Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5085) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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en Rechtssachen T-127/99, T-129/99, T-140/99, Slg. 2002, II-1330, Randnr. 142. (119)  In Bezug auf die Einstufung der Mittel des EFRE als staatliche Beihilfe siehe beispielsweise den Beschluss der Kommission im Fall N 514/06, South Yorkshire digital region broadband project, Erwägungsgrund 29, und den Beschluss der Kommission im Fall N 44/10, Development of infrastructure on Krievu Sala for relocation of port activities out of the city center, Erwägungsgründe 69 bis 70. (120)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (C-301/87, Slg. 1990, I-307), Randnr. 41. (121)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark („Altmark“) (C-280/00, Slg. 2003, I-7747). (122)  Randnummer 13(1). (123)  Randnummer 13(3). (124)  Randnummer 72. (125)   ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4. Randnr. 52. (126)  Siehe Erwägungsgrund 27. (127)  In Fußnote 121 genanntes Urteil Altmark, Randnr. 90. (128)  In Fußnote 36 genanntes Urteil Stardust Marine vom 16. Mai 2002, Randnr. 69. (129)  Im vierten Nachtrag werden die „Heimfallgüter“ der Konzession geregelt, die alle beweglichen und unbeweglichen Anlagegüter umfassen, die dem Konzessionsinhaber von der Konzessionsbehörde zur Verfügung gestellt wurden. Die Heimfallgüter umfassen die Grundstücke, baulichen Anlagen, Gebäude, technischen Anlagen, Netze und Geisteswerke, die für den Betrieb des Flughafens erforderlich sind und vom Konzessionsinhaber während der Dauer des Auftrags erneuert oder errichtet wurden, sowie die für den Betrieb des Flughafens erforderlichen beweglichen Anlagegüter, die vom Konzessionsinhaber während der Dauer des Auftrags erneuert oder errichtet wurden. Gemäß dem vierten Nachtrag müssen diese Anlagegüter der Konzessionsbehörde bei Ablauf des Konzessionsvertrags unbedingt und unentgeltlich zurückgegeben werden. Im vierten Nachtrag wird auch ausgeführt, dass die Konzessionsbehörde bei Ablauf der Konzession die jährlichen Zins- und Tilgungszahlungen für die vom Konzessionsinhaber zur Realisierung der Ausrüstung der Konzession ordnungsgemäß aufgenommenen Darlehen übernimmt und dem Konzessionsnehmer die Vorauszahlungen erstattet, die dieser aus eigenen Mitteln geleistet haben sollte, oder den nicht abgeschriebenen Wert der technischen Anlagen, die er aus eigenen Mitteln ausgeführt haben sollte, falls diese Rückzahlung nicht durch Verrechnung mit dem Umlaufvermögen des Flughafens erfolgen kann. Diese finanziellen Bestimmungen, die für den Ablauf der Konzession gelten, stellen nicht infrage, dass die für den Betrieb des Flughafens erforderlichen Investitionen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, vom Konzessionsinhaber zu tragen sind. (130)  Neue Leitlinien, Randnummer 43. (131)  Neue Leitlinien, Randnummer 173. (132)  Randnummer 61. (133)  Weniger als 10 % der Gesamtinvestitionskosten (siehe Tabelle 4, Fußnote 1). (134)  Siehe Beschluss der Kommission im Fall SA.38168, Croatia — Dubrovnik Airport Development, Randnr. 10 und 28. (135)  Angaben auf der Website des Flughafens: „Mit durchschnittlich 4 00  000 bis 4 50  000 Passagieren pro Jahr ist Tarbes der zweitgrößte Flughafen der Region Midi-Pyrénées. Er ist aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Mariengrotte von Lourdes durch einen überwiegenden Anteil des Charterflugverkehrs gekennzeichnet. Mehr als 80 Ziele in Europa und der ganzen Welt werden jedes Jahr von rund 50 verschiedenen Fluggesellschaften bedient.“ Siehe: http://www.tlp.aeroport.fr/gp/Presentation/297 (136)  Siehe Erwägungsgrund 536. (137)  Siehe Erwägungsgründe 489 und 490. (138)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland (C-70/72, Slg. 1973, 813), Randnr. 13. (139)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (140)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103), Randnr. 75. (141)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, (C-75/97, Slg. 1999, I-3671), Randnr. 64-65. (142)  Wie bei der Würdigung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils in den einzelnen Verträgen erläutert, resultiert die Beihilfe aus bidirektionalen Zahlungsströmen zwischen der CCIPB und Ryanair oder Ryanair/AMS. Diese Zahlungsströme fließen unterschiedlich häufig, einige sogar kontinuierlich, oder beinhalten Zahlungshäufigkeiten, die bei Abschluss der Verträge nicht genau vorhersehbar waren. Gleiches gilt für die Zahlung der Flughafenentgelte. Bei der Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils zählen nun aber die voraussichtlichen inkrementellen Zahlungsströme. Aus dem Transavia-Geschäftsplan und den von Frankreich übermittelten Vorschlägen für die Rekonstruktion der Geschäftspläne geht hervor, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter die voraussichtlichen jährlichen inkrementellen Zahlungsströme der einzelnen Verträge ermittelt hätte. Demzufolge werden die auf den einzelnen Verträgen beruhenden Beihilfebeträge ebenfalls auf Jahresbasis ermittelt. Diese Beihilfebeträge entsprechen den Summen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter bei den Verhandlungen über die einzelnen Verträge bei ansonsten gleichen Bedingungen (insbesondere den Marketingzahlungen) neben den Flughafenentgelten und Bodenabfertigungsentgelten als jährliche zusätzliche Zahlung von Ryanair/AMS verlangt hätte, damit der Vertrag rentabel ist. (143)  Was den Vertrag für die Verbindung Pau-London vom 28. Januar 2003 anbelangt, waren in Anbetracht der tatsächlichen Beendigung am 30. Juni 2005 die in Anwendung dieses Vertrags erhaltenen Beihilfebeträge für die Jahre 2006 bis 2008 einschließlich gleich null. Für das Jahr 2005 entspricht der Beihilfebetrag dem negativen Anteil des für das Jahr 2005 berechneten voraussichtlichen inkrementellen Zahlungsstroms, angepasst um einen Faktor für den Teil des Jahres 2005, in dem der Vertrag tatsächlich gegolten hat. Die gleiche Vorgehensweise wurde bei den Verträgen vom 30. Juni 2005 angewandt, die zum 1. Januar 2009 beendet wurden (aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009). Diese Vorgehensweise wurde auch auf eben diese Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009, auf den Vertrag vom 25. September 2007 und auf die Zusatzvereinbarung zu diesem vom 16. Juni 2009 angewandt, die zum 30. März 2010 beendet wurden, dem Datum des Inkrafttretens des neuen Vertrags für die Verbindungen nach London, Charleroi und Beauvais. Die Beträge in Tabelle 16 können dennoch angepasst werden, um die zurückzufordernden Beträge zu berechnen; siehe Erwägungsgrund 589. (4)  Im Hinblick auf die Berechnung der Zinsen wird davon ausgegangen, dass die Beihilfe jeweils am 31. Dezember des betreffenden Jahres gezahlt wurde. Siehe Erwägungsgrund 597. (144)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (145)  Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (146)  Siehe beispielsweise das Urteil in der Rechtssache C-94/87 Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9, sowie das Urteil in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1995, 673, Randnr. 17. (147)  Siehe Erwägungsgrund 286. (148)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.