Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1352 des Rates vom 4. August 2016 betreffend die Regelung für zur Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnete nationale Experten und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/677/EG

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Quellenkennung: 32016D1352. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ig. KAPITEL III Vergütungen und Kosten Artikel 18 Berechnung der Vergütungen und Reisekosten (1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Ort der Einberufung, der Ort der Abordnung und der Ort der Rückkehr eines ANE von der Agentur anhand der geografischen Lage dieser Orte — gestützt auf Längen- und Breitengrade — bestimmt, die vom Personalreferat berechnet wird. (2)   Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt a) als Ort der Einberufung der Ort, an dem der ANE vor der Abordnung seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt hat; b) als Ort der Abordnung Brüssel; c) als Ort der Rückkehr der Ort, an dem der ANE seine Haupttätigkeit nach Beendigung der Abordnung ausüben wird. Der Ort der Einberufung wird in dem in Artikel 4 genannten Briefwechsel festgelegt. (3)   Für die Zwecke dieses Artikels bleiben die Umstände unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst des ANE für einen anderen Staat als den des Ortes der Abordnung ergeben. Artikel 19 Vergütungen (1)   Der ANE hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld, das nach denselben Kriterien wie die Auslandszulage für Bedienstete auf Zeit gemäß Anhang IV Artikel 4 des Statuts der Agentur gewährt wird. Sind diese Kriterien erfüllt, beträgt das Tagegeld 128,67 EUR. Andernfalls beträgt es 32,18 EUR. Die Höhe des Tagegelds entspricht dem Betrag, der einem zum Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union abgeordneten nationalen Experten gezahlt wird. (2)   Der ANE hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf eine zusätzliche monatliche Vergütung gemäß nachstehender Tabelle: Geografische Entfernung zwischen Ort der Einberufung und Ort der Abordnung (in km) Betrag in EUR 0-150 0,00 > 150 82,70 > 300 147,03 > 500 238,95 > 800 385,98 > 1 300 606,55 > 2 000 726,04 (3)   Mit den Vergütungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auch die Kosten für den Umzug des ANE und alle etwaigen jährlichen Reisekosten, die während der Abordnung anfallen, abgegolten. Unbeschadet der Artikel 14, 15 und 16 werden sie auch für die Zeit von Dienstreisen, Jahresurlaub, Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub, Dienstbefreiung sowie Feiertagen, die von der Agentur bewilligt wurden, gewährt. Falls eine Teilzeittätigkeit genehmigt wurde, hat der ANE Anspruch auf anteilig verringerte Vergütungen. (4)   Bei Beginn der Abordnung erhält der ANE einen Vorschuss in Höhe von 75 Tagegeldsätzen; diese Zahlung führt zum Erlöschen aller Ansprüche auf Tagegeld im entsprechenden Zeitraum. Wird die Abordnung zur Agentur vor Ablauf des Zeitraums beendet, für den der Vorschuss berechnet wurde, so hat der ANE den dem verbleibenden Zeitraum entsprechenden Teil der Zahlung zu erstatten. (5)   In dem Briefwechsel nach Artikel 4 informiert der Arbeitgeber die Agentur darüber, ob der ANE Zahlungen erhält, die denen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels entsprechen. Die entsprechenden Beträge werden von den von der Agentur an den ANE zu zahlenden Vergütungen abgezogen. (6)   Eine in Anwendung von Artikel 60 des Statuts der Agentur angenommene Aktualisierung der Bezüge und Vergütungen gilt automatisch für die monatliche Vergütung und das Tagegeld in dem auf ihre Annahme folgenden Monat, ohne Wirkung für die Vergangenheit. Im Anschluss an die Anpassung werden die neuen Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht. Artikel 20 Reisekosten (1)   Der ANE hat bei Beginn der Abordnung Anspruch auf eine Pauschalerstattung der für ihn selbst anfallenden Reisekosten. (2)   Der Pauschalerstattung liegt eine anhand der geografischen Entfernung zwischen dem Ort der Einberufung und dem Ort der Abordnung berechnete Kilometervergütung zugrunde. Die Kilometervergütung wird gemäß Anhang IV Artikel 7 des Statuts der Agentur bestimmt. (3)   Der ANE hat am Ende der Abordnung Anspruch auf Erstattung der für ihn selbst anfallenden Kosten der Reise zum Ort der Rückkehr. Es kann kein höherer Betrag als derjenige erstattet werden, auf den der ANE bei einer Rückkehr zum Ort der Einberufung Anspruch hätte. (4)   Die Reisekosten für Familienmitglieder des ANE werden nicht erstattet. Artikel 21 Dienstreisen und Dienstreisekosten (1)   Der ANE kann mit einer Dienstreise beauftragt werden. (2)   Die Dienstreisekosten werden nach den bei der Agentur geltenden Bestimmungen erstattet. Artikel 22 Fortbildung Der ANE ist berechtigt, von der Agentur veranstaltete Fortbildungskurse zu besuchen, wenn dies im Interesse der Agentur liegt. Bei der Entscheidung darüber, ob ein ANE einen Fortbildungskurs besuchen darf, werden dessen berechtigte Interessen berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf seine berufliche Laufbahn nach der Abordnung. Artikel 23 Verwaltungsbestimmungen (1)   Der ANE hat sich am ersten Tag seiner Abordnung beim zuständigen Personalreferat einzufinden, um die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. Der Dienst ist jeweils am 1. oder 16. Tag des Monats anzutreten. (2)   Die Zahlungen werden von der Agentur in Euro vorgenommen. KAPITEL IV Ohne Anfall von Kosten abgeordnete Experten Artikel 24 Ohne Anfall von Kosten Abgeordnete Experten (1)   Ein ANE kann für die Dauer der Abordnung als ohne Anfall von Kosten abgeordneter nationaler Experte zur Agentur abgeordnet werden. Diese Abordnung bewirkt für die Agentur keine Zahlungen von Vergütungen oder Kosten, ausgenommen gegebenenfalls die Zahlungen gemäß Artikel 25. (2)   Die Artikel 18, 19 und 20 finden keine Anwendung auf ohne Anfall von Kosten abgeordnete nationale Experten. Unbeschadet des Artikels 8 muss das Verhalten eines ohne Anfall von Kosten abgeordneten nationalen Experten jederzeit der Tatsache, dass er zur Agentur abgeordnet ist, gerecht werden und darf das Ansehen seines Amtes in der Agentur nicht beeinträchtigen. Artikel 25 Dienstreisen (1)   Nimmt ein ohne Anfall von Kosten abgeordneter nationaler Experte an Dienstreisen an einen anderen Ort als den Ort der Abordnung teil, so werden ihm die Kosten nach den geltenden Regeln für die Erstattung von Dienstreisekosten für Beamte erstattet, es sei denn, zwischen der Agentur und dem Arbeitgeber ist eine andere Vereinbarung getroffen worden. (2)   Schließt die Agentur für ihre Beamten im Rahmen einer Dienstreise eine besondere Versicherung gegen hohe Risiken, so findet diese Vorkehrung auch auf den ohne Anfall von Kosten abgeordneten nationalen Experten, der an dieser Dienstreise teilnimmt, Anwendung. (3)   Ein ohne Anfall von Kosten abgeordneter nationaler Experte, der an einer Dienstreise außerhalb des Gebiets der Union teilnimmt, unterliegt den geltenden Sicherheitsvorkehrungen der Agentur im Rahmen dieser Dienstreisen. Artikel 26 Ohne Anfall von Kosten abgeordnete nationale Experten werden nicht in den Stellenplan aufgenommen. Nichtsdestotrotz wird ihre Zahl dem Lenkungsausschuss aus Gründen der Transparenz und Information im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts des Hauptgeschäftsführers mitgeteilt. KAPITEL V Aus zu Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen gehörigen Haushaltsplänen bezahlte abgeordnete nationale Experten Artikel 27 Dieser Beschluss gilt auch für ANE, deren Vergütungen aus zu Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen der Agentur gehörigen Haushaltsplänen gemäß den Artikeln 19 und 20 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 gezahlt werden (im Folgenden „Ad-hoc-ANE“). Artikel 28 Ad-hoc-ANE werden ausschließlich den Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen zugewiesen, aus deren Haushaltsmitteln ihre jeweiligen Vergütungen und Kosten gezahlt werden. Die Einstellung von Ad-hoc-ANE unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die einschlägigen beitragenden Mitgliedstaaten, auf der Grundlage eines Vorschlags — einschließlich des jeweiligen Entwurfs der Stellenausschreibung — eines oder mehrerer der einschlägigen beitragenden Mitgliedstaaten oder der Agentur. Artikel 29 Ad-hoc-ANE werden nicht in den Stellenplan aufgenommen. Nichtsdestotrotz wird ihre Zahl dem Lenkungsausschuss aus Gründen der Transparenz und Information im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts des Hauptgeschäftsführers mitgeteilt. Artikel 30 Gemäß Artikel 26 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 können die zu Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen gehörigen Haushaltspläne, aus denen die Vergütungen und Kosten von Ad-hoc-ANE gedeckt werden, Beiträge von an diesen Projekten und Programmen teilnehmenden Drittländern umfassen. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 bewirken solche Beiträge nicht, dass Staatsangehörige der betreffenden Drittländer zu Einstellungsverfahren für Ad-hoc-ANE zugelassen werden. KAPITEL VI Nationale Experten in beruflicher Fortbildung Artikel 31 Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen NEBF sind ANE, die von der Agentur zum Zwecke der beruflichen Fortbildung aufgenommen werden. Artikel 32 Zweck der beruflichen Fortbildung (1)   Zweck der beruflichen Fortbildung ist es, a) den NEBF Erfahrung mit den Arbeitsmethoden und Projekten der Agentur zu vermitteln; b) sie in die Lage zu versetzen, praktische Erfahrung mit und Verständnis der täglichen Arbeit der Agentur zu erwerben und ihnen die Gelegenheit zur Arbeit in einem multikulturellen, mehrsprachigen Umfeld zu bieten; c) Bediensteten nationaler Verwaltungen, insbesondere der Verteidigungsministerien, die Möglichkeit zu geben, die im Rahmen ihres Studiums erworbenen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen, insbesondere in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen. (2)   Die Agentur ihrerseits profitiert von dem Beitrag von Menschen, die einen neuen Blickpunkt und aktuelle Kenntnisse anbieten können, die der täglichen Arbeit der Agentur zugutekommen, und kann ein Netz von Menschen mit direkter Erfahrung mit ihren Verfahren aufbauen. Artikel 33 Teilnahmeberechtigung Die Bestimmungen des Artikels 2, mit Ausnahme des Absatzes 3, gelten analog für NEBF. Artikel 34 Dauer der beruflichen Fortbildung (1)   Die Berufspraktika dauern zwischen drei und 24 Monaten. Die Dauer wird zu Beginn festgelegt und kann mit ausreichender Begründung bis zur Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden. (2)   Ein NEBF kann nur ein Berufspraktikum absolvieren. Artikel 35 Organisation der beruflichen Fortbildung NEBF werden während ihrer gesamten Zeit des Berufspraktikums durch einen Fortbildungsberater beaufsichtigt. Der Fortbildungsberater muss das Personalreferat über alle wesentlichen Ereignisse während des Berufspraktikums, insbesondere Abwesenheiten, Krankheit, Unfälle oder Unterbrechungen, unterrichten, von denen er Kenntnis hat oder über die er vom NEBF in Kenntnis gesetzt wurde. Die NEBF leisten den Anweisungen ihres Fortbildungsberaters, ihrer Vorgesetzten in der Direktion oder der Dienststelle, zu der sie abgeordnet sind, und des Personalreferats Folge. Die NEBF dürfen bei Sitzungen zugegen sein, es sei denn, diese finden in eingeschränktem Rahmen statt oder sind vertraulich und der NEBF besitzt keine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen, sie dürfen Dokumentationen erhalten und an den Tätigkeiten der Abteilung, zu der sie abgeordnet sind, teilnehmen. Artikel 36 Aussetzung des Berufspraktikums Auf schriftlichen Antrag des NEBF oder seines Arbeitgebers und nach Zustimmung des Letzteren kann der Hauptgeschäftsführer der Agentur eine sehr kurze Aussetzung des Berufspraktikums oder seine frühzeitige Beendigung genehmigen. Der NEBF kann das Berufspraktikum anschließend fortsetzen, aber nur bis zum Ablauf seiner ursprünglich vorgesehenen Dauer. Das Praktikum kann unter keinen Umständen verlängert werden. Artikel 37 Arbeitsbedingungen und Bezüge (1)   Artikel 2 Absatz 3 und die Artikel 3, 5, 18, 19 und 20 gelten nicht für NEBF. (2)   NEBF gelten als ohne Anfall von Kosten abgeordnete nationale Experten im Sinne des Kapitels IV. Sie werden weiterhin von ihrem Arbeitgeber bezahlt, und die Agentur leistet keinerlei finanziellen Ausgleich. Die Agentur nimmt keine Anträge auf Zuschüsse oder Gebühren oder auf Erstattung von Reisekosten oder sonstigen Kosten an, mit Ausnahme der Erstattung von im Rahmen des Berufspraktikums anfallenden Dienstreisekosten. Artikel 38 Berichte und Teilnahmebescheinigung NEBF, die das Berufspraktikum vollständig absolviert haben, müssen am Ende des Praktikums die vom Personalreferat geforderten Bewertungsberichte ausfüllen. Auch die Fortbildungsberater füllen einen entsprechenden Bewertungsbericht aus. Vorbehaltlich des Ausfüllens dieser Berichte erhalten NEBF, die ihr Berufspraktikum abgeschlossen haben, eine Bescheinigung mit den Daten der beruflichen Fortbildung und der Dienststelle, in der sie stattgefunden hat. Artikel 39 NEBF werden nicht in den Stellenplan aufgenommen. Nichtsdestotrotz wird ihre Zahl dem Lenkungsausschuss aus Gründen der Transparenz und Information im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts des Hauptgeschäftsführers mitgeteilt. KAPITEL VII Beschwerden Artikel 40 Beschwerden Unbeschadet der Möglichkeiten der Klageerhebung, über die er nach Dienstantritt verfügt, kann der ANE unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen nach Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der gemäß dem Statut der Agentur zum Vertragsabschluss befugten Behörde (im Folgenden „Anstellungsbehörde“) gegen eine ihn beeinträchtigende Handlung der Anstellungsbehörde aufgrund dieses Beschlusses Beschwerde einlegen; ausgenommen hiervon sind Handlungen, die sich unmittelbar aus Entscheidungen des Arbeitgebers ergeben. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden. Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser die Mitteilung erhält. Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden eine mit Gründen versehene Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Hat der ANE innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erhalten, so gilt die Beschwerde als stillschweigend abgelehnt. KAPITEL VIII Schlussbestimmungen Artikel 41 Erteilung von Informationen Die Ständigen Vertretungen aller Mitgliedstaaten werden jährlich über die Zahl der ANE bei der Agentur informiert. Diese Informationen umfassen auch a) die Staatsangehörigkeit der von einer Organisation oder Einrichtung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Absatz 2 abgeordneten ANE; b) etwaige Ausnahmen vom Auswahlverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3; c) die Zuweisung aller ANE; d) etwaige Aussetzungen oder frühzeitige Beendigungen der Abordnung von ANE gemäß den Artikeln 9 und 10; e) die jährliche Aktualisierung der Vergütungen der ANE gemäß Artikel 19. Artikel 42 Übertragung von Befugnissen Alle der Agentur im Rahmen dieses Beschlusses übertragenen Befugnisse werden durch die Anstellungsbehörde ausgeübt. Artikel 43 Aufhebung Der Beschluss 2004/677/EG wird aufgehoben. Unbeschadet des Artikels 44 des vorliegenden Beschlusses bleiben die Artikel 15 bis 19 des aufgehobenen Beschlusses jedoch auf ANE anwendbar, die dies für Abordnungen beantragen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses bereits bestehen. Artikel 44 Inkrafttreten und Geltung Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seinem Inkrafttreten für jede neue Abordnung, Erneuerung oder Verlängerung einer Abordnung. Geschehen zu Brüssel am 4. August 2016. Im Namen des Rates Der Präsident M. LAJČÁK (1)   ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 55. (2)  Beschluss 2004/677/EG des Rates vom 24. September 2004 betreffend die Regelung für zur Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnete nationale Experten und abgestellte Angehörige der Streitkräfte der Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 64). (3)  Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). (4)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.