Europäische Union

2013/197/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 15/08 (ex N 318/07, N 319/07, N 544/07 und N 70/08), die Italien zugunsten der Werft Cantiere Navale De Poli gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7253) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0197. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des Gerichts lässt die in der Bestimmung verwendete Formulierung „außergewöhnliche Umstände“ erkennen, dass der Richtliniengeber ihre Anwendung auf ganz spezielle Sachverhalte beschränken wollte. Mit der Feststellung, der betroffene Mitgliedstaat müsse nachweisen, dass die angenommenen außergewöhnlichen Umstände die Ursache für die Störung des Arbeitsprogramms der Werft und dadurch der Verzögerung bei der Lieferung des Schiffes seien, hat das Gericht somit eine kausale Verbindung zwischen den beiden Sachverhalten hergestellt. (54) Die italienischen Behörden machen geltend, dass die Verzögerung bei der Fertigstellung des Schiffs C 241 durch die verspätete Lieferung des Untersetzungsgetriebes (6 Monate) und die sich daraus ergebende Verzögerung der Montagearbeiten um einen Monat verursacht worden sei. Die Kommission stellt fest, dass dies die einzige von Italien angeführte Begründung für den Zeitverzug ist; insbesondere enthält der Verlängerungsantrag keinen Hinweis auf die neuen Spezifikationen nach der Abtretung des Vertrags als Grund für die Verzögerung. (55) Nach ständiger Praxis der Kommission (25) erfüllen gewöhnliche oder normale Ereignisse, deren Berücksichtigung bei der Arbeitsplanung von einem Schiffbau-Unternehmen erwartet werden kann, nicht die Voraussetzung „außergewöhnlicher“ Umstände. Als außergewöhnlich kann eine erhebliche Verzögerung bei der Lieferung wichtiger Bauteile geltend gemacht werden, nicht aber eine Verzögerung, die im Vergleich zu Dauer und Komplexität eines Schiffbauprojekts eher geringfügiger Natur ist. Im Übrigen prüft die Kommission vor dem Hintergrund des Gebots der engen Auslegung der Ausnahmen sorgfältig, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Werft die geltend gemachten Verzögerungen hätte einkalkulieren, vermeiden oder verringern können, zum Beispiel durch eine entsprechende Anpassung der Auftragsabwicklung gegenüber dem Arbeitsprogramm. Das Erfordernis der Unvorhersehbarkeit des Ereignisses schließt alle Faktoren aus, deren Berücksichtigung von den Parteien vernünftigerweise erwartet werden kann. (56) Die Kommission erkennt an, dass durchaus ein kausaler Zusammenhang zwischen der verspäteten Lieferung wichtiger Bauteile und dem Ersuchen um Verlängerung des Ablieferungstermins für das in Rede stehende Schiff bestehen kann (26). In der spezifischen Situation des vorliegenden Falles zieht sie jedoch das behauptete Vorliegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände in Zweifel: Die notwendigen Voraussetzungen für die Schlussfolgerung, dass die geltend gemachte Verzögerung die Anforderungen nach Paragraph 29 der italienischen Regelung erfüllt, scheinen hier nicht gegeben. (57) Wie bereits angeführt, hat die Kommission in der Vergangenheit durchaus anerkannt, dass erhebliche Verzögerungen bei der Lieferung wichtiger Bauteile als außergewöhnliche Umstände gelten können. Ein Ersuchen um Fristverlängerung muss jedoch stets einer sorgfältigen Einzelfallprüfung unterzogen werden. Da bei De Poli schon wiederholt solche Störungen in den betrieblichen Abläufen zu verzeichnen waren (nicht nur hat die Werft bereits in der Vergangenheit ähnliche Verlängerungsanträge (27) gestellt, auch die anderen drei Verträge, die am selben Tag wie der für den Bau des Schiffs C 241 abgeschlossen wurden, waren Gegenstand wiederholter Verlängerungsanträge - siehe hierzu die Erwägungsgründe 1, 6 und 7), gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die geltend gemachten Verzögerungen nicht mehr als echte Ausnahmesituationen zu betrachten sind. Die wiederholten Störungen der betrieblichen Abläufe infolge solcher Verzögerungen können nicht als völlig unvorhersehbar eingestuft werden. (58) Gerade die zuletzt eingetretenen Störungen erwecken den Eindruck, dass De Poli bei der Organisation seiner Produktionsabläufe nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist. (59) Dem ursprünglichen Arbeitsprogramm zufolge sollte der Baubeginn des Schiffs C 241 im ersten Quartal 2006 und die Ablieferung im zweiten Quartal 2007 erfolgen; insgesamt war für den Bau des Schiffs also ein Zeitraum von 15 bis 24 Monaten vorgesehen. (60) Laut dem geänderten Arbeitsprogramm erfolgte der Baubeginn jedoch erst am 28. September 2006, und der Liefertermin wurde auf den 30. Dezember 2007 festgesetzt, nur einen Monat vor dem letztmöglichen Ablieferungstermin (28. Januar 2008). Somit war im Arbeitsprogramm für den Bau des Schiffes gemäß den vertraglichen Bedingungen nun lediglich ein Zeitraum von 15 Monaten vorgesehen. Nach den von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hatte man für den Bau von Schiffen desselben Typs bzw. sogar mit kleineren Dimensionen (C 229 und C 240) auf derselben Helling (Scalo Sud) 22 bzw. 20 Monate vom Produktionsbeginn bis zur Lieferung eingeplant. (61) Zudem ließen der späte Produktionsbeginn (28. September 2006) und der festgesetzte Liefertermin (30. Dezember 2007), der nur einen Monat vor dem letztmöglichen Termin (28. Januar 2008) lag, keinerlei Spielraum für eventuelle Verzögerungen bei den Produktionsabläufen, zumal De Poli, wie aus anderen Ersuchen des Unternehmens um Verlängerung der Ablieferungsfrist hervorgeht, auch in der Vergangenheit schon mit Verzögerungen konfrontiert war, sowohl wegen Problemen bei der Lieferung von Bauteilen durch Dritte als auch bei der Produktion selbst. (62) Im Übrigen führt die gestiegene Nachfrage (die italienischen Behörden haben Nachweise für einen Anstieg der Bestellungen von Dieselmotoren im Zeitraum 2003-2005 um ca. 60 % vorgelegt) zu dem Schluss, dass bei wichtigen Bauteilen wie dem Untersetzungsgetriebe die Bestellung und Vereinbarung des Liefertermins mit einem gewissen Vorlauf hätte getätigt werden müssen. Die Versicherung von De Poli, dies sei kein übliches Vorgehen, reicht nicht aus, um die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Werft vertretbar gehandelt und angemessene Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Verzögerungen ergriffen habe, insbesondere vor dem Hintergrund der gestiegenen Nachfrage und der bereits in der Vergangenheit eingetretenen Verzögerungen. (63) Die Kommission stellt hingegen fest, dass die Bestellung des Untersetzungsgetriebes am 26. Mai 2006 mit Liefertermin im September 2007 allenfalls einen sehr geringen Spielraum für eventuelle Verzögerungen ließ, da das Schiff C 241 am 31. Dezember 2007 zu liefern war. De Poli weist selbst darauf hin, dass nach Erhalt des Untersetzungsgetriebes noch umfangreiche Arbeiten durchzuführen sind (siehe Erwägungsgrund 39); dieser Umstand scheint zu bestätigen, dass das Unternehmen bei seiner Arbeitsplanung einen gewissen Spielraum für den Fall einer verzögerten Lieferung essentieller Schiffsbauteile hätte einplanen müssen. (64) Im Hinblick auf ihre im Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens geäußerten Zweifel, der Sachverhalt der Übertragung des Vertrags an einen neuen Eigentümer könne schon für sich allein einen Verzögerungsgrund darstellen, stellt die Kommission fest, dass die Abtretung des Vertrags von Arcoin S.p.A. an das Unternehmen Elbana Navigazione S.p.A. erst am 20. Juli 2006 erfolgt ist, also mehrere Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Baubeginn (erstes Quartal 2006). Somit ist im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass bereits die Vertragsabtretung allein einen Verzögerungsgrund für die Produktionsabläufe und die verspätete Lieferung des Schiffs darstellt, insbesondere da die Abtretung des Vertrags mit einigen Änderungen der Spezifikationen für das Schiff einherging. (65) Im Ergebnis und unter Berücksichtigung der restriktiv auszulegenden Kriterien bei der Beurteilung von Verlängerungsanträgen, die sich auf außergewöhnliche Umstände stützen, haben die italienischen Behörden nicht kohärent dargelegt, warum die angeführten Umstände nicht hätten vermieden beziehungsweise warum die negativen Auswirkungen dieser Umstände nicht mit einer umsichtigen Betriebsplanung und Auftragsabwicklung durch De Poli hätten erheblich abgeschwächt werden können. Ausgehend von diesen Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angeführten Umstände, auf die sich das Verlängerungsersuchen stützt, nicht als so außergewöhnlich und unvorhersehbar zu betrachten sind, dass die verspätete Lieferung des Schiffs C 241 als unvorhergesehen oder vertretbar im Sinne von Paragraph 29 der italienischen Regelung gelten kann. (66) Schließlich haben die italienischen Behörden ein Ersuchen um Verlängerung der Lieferfrist für Schiff C 241 von insgesamt acht Monaten (vom 31. Dezember 2007 auf den 31. August 2008) gestellt, dieses jedoch lediglich für sieben der acht in Rede stehenden Monate begründet. (67) Im Unterschied zu früheren Verlängerungsanträgen bei von De Poli zu bauenden Schiffen (28) überschreitet im vorliegenden Fall die von den italienischen Behörden beantragte Dauer der Verlängerung den Zeitraum der Verzögerung, die die Behörden als einziges Motiv geltend machen (d. h. die verspätete Lieferung des Untersetzungsgetriebes); folglich lässt sich die Behauptung, es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verzögerung, auf die sich das Ersuchen um Verlängerung gründet, und der verspäteten Lieferung wichtiger Bauteile nicht aufrechterhalten. (68) Die tatsächliche Lieferung des Schiffes durch De Poli erfolgte erst am 3. November 2008. Die Verspätung hat also nicht nur den Zeitraum überschritten, der den als Begründung angeführten Faktoren zuzuschreiben ist, sondern sogar noch die beantragte Dauer der Verlängerung selbst. Für diese neuerliche Verspätung der Schiffslieferung um mehr als zwei Monate hat Italien keinerlei Erklärung abgegeben, und bei der Kommission ist auch kein Verlängerungsersuchen für diese zwei Monate eingegangen. (69) Daraus folgt, dass der Bau des Schiffs C 241 auch dann, wenn die ursprüngliche Verzögerung begründet gewesen wäre und die Kommission die beantragte Verlängerung gewährt hätte, nicht für eine Beihilfe gemäß der italienischen Regelung in Frage gekommen wäre, weil auch der letztmögliche Verlängerungstermin nicht eingehalten worden wäre. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (70) Zu den Schiffen C 242, C 243 und C 244 wird angesichts der formellen Rücknahme der Verlängerungsanträge durch Italien und der Tatsache, dass keine Mittelzuweisung erfolgt ist, das förmliche Prüfverfahren als gegenstandslos eingestellt. (71) Im Hinblick auf Schiff C 241 liegen gemäß der vorstehenden Würdigung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verlängerung der Dreijahresfrist nicht vor. Die Lieferung des Schiffes ist zudem erst nach dem Zeitpunkt erfolgt, der in Fall einer Gewährung der Verlängerung festgelegt worden wäre. Somit kommt Schiff C 241 für eine Beihilfe gemäß der italienischen Regelung N 59/04 auf der Grundlage der Verordnung über befristete Schutzmaßnahmen nicht in Frage. (72) Da die italienischen Behörden bestätigt haben, dass keine Auszahlung der Beihilfe an De Poli erfolgte, ist eine Rückforderung nicht erforderlich — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe beziehungsweise die Verlängerung der Lieferfrist von drei Jahren für das Schiff C 241, die Italien im Sinne der von Italien angemeldeten Beihilferegelung N 59/04 auf der Grundlage der Verordnung zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau zugunsten des Unternehmens De Poli gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfe darf somit nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Italien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses. Artikel 3 Nach Rücknahme der Anträge auf Verlängerung der Lieferfrist für die Schiffe C 242, C 243 und C 244 durch die italienischen Behörden wird das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf diese Maßnahmen als gegenstandslos eingestellt. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. Oktober 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 208 vom 15.8.2008, S. 14. (2)  Die Anträge wurden unter den folgenden Nummern registriert: N 319/07 für Schiff C 243 (Schreiben vom 6. Juni 2007), N 318/07 für Schiff C 244 (Schreiben vom 6. Juni 2007), N 544/07 für Schiff C 242 (Schreiben vom 24. September 2007) sowie N 70/08 für das Schiff C 241 (Schreiben vom 6. Februar 2008). (3)   ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 27. (4)   ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 1. (5)   ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 6. (6)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 87 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (7)  Siehe Fußnote 1. (8)  Dieses Schreiben ist erst am 19. Februar 2010 bei der Kommission eingegangen und registriert worden. (9)  Der Terminus „concordato preventivo” (Vergleich zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens) bezeichnet im italienischen Recht ein insolvenzrechtlich geregeltes Verfahren, in dem der Schuldner seinen Gläubigern einen Umschuldungsplan vorlegt. Dieser Vorschlag wird dann von dem zuständigen Gericht am Sitz des Unternehmens geprüft. Das Gericht kann den Vorschlag per Beschluss bestätigen oder den Antrag abweisen und das Insolvenzverfahren formell eröffnen. Im Fall der Bestätigung des Vorschlags, d.h. bei Zulassung des Vergleichsverfahrens darf der Schuldner unter der Aufsicht eines Vermögensverwalters weiter über das Vermögen des Unternehmens verfügen und die Geschäfte weiter führen. (10)  Die Rücknahme wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2010, registriert an 15. Mai 2010, bestätigt. (11)  Das Unternehmen hatte bereits zu Beginn des Jahres 2009 die Zulassung zum Vergleichsverfahren im Rahmen eines „concordato preventivo“ beantragt (Näheres zu diesem Verfahren siehe Fußnote 9). (12)  Das von den italienischen Behörden mit 30. August 2008 angegebene Datum der Fertigstellung des Schiffes C 241 ist insofern unerheblich, als sich die Verordnung über befristete Schutzmaßnahmen und somit auch die italienische Beihilferegelung ausschließlich auf das Datum der Lieferung beziehen. (13)  Siehe Fußnoten 4 und 5. (14)  Erwägungsgrund 3 der Verordnung. (15)  Im Sinne von Artikel 1 der Verordnung. (16)  Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung. (17)  Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung. (18)  Artikel 4 und 5 der Verordnung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates – siehe Fußnoten 4 und 5. (19)  Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung. (20)  Siehe Fußnote 3. (21)  Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien im Rahmen einer Änderung der Beihilferegelung N 59/04 betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau gewähren will, ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 50, zurzeit Gegenstand eines beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittels (Rechtssachen T-584/08 und T-3/09). (22)  Am 25. Februar 2008 haben die italienischen Behörden zur Anmeldung N 70/08 für das Schiff C 241 den ursprünglichen und den geänderten Arbeitsplan in Kopie vorgelegt. (23)  Siehe Beihilfe C 33/2004, in der die Kommission trotz der erfolgten Abtretung von Verträgen die Auffassung vertrat, dass es sich beim ersten Vertrag um den endgültigen handelte. (24)  Siehe Rechtssache T-72/98 Astilleros Zamacona SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2000, S. II-1683. In dem Urteil wird Bezug auf eine identische Bestimmung in der früheren Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau genommen, die auch in die Verordnung über befristete Schutzmaßnahmen aufgenommen wurde. (25)  Vgl. z. B. Giacalone, Beihilfe N 69/08, Erwägungsgrund 21. (26)  Vgl. z. B. die Beihilfefälle N 586/03, N 587/03 und N 589/03 sowie die Beihilfefälle N 68/08 und N 69/08. (27)  Vgl. die Beihilfefälle N 586/03, N 587/2003 und N 589/03. (28)  Siehe die Beihilfen N 586/03, N 587/03 und N 589/03.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.