Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5085) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1227. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Vertragsparteien keine entscheidende Bedeutung hatte. (50) Profitieren könnte dagegen von Werbedienstleistungen nach Auffassung des Sachverständigen die Zielregion, wenn die Kunden von Ryanair einen Anreiz erhalten, mehr Zeit in der Region zu verbringen oder vor Ort mehr Geld auszugeben. Da der Vertrag zwischen der CCIPB und Ryanair oder seiner Tochtergesellschaft geschlossen wurde, müssen allerdings nach Auffassung des Sachverständigen mögliche Vorteile für die Region bei der Analyse des Vertrags unberücksichtigt bleiben. (51) Dem Sachverständigen zufolge stelle sich angesichts der Diskrepanz zwischen dem sehr unbeständigen Markt für Onlinemarketing und dem festen Preisschema von AMS die Frage, welcher Zweck mit diesem Vertrag wirklich verfolgt werde. Ryanair gibt an, der Vertrag mit AMS sei optional und würde von den Flughafenbetreibern nicht geschlossen, wenn er keinen kaufmännischen Wert hätte. Der Sachverständige fragt sich dennoch, welchen Druck Ryanair bei den Verhandlungen mit dem Flughafen über den Betrieb von Flugverbindungen ausgeübt hat, insbesondere wenn mehrere nahe gelegene Flughäfen (im Fall von Pau beispielsweise Tarbes und Biarritz) miteinander konkurrieren, um Ryanair als Kunden zu gewinnen. (52) Aus all diesen Sachverhaltsmerkmalen geht nach Auffassung des Sachverständigen hervor, dass dem Abschluss der Marketingdienstleistungsverträge die Strategie von Ryanair zugrunde liegt, einen Zuschuss vom Flughafen zu erhalten, um seine Preise niedrig zu halten. 3.2.2.   VERTRÄGE ÜBER MARKETINGDIENSTLEISTUNGEN MIT TRANSAVIA (53) Der Sachverständige prüfte auch einen Vertrag über Marketingdienstleistungen, der 2006 zwischen der CCIPB und der Fluggesellschaft Transavia geschlossen wurde. Dieser Vertrag war nicht Gegenstand der Einleitungsentscheidung. 3.2.3.   VERTRÄGE ÜBER FLUGHAFENDIENSTLEISTUNGEN (54) Der Sachverständige prüfte mehrere Verträge über Flughafendienstleistungen, die zwischen der CCIPB und verschiedenen Fluggesellschaften (d. h. Ryanair, Air France und Transavia) im Zeitraum 2003-2005 geschlossen wurden. (55) Dem Sachverständigen zufolge entwickeln sich die Preise für Flughafendienstleistungen wie folgt: Der Preis für die reglementierten Entgelte (Befeuerungsentgelt, Landeentgelt, Abstellentgelt und Passagierentgelt) geht aus einer für alle Fluggesellschaften gültigen Preisliste hervor. Die Höhe jedes Entgelts wird jährlich anhand eines Satzes angepasst, über den im beratenden Wirtschaftsausschuss des Flughafens verhandelt wird. Dem Sachverständigen zufolge können den Fluggesellschaften daher für die reglementierten Dienstleistungen keine unterschiedlichen Preise berechnet werden. (56) Der Preis der nicht reglementierten Entgelte (Bodenabfertigungsdienste) ist dagegen dem Sachverständigen zufolge je nach Fluggesellschaft unterschiedlich hoch und das Ergebnis bilateraler Geschäftsverhandlungen. (57) Der Sachverständige hat die Ryanair berechneten Preise für nicht reglementierte Dienstleistungen mit denen anderer Fluggesellschaften (Air France und Transavia) für die gleichen Dienstleistungen verglichen. Dieser Vergleich umfasste sowohl die Art der Leistung als auch den angewandten Preis. (58) Der Sachverständige stellte fest, dass die in den Verträgen dieser beiden Fluggesellschaften vorgesehenen Bodenabfertigungsdienstleistungen wirklich erbracht zu werden scheinen und dass den einzelnen Fluggesellschaften tatsächlich unterschiedliche Leistungen erbracht werden. Air France werde ein umfassenderes Paket an Dienstleistungen erbracht. Im Übrigen zahle Ryanair eine geringere Pauschale (aber bei umfangreicherer Tätigkeit) als Transavia. (59) Dem Sachverständigen zufolge, der die Ryanair und Transavia pauschal berechneten Preise und die Air France für vergleichbare Leistungen berechneten Preise verglichen hat, erhält Ryanair bei vergleichbaren gemeinsamen Leistungen einen niedrigeren Preis ([…] (*1) EUR) als Air France ([…] EUR) oder Transavia ([…] EUR). Der gezahlte Preis betrage etwa […] % des von den anderen Fluggesellschaften zu zahlenden Preises. (60) Nach Ansicht Frankreichs würden bei dem vom Sachverständigen aufgestellten Vergleich der Flughafendienstleistungen — nicht reglementierte Leistungen — die Ergebnisse der verschiedenen von der CCIPB geführten Verhandlungen nicht richtig berücksichtigt. Frankreich nennt einige Beispiele zur Rechtfertigung dieser Preisgestaltung, insbesondere, dass Ryanair bestimmte Leistungen, die Air France angeboten würden, nicht nutze. 4.   MASSNAHMEN, DIE GEGENSTAND DES BESCHLUSSES ÜBER DIE AUSWEITUNG DES VERFAHRENS WAREN (61) Die Kommission hielt es für erforderlich, das förmliche Prüfverfahren auszuweiten und alle Verträge, die von der CCIPB während des Zeitraums der Tätigkeit von Ryanair am Flughafen Pau (von 2003 bis 2011) mit AMS und Ryanair geschlossen wurden, zu prüfen, um festzustellen, ob die Verträge zwischen der CCIPB und Ryanair und AMS staatliche Beihilfen enthielten. (62) Die Kommission beschloss ferner, das förmliche Prüfverfahren auf den Vertrag auszuweiten, den die CCIPB am 23. Januar 2006 mit Transavia geschlossen hatte, sowie auf verschiedene finanzielle Zuwendungen, die der Flughafen im geprüften Zeitraum von öffentlichen Einrichtungen erhielt; eine Liste dieser Zuwendungen wurde der Kommission von Frankreich mit Schreiben vom 30. Mai 2011 übermittelt. (63) Diese Maßnahmen werden in den Kapiteln 4.1 bis 4.3 beschrieben. 4.1.   VERTRÄGE ZWISCHEN DER CCIPB UND RYANAIR UND AMS (64) Der Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens betrifft mehrere Verträge, die im Zeitraum 2003-2011 zwischen der CCIPB und den Gesellschaften Ryanair und AMS geschlossen wurden. 4.1.1.   VERTRAG VOM 28. JANUAR 2003 (65) Der am 28. Januar 2003 unterzeichnete Vertrag wurde von der CCIPB direkt mit Ryanair (und nicht mit dem Unternehmen AMS) geschlossen. Er enthält Bestimmungen zu Flughafendienstleistungen und Marketingdienstleistungen. (66) In Artikel 2 des Vertrags werden die Pflichten von Ryanair gegenüber der CCIPB sowie die Höhe der Flughafenentgelte angegeben. Artikel 3 des Vertrags enthält die Pflichten der CCIPB und gibt insbesondere an, dass die CCIPB verpflichtet ist, auf ihre alleinigen Kosten: a) „die Terminal-/Flughafeninfrastrukturdienstleistungen für die in beiliegendem Anhang A beschriebenen Dienste zu erbringen oder erbringen zu lassen; b) die in beiliegendem Anhang B beschriebenen Funktionen im Bereich Werbung und Marketing wahrzunehmen; c) an Ryanair für die Einrichtung dieser neuen Strecke nach der Unterzeichnung des Vertrags die pauschale Summe von achtzigtausend Euro (80  000 EUR) zu zahlen; d) an Ryanair unter Berücksichtigung der Werbung für den Flughafen Pau dank der Internetlinks, die der CCIPB auf der Website von Ryanair bereitgestellt werden, dank der Zeitungs- und Zeitschriftenwerbung für die niedrigen Preise für Flüge von und nach Pau und dank anderer Mittel wie Radio-, Fernseh- und Außenwerbung, die von Ryanair gewählt werden, die Summe von elf Euro (11 EUR) für jeden vom Flughafen Pau abfliegenden Fluggast monatlich nachträglich und/oder durch Abzug von den Zahlungen, die Ryanair der CCIPB gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Buchstabe b schuldet, zu zahlen, wobei diese Zahlungen nach oben auf vierhunderttausend Euro (4 00  000 EUR) pro Jahr und tägliche Rotation der Flugdienste begrenzt ist; e) dieser Vertrag gilt nur für die Verbindung Pau-London auf der Mindestgrundlage von einem Flug pro Tag und 364 Tagen pro Jahr. Sollte sich die Verbindung Pau-London so entwickeln, dass mehrere Frequenzen pro Tag angeboten werden, zahlt die CCIPB dafür keinen Aufschlag. Sollten im beiderseitigen Einvernehmen weitere Routen nach Deutschland, Belgien, Irland oder Italien eingerichtet werden, würde dieser Vertrag übernommen und für ihre Einrichtung der gleiche Betrag von achtzigtauschend Euro (80  000 EUR), nach oben begrenzt auf vierhunderttausend Euro (4 00  000 EUR) pro Jahr, berechnet auf der Grundlage von elf Euro (11 EUR) je abfliegenden Passagier, bezahlt. Jede neue Verbindung ist Gegenstand eines neuen Vertrags oder einer Zusatzvereinbarung zum vorliegenden Vertrag …“ (67) Anhang A zum Vertrag enthält eine Liste der Bodenabfertigungsdienste und der damit verbundenen Dienste für die von Ryanair durchgeführten Flüge. Anhang B enthält Bestimmungen zu den Werbe-, Verkaufs- und Marketingfunktionen des Flughafens. In dem Teil über Verkauf und Marketing heißt es insbesondere: „Der Flughafen leistet Ryanair Unterstützung bei seinen regelmäßigen Verkaufsaktionen im Einzugsgebiet des Flughafens, insbesondere durch die kostenlose Bereitstellung eines Büros, eines Telefonanschlusses und eines Telefaxgeräts für das Team von Ryanair. Der Flughafen prüft alle Werbeoptionen (Außenwerbung, Presse, Fernsehen, Rundfunk usw.), die er für Ryanair in der Region als interessant erachtet …“ (68) Dieser Vertrag wurde vom Verwaltungsgericht Pau am 3. Mai 2005 (16) aus den folgenden Gründen aufgehoben: „Das offenkundige Ungleichgewicht … zwischen den gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien angesichts der ungenauen Angaben zu den Verpflichtungen von Ryanair Limited im Bereich der Tourismus-Werbung im Ausland für die Stadt Pau und angesichts der Tatsache, dass keine — auch keine anteilige — Rückzahlung der gezahlten Summen für den Fall des Nichterreichens der Zielsetzungen vorgesehen ist, führt dazu, die angefochtene Entscheidung als finanzielle Beihilfe zugunsten des Unternehmens Ryanair Limited anzusehen.“ „Die streitige Entscheidung, mit der der Vertrag zur Gewährung einer finanziellen Beihilfe zugunsten von Ryanair Limited angenommen wird, ist mangels vorheriger Anmeldung dieser Entscheidung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften rechtswidrig und muss aufgehoben werden.“ (69) In seinem Urteil vom 3. Mai 2005 wies das Verwaltungsgericht Pau darauf hin, dass sich die CCIPB, die den Flughafen Pau betreibt, verpflichtet hatte, an Ryanair „ohne Gegenleistung“80  000 EUR für die Einrichtung der Strecke Pau-London Stansted im Jahr 2003 zu zahlen. Die CCIPB hatte sich zudem verpflichtet, an Ryanair 11 EUR je Passagier bis zu einer jährlichen Obergrenze von 4 00  000 EUR „als Gegenleistung für Maßnahmen zur Bewerbung der Stadt Pau“ zu zahlen. Das Gericht zog daraus den Schluss, dass der Vertrag „eine finanzielle Beihilfe zugunsten von Ryanair“ darstellte. (70) Dieser Vertrag von 2003 wurde daraufhin durch die beiden Verträge von 2005 ersetzt, die Gegenstand des Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sind. 4.1.2.   VERTRÄGE VON 2005 (17) (71) Die Verträge von 2005 wurden von der Chambre régionale des comptes d’Aquitaine (Rechnungskammer der Region Aquitaine, im Folgenden „CRC“) geprüft. (72) Über den Abschlussbericht der CRC über die CCIPB wurde am 19. Oktober 2006 beraten; er betrifft die Geschäftsjahre 2001 und die Folgejahre. Ein Teil dieses Berichts betrifft „die Beihilfe zugunsten einer Billigfluggesellschaft“ (Kapitel 3 des Berichts). Diesem Bericht ging eine Prüfung des Vertrags über Marketingdienstleistungen durch die CRC voraus. In ihrem Abschlussbericht stellte die CRC insbesondere Folgendes fest: „Die IHK hat … zur Umgehung der Folgen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts [mit der darauf erkannt wurde, dass der Vertrag von 2003 mit dem Unternehmen Ryanair eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellte] ein neues Rechtskonstrukt herangezogen.“ „Das Unternehmen AMS gehört zum Dunstkreis von Ryanair und wird von zwei Managern des Unternehmens Ryanair geführt.“ „Um die Argumentation des Verwaltungsgerichts aufzugreifen (TA Straßburg, 24. Juli 2003, Brit Air/CCI de Strasbourg et du Bas-Rhin, CAA Straßburg, 18. Dezember 2003, CCI de Strasbourg et du Bas-Rhin/Brit Air), ist das Ungleichgewicht zwischen den Verpflichtungen der Vertragsparteien offensichtlich. Die Werbung auf seiner Website kommt auch Ryanair zugute und kann keine direkte Gegenleistung für die von der Kammer [der CCIPB] eingegangenen finanziellen Verpflichtungen darstellen.“ (73) Dem Bericht zufolge liegt ein „offenkundiges Ungleichgewicht zwischen den wechselseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien“ vor. (74) In dem Bericht heißt es, dass die CRC trotz des Vorbringens der Unternehmen AMS und Ryanair „bei ihrem Standpunkt bleibt“. Sie gelangt zu folgendem Schluss: (75) Der Bericht befasst sich auch mit der Effektivität der Beihilfe (Kapitel 3.2) und ihrer Effizienz (Kapitel 3.3). Es wird darauf hingewiesen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Flugverbindung Pau-London Stansted für die Region Béarn unbestritten sind: (76) Im Hinblick auf die Effizienz der Beihilfe heißt es im Bericht: „Die Gesamtkosten der Flugverbindung für die IHK im Jahr 2004, in denen die dadurch generierten Einnahmen berücksichtigt sind, belaufen sich auf schätzungsweise fast 3 60  000 EUR.“ (77) Die CRC stellt sich die Frage, ob die CCIPB die gleichen Ergebnisse für die wirtschaftliche Entwicklung von Béarn mit geringeren finanziellen Beihilfen für die Fluggesellschaft Ryanair hätte erreichen könnte. In diesem Zusammenhang wird in dem Bericht auf die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (18) von 2005 (im Folgenden „Leitlinien von 2005“) verwiesen. In dem Bericht gelangt die CRC zu dem Schluss, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 4.1.3.   VERTRÄGE ZWISCHEN DEM FLUGHAFEN UND RYANAIR UND AMS NACH 2005 (78) Nach Angaben der französischen Behörden schlossen die CCIPB und Ryanair und AMS in der Zeit nach 2005 die folgenden Verträge oder Zusatzvereinbarungen zu den Verträgen von 2005: — Einen Vertrag über Marketingdienstleistungen, der am 25. September 2007 für zunächst fünf Jahre ab Unterzeichnung geschlossen wurde, wobei die beiden Parteien vereinbarten, sich „mindestens sechs Monate vor Ablauf“ „zusammenzusetzen, um über die Fortführung der Zusammenarbeit zwischen der CCIPB und AMS zu beraten“. Dieses Marketing ist an den Betrieb einer Verbindung Pau-Charleroi mit drei Flügen wöchentlich für jedes vollständige Betriebsjahr geknüpft. Als Gegenleistung für einen Link zu einer von der CCIPB angegebenen Website auf der belgischen und niederländischen Startseite der Website von Ryanair (www.ryanair.com) zahlt die CCIPB an AMS den Betrag von […] EUR pro Jahr. Die Verbindung wurde am 30. Oktober 2007 eröffnet. Dieser Vertrag wurde mit einem Schriftwechsel vom 16. Juni 2009 geändert; dabei wurde der Marketingaufwand bei unveränderten Leistungen vom 1. Januar 2009 an auf […] EUR erhöht. — Eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 wurde in Form eines Schreibens vom 25. September 2007 mit einer Annahmeerklärung der CCIPB geschlossen; diese Zusatzvereinbarung betraf die Anwendung der im Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 festgelegten Bedingungen auf die Verbindung Pau-Charleroi für eine Dauer von fünf Jahren. — Eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 wurde in Form eines Schreibens vom 17. März 2008 mit einer Annahmeerklärung der CCIPB geschlossen; diese Zusatzvereinbarung betraf die Anwendung der im Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 festgelegten Bedingungen auf die Verbindung Pau-Bristol für die Dauer von einem Jahr. — Einen Vertrag über Marketingdienstleistungen, der am 31. März 2008 für den Zeitraum vom 16. Mai 2008 bis zum 13. September 2008 geschlossen wurde, wobei die beiden Parteien vereinbarten, „sich mindestens drei Monate vor Ablauf zusammenzusetzen, um über die Fortführung der Zusammenarbeit zwischen CCIPB und AMS zu beraten“. Die in diesem Vertrag vorgesehenen Marketingaktionen sind an die Verpflichtung von Ryanair geknüpft, die Strecke Pau-Bristol in demselben Zeitraum mit drei Flügen wöchentlich zu betreiben. Als Gegenleistung für einen Link zu einer von der CCIPB angegebenen Website auf der englischen Startseite von www.ryanair.com an acht Tagen zahlt die CCIPB an AMS den Betrag von […] EUR. — Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 ermächtigte die CCIPB ihren Präsidenten, den Betrag des Vertrags über Marketingdienstleistungen von 2005 zu ändern und für das Jahr 2009 auf […] EUR zu begrenzen; Grund dafür war die Verringerung der Anzahl der von Ryanair geplanten Flüge auf der Strecke Pau-London auf 211 Flüge. — Eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 wurde in Form eines Schreibens vom 16. Juni 2009 mit einer Annahmeerklärung der CCIPB geschlossen; dieses Zusatzvereinbarung betraf die Anwendung der im Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 festgelegten Bedingungen auf die Strecke Pau-Bristol für die Sommersaison 2009. — Einen Vertrag über Marketingdienstleistungen, der am 16. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 24. Oktober 2009 geschlossen wurde und vorbehaltlich einer Einigung spätestens drei Monate vor Ablauf verlängert werden konnte. Die in diesem Vertrag vorgesehenen Marketingaktionen sind an den Betrieb der Verbindung Pau-Bristol mit zwei Flügen wöchentlich bei insgesamt voraussichtlich 60 Flügen in diesem Zeitraum geknüpft. Als Gegenleistung für einen Link zu einer von der CCIPB angegebenen Website auf der englischen Startseite von www.ryanair.com an neun Tagen zahlt die CCIPB an AMS den Betrag von […] EUR. Die Verbindung wurde im Oktober 2009 eingestellt. — Einen Vertrag über Marketingdienstleistungen, der am 28. Januar 2010 „zunächst für einen Zeitraum, der am Tag der Unterzeichnung beginnt und ein Jahr nach der Einrichtung der Strecken endet“ und „um ein weiteres Jahr verlängert werden kann“, geschlossen wurde. Die in diesem Vertrag vorgesehenen Marketingaktionen sind an eine Verbindung Pau-London Stansted vom 30. März 2010 an mit drei Flügen wöchentlich und mindestens 220 Flügen, eine Verbindung Pau-Charleroi vom selben Tag an mit drei Flügen wöchentlich und mindestens 100 Flügen und eine Verbindung Pau-Beauvais von April 2010 an mit drei Flügen wöchentlich und mindestens 100 Flügen geknüpft. Als Gegenleistung für einen Link zu einer von der CCIPB angegebenen Website auf der englischen, belgischen, niederländischen und französischen Startseite der von www.ryanair.com während eines Zeitraums von 25 oder 45 Tagen zahlt die CCIPB an AMS die Summe von […] EUR. (79) Die von AMS angebotenen Dienstleistungen sowie die finanziellen Konditionen werden jeweils in Artikel 3 der Verträge über Marketingdienstleistungen genannt. Den französischen Behörden zufolge ist die Entwicklung der an AMS gezahlten Beträge von der Unterzeichnung neuer Verträge im Zusammenhang mit neuen Strecken (Charleroi, Bristol) und Änderungen an den voraussichtlichen Flugplänen, insbesondere auf der Strecke Pau-London Stansted, abhängig. Gemäß den Bestimmungen der verlängerten Verträge vom 30. Juni 2005 und 25. September 2007 wurde unter Berücksichtigung aller vom 30. März 2010 an bedienten Strecken ein neuer Vertrag geschlossen. (80) Den französischen Behörden zufolge wurde nach dem Auslaufen des Vertrags über Flughafendienstleistungen von 2005 im April 2010 kein neuer Vertrag geschlossen. Von April 2010 bis April 2011 galten daher für Ryanair für die reglementierten Entgelte die Preise, die der beratende Wirtschaftsausschuss angenommen hatte, und für die Bodenabfertigungsdienste die Preise des Vertrags von 2005, da die Verhandlungen über einen neuen Vertrag erfolglos verliefen. Nach Angaben der französischen Behörden wurde nur über die Marketingdienstleistungen ein neuer Vertrag geschlossen. (81) Frankreich zufolge wurden die vom Vertrag über Flughafendienstleistungen betroffenen Strecken Pau-London und Pau-Charleroi am 30. März 2010 und die Strecke Pau-Beauvais im April 2010 eröffnet. Die anfängliche Vertragslaufzeit endete demzufolge mit dem Winterflugplan 2010/2011. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 forderte die CCIPB „angesichts der Tatsache, dass der Vertrag nicht fristgerecht um ein weiteres Jahr verlängert wurde“, das Unternehmen AMS auf, „zu berücksichtigen, dass der Vertrag am 1. April 2011 automatisch endet“. (82) In seinen Schreiben vom 30. Mai 2011 und 10. Mai 2012 legte Frankreich eine Aufstellung der Summen vor, die von der CCIPB und den anderen öffentlichen Einrichtungen von 2003 bis 2011 an das Unternehmen AMS (bzw. für den Vertrag vom 28. Januar 2003 an Ryanair) gezahlt wurden. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen von 2003 bis 2011 belief sich für die in den Erwägungsgründen 64 bis 81 genannten Verträge auf [4-6] Mio. EUR. Die genauen Beträge der von der CCIPB und den anderen öffentlichen Einrichtungen an AMS (bzw. Ryanair) gezahlten Summen sind in Tabelle 2 aufgeführt. Tabelle 2 Zuschüsse an AMS oder Ryanair je betriebene Strecke (in Tausend EUR) Zuschuss an AMS oder Ryanair je betriebene Strecke 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Summe Pau-London […] […] […] 437 […] […] […] […] […] […] Pau-Charleroi         […] […] […] […] […] […] Pau-Bristol           […] […]     […] Pau-Beauvais               […] […] […] Gesamtbetrag der Zahlungen an AMS bzw. Ryanair […] […] […] 437 […] […] […] […] […] [4  000 -6  000 ] Quelle: Schreiben Frankreichs vom 30. Mai 2011 und 10. Mai 2012 (). 4.2.   VERTRAG ZWISCHEN DER CCIPB UND TRANSAVIA (83) Am 23. Januar 2006 unterzeichnete die CCIPB einen Vertrag mit der Fluggesellschaft Transavia. Dieser Vertrag wurde mit Wirkung zum 26. April 2006, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Verbindung Pau-Amsterdam, für drei Jahre geschlossen und konnte um weitere zwei Jahre verlängert werden. Er wurde zwar im April 2009 stillschweigend verlängert, jedoch im Oktober 2009 nach der Entscheidung von Transavia, den Betrieb einzustellen, gekündigt. (84) Dieser Vertrag sieht Zahlungen für Marketingdienstleistungen in Höhe von 2 50  000 EUR für die ersten beiden Jahre für 156 Flüge ab Pau pro Jahr vor. Bei weniger als 156 Flügen jährlich sollte die Zahlung anteilig angepasst werden. Im dritten Jahr beträgt die Zahlung […] EUR je abfliegenden Passagier (mit einer jährlichen Obergrenze von […] EUR). (85) Der Vertrag sieht zudem eine Option auf eine Verlängerung um zwei weitere Jahre vor, mit einer Zahlung von […] EUR je abfliegenden Passagier für das vierte Jahr und von […] EUR je abfliegenden Passagier für das fünfte Jahr. (86) Auf der Grundlage dieses Vertrags hat die CCIPB an Transavia insgesamt [7 00  000-9 00  000] EUR für die von dieser zwischen dem 26. April 2006 und dem 29. Oktober 2009 erbrachten Marketingdienstleistungen gezahlt. 4.3.   FINANZIELLE ZUWENDUNGEN VERSCHIEDENER ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN FÜR DEN FLUGHAFEN PAU (87) In seinem Schreiben vom 30. Mai 2011 legte Frankreich der Kommission eine Aufstellung aller dem Flughafen aus staatlichen Mitteln gewährten Zuschüsse vor. Die Maßnahmen, die Gegenstand der Ausweitung des Verfahrens sind, werden in den Erwägungsgründen 88 bis 107 beschrieben. Frankreich zufolge hat der Flughafen keine staatliche Finanzierung oder Beihilfe erhalten, die dem Ausgleich des Betriebs des Flughafens gedient hätte. (88) Im Hinblick auf ihre beihilferechtliche Würdigung muss zwischen „Ausrüstungszuschüssen“, die von den einzelnen öffentlichen Einrichtungen gezahlt wurden, und Zuschüssen des Staates zur Deckung der Kosten, die nach Angaben der franzö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.