbarkeit der Investitionsbeihilfen (66) Deutschland gab an, dass auch dann, wenn die der FFHG gewährten Finanzierungen Beihilfen darstellen, diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar seien. (67) Insbesondere bezüglich der ISB-Darlehen und der zugrunde liegenden Garantie versicherte Deutschland, dass mit den ISB-Darlehen bestehende Darlehensverträge refinanziert wurden, die zur Finanzierung der Infrastrukturmaßnahmen am Flughafen Frankfurt-Hahn abgeschlossen worden waren. So habe das ISB-Darlehen Nr. 1 ein Darlehen refinanziert, das zur Finanzierung der Investitionen von 2007 und 2008 in Ausrüstungen des Flughafens Frankfurt-Hahn gedacht war, während mit dem ISB-Darlehen Nr. 2 ein Darlehen zur Finanzierung von Investitionen auf dem Flughafen im Jahr 2002 refinanziert werden sollte. Auch mit dem ISB-Darlehen Nr. 3 seien Investitionen in die Umwandlung eines Frachthangars in einen Fluggastterminal und andere Maßnahmen für den Ausbau der Infrastruktur refinanziert worden. Deutschland gab weiter an, dass mit den ISB-Darlehen Nr. 4 und 5 ebenfalls Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in den Jahren 2004-2006 refinanziert wurden. Damit würden die Darlehen keine Betriebsbeihilfen, sondern Investitionsbeihilfen darstellen, die die in den Luftverkehrsleitlinien von 2005 festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllen. In den folgenden Erwägungsgründen wird die Einhaltung dieser Voraussetzungen im Einzelnen analysiert. a)   Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse (68) Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Maßnahme zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen muss, gab Deutschland an, dass das Ziel der Finanzierung von Flughafeninfrastruktur am Flughafen Frankfurt-Hahn immer darin bestand, die Wirtschaftsstruktur des wirtschaftlich unterentwickelten und dünn besiedelten Hunsrücks zu verbessern. (69) Hierzu teilte Deutschland mit, dass erstens das Ziel der Unterstützung für die FFHG darin bestand, zur Stärkung der strukturschwachen Wirtschaft im Hunsrück beizutragen. Deutschland machte geltend, dass der Flughafen Frankfurt-Hahn von einigen Gebieten umgeben ist, die als förderungsbedürftige Regionen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (30) gelten. So seien die vier Regionen rund um den Flughafen, nämlich die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Cochem-Zell und Rhein-Hunsrück-Kreis, im Schnitt nur halb so dicht besiedelt wie der Rest des Landes Rheinland-Pfalz. Für diese Kreise, deren Wirtschaft durch kleine und mittlere Unternehmen geprägt ist, bilde Beschäftigung den wichtigsten Anker gegen einen weiteren Rückgang der regionalen Wirtschaft, und der Flughafen Frankfurt-Hahn spiele eine wichtige Rolle als Arbeitgeber und Kunde. (70) Zweitens machte Deutschland geltend, dass der Flughafen Frankfurt-Hahn eine wichtige Rolle bei der strategischen Entwicklung des Incoming-Tourismus (rund 33 % der Fluggäste, also ca. 1 Mio. Fluggäste im Jahr 2005) und Outgoing-Tourismus (rund 67 % der Fluggäste) für das Land Rheinland-Pfalz spielt. So würden sich 88 % der ankommenden Fluggäste mehrere Tage in der Region aufhalten. Die am Flughafen Frankfurt-Hahn ankommenden Touristen hätten im Jahr 2005 ca. 5,7 Mio. Übernachtungen generiert (31). Die Zahl der Übernachtungen sei weiter gestiegen: Im Jahr 2011 begrüßte das Land Rheinland-Pfalz 8,2 Mio. Gäste, die 21,5 Mio. Übernachtungen generierten. Vor allem die Anzahl der Gäste aus ost- und südeuropäischen Ländern habe zugenommen und eine große Zahl von Flügen aus diesen Ländern würde nach Frankfurt-Hahn gehen. Dies habe zur Entstehung von rund 198 000 Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit dem Tourismus in Rheinland-Pfalz geführt. Die kataly

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.