Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 368

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I368. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 11985I368 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 368 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0133 ++++ Artikel 368 ( 1 ) Die Artikel 366 und 367 gelten für - Die Abkommen mit Ägypten , Algerien , Finnland , Island , Israel , Jordanien , Jugoslawien , Libanon , Malta , Marokko , Norwegen , Österreich , Schweden , der Schweiz , Syrien , der Türkei , Tunesien und Zypern sowie die sonstigen mit dritten Ländern geschlossenen Abkommen , die ausschließlich den Handel mit Waren des Anhangs II des EWG-Vertrags betreffen ; - das am 8 . Dezember 1984 unterzeichnete neue Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Staaten in Afrika , im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean . ( 2 ) Die Regelungen aufgrund des am 31 . Oktober 1979 unterzeichneten Zweiten AKP - EWG-Abkommens sowie aufgrund des am gleichen Tag unterzeichneten Abkommens über die Waren , die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen , finden auf die Beziehungen zwischen der Portugiesischen Republik und den Staaten in Afrika , im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean keine Anwendung .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.