Europäische Union

2000/410/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur geplanten Beihilferegelung Frankreichs zugunsten des französischen Hafensektors (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5204) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Wortlaut ist verbindlich)

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ch den von den französischen Behörden nach Einleitung dieses Verfahrens vorgelegten Informationen entnehmen, daß die Zunahme des Verkehrsaufkommens in den Häfen Le Havre und Dunkerque wesentlich unter der Zunahme für die konkurrierenden Nordseehäfen liegt. Der Konkurrenzkampf zwischen den Nordseehäfen (unter denen sich die größten europäischen Häfen befinden) wird aufgrund des zunehmenden Containerverkehrs immer härter. Daher würden Beihilfen für den Ausbau der Kapazitäten von Frachtumschlagsunternehmen in einem Hafen dieser Region den anderen zum Nachteil gereichen und den Wettbewerb verzerren. (30) Daher wird erneut betont, daß eine staatliche Unterstützung nicht durch angenommene Veränderungen der Angebots- und Nachfragesituation bei den kommerziellen Hafendiensten gerechtfertigt werden kann; hier sollten allein die Marktkräfte zum Tragen kommen. Die vorgeschlagene Beihilfe würde den Frachtumschlagsunternehmen in den genannten Häfen zu einem Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren französischen und sonstigen Konkurrenten aus der Gemeinschaft in anderen Häfen verhelfen. Nach den Angaben der französischen Behörden würde die Übertragung von Eigentum und Verwaltung der Ausrüstung auf der Grundlage offener Ausschreibungen vorgenommen, was es allen interessierten Unternehmen ermögliche, ein Angebot vorzulegen. Insbesondere im Zusammenhang mit den großen Häfen Le Havre und Dunkerque könnte bei anderen Unternehmen der Gemeinschaft sehr wohl ein Interesse bestehen, diese Zuständigkeiten zu übernehmen. Die französischen Behörden haben außerdem nicht nachgewiesen, daß Beihilfen für den Kauf zusätzlicher, neuer Ausrüstung speziell an Frachtumschlagsunternehmen in diesen Häfen gewährt werden müssen, um die Zuständigkeit für die Ausrüstung vom öffentlichen auf den privaten Sektor zu übertragen. Es ist daher wahrscheinlich, daß eine solche Beihilfe das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage stören würde, da zusätzliche Frachtumschlagskapazitäten geschaffen würden. Der Wettbewerb würde somit verzerrt, so daß der Handelsfluß zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflußt würde, die den gemeinsamen Interessen zuwiderliefe. (31) Wie bereits unter Randziffer 11 erwähnt, äußerte die Regierung des Vereinigten Königreichs die gleichen Zweifel wie die Kommission bezüglich der Beihilfen für die Anschaffung neuer, zusätzlicher Ausrüstung in den Häfen von Le Havre und Dunkerque, da hierdurch der Wettbewerb zwischen den großen Nordseehäfen stark verzerrt würde. (32) Daher ist die Kommission der Ansicht, daß Beihilfen für neue, zusätzliche Ausrüstung nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (33) Die Kommission kam bei der Beurteilung zu dem Schluß, daß die Beihilfe für die Übertragung bestehender Ausrüstung und gegebenenfalls deren Erneuerung die Entwicklung einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit fördert und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Unter bestimmten, nachstehend aufgeführten Bedingungen ist diese Beihilfe daher mit dem Binnenmarkt vereinbar und eine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe EG-Vertrag moglich. (34) Die Anwendung dieses Beschlusses muß jedoch von der Kommission überwacht werden; dies ist auch Bedingung für die Genehmigung der Beihilfe. Wie von den französischen Behörden angegeben, findet die Übertragung der Ausrüstung im Wege offener, transparenter und nichtdiskriminierender Verfahren (öffentliche Ausschreibungen) statt, so daß jedes Unternehmen sich bewerben kann. Die Beihilfe soll nicht in Form einer ständigen und automatischen Ermäßigung der "taxe professionnelle" gewährt werden und muß an Investitionen gebunden sein, die zu verschiedenen Zeitpunkten der Laufzeit der Beihilferegelung getätigt werden. Die Frachtumschlagsunternehmen erhalten erst ab dem Zeitpunkt der Investitionstätigung Beihilfen. Es kann jeweils nur eine Beihilfe je Investition gewährt werden. Diese umfangreichen Investitionen verteilen sich auf mehrere Jahre und die Abschreibungszeiträume sind lang. Im Verhältnis hierzu kann die Dauer der Beihilferegelung als begrenzt angesehen werden. Die Beihilfe kann daher in dem Finanzjahr/den Finanzjahren gewährt werden, in denen ein privates Frachtumschlagsunternehmen in einem der 23 betroffenen Häfen bestehende Ausrüstung übernimmt bzw. diese durch neue ersetzt sowie während der darauffolgenden Abschreibungsperiode für diese Ausrüstung bis zum Auslaufen der Regelung im Jahr 2006. Beihilfen für Investitionen in neue, zusätzliche Ausrüstung sind nicht zulässig. (35) Daher müssen die französischen Behörden der Kommission während der Geltungsdauer der Beihilferegelung jährliche Berichte über die Übertragung der bestehenden Ausrüstung vom öffentlichen auf den privaten Sektor und deren Erneuerung übermitteln, einschließlich Informationen über das Verfahren der öffentlichen Ausschreibungen. Diese Berichte müssen insbesondere Einzelheiten über die Frachtumschlagsunternehmen, die die Ausrüstung übernehmen, Art und Preis der Ausrüstung und die entsprechenden Beihilfen enthalten. Ferner sind Angaben erforderlich über die Investitionen zur Erneuerung der Ausrüstung und die Höhe der hierfür gewährten Beihilfe. Der erste Bericht ist vor Ablauf eines Jahres nach der Verabschiedung dieser Entscheidung vorzulegen. (36) Nach Ansicht der Kommission sind Beihilfen zur Anschaffung neuer, zusätzlicher Ausrüstung in den Häfen von Le Havre und Dunkerque weder notwendig noch verhältnismäßig, um das Ziel der Regelung, die Übertragung der Zuständigkeiten für die Ausrüstung vom öffentlichen auf den privaten Sektor, zu erreichen. Eine solche Beihilfe würde ferner Angebot und Nachfrage bei den Frachtumschlagsdiensten beeinflussen; die nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel würden die positiven Folgen zunichte machen. (37) In der Notifizierung der französischen Regierung wurden die insgesamt für Hafenanlagen erforderlichen Investitionen auf 2,8 Milliarden FF veranschlagt. Gemäß den genauesten verfügbaren Daten sollen insgesamt 368,05 Mio. FF an Steuerermäßigungen gewährt werden. Somit beträgt die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Prozentsatz des Investitionsvolumens, 13,14 %. Wendet man diesen Prozentsatz ausschließlich auf Investitionen für die Erneuerung bestehender Ausrüstung an, d. h. auf 2,1 Milliarden FF, können im Rahmen der Regelung im Zeitraum 2000-2006 275,94 Mio. FF (13,14 % x 2,1 Milliarden FF) an Steuerermäßigungen gewährt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Beihilfen für die Übertragung bestehender Ausrüstung auf der Grundlage offener und nichtdiskriminierender Verfahren und die Erneuerung dieser Ausrüstung, die Frankreich zugunsten privater Frachtumschlagsunternehmen in den im Anhang genannten 23 französischen Häfen plant (275,94 Mio. FF für den Zeitraum 2000-2006), sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie insofern an Investitionen gebunden sind, als die Beihilfen nur in den Finanzjahren gewährt werden, in denen Investitionen in Ausrüstungen getätigt werden, sowie während des darauffolgenden Abschreibungszeitraums bis zum Auslaufen der Geltungsdauer der Regelung. (2) Beihilfen für die Anschaffung neuer, zusätzlicher Ausrüstung für die Frachtumschlagsunternehmen in den Häfen von Le Havre und Dunkerque in Höhe von 91,98 Mio. FF sind unvereinbar mit dem Binnenmarkt. Daher dürfen diese Beihilfen nicht gewährt werden. Artikel 2 Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung über die zur Einhaltung der darin enthaltenen Bestimmungen getroffenen Maßnahmen. Die französischen Behörden legen der Kommission Jahresberichte über die Anwendung der Beihilferegelung vor, insbesondere über die öffentlichen Ausschreibungen, die Investitionen, die Höhe der gewährten Beihilfen und deren Intensität. Der erste Bericht ist vor Ablauf eines Jahres nach der Notifizierung dieser Entscheidung vorzulegen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1999 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) ABl. C 233 vom 14.8.1999, S. 25. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (4) Rechtsslg. 1991-I, S. 5889. (5) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 4. (6) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (7) KOM(97) 678 endg. vom 10.12.1997, Ziffern 81-82. (8) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. ANHANG Von der Entscheidung betroffene französische Häfen I. Küstengebiet des Nord-Pas-de-Calais: 1. Port de Calais 2. Port de Boulogne sur Mer 3. Port de Dunkerque II. Küstengebiet der Normandie: 4. Port autonome du Havre 5. Port de Dieppe 6. Port de Rouen 7. Port de Honfleur 8. Port de Fécamp 9. Port de Caen III. Küstengebiet am Ärmelkanal: 10. Port de Cherbourg 11. Port de Granville IV. Küstengebiet der Bretagne: 12. Port de Sain-Malo 13. Port de Brest 14. Port de Lorient V. Küstengebiet am Atlantik: 15. Port de Nantes-Saint-Nazaire 16. Port de La Rochelle 17. Port de Bordeaux 18. Port de Bayonne VI. Küstengebiet am Mittelmeer: 19. Port de Port-Vendres 20. Port de Port La Nouvelle 21. Port de Sète 22. Port de Marseille 23. Port de Toulon

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.