Europäische Union

2006/539/EG: Beschluss des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde

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16.8.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 224/22 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (2006/539/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und für den Abschluss von Abkommen mit anderen Staaten und internationalen Organisationen. (2) Die Gemeinschaft hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet, das alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze zusammenzuarbeiten. (3) Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (2) unterzeichnet und am 19. Dezember 2003 ratifiziert. (4) Die Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) wurde durch ein im Jahr 1949 geschlossenes Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt. Auf ihrer 61. Tagung im Juni 1998 verabschiedete die IATTC eine Entschließung über ein neues Übereinkommen zur Stärkung der IATTC und zur Aktualisierung ihres Statuts im Einklang mit den Bestimmungen des internationalen Seerechts. (5) Die Gemeinschaft wurde von Anfang an zur Teilnahme an diesem Verfahren aufgefordert und hat eine aktive Rolle dabei gespielt. Auf der 70. Tagung der IATTC vom 24. bis 27. Juni 2003 in Antigua, Guatemala, wurde das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch geschlossen, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt worden war (Antigua-Übereinkommen). (6) Das Antigua-Übereinkommen lag gemäß seinem Artikel XXVII vom 14. November 2003 bis zum 31. Dezember 2004 in Washington DC in den Vereinigten Staaten von Amerika zur Unterzeichnung auf. (7) Die Gemeinschaft hat das Antigua-Übereinkommen im Einklang mit dem Beschluss 2005/26/EG des Rates (3) am 13. Dezember 2004 unterzeichnet. (8) Fischer der Gemeinschaft üben ihre Tätigkeiten im Bereich des Antigua-Übereinkommens aus. Es liegt deshalb im Interesse der Gemeinschaft, der IATTC beizutreten. Die Gemeinschaft sollte daher das Antigua-Übereinkommen genehmigen. (9) Das Antigua-Übereinkommen ist darauf ausgerichtet, die IATTC in gestärkter Form aufrechtzuerhalten. Es soll das Übereinkommen von 1949 ersetzen, sobald es für alle Vertragsparteien jenes Übereinkommens in Kraft tritt. Deshalb sollte Spanien gemäß der Entscheidung 1999/405/EG des Rates vom 10. Juni 1999 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, dem Übereinkommen zur Einsetzung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) vorläufig beizutreten (4), die Mitgliedschaft im Übereinkommen von 1949 aufkündigen, sobald das Antigua-Übereinkommen in Kraft tritt — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Antigua-Übereinkommen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, dem Verwahrer des Übereinkommens gemäß Artikel XXXVII desselben Übereinkommens, zu hinterlegen. Artikel 3 Mit Inkrafttreten des Antigua-Übereinkommens kündigt Spanien seine Mitgliedschaft in der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch. Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J. PRÖLL (1)  Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14. (3)   ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 9. (4)   ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 37. ÜBEREINKOMMEN zur Stärkung der mit dem Übereinkommen von 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzten Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch („Antigua-Übereinkommen“) DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS — IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Staaten nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, wie sie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) von 1982 niedergelegt sind, die Pflicht haben, die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze, einschließlich der weit wandernden Arten, zu ergreifen und zu diesem Zweck mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten; UNTER HINWEIS auf die Hoheitsrechte der Küstenstaaten zum Zweck der Erforschung und Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen und auf das ebenfalls im Seerechtsübereinkommen festgeschriebene Recht aller Staaten, dass ihre Angehörigen Fischerei auf Hoher See ausüben können; IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Unterstützung der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21, insbesondere Kapitel 17, die von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992) angenommen wurden, sowie der Erklärung von Johannesburg und des Durchführungsplans, die vom Weltgipfel für Nachhaltige Entwicklung (2002) angenommen wurden; UNTER BETONUNG der Notwendigkeit, die Grundsätze und Standards des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) angenommen wurde, einschließlich des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, 1993, das Bestandteil des Kodex ist, umzusetzen sowie die Internationalen Aktionspläne, die die FAO im Rahmen des Verhaltenskodex verabschiedet hat, durchzuführen; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die 50. Vollversammlung der Vereinten Nationen gemäß der Resolution A/RES/50/24 das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände angenommen hat (das „UN-Bestandsübereinkommen von 1995“); MIT RÜCKSICHT auf die Bedeutung, die die Befischung weit wandernder Fischbestände für die Ernährung, Beschäftigung und Wirtschaft der Bevölkerung der Vertragsparteien hat, sowie darauf, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen diesem Anspruch gerecht werden müssen und den wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Maßnahmen Rechnung getragen werden muss; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der besonderen Lage und der besonderen Erfordernisse der Entwicklungsländer in der Region, insbesondere der Küstenstaaten, um das Ziel des Übereinkommens zu erreichen; IN ANERKENNUNG der besonderen Bemühungen und der herausragenden Leistungen der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch sowie der Bedeutung ihrer Tätigkeit für den Thunfischfang im östlichen Pazifischen Ozean; IN DEM WUNSCH, auf den Erfahrungen aufzubauen, die bei der Durchführung des Übereinkommens von 1949 gewonnen wurden; IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die multilaterale Zusammenarbeit das wirksamste Mittel ist, um die Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresschätze zu erreichen; IN DEM BESTREBEN, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände sicherzustellen; IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die genannten Ziele und die Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch am besten durch eine Aktualisierung der Bestimmungen des Übereinkommens von 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica über die Einsetzung einer interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch verwirklicht werden können — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel I Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes: 1. „Unter dieses Übereinkommen fallende Fischbestände“ sind Bestände von Thunfisch und verwandten Arten sowie Bestände anderer Fischarten, die im Übereinkommensbereich von Fischereifahrzeugen gefangen werden, die Thunfisch und verwandte Arten befischen. 2. „Fischerei“ bedeutet: a) Suche nach, Fang oder Nutzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereibeständen, tatsächlich oder versuchsweise unternommen; b) jede Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang oder zur Nutzung dieser Bestände führt; c) das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder dazu gehörigen Einrichtungen, wie Funkbaken; d) jeder Einsatz auf See, der zur Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Buchstaben a, b und c beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen; e) der Einsatz jedes anderen Fahrzeugs, in der Luft oder auf See, in Verbindung mit einer in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeit, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen. 3. „Fischereifahrzeug“ bedeutet jedes Schiff, das zum Zweck des Fischfangs eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe. 4. „Flaggenstaat“ bedeutet, sofern nicht anders angegeben, a) einen Staat, dessen Schiffe berechtigt sind, seine Flagge zu führen, oder b) eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, deren Schiffe berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats dieser Organisation zu führen. 5. „Einvernehmen“ bedeutet die Annahme eines Beschlusses ohne Abstimmung und ohne Erhebung von Einwänden. 6. „Vertragsparteien“ sind die Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die erklärt haben, dass sie an dieses Übereinkommen gebunden sind, und für die dieses Übereinkommen gemäß den Artikeln XXVII, XXIX und XXX in Kraft ist. 7. „Mitglieder der Kommission“ sind die Vertragsparteien und alle Rechtsträger, die sich gemäß den Bestimmungen des Artikels XXVIII dieses Übereinkommens ausdrücklich verpflichtet haben, die Bestimmungen dieses Übereinkommens einzuhalten und den in seinem Rahmen erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachzukommen. 8. „Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ ist eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen. 9. „Übereinkommen von 1949“ ist das Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica über die Einsetzung einer interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch. 10. „Kommission“ ist die Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch. 11. „Seerechtsübereinkommen“ ist das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. 12. „UN-Bestandsübereinkommen von 1995“ ist das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, 1995. 13. „Verhaltenskodex“ ist der Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der 28. Sitzung der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation im Oktober 1995 angenommen wurde. 14. „AIDCP“ ist das Übereinkommen zum Internationalen Delphinschutzprogramm vom 21. Mai 1998. Artikel II Ziel Das Ziel dieses Übereinkommens ist es, die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände gemäß den einschlägigen Vorschriften des Völkerrechts sicherzustellen. Artikel III Geltungsbereich des Übereinkommens Der Geltungsbereich des Übereinkommens („Übereinkommensbereich“) umfasst das Gebiet des Pazifischen Ozeans, das durch die Küsten Nord-, Mittel- und Südamerikas sowie durch folgende Linien begrenzt ist: i) dem Breitengrad 50°N von der Küste Nordamerikas bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Längengrad 150°W, ii) dem Längengrad 150°W bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Breitengrad 50°S, und iii) dem Breitengrad 50°S bis zur Küste Südamerikas. TEIL II ERHALTUNG UND NUTZUNG DER UNTER DAS ÜBEREINKOMMEN FALLENDEN FISCHBESTÄNDE Artikel IV Anwendung des Vorsorgeansatzes (1)   Die Mitglieder der Kommission wenden für die Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltige Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände unmittelbar oder über die Kommission den Vorsorgeansatz gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Verhaltenskodes und/oder des UN-Bestandsübereinkommens von 1995 an. (2)   Im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder inadäquater Angaben lassen die Mitglieder der Kommission besondere Vorsicht walten. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben kann nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen. (3)   Gibt der Zustand von Zielbeständen oder Nichtzielbeständen, von vergesellschafteten oder abhängigen Arten Anlass zur Sorge, so unterstellen die Mitglieder der Kommission diese Bestände und Arten einer verstärkten Überwachung, um ihren Zustand und die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu kontrollieren. Besagte Maßnahmen werden regelmäßig im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft. Artikel V Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (1)   Dieses Übereinkommen lässt die Hoheit und die Hoheitsrechte der Küstenstaaten bei der Erforschung und Nutzung sowie bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze in den Gebieten unter ihrer Hoheit oder nationalen Gerichtsbarkeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen sowie die ebenfalls im Seerechtsübereinkommen festgeschriebenen Rechte aller Staaten, dass ihre Angehörigen Fischerei auf Hoher See ausüben dürfen, unberührt. (2)   Damit die Erhaltung und Bewirtschaftung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände sichergestellt ist, müssen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Gebiete auf Hoher See und die Maßnahmen für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit miteinander vereinbar sein. TEIL III DIE INTERAMERIKANISCHE KOMMISSION FÜR TROPISCHEN THUNFISCH Artikel VI Die Kommission (1)   Die Mitglieder der Kommission kommen überein, die mit dem Übereinkommen von 1949 eingesetzte Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch mit allen ihren Aktiva und Passiva zu erhalten und zu stärken. (2)   Die Kommission setzt sich aus Sektionen zusammen, die aus jeweils einem (1) bis vier (4) von jedem Mitglied benannten Kommissaren bestehen. Den Kommissaren können nach Ermessen des betreffenden Mitglieds Sachverständige und Berater zur Seite gestellt werden. (3)   Die Kommission hat Rechtspersönlichkeit und verfügt bei ihren Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen und ihren Mitgliedern über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsfähigkeit gemäß dem Völkerrecht. Die Vorrechte und Immunitäten der Kommission und ihrer Bediensteten werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitglied festgelegt. (4)   Der Sitz der Kommission bleibt in San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika. Artikel VII Aufgaben der Kommission (1)   Die Kommission hat folgende Aufgaben, bei denen Thunfisch und verwandten Arten Vorrang eingeräumt wird: a) Förderung, Durchführung und Koordinierung der wissenschaftlichen Erforschung des Vorkommens, der Biologie und Biometrie der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände und erforderlichenfalls vergesellschafteter oder abhängiger Arten im Übereinkommensbereich sowie der Folgen natürlicher Einflüsse und menschlicher Tätigkeiten für die Populationen dieser Bestände und Arten; b) Festlegung von Normen für die Erfassung und Überprüfung sowie für den zeitnahen Austausch und die Meldung von Fischereidaten über die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände; c) Annahme von Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände zu gewährleisten und um die Bestände der genutzten Arten auf einem Stand zu erhalten bzw. auf diesen zurückzuführen, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, unter anderem durch die Festsetzung von Gesamtfangmengen für die betreffenden Fischbestände gemäß Beschluss der Kommission und/oder der Gesamtfangkapazität und/oder des Fischereiaufwands im Übereinkommensbereich insgesamt; d) Feststellung, ob ein bestimmter, unter dieses Übereinkommen fallender Fischbestand den besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen zufolge maximal befischt oder überfischt ist, sowie Entscheidung darüber, ob eine Erhöhung der Fischereikapazität und/oder des Fischereiaufwands die Erhaltung dieses Bestands gefährden würde; e) Feststellung für die unter Buchstabe d genannten Bestände und auf der Grundlage der von der Kommission gegebenenfalls aufgestellten oder angewandten Kriterien, inwieweit den Fischereiinteressen neuer Mitglieder der Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards und Praktiken entsprochen werden kann; f) erforderlichenfalls Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Empfehlungen für Arten, die zum selben Ökosystem gehören und durch die Befischung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände beeinträchtigt werden, oder für abhängige oder vergesellschaftete Arten mit dem Ziel, ihre Populationen über dem Stand zu erhalten bzw. über den Stand hinaus aufzustocken, bei dem ihr Nachwachsen ernsthaft gefährdet sein könnte; g) Annahme geeigneter Maßnahmen, um Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verlorene oder aufgegebene Netze, Fänge von Nichtzielarten (Fisch und andere) und die Folgen für vergesellschaftete oder abhängige Arten, besonders gefährdete Arten, zu vermeiden, zu verringern und auf ein Mindestmaß zu beschränken; h) Annahme geeigneter Maßnahmen, um Überfischung zu verhindern und übermäßige Fangkapazitäten zu vermeiden bzw. zu beseitigen und um sicherzustellen, dass die Höhe des Fischereiaufwands das mit einer nachhaltigen Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände verträgliche Maß nicht überschreitet; i) Aufstellung eines umfassenden Programms für die Erfassung und Überwachung von Daten, einschließlich aller Elemente, die die Kommission für notwendig hält. Jedes Mitglied der Kommission kann unter Beachtung der Leitlinien der Kommission auch sein eigenes Programm durchführen; j) Gewährleistung, dass bei der Ausarbeitung der gemäß den Buchstaben a bis i zu erlassenden Maßnahmen die Notwendigkeit der Koordinierung und Vereinbarkeit mit den gemäß dem AIDCP erlassenen Maßnahmen gebührend berücksichtigt wird; k) möglichst weit reichende Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von selektiven, für die Umwelt sicheren und kostengünstigen Fanggeräten und Fangtechniken sowie damit zusammenhängender Tätigkeiten, einschließlich Technologietransfer und Ausbildung; l) erforderlichenfalls Aufstellung von Kriterien für und Beschlussfassung über die Zuteilung der Gesamtfangmengen oder der Gesamtfangkapazität, einschließlich Ladekapazität, oder des Fischereiaufwands unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren; m) Anwendung des Vorsorgeansatzes gemäß des Bestimmungen des Artikels IV. Erlässt die Kommission gemäß Artikel IV Absatz 2 in Ermangelung ausreichender wissenschaftlicher Informationen Maßnahmen nach dem Vorsorgeansatz, so verpflichtet sie sich, baldmöglichst die notwendigen wissenschaftlichen Informationen einzuholen, um die betreffenden Maßnahmen beizubehalten oder zu ändern; n) Förderung der Anwendung aller einschlägigen Bestimmungen des Verhaltenskodex und anderer einschlägiger internationaler Instrumente wie der Internationalen Aktionspläne, die die FAO im Rahmen des Verhaltenskodex verabschiedet; o) Ernennung des Direktors der Kommission; p) Genehmigung ihres Arbeitsprogramms; q) Genehmigung ihres Haushaltsplans gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV; r) Genehmigung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Haushaltsjahr; s) Annahme oder Änderung ihrer Geschäftsordnung, Haushaltsordnung und erforderlichenfalls anderer interner Verwaltungsvorschriften für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben; t) Übernahme der Sekretariatsdienste für das AIDCP unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel XIV Absatz 3; u) gegebenenfalls Einsetzung nachgeordneter Gremien; v) Annahme aller Maßnahmen und Empfehlungen, die nach einschlägigen Informationen und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendig sind, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen, einschließlich nicht diskriminierender und transparenter völkerrechtskonformer Maßnahmen, um Tätigkeiten, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission untergraben, zu verhindern, zu bekämpfen und zu beenden. (2)   Die Kommission beschäftigt Personal, das für die unter dieses Übereinkommen fallenden Bereiche, einschließlich Verwaltung sowie wissenschaftlicher und technischer Fragen, qualifiziert ist und dem Direktor untersteht; sie trägt dafür Sorge, dass sie über das erforderliche Personal für die effiziente und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens verfügt. Die Kommission wählt das am besten qualifizierte Personal aus und achtet darauf, dass bei der Einstellung von Personal eine möglichst große Repräsentativität und Beteiligung der Mitglieder der Kommission gewährleistet ist. (3)   Bei der Ausarbeitung der Leitlinien für das Arbeitsprogramm zu den wissenschaftlichen Fragen, für die das wissenschaftliche Personal zuständig ist, berücksichtigt die Kommission unter anderem die Gutachten, Empfehlungen und Berichte des gemäß Artikel XI eingesetzten Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses. Artikel VIII Tagungen der Kommission (1)   Die ordentlichen Tagungen der Kommission finden mindestens einmal jährlich statt; Ort und Termin werden von der Kommission festgelegt. (2)   Die Kommission kann erforderlichenfalls auch außerordentliche Tagungen abhalten. Diese Tagungen werden auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Kommission einberufen, sofern die Mehrheit der Mitglieder den Antrag unterstützt. (3)   Die Tagungen der Kommission setzen Beschlussfähigkeit voraus. Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Kommission anwesend sind. Diese Vorschrift gilt auch für Tagungen der im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzten nachgeordneten Gremien. (4)   Tagungssprachen sind Spanisch und Englisch, auch die Unterlagen der Kommission werden in diesen beiden Sprachen verfasst. (5)   Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die —

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.