Europäische Union

2013/197/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 15/08 (ex N 318/07, N 319/07, N 544/07 und N 70/08), die Italien zugunsten der Werft Cantiere Navale De Poli gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7253) Text von Bedeutung für den EWR

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30.4.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 119/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 15/08 (ex N 318/07, N 319/07, N 544/07 und N 70/08), die Italien zugunsten der Werft Cantiere Navale De Poli gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7253) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/197/EU) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 6. Juni 2007, vom 24. September 2007 und vom 6. Februar 2008 meldete Italien Anträge auf Verlängerung der dreijährigen Lieferfrist für vier von der Werft Cantiere Navale De Poli (im Folgenden: „De Poli“ bzw. „die Werft“) zu bauende Chemikalientanker (C 241, C 242, C 243 und C 244) an (2). Im Einzelnen ersuchte Italien um die folgenden Verlängerungszeiten: acht Monate für Schiff C 241, sechs Monate für Schiff C 242, neun Monate für Schiff C 243 und zehn Monate für Schiff C 244. (2) Die Anmeldungen bezogen sich auf die von Italien an De Poli gewährten Beihilfen im Rahmen der nationalen Beihilferegelung N 59/2004; diese war von der Kommission am 19. Mai 2004 (3) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates (5) genehmigt worden (im Folgenden: „die italienische Regelung“ und „die Verordnung über befristete Schutzmaßnahmen”). (3) Mit Schreiben vom 31. Juli 2007, 31. August 2007, 7. September 2007, 12. November 2007 und 25. Januar 2008 übermittelte Italien der Kommission zusätzliche Informationen zu den Anmeldungen. (4) Mit Schreiben vom 16. April 2008 setzte die Kommission die italienischen Behörden von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der Verlängerungsanträge das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (6). Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben (7). Die Beteiligten wurden zur Stellungnahme aufgefordert. (5) Italien nahm mit Schreiben vom 16. Juni 2008, registriert am 17. Juni 2008 Stellung zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens. Ebenfalls mit Schreiben vom 16. Juni 2008, registriert am 17. Juni 2008, ging die Stellungnahme von De Poli bei der Kommission ein. Italien übermittelte weitere Informationen mit Schreiben vom 30. Juni 2008, registriert am selben Tag, sowie mit Schreiben vom 29. Oktober 2008, registriert am 3. November 2008. (6) Mit Schreiben vom 15. Juli 2008, registriert am 22. Juli 2008, ersuchte Italien um eine zweite Verlängerung der Frist für die Lieferung der beiden Schiffe C 242 und C 244, jeweils bis zum 30. September 2008. (7) Mit Schreiben vom 20. Januar 2009, registriert am 22. Januar 2009, ersuchte Italien um eine dritte Verlängerung der Frist für die Lieferung: bis zum 31. Dezember 2008 für Schiff C 242 und bis zum 28. Februar 2009 für Schiff C 243. Mit Schreiben vom 14. April 2009, registriert am 15. April 2009, ersuchte Italien nochmals um eine (vierte) Verlängerung der Lieferungsfrist: bis zum 30. Juni 2009 für Schiff C 242, bis zum 30. September 2009 für Schiff C 243 sowie bis zum 30. November 2009 für Schiff C 244. (8) Mit Schreiben vom 8. Mai 2009, registriert am gleichen Tag, ersuchte die Kommission Italien um weitere Informationen und wiederholte dieses Ersuchen nochmals mit Schreiben vom 12. Juni 2009. Italien beschränkte sich in seiner Antwort an die Kommission vom 23. September 2009 (8) auf die Information, dass De Poli zum Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses zugelassen worden sei (9). (9) Mit Schreiben vom 28. Januar 2010, registriert am 1. Februar 2010, zog Italien die Verlängerungsanträge für die Schiffe C 242 und C 243 offiziell zurück (10). (10) Mit elektronischer Post vom 2. März 2010 ersuchte die Kommission Italien um Klärung des Sachstands betreffend die Anmeldungen zu den beiden Schiffen C 241 und C 244. (11) Mit elektronischer Post vom 10. Juni 2010, registriert am 17. Juni 2010, setzte Italien die Kommission davon in Kenntnis, dass Schiff C 241 am 31. August 2008 fertig gestellt und am 3. November 2008 geliefert und die Anmeldung des Verlängerungsantrags aufrechterhalten worden sei. (12) Mit Schreiben vom 16. Juni 2010, registriert am 28. Juni 2010 zog Italien seinen Verlängerungsantrag für Schiff C 244 offiziell zurück. II.   HINTERGRUND (13) Die nachstehend beschriebenen Sachverhalte beziehen sich ausschließlich auf Schiff C 241, da Italien die Anträge auf Verlängerung für die Schiffe C 242, C 243 und C 244 zurückgezogen hat. (14) Das Unternehmen De Poli betreibt eine Werft in Pellestrina (Venezia) und ist seit den 1990er Jahren auf den Bau von Chemikalienfrachtern und Tankschiffen spezialisiert. Im Jahr 2007 beschäftigte die Werft einschließlich Zulieferer 320 Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz von 70 Mio. EUR. Am 11. Februar 2010 erklärte das zuständige italienische Gericht ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses der Werft für zulässig (11). (15) Am 28. Januar 2005 hatte das Unternehmen Arcotur S.r.l. bei der Werft De Poli den Bau des Chemikalientankers C 241 mit den folgenden technischen Spezifikationen in Auftrag gegeben: Länge über alles: 125 m, gemallte Breite: 19 m, Tragfähigkeit: ca. 7 300 t, Geschwindigkeit: 15 Knoten bei 85 % der maximalen Dauerleistung. Nach den Bestimmungen des Kaufvertrags sollte die Lieferung des Schiffes C 241 an das Unternehmen Arcotur S.r.l. bis zum 31. Dezember 2007 erfolgen, der Gesamtpreis sollte 30 Mio. EUR betragen. (16) Am 26. Mai 2006 bestellte die Werft bei einem Lieferanten (im Folgenden „der Lieferant“) ein Untersetzungsgetriebe für den Schiffsmotor mit einem vom Lieferanten bestätigten Liefertermin von spätestens 3. September 2007. Den Informationen von De Poli zufolge handelt es sich bei dem Untersetzungsgetriebe für Schiff C 241 um ein Sondermodell, das gegenüber dem vom Lieferanten hergestellten Standardmodell verschiedene technische Besonderheiten aufweist. (17) Am 6. Juli 2006 vereinbarten das Unternehmen Arcoin S.p.A. (vormals Arcotur S.r.l.) und die Werft De Poli im Rahmen einer Änderung ihres Vertrags vom 28. Januar 2005 die folgenden neuen Spezifikationen für das zu liefernde Schiff C 241: Länge über alles: 112 m, gemallte Breite: 16,8 m, Tragfähigkeit: 5 300 t; der Gesamtpreis wurde auf 23 Mio. EUR reduziert. (18) Am 20. Juli 2006 trat Arcoin S.p.A. den Vertrag zum Bau des Schiffes C 241 an das Unternehmen Elbana di Navigazione S.p.A. ab. (19) Am 3. September 2007, dem Tag des Ablaufs der Lieferfrist für das am 26. Mai 2006 bestellte Untersetzungsgetriebe, war dieses nicht lieferfertig. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 teilte der Lieferant De Poli mit, dass das Getriebe wegen einer Rohstoffverknappung auf dem Markt mit entsprechenden Lieferverzögerungen von Zulieferern nicht termingerecht ausgeliefert werden konnte. Am 18. Januar 2008 bestätigte der Lieferant, dass sich die Fertigstellung bis Februar 2008, ca. sechs Monate nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist verzögern werde. (20) Vor diesem Hintergrund ersuchten die italienischen Behörden um eine Verlängerung der Lieferfrist für Schiff C 241 bis zum 31. August 2008, acht Monate nach dem zuvor vertraglich vereinbarten Termin (31. Dezember 2007). (21) Anhand der ihr vorgelegten Informationen stellte die Kommission schließlich fest, dass die Lieferung des Schiffes C 241 am 3. November 2008 erfolgte (12). III.   DIE BEIHILFE (22) In der Verordnung über befristete Schutzmaßnahmen (13) werden ausnahmsweise vorübergehende Maßnahmen zur Unterstützung der Werften der Gemeinschaft in den Marktsegmenten festgelegt, die zur betreffenden Zeit durch den unlauteren Wettbewerb Koreas eine ernsthafte Schädigung erlitten haben (14). (23) Gemäß dieser Verordnung sind direkte Beihilfen für Aufträge zum Bau bestimmter Handelsschiffe (Containerschiffe, Chemikalientanker, Tankschiffe und Flüssiggastanker (15)) bis zu einer Höchstintensität von 6 % des Vertragswerts ohne Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (16), sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: eine koreanische Werft hat für denselben Auftrag einen niedrigeren Preis geboten (17), der endgültige Vertrag wurde vor Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung (31. März 2005) abgeschlossen (18), und das Schiff wird innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des endgültigen Vertrags geliefert (19). (24) Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau ermöglicht der Kommission eine Verlängerung der Dreijahresfrist für die endgültige Ablieferung, „wenn dies aufgrund der technischen Komplexität des betreffenden Schiffbauvorhabens oder durch Verzögerungen zu rechtfertigen ist, die sich aus unerwarteten, erheblichen und vertretbaren Unterbrechungen im Arbeitsprogramm der Werft ergeben, die auf außergewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegende Umstände zurückzuführen sind“. (25) Auf der Grundlage dieser Verordnung genehmigte die Kommission im Mai 2004 die italienische Regelung für Werften (20), in der die gleichen Bedingungen wie in der genannten Verordnung festgeschrieben sind. Insbesondere enthält die italienische Regelung ebenfalls die Bestimmung zur Gewährung von Beihilfen für Aufträge zum Bau von Schiffen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des endgültigen Vertrags geliefert werden, bis zu einem Höchstwert von 6 % des Vertragswerts ohne Beihilfe sowie die Möglichkeit der Verlängerung der Dreijahresfrist durch die Kommission, „wenn dies aufgrund der technischen Komplexität des betreffenden Schiffbauvorhabens oder durch Verzögerungen zu rechtfertigen ist, die sich aus unerwarteten, erheblichen und vertretbaren Unterbrechungen im Arbeitsprogramm der Werft ergeben, die auf außergewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegende Umstände zurückzuführen sind)“ (Paragraph 29 der italienischen Regelung). (26) Am 31. Januar 2005 stellte De Poli bei den italienischen Behörden einen Antrag auf Genehmigung des nach der genannten Regelung vorgesehen Zuschusses zum Bau des Schiffs C 241 in Höhe von 1,3 Mio. EUR. (27) Am 25. Januar 2008 ersuchte De Poli um Verlängerung des Liefertermins für Schiff C 241 vom 31. Dezember 2007 auf den 31. August 2008. (28) Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe noch nicht ausgezahlt wurde. Des Weiteren haben sie darauf hingewiesen, dass aufgrund der Entscheidung vom 21. Oktober 2008 (21), in der die Kommission die weitere Aufstockung der in der italienischen Regelung vorgesehenen Mittel um 10 Mio. EUR für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hatte, zurzeit keine ausreichenden Mittel zur Auszahlung einer solchen Beihilfe bereitstünden. IV.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS (29) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bezweifelt die Kommission, dass die von den italienischen Behörden und De Poli dargelegten Umstände der verspäteten Lieferung des Schiffs C 241 (wie auch der Schiffe C 242, C 243 und C 244, die nicht Gegenstand der vorliegenden Würdigung sind) als Verzögerungen einzustufen sind, die sich im Sinne von Paragraph 29 der italienischen Regelung „aus unerwarteten, erheblichen und vertretbaren Unterbrechungen im Arbeitsprogramm der Werft ergeben, die auf außergewöhnliche, unvorhersehbare und von dem Unternehmen nicht zu verantwortende Umstände zurückzuführen sind“. (30) Wenngleich sie alle vier Schiffe (C 241, C 242, C 243 und C 244) betreffen, beziehen sich die im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens erhobenen Zweifel nunmehr ausschließlich auf die Würdigung im Zusammenhang mit Schiff C 241. (31) Zum einen hat die Kommission Zweifel, inwieweit die mit Arcoin S.p.A abgeschlossenen Verträge als endgültig zu betrachten sind oder ob sie für De Poli nicht vielmehr einen Ausweg darstellten, um die letztmögliche Frist für die Zulässigkeit der Beihilfe zu wahren, und nur in zweiter Linie der Suche nach endgültigen Käufern dienten. (32) Darüber hinaus fragt sich die Kommission, ob nicht die Übertragung der Kaufverträge zwischen den Schiffseignern selbst bereits zur Verzögerung der Ablieferung beigetragen hat. (33) Sodann überlegt die Kommission, ob De Poli bei der Auftragsannahme nicht möglicherweise die eigenen Kapazitätsgrenzen überschritten hat, da das Unternehmen für den Zeitraum 2005-2008 den Bau von 18 Schiffen geplant hatte, wovon die Hälfte auf den beiden Haupthellingen gebaut werden sollte, die andere Hälfte an einer kleineren Betriebsstätte. (34) Schließlich erhebt die Kommission Zweifel daran, dass die angeführten Verzögerungen bei der Lieferung wichtiger Bauteile tatsächlich, wie von den italienischen Behörden dargelegt, unvorhersehbar waren, sondern vermutet vielmehr, dass es sich hier um ein gewöhnliches Geschäftsrisiko handelte, das ein sorgfältig agierendes Unternehmen bei seinen Arbeitsabläufen einkalkulieren müsste. Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass De Poli durch die zu spät erfolgte Bestellung einiger Schiffsbauteile möglicherweise selbst zur Erhöhung des Verzögerungsrisikos beigetragen hat. Stellungnahmen des Mitgliedstaates und der interessierten Parteien (35) Die italienischen Behörden führen in ihrer Stellungnahme zur Entscheidung vom 16. Juni 2008 über die Einleitung des Prüfverfahrens im Hinblick auf Schiff C 241 aus, dass De Poli potenziell durchaus die erforderliche Produktionskapazität für die im Kaufvertrag festgesetzte Lieferung der Schiffe innerhalb von 36 Monaten habe. Die Verzögerung sei ausschließlich der verspäteten Bereitstellung des Untersetzungsgetriebes durch den Lieferanten zuzuschreiben; diesen Sachverhalt bezeichnet Italien im Sinne von Paragraph 29 der italienischen Regelung als erheblich, außergewöhnlich, unvorhersehbar und außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegend. (36) De Poli führt in seiner Stellungnahme vom selben Tag an, die Tatsache, dass sich die Werft und das Unternehmen Arcoin S.p.A. beide im Besitz von Mitgliedern der Familie De Poli befinden, sei keine hinreichende Begründung für Zweifel an der Wirksamkeit des ursprünglich am 28. Januar 2005 abgeschlossenen Vertrags. Diese Argumentation wird von den italienischen Behörden unterstützt, die ihrerseits darauf verweisen, dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung für Schiff C 241 keine direkten unternehmerischen Verflechtungen zwischen der Werft und dem Unternehmen Arcoin S.p.A. bestanden hätten (abgesehen von der Tatsache, dass Arcoin S.p.A. im Besitz von Angehörigen der Familie De Poli war, die nicht identisch waren mit den Aktionären von De Poli). (37) In diesem Zusammenhang macht De Poli geltend, dass es im Reedereiwesen durchaus gängig sei, Schiffe zu bestellen und diese dann bei Fertigstellung der Arbeiten oder noch während der Bauarbeiten am Markt zu verkaufen. (38) Zur Planung der Arbeitsabläufe für Schiff C 241 führt De Poli aus, dass angesichts der Komplexität von Schiffbauprojekten in der Regel mehrere Monate zwischen dem Vertragsabschluss und der Aufnahme der Arbeiten lägen. In diesem Zwischenzeitraum sei es bei Werften gängige Praxis, vor Baubeginn vorbereitende Aktivitäten durchzuführen wie die Festlegung des Arbeitsplans und die Aufnahme von Verhandlungen mit den verschiedenen Zulieferern. (39) Nach dem ursprünglichen Arbeitsplan, den die Werft De Poli den italienischen Behörden vorgelegt hatte (22), waren der Beginn der Bauarbeiten für Schiff C 241 im ersten Quartal 2006 und die Ablieferung im zweiten Halbjahr 2007 vorgesehen. Nach dem geänderten Arbeitsplan sollten die Arbeiten für Schiff C 241 jedoch erst am 28. September 2006 (auf der südlichen der beiden Hellingen der Werft) beginnen. (40) Laut De Poli ist die Lieferung des Untersetzungsgetriebes eine wichtige Etappe beim Bau eines Schiffs, an die sich die Montage des Getriebes an den Motor, das Anbringen der Schiffsschraube und die Fertigstellung des Schiffsrumpfs anschließen. Verschiedene Montage- und Vorbereitungs-/Konstruktionsarbeiten seien erst nach dem Einbau des Untersetzungsgetriebes möglich. Bauteile wie dieses würden jedoch in der Regel nicht im Voraus bestellt, um Lagerungskosten und Vorauszahlungen zu vermeiden. Im Übrigen habe man sich bei diesem Lieferanten an einen erfahrenen Marktführer der Branche gewendet, so dass kein Anlass bestanden habe, mit einer zeitlichen Verzögerung der Lieferung zu rechnen. (41) De Poli macht geltend, im Zeitraum 2005-2008 durchaus zur Lieferung der bestellten 18 Schiffe in der Lage gewesen zu sein, da sich deren Tragfähigkeit auf 10 000 Tonnen pro Jahr belief, während die Werft seit jeher eine Produktionskapazität von mehr als 12 000 Tonnen pro Jahr habe. Im Übrigen seien neun der bestellten 18 Schiffe relativ klein gewesen (mit 20 Metern Länge und einer Tragfähigkeit von 25 Tonnen), und nur die restlichen neun Schiffe seien in der gleichen Größenordnung wie das in Rede stehende Schiff C 241 gewesen. Dies belege, so De Poli, dass die Kapazität für die termingerechte Abwicklung aller Aufträge ausreichend gewesen und das Unternehmen keine Verpflichtungen eingegangen sei, die die Produktionskapazität überschritten hätten. (42) Schließlich verweist De Poli darauf, dass die Kommission bereits in der Vergangenheit wiederholt Anträgen auf Verlängerung der Lieferfrist stattgegeben habe, die mit der verspäteten Lieferung wichtiger Bauteile begründet worden waren (darunter auch Anträge, bei denen De Poli beteiligt war). VI.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (43) Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der formellen Rücknahme der Verlängerungsanträge für die Lieferung der Schiffe C 242, C 243 und C 244 durch Italien und der Tatsache, dass keine Mittelzuweisung erfolgt ist, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Ersuchen Italiens zu den drei oben genannten Schiffen nunmehr gegenstandslos ist und ohne weitere Würdigungen eingestellt wird. (44) Die vorliegende Würdigung betrifft somit ausschließlich Schiff C 241, auf die Schiffe C 242, C 243 und C 244 wird nur insoweit Bezug genommen, als dies für den in Rede stehenden Sachverhalt von Belang ist. Vorliegen einer Beilhilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (45) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Deshalb stellt Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulative Anforderungen für die Einstufung einer staatlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe: wenn sie einen selektiven Vorteil verschafft, aus staatlichen Mitteln finanziert wird, wettbewerbsverzerrend wirkt und sich negativ auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt. (46) Die Maßnahme, die Italien dem Unternehmen De Poli für den Bau des Schiffs C 241 zu gewähren beabsichtigt und die in einem Zuschuss von bis zu 6 % des Vertragswerts ohne Beihilfe (ca. 1,3 Mio. EUR) besteht, stellt zweifellos eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt durch den italienischen Staat. Diese Mittel, die dazu bestimmt sind, die beim Bau eines Schiffes in der Regel von der Werft zu tragenden Kosten zu decken, verschaffen De Poli einen Vorteil. Die Maßnahme ist selektiv, da sie ausschließlich De Poli zugute kommen soll, und sie ist durch die Stärkung der Position der Werft gegenüber den europäischen Konkurrenten dazu geeignet, den Wettbewerb auf dem europäischen Schiffbaumarkt zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem AEUV (47) Der vorliegende Fall weist zwei Aspekte auf, die die Kommission daran zweifeln lassen, dass die Beihilfe für De Poli mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Zum ersten sieht Paragraph 29 der italienischen Regelung die Gewährung von Beihilfen für den Bau von Schiffen vor, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des endgültigen Vertrags abgeliefert werden, zum zweiten heißt es in Paragraph 33 der Regelung, dass die endgültigen Verträge vor Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau abgeschlossen sein mussten, d.h. vor dem 31. März 2005. (48) Im Hinblick auf den letztgenannten Punkt haben die italienischen Behörden dargelegt, dass die Abtretung von Verträgen unter Schiffseignern nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung über befristete Schutzmaßnahmen nicht als Hinweis dafür ausgelegt werden könne, dass es sich bei dem ursprünglichen, am 28. Januar 2005 abgeschlossenen Vertrag für Schiff C 241 nicht um einen „endgültigen Vertrag“ im Sinne von Paragraph 29 der italienische Regelung handelte. (49) Die Kommission erkennt an, dass die Abtretung eines Vertrags an Dritte im Schiffbausektor anscheinend gängige Praxis ist. So gelangte die Kommission in einer früheren Entscheidung (23) zum gleichen Sachverhalt (Verlängerung der Dreijahresfrist für die Lieferung zweier Schiffe) zu dem Schluss, dass ungeachtet der Übertragung von Verträgen der erste abgeschlossene Vertrag als der endgültige zu betrachten war, da der Vertragsgegenstand unverändert blieb und der neue Eigner alle Rechte und Pflichten aus den Originalverträgen übernahm. In der genannten Beihilfesache zog die Kommission deshalb die Schlussfolgerung, dass allein die Übertragung der Eigentumsrechte das Wesen des Vertrags nicht veränderte und sich damit auch nicht auf die Beihilfefähigkeit auswirkte. (50) Auch im vorliegenden Fall hatte die Abtretung des Vertrags an einen anderen Schiffseigner keine Auswirkungen auf Gegenstand oder Natur des Vertrags, und der neue Eigner hat die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei im Wesentlichen übernommen. Demgemäß betrachtet die Kommission den ursprünglich abgeschlossenen Vertrag als den endgültigen und hält die Beihilfen gemäß der italienischen Regelung für zulässig. (51) Was die Zweifel an den Voraussetzungen für die Verlängerung der dreijährigen Lieferfrist angeht, so kann die Kommission gemäß der italienischen Regelung eine Verlängerung gewähren, sofern dies „aufgrund der technischen Komplexität des betreffenden Schiffbauvorhabens oder durch Verzögerungen zu rechtfertigen ist, die sich aus unerwarteten, erheblichen und vertretbaren Unterbrechungen im Arbeitsprogramm der Werft ergeben, die auf außergewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegende Umstände zurückzuführen sind“. (52) Die Kommission hat also zu bewerten, ob die italienischen Behörden hinreichend nachgewiesen haben, dass die eingetretenen Verzögerungen bei der Lieferung des Schiffs C 241 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß der italienischen Regelung erfüllen. (53) Vor einer Bewertung der von italienischer Seite übermittelten Informationen verweist die Kommission zunächst auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. März 2000 in der Sache Astilleros Zamacona (24), in dem festgestellt wird, dass diese [auf außergewöhnliche Umstände Bezug nehmende] Bestimmung, die ein von den Grundsätzen des ersten Unterabsatzes der Bestimmung [Dreijahresfrist] abweichendes System vorsieht, „eng ausgelegt“ werden muss. Nach Ansicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.