Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1968 der Kommission vom 2. August 2019 über die Maßnahme SA.21445 — C42/2006, die die Italienische Republik zur Vergütung der Poste Italiane für die beim italienischen Schatzamt eingelegten Giroguthaben durchgeführt hat (Bekannt gegebem unter Aktenzeichen C(2019) 5649) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32019D1968. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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28.11.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 307/28 BESCHLUSS (EU) 2019/1968 DER KOMMISSION vom 2. August 2019 über die Maßnahme SA.21445 — C42/2006, die die Italienische Republik zur Vergütung der Poste Italiane für die beim italienischen Schatzamt eingelegten Giroguthaben durchgeführt hat ( Bekannt gegebem unter Aktenzeichen C(2019) 5649 ) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 reichte die italienische Bankenvereinigung Associazione Bancaria Italiana (im Folgenden „ABI“ oder „Beschwerdeführerin“) bei der Kommission eine Beschwerde über verschiedene Maßnahmen zugunsten des Bankgeschäfts der italienischen Post (Poste Italiane SpA) (im Folgenden „Poste Italiane“ oder „PI“) ein. Insbesondere wurde die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Italienische Republik (im Folgenden „Italien“) laut einer Vereinbarung zwischen Italien und der PI für die Kundenguthaben auf den Girokonten der PI, die beim Schatzamt eingelegt wurden, einen Zinssatz von 4 % gewährt hat, während die PI die Postgirokonten mit einem Zinssatz von ungefähr 1 % vergütete (im Folgenden die „Maßnahme“). Die Spanne zwischen dem Einlagezins (d. h. dem Zinssatz, den die PI den Inhabern der Postgirokonten gewährt) und dem Kreditzins (d. h. dem Zinssatz, den die PI für die beim Schatzamt eingelegten Kundenguthaben von diesem erhält) sei höher als auf dem Markt üblich, sodass aus Sicht der Beschwerdeführerin eine staatliche Beihilfe vorliege. (2) Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 richtete die Kommission verschiedene Fragen an Italien, die die Verzinsung von Postgirokonten betrafen. Italien antwortete auf diese Fragen mit Schreiben vom 21. April 2006. Am 30. März 2006 wurde eine Sitzung mit Vertretern der italienischen Regierung und der PI abgehalten. (3) Mit Schreiben vom 26. September 2006 teilte die Kommission Italien ihren Beschluss mit, im Zusammenhang mit der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu der genannten Maßnahme Stellung zu nehmen (2). (4) In der Entscheidung vom 16. Juli 2008 (3) (im Folgenden „Entscheidung von 2008“) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von Italien gewährte Vergütung eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, und ordnete ihre sofortige Rückforderung an. (5) Am 4. Dezember 2008 reichte die PI beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung von 2008 ein. (6) Mit dem Urteil vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-525/08 (4) erklärte das Gericht die Entscheidung von 2008 für nichtig (im Folgenden „Urteil von 2013“). (7) Am 30. Oktober 2014 veröffentlichte die Kommission auf ihrer Website eine Ausschreibung (5) für die Erstellung eines Berichts, in dem die Renditen der möglichen Anlagen der auf Postgirokonten der PI eingezahlten Beträge für den Zeitraum 2005-2007 analysiert und verglichen werden. (8) Am 19. Dezember 2014 wurde der Zuschlag der Universität von Perugia erteilt. Der Bericht wurde im November 2015 fertiggestellt. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAßNAHME UND DER BEGÜNSTIGTEN 2.1.   Poste Italiane (9) Die PI stellt in Italien den Universalpostdienst bereit und erbringt somit eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, d. h. sie übernimmt die Pflichten des Universalpostdienstes (6) gemäß der zweiten Postrichtlinie (7) und den Verordnungen zum Universalpostdienst. Finanzdienstleistungen fallen gegenwärtig nicht unter den der PI erteilten Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (10) Neben Kernpostdienstleistungen bietet die PI auch integrierte Produkte sowie Kommunikations-, Logistik- und Finanzdienstleistungen in ganz Italien an. (11) Das Bankgeschäft der PI wird über den vollständig integrierten Bereich der Postbank (Bancoposta) abgewickelt. (12) Im Zeitraum 2005-2007 war Italien der Hauptanteilseigner der PI mit einem Anteil von 65 %, während die Cassa Depositi e Prestiti (im Folgenden „CDP“) mit einem Anteil von 35 % Minderheitsanteilseigner der PI war. Die CDP war Teil der öffentlichen Verwaltung, bis sie Ende 2003 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Trotz der Übertragung von 30 % des Gesellschaftskapitals auf 65 Bankenstiftungen (8) blieb die CDP auch nach 2003 unter staatlicher Kontrolle. Zum Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahme befand sich auch die PI unter der Kontrolle des italienischen Staates. 2.2.   Die Maßnahme (13) Die zu prüfende Maßnahme betrifft die Vergütungen der Kundenguthaben auf den Postgirokonten der PI, die in den drei Jahren 2005-2007 beim Schatzamt eingelegt wurden. (14) Die Verpflichtung, die Kundenguthaben beim Schatzamt einzulegen (im Folgenden die „Einlageverpflichtung“) (9), wurde durch das Gesetz Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 (10) (im Folgenden das „Gesetz von 2005“) begründet, während die Vergütung durch eine Vereinbarung zwischen Italien und der PI vom 23. Februar 2006 (im Folgenden die „Vereinbarung“) gewährt wurde. (15) Nach der Gesetzesverordnung vom 5. Dezember 2003 (11) kann das Verhältnis zwischen der PI und dem Schatzamt durch das folgende Diagramm beschrieben werden: (16) Das Gesetz von 2005 sah vor, dass die Zinssätze, die an die PI für die Einlagen beim Schatzamt gezahlt werden, von Italien und der PI nach Marktparametern festgelegt werden. (17) Nach dem Gesetz von 2005 wurden in der Vereinbarung auch die konkreten Verfahren zur Festlegung der Zinssätze für einen Dreijahreszeitraum festgelegt. Die Vereinbarung trat am 4. April 2006 (12) rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Die jährliche Verzinsung berechnete sich im Wesentlichen aus dem gewichteten Durchschnittwert der Renditen der italienischen Schatzanweisungen (BTP) (13) mit einer Laufzeit von 30 Jahren (zu 80 %) und 10 Jahren (zu 10 %) sowie der Schatzwechsel (BOT) (14) mit einer Laufzeit von 12 Monaten (zu 10 %). Die jährlichen Zinssätze der staatlichen Schuldtitel und Schatzanweisungen, die in der Vereinbarung als Referenzwerte zugrunde gelegt wurden, ergaben sich aus dem einfachen arithmetischen Mittel (Summe von 24 Aufzeichnungen/24) der Zinssätze, die zum 1. und 15. eines jeden Monats von MTS SpA festgestellt wurden (MTS SpA ist die Gesellschaft, die die elektronische Handelsplattform für den Handel mit Schuldverschreibungen des italienischen Staates und mit anderen festverzinslichen Wertpapieren betreibt). Aus der alle 15 Tage stattfindenden Anpassung der Parameter ergibt sich die variable Natur der Indexierung. Darüber hinaus hatte die PI im Fall einer beträchtlichen Verschiebung der Zinskurve (z. B. bei einer Veränderung des Verhältnisses zwischen kurz- und langfristigen Zinsen) die Möglichkeit, eine Überprüfung des Berechnungsmechanismus zu verlangen. Jede Seite konnte am Ende eines jeden Jahres von der Vereinbarung zurücktreten, indem sie sie sechs Monate im Voraus aufkündigte. (18) Die Zinssätze in den Jahren 2005, 2006 und 2007 beliefen sich auf 3,9 %, 4,25 % bzw. 4,7 %. (19) Durch das Gesetz Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 (das „Gesetz von 2006“) (15) änderte Italien das Gesetz von 2005. Durch das Gesetz von 2006 wurde ein neuer Rahmen für Anlagen festgelegt: Die Verpflichtung, dass die PI die Mittel, die von Privatkunden (d. h. die sich nicht im Besitz der öffentlichen Verwaltung befinden) auf Postgirokonten eingezahlt werden, einlegen muss, wurde abgeschafft. Stattdessen mussten die Mittel nun von der PI in Staatsanleihen von Ländern der Eurozone angelegt werden (16). Gemäß dem Gesetz von 2006 wurde der neue Rahmen für Anlagen im Laufe des Jahres 2007 schrittweise eingeführt und bis Ende des Jahres vollständig umgesetzt. 2.3.   Die Entscheidung von 2008 (20) In der Entscheidung von 2008 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die zu überprüfende Maßnahme (d. h. die vom Schatzamt gemäß der Vereinbarung gewährte Vergütung für die PI) eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, und ordnete die sofortige und tatsächliche Rückforderung an. 2.3.1.   Nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnder privater Kreditnehmer (21) Um ermessen zu können, ob ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vorliegt, verglich die Kommission in der Entscheidung von 2008 den Zinssatz, mit dem das Schatzamt die von der PI eingelegten Gelder gemäß der Vereinbarung verzinste (im Folgenden „Zinssatz der Vereinbarung“) mit den Zinsen, die ein nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnder privater Kreditnehmer in einer ähnlichen Situation unter Marktbedingungen gezahlt hätte (im Folgenden „Zinssatz, der einem nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnden privaten Kreditnehmer gewährt worden wäre“). (22) Wie in Erwägungsgrund 119 der Entscheidung von 2008 dargelegt, hätte ein nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnder privater Kreditnehmer bei der Festlegung der Verzinsung der Einlage im Wesentlichen folgende Elemente berücksichtigt: a) den Umfang der eingelegten Gelder; b) die Stabilität des Umfangs der eingelegten Gelder; c) die durchschnittliche Anlagedauer/Laufzeit und Schwankungen des Umfangs der eingelegten Gelder und d) die dabei zu tragenden finanziellen Risiken. (23) Im Hinblick auf den Umfang der eingelegten Gelder ging die Kommission bei der Entscheidung von 2008 davon aus, dass er sich auf 35 Mrd. EUR belief. Bei nur einem einzigen Gläubiger stellt dies einen beträchtlichen Betrag dar. Jedoch merkte die Kommission an, dass die Einlagen der PI beim Schatzamt Ende des Jahres 2005 lediglich 2,8 % der ausstehenden Staatspapiere ausmachten. Darüber hinaus überstieg die Nachfrage nach italienischen Staatsanleihen in diesem Zeitraum das Angebot. Daher gab es keine Anzeichen für einen Mangel an Finanzmitteln auf dem Markt und dafür, dass die Einlagen der PI für die Behebung dieses Mangels erforderlich waren (Erwägungsgrund 124 der Entscheidung von 2008). (24) Im Hinblick auf die Stabilität des Umfangs der eingelegten Gelder ging die Kommission davon aus, dass 10 % der Einlagen auf Postgirokonten als volatil und 90 % als stabil eingestuft werden konnten (Erwägungsgrund 133 der Entscheidung von 2008). (25) Im Hinblick auf die durchschnittliche Anlagedauer/Laufzeit der Einlagen unterschied die Kommission zwischen einer aktiven Anlagestrategie, die möglich gewesen wäre, wenn die Vereinbarung nicht existiert hätte, und einer passiven Anlagestrategie in Folge der Einlageverpflichtung. Ein nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnder privater Kreditnehmer hätte erwarten können, dass die Einlageverpflichtung nach maximal fünf Jahren geändert werden würde, und hätte dies bei der Festlegung des Kreditzinses berücksichtigt. Die Kommission stellte fest, dass die mittlere Laufzeit der auf Postgirokonten eingelegten Gelder im Rahmen einer aktiven Anlagestrategie bei etwas unter fünf Jahren lag. Demzufolge hätte ein nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnder privater Kreditnehmer die marktübliche Vergütung der stabilen Komponente der Einlagen anhand der Rendite einer fünfjährigen Anleihe (und nicht anhand der Renditen der 10- bzw. 30-jährigen Papiere, wie in der Vereinbarung festgelegt) ermittelt. Hinsichtlich der volatilen Komponente der Einlagen hätte ein nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnder privater Kreditnehmer zur Bestimmung der Vergütung einen Schatzwechsel mit einer Laufzeit von 3 Monaten zugrunde gelegt (anstelle der Schatzwechsel mit einer Laufzeit von 12 Monaten, wie in der Vereinbarung festgelegt). (26) Im Hinblick auf die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Einlagen aus Postgirokonten merkte die Kommission an, dass das Liquiditätsrisiko vollständig vom Kreditnehmer (d. h. dem Schatzamt) und nicht von der PI getragen wurde. Falls die Kontoinhaber die Einlagen aus den Postgirokonten zurückzögen, müsste laut der Vereinbarung das Schatzamt der PI die nötigen Mittel in gleichem Umfang bereitstellen. (27) Die Kommission gelangte zu dem Schluss (Erwägungsgrund 178 der Entscheidung von 2008), dass der Zinssatz der Vereinbarung den Zinssatz, der einem nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnden privaten Kreditnehmer gewährt worden wäre, 2005 um 1,09 %, 2006 um 0,65 % und 2007 um 0,47 % überstieg. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelte. 2.3.2.   Analyse der Anlagestrategie der PI ohne Einlageverpflichtung (28) Bei der Bewertung prüfte die Kommission ad abundantiam alternative Anlagemöglichkeiten, die der PI laut Italien ohne die Einlageverpflichtung zur Verfügung gestanden hätten. Darunter waren insbesondere Anlagen der aus den Versicherungsgeschäften der PI (Poste Vita SpA) stammenden Mittel sowie und alternative aktive Anlagestrategien. In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission, ob diese alternativen Anlagen der PI ähnliche oder höhere Renditen eingebracht hätten als diejenige, die in der Vereinbarung festgelegt wurde. (29) Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass diese alternativen Anlagen unter Berücksichtigung des Risiko-Rendite-Verhältnisses der PI keine ähnlichen oder höheren Renditen eingebracht hätten als diejenige, die in der Vereinbarung festgelegt wurde. 2.4.   Nichtigerklärung der Entscheidung von 2008: das Urteil von 2013 (30) Durch das Urteil von 2013 hat das Gericht die Entscheidung von 2008 für nichtig erklärt. (31) Das Gericht war der Ansicht, dass das Vorliegen einer positiven Differenz zwischen dem Zinssatz der Vereinbarung und dem Zinssatz, der einem nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnden privaten Kreditnehmer gewährt worden wäre, nicht ausreichend war, um einen Vorteil für die PI nachzuweisen. (32) Das Gericht merkte an, dass der Zinssatz, der einem nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnden privaten Kreditnehmer gewährt worden wäre, von der Kommission auf Grundlage der in Erwägungsgrund 22 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen vier Parameter eingeschätzt wurde. Es kam zu dem Schluss, dass dieser Zinssatz unter diesen Umständen nicht marktüblich war (17). (33) Das Gericht stellte fest, dass selbst wenn der Zinssatz, der einem nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnden privaten Kreditnehmer gewährt worden wäre, nicht dem marktüblichen Zinssatz entsprach, die PI nur dann einen Vorteil erhalten hätte, wenn der Zinssatz der Vereinbarung höher gewesen wäre als die Rendite, die die PI ohne die Einlageverpflichtung hätte erzielen können. (34) Das Gericht entschied, dass die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen könne, dass die Maßnahme der PI einen Vorteil verschaffte, ohne aktiv nachzuweisen, dass die PI ohne die Einlageverpflichtung durch die Investition der Einlagen aus den Girokonten keine höhere Rendite hätte erzielen können als den Zinssatz der Vereinbarung. (35) Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass der Kommission bei der Entscheidung von 2008, wonach die Maßnahme aufgrund der positiven Differenz zwischen dem Zinssatz der Vereinbarung und dem Zinssatz, die einem nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnden privaten Kreditnehmer gewährt worden wäre, der PI einen Vorteil verschaffte, ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei. (36) Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Gründe, die von der Kommission vorgebracht wurden, um die Relevanz der von Italien aufgeführten Elemente zu bestreiten, nicht ausreichend fundiert gewesen seien. (37) Ferner merkte das Gericht an, dass die Kommission die Renditen, die die PI durch die Investition der Mittel aus den Versicherungsgeschäften und im Rahmen der aktiven Anlagestrategie erzielte, ad abundantiam überprüfte und zu dem Schluss gelangte, dass solche alternativen Anlagestrategien unter Berücksichtigung des Risiko-Rendite-Verhältnisses im gleichen Zeitraum keine ähnlichen oder höheren Zinssätze erbracht hätten als den in der Vereinbarung festgelegten Zinssatz. (38) Das Gericht prüfte, ob die Schlussfolgerung der Kommission, die auf der Beurteilung der von Italien vorgeschlagenen alternativen Anlagestrategien beruhte und laut derer es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelte, korrekt war. (39) Das Gericht war der Ansicht, dass die Verwaltungsgebühren der Postgirokonten und Versicherungsprodukte für den Vergleich der Renditen, die durch den Zinssatz der Vereinbarung und durch die alternativen Anlagestrategien erzielt wurden, nicht relevant seien. Dementsprechend war das Gericht der Auffassung, dass die Kommission zu Unrecht diese Gebühren abgezogen hätte und dass der Vergleich zwischen dem Zinssatz der Vereinbarung und der um die Verwaltungsgebühren der Versicherungsprodukte verringerten Renditen für die Beurteilung, ob es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele, nicht relevant sei. (40) Im Hinblick auf die aktive Anlagestrategie erklärte das Gericht, dass die Kommission keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen dem Zinssatz der Vereinbarung und der aktiven Anlagestrategie anstellen konnte, da sie sich auf einen beschränkten Zeitraum von drei Jahren bezog, der nicht repräsentativ für die Renditen einer aktiven Anlagestrategie sei. (41) Darüber hinaus war das Gericht der Ansicht, dass Kapitalgewinne ein wichtiger Parameter aktiver Anlagestrategien seien und sie bei einer Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt nicht außen vor gelassen werden dürften. Die Kommission hatte argumentiert, dass Kapitalgewinne bei der Prüfung nicht berücksichtigt werden sollten, da sie ex ante nicht absehbar sind, und die Renditen einer aktiven Anlagestrategie nach Abzug der Kapitalgewinne folglich niedriger sind als der Zinssatz der Vereinbarung oder der Zinssatz, der einem nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnden privaten Kreditnehmer gewährt worden wäre. (42) Das Gericht war der Ansicht, dass die Tatsache, dass die durch aktive Anlagestrategien erzielten Renditen nach Abzug der Kapitalgewinne niedriger waren als der Zinssatz der Vereinbarung, für die Feststellung des Vorliegens eines Vorteils im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV unerheblich sei. (43) Das Gericht war der Ansicht, dass die Schlussfolgerung der Kommission in der Entscheidung von 2008, wonach die PI ohne die Einlageverpflichtung nicht in der Lage gewesen wäre, Renditen zu erzielen, die dem Zinssatz der Vereinbarung entsprachen oder ihn überstiegen, auf fehlerhaften oder unrichtigen Informationen beruhte. (44) Daher erklärte das Gericht die Entscheidung von 2008 für nichtig. Gegen das Urteil von 2013 wurde kein Einspruch erhoben. 3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN 3.1.   Stellungnahme der ABI (45) In ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2006 äußerte sich die ABI folgendermaßen: a) Die ABI wies darauf hin, dass die beim Schatzamt eingelegten Gelder eine Verbindlichkeit darstellten, für die das Schatzamt in dem auf die Einlage folgenden Jahr eine Vergütung gewähre. Wie die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss ausführte (18), trägt das Schatzamt und nicht die PI das mit den Einlagen verbundene Liquiditätsrisiko. Dies würde bedeuten, dass das Schatzamt im Fall eines Rückgangs der Einlagen im Vergleich zum vorangegangenen Jahr der PI sowohl für diese Einlagen eine Vergütung in Höhe des vereinbarten Zinssatzes gewähren als auch die festgestellte Differenz im Umfang der Einlagen erstatten müsste. b) Nach Ansicht der ABI ist die Hereinnahme dieser Einlagen nur als kurzfristige Operation zu verstehen. Hinzu kommt, dass diese Mittel zur Finanzierung des laufenden Haushalts verwendet werden. c) Darüber hinaus habe die CDP auf Grundlage des Ministererlasses vom 5. Dezember 2003 (siehe Erwägungsgrund 15) zwei Girokonten beim Schatzamt eingerichtet, auf denen halbjährlich variable Zinsen in Höhe des einfachen arithmetischen Mittels zwischen dem Bruttozinssatz der 6-Monats-BOT und dem Rendistato-Zinssatz (19) gutgeschrieben wurden. d) Als Letztes muss zur Beurteilung der Frage, ob die der PI zuerkannte Vergütung für die beim Schatzamt eingelegten Kundenguthaben als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, der der PI gewährte Zinssatz mit dem Zinssatz kurzfristiger Schatzwechsel (mit Laufzeit von 12 Monaten) verglichen werden. Im Januar 2005 betrug der Zinssatz der 12-Monats-BOT 2,21 %, was bedeutet, dass die Vergütung an PI 1,69 % höher war. 3.2.   Stellungnahmen Italiens (46) Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006, 29. Dezember 2006, 16. Februar 2007, 30. März 2007, 2. April 2007, 1. Juni 2007, 27. November 2007, 29. Februar 2008, 7. März 2008 und 23. April 2008 hat Italien die im Folgenden dargelegten Argumente vorgebracht. (47) Erstens erinnerte Italien daran, dass sich die der PI nach dem Gesetz von 2005 und der Vereinbarung zu zahlenden Zinsen nach Marktparametern richteten. Laut Italien wurde durch diese Zinsen kein Vorteil verschafft. 3.2.1.   Schwankungen der Einlagen auf Postgirokonten (48) Zweitens erklärte Italien, dass Postgirokonten erst ab 2001 mit Bankgirokonten verglichen werden sollten, da in diesem Jahr das neue Produkt „Conto BancoPosta“ eingeführt wurde. Vor 2001 schwankten die beim Schatzamt eingelegten Beträge. Beispielsweise habe es einen beträchtlichen Rückgang der Einlagen auf Girokonten in den späten 1990er-Jahren, insbesondere zwischen 1996 und 1997, gegeben, der auf die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 zurückzuführen sei, in dem die Schließung der vom Schatzamt für die Auszahlung der staatlichen Renten genutzten Konten verfügt wurde. Dies habe zu einem Rückgang der Einlagen in Höhe von etwa 11 Mrd. EUR (zum 1. Januar 1997) geführt. Nach Ansicht Italiens sei es aufgrund exogener politischer Faktoren und der Tatsache, dass es sich bei der PI zum damaligen Zeitpunkt um eine öffentliche Einrichtung handelte, schwierig, die Ursachen dieser Schwankungen exakt zu ermitteln. Nach der Umwandlung der PI in eine Aktiengesellschaft im Jahr 1998 setzte wieder eine deutlich regelmäßigere und konstante Zunahme der Einlagen beim Schatzamt ein. 3.2.2.   Die Vereinbarung (49) Nach Angaben Italiens wurde die finanzielle Beziehung zwischen dem Schatzamt und der PI durch die Vereinbarung transparent geregelt. Einerseits verfügte die Vereinbarung über eine Laufzeit von drei Jahren und war somit zeitlich beschränkt; andererseits sah sie für jede Seite die Möglichkeit zum Ausstieg vor, falls die Angemessenheit des Mechanismus zur Ermittlung der Verzinsung der Einlagen aufgrund der Marktbedingungen nicht mehr gewährleistet werden konnte. (50) Laut Italien trug die Wahl eines variablen Zinssatzes in der Vereinbarung dazu bei, die Konformität mit einem marktüblichen Zinssatz sicherzustellen. Insbesondere für das Schatzamt war ein variabler Zinssatz gerecht, dem dadurch Finanzierungskosten in Einklang mit den Kosten alternativer Finanzierungsquellen, z. B. mittel- und langfristiger Schuldtitel, gewährleistet wurden. (51) Italien weist darauf hin, dass die PI seit 2007 bei ihrer aktiven Anlagestrategie einen konservativen Ansatz verfolgt, der sich von dem der Vereinbarung unterscheidet, da er es der PI erlaubt, ein Portfolio aufzubauen, das auf einer Asset Allocation beruht, die im Einklang mit den Zielen und der finanziellen Strategie des Unternehmens steht. 3.2.3.   Änderungen an der Einlageverpflichtung beim Schatzamt (52) Italien informierte die Kommission da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.