Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/556 der Kommission vom 25. August 2017 über die von Polen durchgeführte staatliche Beihilfe SA.35356 (2013/C) (ex 2013/NN, ex 2012/N) zugunsten von Autostrada Wielkopolska S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5818) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0556. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der fraglichen Beihilfe profitiert hätte. (169) Zudem stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe im vorliegenden Fall, anders als bei einer Investitionsbeihilfe, nicht an die Kosten eines Investitionsprojekts geknüpft war, sondern von der Anzahl der Fahrzeuge abhing, die die Autobahn benutzten, und wiederkehrender Natur war. Insofern trug sie nicht zur Finanzierung eines Investitionsprojekts bei, sondern zu den wiederkehrenden Betriebskosten des Empfängers. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die fragliche Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (63) sind solche Betriebsbeihilfen grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. (170) Die Kommission stellt jedoch fest, dass sich die Autobahn A2 zwischen Nowy Tomysl und Konin in einem benachteiligten Gebiet befindet, das unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fällt. Daher hat die Kommission überprüft, ob die fragliche Betriebsbeihilfe im Rahmen der Regionalbeihilfe-Leitlinien als vereinbar angesehen werden kann. (171) Die Kommission war der Auffassung, dass sie zur Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe die Leitlinien heranziehen sollte, die zu dem Zeitpunkt galten, als die Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe durch die Unterzeichnung von Anlage 6 zum Konzessionsvertrag getroffen wurde, nämlich 2005. Für zu diesem Zeitpunkt gewährte Beihilfen gelten die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, die die Kommission 1998 verabschiedet hat (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien 1998“) (64). (172) Gemäß Absatz 4.15 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 können Betriebsbeihilfen, die normalerweise verboten sind, in Regionen, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a fallen (mittlerweile Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a), zulässig sein, wenn sie i) aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ii) ihre Höhe im einem angemessenen Verhältnis zu den abzumildernden Nachteilen steht. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass Nachteile vorliegen, und ihre Bedeutung hervorzuheben. (173) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass Polen keinen Nachweis für Nachteile erbracht hat, die durch die fragliche Beihilfe hätten gemildert werden könnten. Vielmehr ist Polen der Auffassung, dass die Beihilfe nicht zur regionalen Entwicklung beitrug. (174) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Betriebsbeihilfe in dieser Sache ausschließlich zu einem Anstieg des internen Zinsfußes des Projekts für die Kapitalgeber führte und somit nicht zur regionalen Entwicklung der Regionen beiträgt, in denen sich die mautpflichtige Autobahn befindet. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die in Absatz 4.15 der Regionalbeihilfeleitlinien dargelegten Kriterien nicht erfüllt sind. (175) Zudem ist es für die Beurteilung der Kommission irrelevant, dass die Ausgleichszahlungen an AW S.A. nicht für Gewinnausschüttungen (Dividenden) an Aktionäre verwendet wurden und werden, sondern als Rückzahlung des EIB-Darlehens. Tatsächlich ist die Rückzahlung des EIB-Darlehens eine Verpflichtung des Konzessionärs, die sich aus den finanziellen Vereinbarungen ergibt, die der Konzessionär zur Erfüllung des Konzessionsvertrags treffen musste. Falls die Ausgleichszahlungen an Autostrada Wielkopolska dem Unternehmen ermöglichten, seine Darlehen früher als vorgesehen zurückzuzahlen (d. h. als im Falle ohne Gesetzesänderung und Ausgleich), dann haben die Ausgleichszahlungen dem Unternehmen einen Vorteil verschafft, da Ressourcen für andere Zwecke verfügbar wurden, wie z. B. die Ausschüttung von Dividenden, die andernfalls nicht hätten ausgezahlt werden können. Eine solche Ausschüttung von Dividenden trug jedoch nicht zur Entwicklung der Region bei, in der sich die Autobahn befindet. (176) Die Kommission stellt auch fest, dass die Vereinbarkeitskriterien für Betriebsbeihilfen gemäß Absatz 76 der Regionalbeihilfeleitlinien für den Zeitraum 2007-2011 (65) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien 2007“), die am 1. Januar 2007 galten, dieselben sind. Daher führt die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe im Rahmen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 zum selben Ergebnis. 6.3.1.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit (177) Die Kommission hat keine anderen Bestimmungen in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausfindig machen können, auf deren Grundlage die fragliche Beihilfe als mit dem Vertrag vereinbar gelten könnte. Auch hat Polen keine Bestimmung in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt angeführt oder Argumente geliefert, die es der Kommission ermöglichen würden, die fragliche Beihilfe als vereinbar anzusehen. In ähnlicher Weise ermöglichen die von dem Dritten vorgelegten Stellungnahmen der Kommission nicht, die fragliche Beihilfe als vereinbar anzusehen. (178) Demnach kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe, die Polen AW S.A. gewährt hat, mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Polen hat die fragliche Beihilfe rechtswidrig unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. 7.   RÜCKFORDERUNG (179) Gemäß dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss, wenn diese mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist (66). Der Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zudem die Auffassung, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, darauf ausgelegt ist, die frühere Lage wiederherzustellen (67). (180) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgelegt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die ihm durch die rechtswidrige Beihilfe gewährten Beträge zurückgezahlt und somit den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage von vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (68). (181) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ist in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (69) Folgendes festgelegt: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (182) Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass Polen der AW S.A. im Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2011 zu hohe Ausgleichszahlungen gewährt hat. Die Kommission hat auch festgestellt, dass diese Überkompensation eine rechtswidrige Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. Daher muss die Beihilfe zurückgefordert werden, um die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestehende Situation wiederherzustellen. (183) Wie in den Erwägungsgründen 146 bis 150 dargestellt (siehe auch Anhang zu diesem Beschluss), kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die im Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2011 gezahlte Beihilfe insgesamt auf 894 956 888,88 PLN (70) brutto (71) beläuft. Die Rückforderung sollte den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, als dem Empfänger der Vorteil entstand, d. h. dem Datum, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung umfassen. Folglich umfasst der Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe Zinsen ab dem Zeitpunkt der in den Erwägungsgründen 146 bis 150 und dem Anhang zum Beschluss erwähnten monatlichen Ausgleichszahlungen bis zum Zeitpunkt ihrer Rückerstattung. (184) Insofern Autostrada Wielkopolska auf die empfangene Beihilfe Steuern gezahlt hat, kann Polen gemäß seinen nationalen Steuerregelungen diese früheren Steuerzahlungen berücksichtigen, indem nur der Nettobetrag von Autostrada Wielkopolska zurückgefordert wird (72). In diesem Fall sollten die nationalen Behörden jedoch sicherstellen, dass Autostrada Wielkopolska kein weiterer Abzug gewährt werden kann, wenn sie geltend machen will, dass sich ihr versteuerbares Einkommen durch die Erstattung verringert hat, da andernfalls der Nettobetrag der Rückforderung unter dem ursprünglich empfangenen Nettobetrag liegen würde. (185) Ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschluss hat Polen zwei Monate Zeit, der Kommission Nachweise über Steuerzahlungen für die erhaltenen Ausgleichszahlungen und das Datum vorzulegen, an dem die in den Erwägungsgründen 146 bis 150 und dem Anhang zum Beschluss genannten Zahlungen geleistet wurden. Die Kommission geht davon aus, dass dem Empfänger die Beihilfe ab diesem Datum zur Verfügung stand — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Überkompensation im Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2011, die sich auf 894 956 888,88 PLN beläuft und die Polen Autostrada Wielkopolska infolge der Gesetzesänderung gezahlt hat, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags dar. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe ist rechtswidrig, da sie unter Verletzung der Anmeldepflicht und des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags gewährt wurde. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 4 (1)   Polen fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (73) in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 (74) geänderten Fassung nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 5 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Polen stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Polen übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) den vom Empfänger zurückzufordernden Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Polen unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf einfache Anfrage der Kommission legt Polen unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Polen ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 25. August 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 328 vom 20.9.2014, S. 12. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Autostrada Wielkopolska ist ein privates Unternehmen, dessen ausschließliche Tätigkeit im Bau und Betrieb des Abschnitts der Autobahn A2 zwischen Nowy Tomysl und Konin besteht. Der größte Gesellschafter des Unternehmens ist das Unternehmen AWSA Holland I B.V., das 98,85 % des Stammkapitals von Autostrada Wielkopolska hält. Der alleinige Gesellschafter von AWSA Holland I B.V. ist AWSA Holland II B.V., dessen größte Gesellschafter Kulczyk Holding S.A. (in Warschau registriert, 24,10 % des Stammkapitals), Meridiam Infrastructure S.à r.l. (Luxemburg, 20,12 %), PGE S.A. (Warschau, 20,00 %), Strabag AG (Spittal/Drau, 10,12 %), KWM Investment (Wien, 9,32 %), Bank Zachodni WBK S.A. (Breslau, 5,44 %) und TUiR „Warta“ S.A. (Warschau, 4,81 %) sind. (4)  Gemäß dem Konzessionsvertrag modernisierte der Konzessionär zunächst den bestehenden 47,7 km langen Abschnitt der Autobahn (Abschnitt I: zwischen Konin und Wrzesnia) und baute dann zwei Abschnitte: zwischen Posen und Wrzesnia (Abschnitt II — 37,5 km) und zwischen Nowy Tomysl und Komorniki (Abschnitt III — 50,4 km). (5)  Diese Sätze beruhen auf Werten vom Juli 1999. Sie unterliegen einer Erhöhung durch die Inflationsrate zwischen Juli 1999 und dem jeweiligen Datum des Betriebsbeginns einzelner Mautstellen. Außerdem werden die Maut-Höchstsätze nach Beginn der Mauterhebung jedes Jahr um den Inflationsindex (jährlicher Verbraucherpreisindex) und den Wechselkursdifferenzindex (zwischen EUR und PLN) bereinigt. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (6)  Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42). (7)  Gesetz vom 28. Juli 2005 zur Änderung des Gesetzes über mautpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds sowie des Straßenverkehrsgesetzes (Gesetzblatt Nr. 155, Ziffer 1297). (8)  Fahrzeuge der Klassen 1–5 mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen; tatsächlich war der Anteil der Lkw der Klasse 1 vernachlässigbar. (9)  Der im Text dieses Beschlusses genannte interne Zinsfuß bezieht sich, sofern nicht anders angegeben, auf die auf der Grundlage der Cashflows in EUR erwartete reale, jährliche Gesamtkapitalrendite für die Aktionäre (Eigen- und Fremdkapital) nach Steuern. (10)  Dies ist der Zeitpunkt, an dem die für die Projekterfüllung erforderlichen Finanzvereinbarungen bereits in Kraft waren. (11)  Laut PwC-Bericht „Estimation of the adjusted AGRi rate and overpaid compensation on the basis of the 2004 WSA Traffic and Revenue Study“, Seite 36. (12)  Laut PwC-Bericht „Estimation of the adjusted AGRi rate and overpaid compensation on the basis of the 2004 WSA Traffic and Revenue Study“, Seite 61. (13)  Mautsätze für die Fahrzeugklassen II–IV: PLN: […], […], […] mit MwSt. in Höhe von 22 %, wovon der Konzessionär 70 % erhielt (d. h. […], […] und […] PLN). (14)  In ihrem Vorbringen an die Kommission verweist Autostrada Wielkopolska auf einen internen Zinsfuß von […] % aus dem Vignettenmodell. Das Vignettenmodell, das Polen der Kommission vorlegte, zeigt jedoch einen internen Zinsfuß von […] %. Polen bestätigt, dass sich die […] % auf Berechnungen beziehen, die ein Beratungsdienst für Autostrada Wielkopolska durchgeführt hat, wobei es aber nicht weiß, auf welcher Grundlage diese Berechnungen beruhen. Daher wird für den nachfolgenden Text das Vignettenmodell verwendet, bei dem von einem internen Zinsfuß von […] % ausgegangen wird. Die im Text gezogenen Schlussfolgerungen bleiben unabhängig von dem für den internen Zinsfuß verwendeten Wert bestehen. (15)  Im Vorgriff darauf erhöhte der Konzessionär die für Fahrzeuge aller Fahrzeugklassen geltenden Sätze vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf die zu jenem Zeitpunkt gemäß Konzessionsvertrag zulässigen Höchstsätze. Tatsächlich blieben die zu zahlenden Mautsätze jedoch niedriger, da Autostrada Wielkopolska parallel dazu Rabatte einführte, die für alle Fahrzeugklassen galten. (16)  Neben dem internen Zinsfuß wurden zudem die Schuldendeckungsquote, die Deckungsquote über die Darlehenslaufzeit und die Mindestdeckungsquote für die Bürgschaft des Staates analysiert. (17)  Prüfbericht vom 8. Juni 2007, von […] für Autostrada Wielkopolska erstellt. (18)  Poland A2 Toll Motorway Project Traffic and Revenue Update Study, November 1999, von Wilbur Smith Associates für […] erstellt. (19)  A2 Toll Motorway Project Phase VI Final Traffic and Revenue Study, Juni 2004, von Wilbur Smith Associates für Autostrada Wielkopolska S.A. erstellt. (20)  Estimation of the adjusted AGRi rate and overpaid compensation on the basis of the 2004 WSA Traffic and Revenue Study, PrivewaterhouseCoopers, 24. September 2010. (21)  Siehe Artikel 84 und 88 des polnischen Zivilgesetzbuchs. (22)  Bruttobeträge enthalten die geltende Mehrwertsteuer. (23)  Der hier beschriebene Anspruch auf Ausgleich ist in Anlage 2 des Konzessionsvertrags dargelegt. (24)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 264/2002: Öffentlich-private Partnerschaft für die Londoner U-Bahn. (25)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 462/2009 vom 29. Juli 2009: Beihilfe zur Verkehrsinfrastruktur — Bau und Betrieb des Abschnitts Swiecko–New Tomysl der Autobahn A2, Fußnote 6. (26)  Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913. (27)  Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2009 in der Beihilfesache N 462/2009 — Beihilfe für Verkehrsinfrastruktur — Bau und Betrieb des Abschnitts Swiecko–Nowy Tomysl der Autobahn A4. Es ist zu beachten, dass der Beschluss der Kommission tatsächlich damit schloss, dass in dieser Sache keine staatliche Beihilfe vorlag. (28)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italienische Republik, C-35/96, ECLI:ECLI:EU:C:1998:303; Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Höfner und Elser/Macrotron, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161; Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 1995, FFSA u. a./Ministère de l'Agriculture et de la Pêche, C-244/94, ECLI:EU:C:1995:392; Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 1997, Job Centre, C-55/96, ECLI:EU:C:1997:603. (29)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italienische Republik, C-118/85, ECLI:EU:C:1987:283; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italienische Republik, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:30. (30)  In Bezug auf Konzessionsinhaber für Autobahnen kam die Kommission zu demselben Schluss, z. B. im Beschluss vom 27. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.39224 — Griechenland — Rückstellung der griechischen Autobahnkonzessionsprojekte — Moreas Autobahn (ABl. C 460 vom 19.12.2014, S. 1). (31)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission (im Folgenden „Stardust Marine“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294. (32)  Die Brennstoffsteuer wurde vom polnischen Parlament mit dem Gesetz vom 27. August 2004 zur Änderung des Gesetzes über mautpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds eingeführt. (33)  Der Generaldirektor für Landstraßen und Autobahnen stellt die zentrale Verwaltungsbehörde für Fragen des nationalen Straßensystems dar. Der Generaldirektor nimmt seine Aufgaben mit Unterstützung der GDDKiA wahr. (34)  In ähnlicher Weise schlussfolgerte die Kommission in ihrem Beschluss vom 4. Dezember 2013 in der Beihilfesache SA.29584 — Ausgleichszahlungen auf Grundlage einer Schattenmaut zugunsten der Autostrada Małopolska S.A. (SAM S.A.) — Autobahn A4 (Katowice–Krakau), dass die Ausgleichszahlungen an den Konzessionär keine staatliche Beihilfe darstellten, da die Verantwortung für das Risiko in Verbindung mit der Gesetzesänderung, die sich direkt oder indirekt auf den Konzessionär auswirkte, gemäß Konzessionsvertrag für den entsprechen Abschnitt der Autobahn A4 beim Staat lag und der Ausgleich auf den vom Konzessionär erlittenen Verlust beschränkt war (ABl. C 172 vom 6.6.2014, S. 2). (35)  Siehe Anlage 6, Seite 9. (36)  Siehe Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1), Absatz 102. (37)  Diese drei Finanzmodelle wurden von Ernst & Young in einem Bericht vom 19. September 2005 vorgestellt und geprüft. (38)  Dateiname: 050518 A2-CB-2004-12 V1.51.123. (39)  Die WSA-Studie 1999 beruht auf der Annahme, dass alle Fahrzeuge für die Benutzung der Autobahn reale Mautgebühren zahlen. Siehe WSA-Studie 1999, Seite 17, Punkte 3 und 4. (40)  Dateiname: 050915 A2-COMPENSATION V.3.71 (awsa)_EY.123. (41)  Die Kommission stellt zudem fest, dass diese Verkehrsannahmen nicht auf realen Verkehrsdaten für den Fall einer mautfreien Autobahn beruhten und sich auch nicht auf eine ordnungsgemäße Verkehrs- und Einnahmenstudie stützten. (42)  Dateiname: Ref 071023-Combined Phase I & II — Poland A2.xls. (43)  Die WSA-Studie von 2006 beruht auf ursprünglich realen Verkehrsdaten und legt für den gesamten Zeitraum ein Schattenmautsystem zugrunde (kostenlose Benutzung der A2 durch Lkw). (44)  Aktualisierte Studie zum mautpflichtigen Verkehr auf der Autobahn A2 und den Einnahmen, November 2006. (45)  Die WSA-Verkehrs- und Einnahmenstudien beinhalten eine Prognose für den Verkehr auf der A2, die sich auf einen optimalen Zeitplan der zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Prognose geltenden Realmautgebühren stützen. (46)  Die WSA-Studie 2004 beruht auf der Annahme, dass alle Fahrzeuge für die Benutzung der Autobahn reale Mautgebühren zahlen. Siehe WSA-Studie 2004, Seite 5-10, Punkt 4. (47)  Laut Schätzung von Autostrada Wielkopolska auf der Grundlage von Durchschnittswerten für den Zeitraum 2005-2011. (48)  Der größte Anteil der Reduzierung (324 Basispunkte) ist auf die Aktualisierung der Verkehrsprognosen zurückzuführen, während nur 11 Basispunkte auf andere geringfügige Änderungen zurückgehen. (49)  Dieser Betrag entspricht […] EUR brutto (bei einem Wechselkurs von PLN/EUR = 4). (50)  Dieser Betrag entspricht […] EUR brutto (bei einem Wechselkurs von PLN/EUR = 4). (51)  Dieser Betrag entspricht […] EUR brutto (bei einem Wechselkurs von PLN/EUR = 4). (52)  Dies wird im PwC-Bericht von 2010 für den Zeitraum bis August 2010 und in einem zusätzlichen PwC-Bericht von 2011 für den Zeitraum von September 2010 bis Juni 2011 vorgenommen. (53)  Dateiname: […] (54)  Dieser Betrag entspricht […] EUR brutto (bei einem Wechselkurs von PLN/EUR = 4). (55)  Dieser Betrag entspricht […] EUR brutto (bei einem Wechselkurs von PLN/EUR = 4). (56)  Dieser Betrag entspricht […] EUR brutto (bei einem Wechselkurs von PLN/EUR = 4). (57)  Beihilfesache N 264/2002 Öffentlich-private Partnerschaft für die Londoner U-Bahn, Absatz 79 (58)  Unter Punkt 4.25 gibt das Schiedsgericht Folgendes an: […]. (59)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77, Rn. 50. (60)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission, C-303/88, ECLI:EU:C:1991:136; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77, Rn. 49. (61)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, ECLI:EU:T:2004:4. (62)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italienische Republik/Kommission, C-364/90, ECLI:EU:C:1993:157. (63)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995, Siemens SA/Kommission, T-459/93, ECLI:EU:T:1995:100, Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:ECLI:EU:C:2000:467, Punkt 30. (64)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (65)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (66)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (67)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Königreich Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU

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