Europäische Union

78/66/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/28.948 - Blumenkohl) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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en. Ferner enthalten die von den Versendern mit der SIPEFEL abgeschlossenen Einzelverträge die Verpflichtung für die SIPEFEL, auf den Versteigerungen nur solche Versender zu akzeptieren, "die im räumlichen Bereich des Vermarktungsverbandes oder der Vermarktungsvereinigung zusammengeschlossen und amtlich zugelassen sind". Da das Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo die einzige Versenderorganisation in der dortigen Gegend ist, müssen Versender, die zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes zugelassen werden wollen, folglich die vom Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo gestellten Bedingungen erfuellen, insbesondere in der Gegend von Saint-Malo gelegene Lager- und Verpackungsräume mit entsprechendem Personal besitzen. Die frühere Fassung der Satzung des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo verlangte für die Aufnahme eines neuen Mitglieds einen Beschluß der Hauptversammlung dieses Verbandes, der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden musste. Diese Bedingung wurde in der neuen Satzung geändert. Die Zulassung eines neuen Mitglieds erfolgt jetzt durch einfachen Mehrheitsbeschluß des Verwaltungsrats, der aus zwölf von der Hauptversammlung ernannten Verbandsmitgliedern besteht. Die Geschäftsordnung des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo enthält für die ihm angeschlossenen Versender "die Verpflichtung, Waren nur für eigene Rechnung einzukaufen, zu bearbeiten, zu versenden oder zu exportieren". Diese Bestimmung wurde am 5. November 1973 von der Hauptversammlung des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo beschlossen, um zu verhindern, daß nicht zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes zugelassene Versender von bereits zugelassenen Versendern beliefert werden. Ein bedeutender Versender von Saint-Pol-de-Léon, das GREX, hatte nämlich, nachdem sein Beitrittsgesuch zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes abgelehnt worden war, am 17. September 1973 mit einem zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes zugelassenen Versender einen Liefervertrag geschlossen, in dem dieser Versender sich verpflichtete, zusätzliche Käufe zu tätigen, die für das GREX bestimmt waren. Hierzu muß festgestellt werden, daß der betreffende Versender trotz dieses Vertrages für sämtliche von ihm auf der Versteigerung getätigten Käufe allein zahlungspflichtig blieb. Nach Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung musste sich dieser Versender nach mehrtätigem Ausschluß von den Versteigerungen den neuen Bestimmungen fügen und den mit dem GREX geschlossenen Vertrag kündigen. Am 24. Oktober 1974 hatte die SICA, Saint-Pol-de-Léon, beschlossen, dem GREX strengere Zahlungsbedingungen als den anderen Versendern aufzuerlegen. In einer Mitteilung von Beschwerdepunkten vom 3. September 1975 hatte die Kommission die SICA, Saint-Pol-de-Léon, wissen lassen, sie halte diese Zahlungsbedingungen für diskriminierend und erwäge festzustellen, daß sie einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags darstellten. Aufgrund dieser Mitteilung von Beschwerdepunkten hat die SICA, Saint-Pol-de-Léon, ihre Zahlungsbedingungen so geändert, daß jede Diskriminierung von auf ihren Versteigerungen kaufenden Versendern wegfiel. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 26 des Rates findet vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Verordnung Artikel 85 des EWG-Vertrags auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen bezueglich der Produktion der in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und des Handels mit diesen Anwendung (1). Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die Vereinbarungen und Beschlüsse in bezug auf Organisation und Ablauf der Gemüseversteigerungen von Saint-Pol-de-Léon und von Saint-Méloir-des-Ondes, welche entweder Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 85 des EWG-Vertrags darstellen, legen den Beteiligten Verpflichtungen und Regeln auf, von denen einige den Wettbewerb einschränken. 1. Die Vereinbarungen zwischen den an den Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon und von Saint-Méloir-des-Ondes teilnehmenden Erzeugervereinigungen und den dort sich versorgenden Versendern sehen für diese Versender die Verpflichtung vor, sich ausschließlich dort einzudecken. Trotz dieser in den vorgenannten Vereinbarungen enthaltenen Verpflichtung hindern die Erzeugervereinigungen in der Praxis die Versender nicht daran, Käufe auf anderen Versteigerungen oder auf anderen Regionalmärkten zu tätigen. Allerdings handelt es sich bei diesen Einkäufen auf anderen Regionalmärkten oder anderen Versteigerungen gegenwärtig nur um kleine Mengen, so daß nicht auszuschließen ist, daß von den Veranstaltern der Versteigerungen die Einhaltung der Alleinbezugsverpflichtung gefordert werden wird, wenn diese Einkäufe - beispielsweise im Zuge einer weiteren Liberalisierung der für diese anderen Märkte geltenden Zulassungsbedingungen - weiter zunehmen. Da diese Verpflichtung integrierender Bestandteil der Vereinbarungen zwischen den an den Versteigerungen beteiligten Versendern und Erzeugervereinigungen ist, können die Letztgenannten jedenfalls jederzeit die tatsächliche Einhaltung dieser Verpflichtung verlangen. Dies würde zu einer Abschottung zwischen den drei bretonischen Versteigerungen führen, welche den Wettbewerb zwischen den Versendern der verschiedenen örtlichen Märkte spürbar einschränken würde. Die in den vorgenannten Vereinbarungen enthaltene Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug bezweckt also eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. 2. Die Verpflichtung, im Versteigerungsbereich Lager- und Verpackungsräume zu besitzen, ist in Artikel 18 der Vereinbarung zwischen der SICA, Saint-Pol-de-Léon, und der Union des Expéditeurs enthalten. Sie ist ferner in den Vereinbarungen zwischen den Versendern und der SIPEFEL enthalten, da diese Vereinbarungen den Zugang zu den Versteigerungen den Mitgliedern des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo vorbehalten und die Satzung dieses Verbandes den Versendern zur Auflage macht, Lager- und Verpackungsräume im Gebiet von Saint-Malo zu besitzen. Diese Zulassungsbedingung bewirkt, daß neuen Versendern der Zugang zum Markt erschwert wird, was um so mehr gilt, als die mit der Einhaltung einer solchen Verpflichtung verbundenen Investitionen in vielen Fällen entbehrlich sind, da ein Grossteil des auf den Versteigerungen angebotenen Gemüses bereits verpackt ist. Die vorgenannte Bedingung stellt somit in ihrer derzeitigen Form eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung dar. 3. Die Satzung des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo schreibt für die Zulassung eines neuen Mitglieds einen positiven Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats dieses Verbandes vor. Diese am 19. März 1975 von der Hauptversammlung des vorgenannten Verbandes beschlossene Zulassungsbedingung, die eine Bestimmung vom 5. November 1973 ersetzt, welche für die Zulassung eines Versenders die Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder forderte, stellt einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. Aufgrund der Vereinbarungen zwischen der SIPEFEL und dem Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo haben allein die dem letzten Verband angeschlossenen Versender Zugang zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes. Der vom Syndicat des Expéditeurs gefasste Beschluß hat demnach praktisch zur Folge, daß neuen Versendern der Zugang zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes versperrt wird. Da nämlich der vorgenannte Verwaltungsrat aus 12 von der Hauptversammlung ernannten Versendern besteht, ist es so gut wie ausgeschlossen, daß die Mehrheit der auf den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes einkaufenden Versender sich für die Zulassung eines neuen bedeutenden Konkurrenten ausspricht, denn diese Zulassung muß notwendigerweise die Gefahr einer Verminderung der Marktanteile der alten Versender und eventuell eine Tendenz zur Anhebung des Niveaus der Einkaufspreise bei den Versteigerungen nach sich ziehen. Im übrigen hat es diese Bedingung ermöglicht, bisher die Zulassung des GREX zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes zu verweigern. Die sich aus dieser Bestimmung ergebende Wettbewerbsbeschränkung ist besonders schwerwiegend, weil fast die gesamte bretonische (1)Blumenkohl, Artischocken und Frühkartoffeln befinden sich unter den im Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen. Herbstblumenkohlernte im Gebiet von Saint-Malo erzeugt wird, so daß allein die dem Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo angeschlossenen Versender diesen Herbstblumenkohl einkaufen können. 4. Die den Versendern auferlegte Verpflichtung, die Ware nur für eigene Rechnung zu kaufen, zu bearbeiten und zu versenden, die in der Geschäftsordnung des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo enthalten ist, ist ebenfalls ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 des EWG-Vertrags. Sofern - wie dies bei den betreffenden drei Versteigerungen der Fall ist - die Haftung für die Bezahlung der gekauften Waren ausschließlich den Versendern obliegt, die über eine Kauftaste verfügen, lässt sich eine solche Verpflichtung nicht mit Gründen finanzieller Sicherheit rechtfertigen. Durch diese Vorschrift soll vielmehr verhindert werden, daß zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes nicht zugelassene Versender sich gleichwohl mit Herbstblumenkohl über bereits zugelassene Versender versorgen können. Dies war nämlich 1973 der Fall, als ein Versender von Saint-Malo gezwungen wurde, die Versorgung des GREX einzustellen, mit dem er einen Liefervertrag geschlossen hatte. Die Anwendung dieser Regel ist folglich dazu angetan, die restriktiven Wirkungen der übrigen Bedingungen für die Zulassung zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes zu ergänzen, da dadurch die Vermarktung von Herbstblumenkohl ausschließlich den Mitgliedern des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo vorbehalten bleibt. 5. Die vorstehend unter den Punkten 1 bis 4 untersuchten Verpflichtungen stellen Wettbewerbsbeschränkungen dar, die eine Verhinderung, Begrenzung oder Kontrolle des Zugangs neuer Versender zu den Versteigerungen in der Bretagne ermöglichen. Da diese Beschränkungen die Vermarktung von Erzeugnissen, die grossenteils in andere Länder der Gemeinschaft ausgeführt werden, betreffen und ferner auch die Bedingungen für die Teilnahme von Großhändlern aus anderen Mitgliedstaaten an den Versteigerungen regeln, sind sie geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen ; denn einerseits beschränken oder verhindern sie den Zugang neuer Versender - insbesondere solcher aus anderen Mitgliedstaaten - zu den bretonischen Versteigerungen, und andererseits verhindern sie auch, daß ein zu einer der Versteigerungen zugelassener Versender sich ausser in ganz bestimmten Fällen von gleichzeitigen Versteigerungen ebenfalls auf den beiden anderen Versteigerungen eindecken kann. Derartige Beschränkungen des Zugangs zu den Versorgungsquellen führen zu einer Schwächung des Wettbewerbs, den sich die Versender auf den Absatzmärkten des bretonischen Gemüses liefern könnten, nämlich auf dem französischen Markt, aber auch auf den Exportmärkten, die bei Blumenkohl aus der Bretagne mehr als 50 v.H. der Absatzmärkte darstellen und vor allem in den übrigen Ländern der Gemeinschaft liegen. Selbst wenn die übrigen betroffenen Gemüsearten in weitaus geringeren Mengen exportiert werden, bleibt es aufgrund der Tatsache, daß Blumenkohl 60 bis 65 v.H. der Erzeugung der drei betroffenen Gemüsearten ausmacht, dabei, daß annähernd ein Drittel dieser Erzeugung in die Länder der Gemeinschaft ausgeführt wird. Folglich sind die vorerwähnten Verpflichtungen, die sich aus Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen ergeben und die den Zugang zu den Gemüseversteigerungen spürbar einschränken, geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Verpflichtungen fallen daher unter das in Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags ausgesprochene Verbot. III. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG Nr. 26 DES RATES Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 gilt Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags nicht für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des EWG-Vertrags notwendig sind. Er gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, daß dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährdet werden. Die den Käufern für die Zulassung zu den betreffenden Versteigerungen auferlegten Bedingungen können nicht in den Genuß der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 enthaltenen Ausnahmebestimmung gelangen, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Sie sind kein wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung, die übrigens in Frankreich auf dem Obst- und Gemüsesektor nicht bestehen kann, da dieser Sektor Gegenstand einer gemeinsamen Marktordnung ist, deren Vorschriften in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 festgelegt sind. 2. Sie sind auch nicht zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des EWG-Vertrags notwendig. Einerseits kommt nämlich nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 26 diese Ausnahme nur insoweit in Betracht, als die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Sektor der betroffenen Erzeugnisse gefährden würde. Andererseits sind die zur Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Obst- und Gemüsesektor einzusetzenden Mittel durch die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 festgelegt worden. Diese Verordnung sieht zwar einige Regeln vor, welche die Erzeugerorganisationen ihren Mitgliedern, sofern diese Erzeuger sind, auferlegen können, aber keine Regel, die auf die Handelspartner dieser Erzeuger und namentlich auf die Händler-Expedienten Anwendung finden könnte. Da die betreffenden Zulassungsbedingungen lediglich Versendern auferlegt werden, gehören sie nicht zu denen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehen sind. Folglich können sie nicht als notwendig zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages angesehen werden. Sie sind im übrigen auch nicht zur einwandfreien Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 enthaltenen Bestimmungen bezueglich der Erzeugerorganisationen erforderlich, und ihre Aufhebung in ihrer derzeitigen Form würde den reibungslosen Ablauf der von diesen Organisationen eingeführten Versteigerungen in keiner Weise behindern. Dies gilt sicherlich für das Erfordernis eines Mehrheitsvotums der Verwaltungsratsmitglieder des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo und für die Verpflichtung, nur für eigene Rechnung zu kaufen und zu versenden ; denn diese beiden Einschränkungen bewirken einzig und allein, daß der Herbstblumenkohlmarkt von Saint-Malo den dort bereits niedergelassenen Versendern vorbehalten bleibt. Gleiches gilt mit Sicherheit für die Alleinbezugsverpflichtung und für die Verpflichtung, im Bereich der Versteigerung gelegene Lager- und Verpackungsräume zu besitzen. Einerseits führen nämlich diese beiden Bedingungen lediglich dazu, die drei bretonischen Versteigerungen regional voneinander abzuschotten, was für den reibungslosen Versteigerungsablauf keinesfalls erforderlich ist, und andererseits schließen sie den Zugang zu anderen Versorgungsquellen ausserhalb des Einflußgebiets der Versteigerungen aus, was für den reibungslosen Verlauf dieser letzteren ebenfalls nicht erforderlich ist. 3. Die Zulassungsbedingungen für die Versender sind entweder durch Vereinbarungen zwischen den Erzeugern und den Händlern (Alleinbezugsverpflichtung und Verpflichtung, Lager- und Verpackungsräume zu besitzen) oder durch Beschlüsse des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo (Erfordernis eines Mehrheitsvotums des Verwaltungsrats des Verbandes ; Verpflichtung, nur für eigene Rechnung zu kaufen und zu versenden) festgelegt worden. Sie sind also nicht Bestandteil von Vereinbarungen zwischen landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder von Beschlüssen von Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26. Folglich kann die im vorgenannten Satz vorgesehene Ausnahme ebensowenig zur Anwendung kommen. IV. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 Nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags können die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Die Vereinbarungen und Beschlüsse, in denen die vorstehend beschriebenen Bedingungen für die Zulassung zu den Versteigerungen festgelegt worden sind, können aus den nachstehend angeführten Gründen nicht in den Genuß der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gelangen. Bezueglich der Verpflichtung der Versender zum ausschließlichen Bezug ist zu bemerken, daß die Versender auch bei Fehlen einer solchen Verpflichtung in dem Gebiet über keine anderen Versorgungsquellen als die Angebote auf den Versteigerungen verfügen würden. Aufgrund ihrer Alleinbelieferungsverpflichtung müssen nämlich die an den Versteigerungen teilnehmenden Erzeuger dort ihre gesamte Ernte abliefern, und die restliche bretonische Erzeugung wird unmittelbar von den landwirtschaftlichen Absatzgenossenschaften vermarktet. Die Anwendung der Alleinbezugsverpflichtung könnte deshalb praktisch nur zur Folge haben, daß die Versender einer der Versteigerungen daran gehindert werden, sich bei den zwei anderen bretonischen Versteigerungen zu versorgen. Eine solche Aufteilung der Versorgungsquellen würde an sich keine Verbesserung der Verteilung bewirken, sondern im Gegenteil zu einer Verringerung des Wettbewerbs führen, die sich nachteilig auf die Verteilung auswirken würde. Da somit die erste Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellt ist, erübrigt sich die Prüfung, ob die übrigen es sind. Auch die Verpflichtung, Lager- und Verpackungsräume zu besitzen, kann nicht als Beitrag zur Verbesserung der Verteilung betrachtet werden. Ein Grossteil des Gemüses wird bereits verpackt versteigert, so daß die Vermarktung dieser Erzeugnisse durch eine solche Verpflichtung eine unnötige Belastung erfährt. Auch erübrigt es sich, Versender, die unverpackte Ware zu kaufen wünschen, zu verpflichten, Lager- und Verpakkungsräume zu besitzen ; denn das Bestreben, den Wünschen ihrer Kundschaft zu entsprechen, wird sie zwangsläufig dazu veranlassen, sich die Mittel zur Verpackung ihrer Ware zu verschaffen. Soweit die Verkäufer etwa vermeiden wollten, daß der Kauf von loser Ware nach und nach zugunsten des Einkaufs verpackten Gemüses aufgegeben wird, hätte es genügt, wenn sie lediglich von den Versendern verlangt hätten, in der Lage zu sein, einen Teil ihrer Gemüseeinkäufe verpacken zu lassen, wobei diese Kapazität nicht den Anteil der tatsächlich unverpackt auf den Versteigerungen angebotenen Erzeugnisse zu übersteigen braucht. Die bestehende Möglichkeit, einen Teil des eingekauften Gemüses verpacken zu lassen, müsste durch einen Mietvertrag für Lager- und Verpackungsräume oder einen Arbeitsvertrag mit einem Verpackungsunternehmen nachgewiesen werden können. Die vorerwähnte Verpflichtung in ihrer derzeitigen Form ist daher für die Verwirklichung des angestrebten Zieles nicht unerläßlich. Der Beschluß des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo, wonach es für die Zulassung zu den Versteigerungen eines Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder des Verwaltungsrats dieses Verbandes bedarf, führt nicht zu einer Verbesserung der Warenverteilung, da er lediglich zur Folge hat und haben kann, daß neuen Versendern der Zugang zu den Versteigerungen verwehrt wird. Dies gilt auch für den Beschluß des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo, der den Versendern vorschreibt, das Gemüse nur für eigene Rechnung zu kaufen und zu versenden. Da die Käufer an den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes von deren Veranstaltern nach objetiven Maßstäben zugelassen werden und da sie für alle dort von ihnen getätigten Käufe Direktschuldner sind, können Gründe finanzieller Sicherung nicht zur Rechtfertigung irgendwelcher Einschränkungen ihres Rechts auf freie Verfügung über die gekaufte Ware angeführt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 a) Die in den Vereinbarungen zwischen der SICA, Saint-Pol-de-Léon, und der Union des Expéditeurs, Saint-Pol-de-Léon, sowie zwischen der SIPEFEL und dem Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo enthaltenen Bestimmungen, wonach die Versender, die sich auf den Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon und Saint-Méloir-des-Ondes eindecken, verpflichtet werden: - nur auf der Versteigerung zu kaufen, zu der sie zugelassen sind, und - Lager- und Verpackungsräume zu besitzen, stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. b) Die Beschlüsse des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo, die darin bestehen, - einerseits die Zulassung neuer Käufer zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes ohne Bezugnahme auf irgendwelche zuvor festgelegten objektiven Zulassungsbedingungen von einer zustimmenden Entscheidung der satzungsgemässen Direktionsorgane dieses Verbandes abhängig zu machen und - andererseits seinen Mitgliedern die Verpflichtung aufzuerlegen, das Gemüse nur für eigene Rechnung zu kaufen, zu verpacken und zu versenden, stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. Artikel 2 Die SICA, Saint-Pol-de-Léon, die Union des Expéditeurs, die SIPEFEL und das Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo sind gehalten, die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen Artikel 3 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmensvereinigungen gerichtet: - Société d'Investissements et de Coopération Agricoles, Saint-Pol-de-Léon, - Union des Expéditeurs et Exportateurs en Fruits et Légumes du Finistère, Saint-Pol-de-Léon, - Société Interprofessionnelle des Producteurs et Expéditeurs de Fruits, Légumes, Bulbes et Fleurs d'Ille-et-Vilaine "S.I.C.A. - S.I.P.E.F.E.L." Saint-Méloir-des-Ondes, - Syndicat des Expéditeurs et Exportateurs en Légumes et Pom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.