Europäische Union

78/66/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/28.948 - Blumenkohl) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0066 78/66/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/28.948 - Blumenkohl) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 021 vom 26/01/1978 S. 0023 - 0031 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/28.948 - Blumenkohl) (Nur der französische Text ist verbindlich) (78/66/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 (2), insbesondere auf Artikel 1, im Hinblick auf den von dem Groupement d'Exportation du Léon mit Sitz in Saint-Pol-de-Léon (Frankreich) am 14. Oktober 1974 nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 gestellten Antrag, nach Anhörung der betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 (3), im Hinblick auf die nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 27. Juli 1977 eingeholte Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Der von dem Groupement d'Exportation du Léon (nachstehend "GREX" genannt) gestellte Antrag auf Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags richtet sich gegen das Verhalten von Vereinigungen bretonischer Gemüseerzeuger und -expedienten bei dem Verkauf bestimmter Gemüsearten durch Versteigerungen. Vor einer Beschreibung des Verhaltens dieser Vereinigungen sollen die Hauptmerkmale der relevanten Märkte kurz dargelegt werden: A. Beschreibung der relevanten Märkte 1. Die bretonische Gemüseerzeugung ist räumlich auf einem schmalen Küstenstreifen von rund 150 km Länge begrenzt, der sich im Norden der französischen Départements Finistère, Côtes-du-Nord und Ille-et-Vilaine erstreckt. In dieser Zone mit einem milden und feuchten Klima ist der Ackerbau vornehmlich auf die Erzeugung von Blumenkohl, Artischocken und Frühkartoffeln spezialisiert ; rund 70 v.H. der französischen Blumenkohl- und Artischockenerzeugung und 25 v.H. der französischen Frühkartoffelerzeugung stammen aus diesem Gebiet. Die Blumenkohlerzeugung beträgt in den Gemeinschaftsländern insgesamt fast 1 500 000 Tonnen. Sie ist vorwiegend auf drei Gemeinschaftsländer konzentriert. Italien, Frankreich und Großbritannien stellen zusammen rund 90 v.H. der Blumenkohlerzeugung in der Gemeinschaft. Die Erzeugung in diesen drei Ländern belief sich im Jahr 1976 auf 570 000 Tonnen in Italien, 443 000 Tonnen in Frankreich und 254 000 Tonnen in Großbritannien. Frankreich erzeugt also allein rund 30 v.H. des Blumenkohls in der EWG, und zwar vorwiegend in der nordbretonischen Gemüseanbauzone. Diese Region erzeugt mehr als 300 000 Tonnen Blumenkohl, das sind ca. 70 v.H. der französischen Produktion. In der Bretagne werden zwei Blumenkohlarten angebaut, nämlich Winterblumenkohl, dessen Ernte im Dezember beginnt und Ende Mai endet, und Herbstblumenkohl, der in den Monaten Oktober, November und Dezember geerntet wird. Die bretonische Winterblumenkohlerzeugung, die zwischen 240 000 und 280 000 Tonnen schwankt, ist in der Hauptsache um Saint-Pol-de-Léon, Nord-Finistère und Paimpol, Côtes-du-Nord, konzentriert, während Herbstblumenkohl, dessen Produktion je nach Erntejahren zwischen 35 000 und 50 000 Tonnen schwankt, fast ausschließlich in der Umgebung von Saint-Malo im Département Ille-et-Vilaine erzeugt wird. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62. (3)ABl. Nr. 127 vom 20.6.1963, S. 2268/63. Nur zwei Länder in der Gemeinschaft erzeugen Artischocken, nämlich Italien mit einer Jahresproduktion von mehr als 600 000 Tonnen und Frankreich mit einer Jahreserzeugung von rund 100 000 Tonnen. Etwa 70 v.H. der französischen Artischocken werden in der Bretagne, vorwiegend in der Gegend von Saint-Pol-de-Léon, geerntet. Bei Frühkartoffeln übersteigt die Produktion in der Gemeinschaft 2 Millionen Tonnen. Haupterzeugerländer sind Deutschland mit 800 000 Tonnen, Frankreich mit 500 000 Tonnen und Großbritannien mit 450 000 Tonnen. Rund 25 v.H. der französischen Frühkartoffelernte entfallen auf die Bretagne, und zwar vorwiegend auf die Gegend um Saint-Malo. 2. Die auf Gemüseerzeugung und -handel anwendbare Gemeinschaftsregelung für Agrarerzeugnisse ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1) enthalten. Diese Verordnung sieht insbesondere die Anwendung von Qualitätsnormen für eine Reihe von Gemüsen, darunter Blumenkohl und Artischocken, vor. Diese Normen beziehen sich auf Qualität, Grösse, Aufmachung und Kennzeichnung der Erzeugnisse. Fällt ein Erzeugnis unter eine solche Norm, so kann es innerhalb der EWG nur vermarktet werden, wenn es dieser Norm entspricht. Im übrigen erkennt die genannte Verordnung an, daß die Gründung von Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder verpflichtet sind, bestimmte Vorschriften, insbesondere Vorschriften auf dem Gebiet der Vermarktung, zu beachten, zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt. Die Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen dürfen Rücknahmepreise festsetzen, wobei die Finanzierung dieser Maßnahmen, mit denen Erzeugnisse aus dem Handel gezogen werden, zu Lasten der angeschlossenen Erzeuger geht. Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen in den fünf Jahren nach ihrer Gründung Beihilfen gewähren. Die Verordnung sieht ferner die Einführung eines Systems von EWG-Interventionspreisen vor, durch das ermöglicht wird, Gemüse aus dem Handel zu ziehen, wenn die Preise unter ein vom Rat alljährlich festgesetztes Niveau absinken. Bisher gibt es dieses Interventionssystem lediglich für Blumenkohl und Tomaten, wobei die Finanzierung der Zurücknahme vom Markt durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft erfolgt. Schließlich sieht die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 einen Schutzmechanismus für Fälle vor, in denen Niedrigpreiseinfuhren aus Drittländern zu einer Störung des EWG-Marktes führen könnten. 3. Die derzeitigen Charakteristiken des bretonischen Gemüseangebots sind das Ergebnis tiefgreifender Änderungen, die um 1960 einsetzten und die hier dargelegt werden sollen. Damals erzeugte das bretonische Gemüseanbaugebiet mit den Regionen von Saint-Pol-de-Léon, Paimpol und Saint-Malo im Jahresdurchschnitt 150 000 Tonnen Blumenkohl und 70 000 Tonnen Artischocken. Etwa 20 v.H. dieser Erzeugung wurden durch Produktions- und Verkaufsgenossenschaften und rund 80 v.H. durch Händler-Expedienten vermarktet, denen die Erzeuger praktisch schutzlos ausgeliefert waren. Mehrere tausend einzelne Erzeuger hatten es täglich mit etwa hundert Händlern zu tun, die ihnen die Regeln vorschrieben, deren Anwendung sie beschlossen hatten. Allmorgendlich lieferten die Erzeuger einen Grossteil ihrer Waren in die Aufmachungslager der Händler-Expedienten, und zwar ohne vorherige Preisfestsetzung. Die restlichen Verkäufe wurden in freihändiger Vergabe auf von den Händler-Expedienten völlig beherrschten Märkten getätigt. Überstieg dabei die Erzeugung eindeutig den Verbraucherbedarf, so kam es zu katastrophalen Preisstürzen. Angesichts dieser Lage reagierten einige Junglandwirte mit dem Vorschlag der Gründung einer Erzeugerorganisation, deren Mitglieder sich bereit erklären sollten, ihre Erzeugnisse nach gemeinsamen Regeln zu verkaufen. Die wichtigsten Regeln sollten die folgenden sein: - Schaffung eines degressiven Versteigerungssystems, wobei sich alle Mitglieder verpflichten sollten, zu diesen Versteigerungen ihre gesamte Ernte anzuliefern; - Anwendung gemeinsamer Regeln für Sortierung, Grössen- und Gewichtskontrolle; - Festsetzung eines Mindestverkaufspreises zur Eindämmung des Preisverfalls bei Überproduktion. Im Dezember 1960 fanden sich etwa 3 000 Landwirte zur Gründung einer Organisation auf der Grundlage dieser Regeln bereit. Am 31. März 1961 gründeten sie in Saint-Pol-de-Léon eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die "SICA-Marché de Vente aux enchères du Nord-Finistère" (SICA-Versteigerungsgenossenschaft des Nord-Finistère) (2) (nachstehend "SICA, Saint-Pol-de-Léon" genannt). Am 22. November 1961 schloß die SICA, Saint-Pol-de-Léon, mit der "Union des Expéditeurs et Exportateurs en Fruits et Légumes du Finistère" (Union der Obst- und Gemüseexpedienten und -exporteure des Finistère) eine Vereinbarung, in der sich die dieser Vereinigung angeschlossenen Expedienten zum ausschließlichen Einkauf bei den von der SICA, Saint-Pol-de-Léon, durchgeführten Versteigerungen verpflichteten. Von 1964 bis 1966 schloß die SICA mit drei grossen landwirtschaftlichen Genossenschaften - der Société de Commercialisation des Primeuristes (SOCOPRIM), dem Syndicat spécialisé des Producteurs de l'Armor (SYPA) und der Coopérative des Agriculteurs de Bretagne - Vereinbarungen, die zur Gründung einer "Association des Groupements de mise en marché" (Verband der Vermarktungsvereinigungen) führten, deren angeschlossene Erzeugervereinigungen sich verpflichteten, ihre (1)ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. (2)Im April 1975 änderte die "SICA-Marché de Vente aux enchères du Nord-Finistère" ihren Namen in "Société d'Investissements et de Coopération Agricoles" um. gesamte Ernte auf dem Wege der von der SICA, Saint-Pol-de-Léon, durchgeführten Versteigerungen zu verkaufen. Im Département Ille-et-Vilaine führte ein ähnlicher Organisationsprozeß 1965 zur Einführung der Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes unter der Geschäftsführung einer landwirtschaftlichen Genossenschaft (Société d'Intérêt Collectif Agricole), der nicht nur die an den Versteigerungen teilnehmenden Erzeuger, sondern auch - zum Unterschied von den Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon - alle als Käufer an den Versteigerungen zugelassenen Expedienten angehören. Diese als "Société Interprofessionnelle des Producteurs et Expéditeurs de Fruits, Légumes, Bulbes et Fleurs d'Ille-et-Vilaine - S.I.C.A. - S.I.P.E.F.E.L." (nachstehend kurz "SIPEFEL" genannt) firmierende Gesellschaft schloß ebenfalls Abkommen mit zwei anderen Erzeuger-Vereinigungen (A.P.P.R.M. und Coopérative des Agriculteurs de Bretagne) zur Gründung der "Association de mise en marché de Saint-Méloir-des-Ondes (Vermarktungsgemeinschaft von Saint-Méloir-des-Ondes), deren Mitglieder verpflichtet sind, ihre Produktion ausschließlich im Rahmen der Versteigerungen zu verkaufen. Im März 1967 wurde eine dritte Versteigerungsgenossenschaft, die "SICA du Goëlo Trégor" in Paimpol gegründet. Nach Zusammenschluß mit einer bedeutenden Genossenschaft der Côtes-du-Nord wurde aus dieser SICA im Jahr 1974 die "Union des Coopératives de Paimpol et Tréguier". In der Zwischenzeit hatte der Zusammenschluß aller Erzeugerorganisationen der Bretagne 1965 die Bildung des "Comité Économique Agricole Régional Fruits et Légumes de la Région Bretagne" (Landwirtschaftlicher Regionalausschuß Obst und Gemüse der Region Bretagne) ermöglicht. Dieser nachstehend als "CERAFEL" bezeichnete Regionalausschuß ist ein Verband von Erzeugerorganisationen, der nach den Bestimmungen des französischen Gesetzes Nr. 62-933 vom 8. August 1962 befugt ist, die Produktions- und Vermarktungsvorschriften seiner Mitglieder mit Ausnahme der eigentlichen Verkaufsverträge auf die gesamte Region auszudehnen. Als Folge dieser Zusammenschlüsse von Erzeugern zu besonders wohlstrukturierten und koordinierten Organisationen ist das gegenwärtige Kräfteverhältnis zwischen Erzeugern und Expedienten auf dem bretonischen Blumenkohl- und Artischockenmarkt völlig anders als im Jahr 1960. Heute werden mehr als 90 v.H. der bretonischen Blumenkohl-, Artischocken- und Frühkartoffelproduktion in drei Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zentralisiert, die ihr Gemüse auf dem Wege der Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon, Paimpol und Saint-Méloir-des-Ondes verkaufen. Diese drei Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind: - die "Association des Groupements de Mise en Marché du Nord-Finistère", zusammengesetzt aus der SICA, Saint-Pol-de-Léon, der SOCOPRIM, der SYPA sowie den in Gemüseanbaugebiet von Saint-Pol-de-Léon ansässigen Erzeugern der Bretonischen Landwirtschaftlichen Genossenschaft; - die "Union des Coopératives de Paimpol et Tréguier", bestehend aus der "Coopérative du Goëlo Trégor", der "Coopérative La Presqu'île" (Genossenschaft Die Halbinsel) und den im Département Côtes-du-Nord ansässigen Erzeugern der Bretonischen Landwirtschaftlichen Genossenschaft; - die "Association de mise en marché de Saint-Méloir-des-Ondes", die die in der SIPEFEL als Mitglieder zusammengefassten Erzeuger, die A.P.P.R.M. sowie die im Gemüseanbaugebiet von Saint-Malo ansässigen Erzeuger der Bretonischen Landwirtschaftlichen Genossenschaft vereint. Die restliche Blumenkohl-, Artischocken- und Frühkartoffelerzeugung der Bretagne, d.h. weniger als 10 v.H., wird unmittelbar durch vier landwirtschaftliche Genossenschaften vermarktet : die Union des coopératives agricoles du Nord-Finistère, die Paimpolaise, die Perrosienne und das G.A.A.R.M. (Groupement des Associations Agricoles pour l'Organisation de la production et de la commercialisation des pommes de terre et légumes de la Région Malouine - Verband der landwirtschaftlichen Vereinigungen zur Organisation der Erzeugung und Vermarktung von Kartoffeln und Gemüse im Gebiet von Saint-Malo). Alle diese Erzeugerzusammenschlüsse einschließlich der vier unabhängigen landwirtschaftlichen Genossenschaften sind Mitglieder des CERAFEL. Auf der Verteilerseite weist die Organisation der Händler-Expedienten, nachstehend "Versender" genannt, einige Unterschiede je nach den einzelnen Versorgungsmärkten auf. Die 60 auf den Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon einkaufenden Versender sind jeweils einer der beiden auf diesem Markt bestehenden Versendervereinigungen angeschlossen. Die "Union des Expéditeurs et Exportateurs en Fruits et Légumes du Finistère" (Union der Obst- und Gemüseexpedienten und -exporteure des Finistère - nachstehend kurz "Union des Expéditeurs" genannt) ist die mächtigere dieser beiden Vereinigungen : Sie umfasst 44 Versender, darunter die wichtigsten der am dortigen Markt tätigen ; die übrigen Versender sind Mitglieder des G.E.E.P. (Groupement des Expéditeurs et Exportateurs Primeuristes du Nord-Finistère - Zusammenschluß der Frühgemüseexpedienten und -exporteure des Nord-Finistère). In Paimpol kaufen nur 14 Versender regelmässig bei den Versteigerungen der Union des Coopératives de Paimpol et Tréguier ein ; im Gegensatz zu den Versendern von Saint-Pol-de-Léon und von Saint-Méloir-des-Ondes sind sie keiner Vereinigung angeschlossen. Die 46 Versender, die sich auf den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes eindecken, sind Mitglieder und Gesellschafter der SIPEFEL und gehören gleichzeitig dem "Syndicat des Expéditeurs et Exportateurs en Légumes et Pommes de terre primeurs de la région Malouine" (nachstehend "Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo" genannt) an. 4. Über die Funktionsweise der Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon, Paimpol und Saint-Méloir-des-Ondes muß folgendes gesagt werden : Sie finden in einem grossen Saal unter Verwendung eines die Preise in fallender Richtung anzeigenden Zifferblatts statt. Jeder zur Versteigerung zugelassene Käufer verfügt über eine persönliche Kauftaste, die es ihm ermöglicht, in die Versteigerung einzugreifen, indem er den Zeiger des Zifferblatts bei dem ihm genehmen Preis anhält. Hinzu kommt, daß die drei Märkte Saint-Pol-de-Léon, Paimpol und Saint-Méloir-des-Ondes, wo dieses System angewandt wird, miteinander elektronisch verbunden werden können, so daß die auf dem Markt A angebotenen Waren auch von den Versendern der Märkte B und C gekauft werden können. Derartige gleichzeitige Verkäufe finden in der Tat statt, und zwar: - zwischen Saint-Pol-de-Léon und Paimpol für das gesamte Winterblumenkohl- und Artischockenangebot auf diesen beiden Märkten; - zwischen Paimpol und Saint-Méloir-des-Ondes, aber nur für den im Paimpol angebotenen Winterblumenkohl; - zwischen den drei Versteigerungsmärkten, jedoch nur für Frühkartoffeln. Was die Zahlungsweise anbelangt, so werden alle Transaktionen zwischen Erzeugern und Versendern über die die Versteigerung durchführende Gesellschaft (SICA, Saint-Pol-de-Léon, SIPEFEL oder Union des Coopératives de Paimpol et Tréguier) abgewickelt. Nach Ablauf der jeweils geltenden Zahlungsfristen (2 oder 3 Wochen je nach Erzeugnis) bezahlt der Versender der Versteigerungsgesellschaft den seinen Einkäufen entsprechenden Betrag ; dieser Betrag ist stets das Produkt gekaufte Mengen mal effektiv auf dem Versteigerungszifferblatt registrierte Preise. Die Versteigerungsgesellschaft zahlt anschließend den einzelnen Erzeugern die Beträge aus, die den von ihnen getätigten Verkäufen entsprechen, nach Abzug von jeweils drei Centimes je Kilogramm verkaufter Ware oder je verkaufter Blumenkohlkopf zur Deckung der Versteigerungskosten. Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik setzt der Rat der Europäischen Gemeinschaften alljährlich für Blumenkohl Interventionspreise fest, unterhalb derer die Erzeugerorganisationen die von ihren Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse nicht verkaufen dürfen. Für jede derart aus dem Handel gezogene Menge werden die Erzeuger zum Interventionspreis bezahlt. Die Finanzierung dieser Maßnahmen wird voll und ganz vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft übernommen, der den betreffenden einzelnen regionalen Organisationen die zu erstattenden Beträge zukommen lässt. In der Bretagne ist das CERAFEL mit diesen Inkasso-, Aufteilungs- und Auszahlungsarbeiten für Rechnung der regionalen Erzeugerorganisationen beauftragt. Für die anderen Gemüsearten kann das CERAFEL Rücknahmepreise selbst festsetzen ; die Finanzierung der Zurücknahme vom Markt erfolgt dann durch ein zwischen den beteiligten Erzeugern errichtetes Ausgleichssystem. Die zur Versteigerung gebrachten Gemüsesorten werden entweder verpackt oder lose angeboten. In Saint-Pol-de-Léon und in Paimpol gelangen 45 v.H. der Artischocken, mehr als 60 v.H. des Blumenkohls und alle Frühkartoffeln bereits verpackt zur Versteigerung. Diese vorläufige Verpackung erfolgt durch Spezialisten, die über entsprechend ausgerüstete Lagerräume verfügen und vertraglich an die SICA gebunden sind. Der unverpackt gekaufte Rest der Produktion wird von den Versendern in ihren eigenen Lagerräumen verpackt. Auf den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes wird fast alles Gemüse mit Ausnahme der Frühkartoffeln bereits verpackt angeboten. 5. Die Absatzmöglichkeiten für die bretonische Blumenkohlerzeugung liegen vorwiegend im Export. 50 bis 60 v.H. der bretonischen Blumenkohlerzeugung werden ausgeführt, was einem Volumen von annähernd 100 000 Tonnen entspricht. Die wichtigsten Exportmärkte sind Deutschland (40 000 bis 50 000 Tonnen), Großbritannien (15 000 bis 30 000 Tonnen) und die Benelux-Staaten (ca. 20 000 bis 25 000 Tonnen). Die Aussenhandelsstatistiken der letzten zehn Jahre zeigen ein verhältnismässig gleichbleibendes Volumen der nach diesen drei Märkten vorgenommenen Lieferungen mit einer leicht steigenden Tendenz des Absatzes auf dem deutschen Markt. Die übrigen in der Bretagne angebauten Gemüsearten sind dagegen fast ausschließlich für den französischen Binnenmarkt bestimmt : nur 10 v.H. der bretonischen Frühkartoffeln und weniger als 6 v.H. der bretonischen Artischocken werden exportiert. B. Verhaltensweisen der betroffenen Vereinigungen Was die Organisation der betroffenen an den drei Orten stattfindenden Versteigerungen anbelangt, so sind es die Bedingungen für die Teilnahme an diesen Verkäufen, die beanstandet wurden und die zu prüfen sind. Die Erzeuger oder Erzeugervereinigungen, die als Anbieter an den bretonischen Versteigerungen teilnehmen, haben sich verpflichtet, ihre Blumenkohl-, Artischocken- und Frühkartoffelernte nur über diese Versteigerungen zu verkaufen. Diese Ausschließlichkeitsverpflichtung steht jedoch im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse. Für die Mitglieder der in Artikel 13 dieser Verordnung bezeichneten Erzeugerorganisationen ist nämlich eine "Verpflichtung, die gesamte Produktion des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die ihren Beitritt begründet haben, über die Erzeugerorganisation abzusetzen" vorgesehen. Als Gegenleistung für dieses für die Anlieferung geltende Ausschließlichkeitsgebot haben die für die Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon und Saint-Méloir-des-Ondes verantwortlichen Erzeugervereinigungen für die dort kaufenden Versender eine Ausschließlichkeitsverpflichtung für den Einkauf vorgesehen. So bestimmt Artikel 5 des am 22. November 1961 zwischen der SICA, Saint-Pol-de-Léon, und der Union des Expéditeurs geschlossenen Abkommens, daß "die Käufer sich verpflichten, ihre gesamten Einkäufe auf den vom "Marché de vente aux enchères du Nord-Finistère" verwalteten Märkten zu tätigen und sich in keiner Weise unmittelbar zu versorgen". Diese ursprünglich auf Blumenkohl und Artischocken begrenzte Ausschließlichkeitsverpflichtung für den Einkauf wurde am 27. Juli 1966 auch auf Frühkartoffeln ausgedehnt. Auch Artikel 5 der im Dezember 1974 beschlossenen SIPEFEL-Geschäftsordnung sieht vor, daß die Versender sich durch ein individuelles Abkommen mit SIPEFEL verpflichten, nur auf SIPEFEL-Versteigerungen zu kaufen, und daß sie keine Einkäufe ausserhalb dieser Märkte und bei nicht angeschlossenen Erzeugern tätigen. Trotzdem dulden in der Praxis die für die Durchführung der Versteigerungen verantwortlichen Vereinigungen auch Käufe auf den anderen Versteigerungen oder auf anderen Regionalmärkten. Die Ausschließlichkeitsregel für den Einkauf ist also bisher lediglich im Sinne eines Verbots der Direktversorgung beim bretonischen Erzeuger angewandt worden. Die Erzeugervereinigungen und die Versenderverbände, die sich an der Organisation der Versteigerungen von Saint-Pol-de-Léon und Saint-Méloir-des-Ondes beteiligen, stellen ferner für die Zulassung zu diesen Versteigerungen die Bedingung, daß die Versender Lager-und Verpackungsräume besitzen, in denen Personal beschäftigt wird und die sich innerhalb des Gebietes befinden, aus welchem die Versteigerung beschickt wird, für die sie die Zulassung beantragt haben. Diese Verpflichtung, Lager- und Verpackungsräume zu besitzen, ist in dem am 22. November 1961 geschlossenen Abkommen zwischen der SICA, Saint-Pol-de-Léon, und der Union des Expéditeurs ausdrücklich enthalten. Gemäß Artikel 18 dieses Abkommens werden nur diejenigen Versender, "die als solche amtlich zugelassen sind, Lager- und Verpackungsräume mit Personal im Gemüseanbaugebiet haben und ständig am Markt auftreten", als Käufer akzeptiert. Was die Zulassung zu den Versteigerungen von Saint-Méloir-des-Ondes anbelangt, so sah Artikel 18 der Satzung des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo vom 5. November 1973 ebenfalls als Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in diesem Verband vor, daß der Versender im Gebiet von Saint-Malo ansässig war und "ein Geschäft zu Eigentum mit angemessenen Lagerräumen und geeignetem Personal nachweisen" konnte. Die am 19. März 1975 beschlossene Neufassung der Satzung dieses Verbandes enthält dieselbe Verpflichtung ; danach muß ein Versender, der Mitglied des Syndicat des Expéditeurs von Saint-Malo werden will, insbesondere seinen Beruf in der Gegend von Saint-Malo ausüben und über eine Geschäftseinrichtung und Personal verfügen, die diesem Beruf entsprech

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.