Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1352 des Rates vom 4. August 2016 betreffend die Regelung für zur Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnete nationale Experten und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/677/EG

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Quellenkennung: 32016D1352. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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12.8.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 219/82 BESCHLUSS (EU) 2016/1352 DES RATES vom 4. August 2016 betreffend die Regelung für zur Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnete nationale Experten und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/677/EG DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 42 und 45, gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (1), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die Abordnung von Experten soll ein hohes Maß von deren Sachkenntnis und Berufserfahrung in die Europäische Verteidigungsagentur (im Folgenden „Agentur“) eingebracht werden, insbesondere in Bereichen, in denen entsprechendes Fachwissen innerhalb der Agentur nicht ohne Weiteres verfügbar ist. (2) Der Austausch von beruflicher Erfahrung und beruflichem Wissen im Bereich der Verteidigung gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1835 und entsprechende Unterstützungsfunktionen sollten durch die vorübergehende Abordnung von abgeordneten nationalen Experten (ANE) aus dem öffentlichen Sektor der Mitgliedstaaten gefördert werden. (3) Die Rechte und Pflichten von ANE sollten sicherstellen, dass diese sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich von den Interessen der Agentur leiten lassen. (4) Der Begriff „Abordnung“ sollte im Rahmen des vorliegenden Beschlusses zu verstehen sein. (5) Da die Regelung des vorliegenden Beschlusses die Regelung des Beschlusses 2004/677/EG des Rates (2), ersetzen soll, sollte letztgenannter Beschluss aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Geltungsbereich Die Regelung des vorliegenden Beschlusses gilt für ANE, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 erfüllen, zur Agentur abgeordnet werden und Experten sind, die aus Behörden auf nationaler oder regionaler Ebene der beteiligten Mitgliedstaaten, insbesondere den Verteidigungsministerien und/oder deren Stellen, Einrichtungen, Landesverteidigungsakademien, Forschungsinstituten usw. abgeordnet werden, einschließlich der in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2015/1835 genannten Sachverständigen. Nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2015/1835 werden Experten — aus einem Drittstaat, mit dem die Agentur eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen hat, oder — aus Organisationen/Einrichtungen, die eine Verwaltungsvereinbarung mit der Agentur geschlossen haben, sofern der ANE Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, mit dem die Agentur eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen hat, ist, gemäß Artikel 26 Absatz 1 jenes Beschlusses mit Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäß den in diesen Vereinbarungen festzulegenden Bedingungen zur Agentur abgeordnet oder entsandt. Artikel 2 Voraussetzungen der Abordnung Für eine Abordnung zur Agentur müssen Experten: 1. bei ihrer Entsendung seit mindestens 12 Monaten in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen; 2. während der Dauer ihrer Abordnung im Dienste ihres Arbeitgebers bleiben und weiter von diesem bezahlt werden; 3. über eine mindestens dreijährige Vollzeit-Berufserfahrung in einer Tätigkeit im Bereich Verteidigung, in einer Verwaltungs-, Wissenschafts-, Experten-, Beratungs- oder Kontrolltätigkeit oder in einer operativen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verfügen. Der Arbeitgeber legt der Agentur vor der Abordnung eine Bescheinigung darüber vor, dass der Experte in den letzten 12 Monaten bei ihm beschäftigt war; 4. Staatsangehörige eines beteiligten Mitgliedstaats sein oder unter die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 fallen; 5. zur Ausübung ihrer Tätigkeit gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache eines der beteiligten Mitgliedstaaten und zufriedenstellende Kenntnisse in einer weiteren dieser Sprachen besitzen. Artikel 3 Auswahlverfahren (1)   Die ANE werden in einem offenen und transparenten Verfahren ausgewählt, das gemäß Artikel 42 festgelegt wird. (2)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 werden ANE abgeordnet, um für die Agentur Mitarbeiter zu gewinnen, deren Kompetenz, Effizienz, Integrität und Verdienste höchsten Ansprüchen genügen. Sie werden unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage abgeordnet. Die beteiligten Mitgliedstaaten und die Agentur arbeiten zusammen, um nach Möglichkeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. (3)   Ein Aufruf zur Interessenbekundung wird an die Ständigen Vertretungen der beteiligten Mitgliedstaaten, die Missionen der Drittstaaten, gegebenenfalls an die Organisation oder Einrichtung gesandt und auf der Website der Agentur veröffentlicht. Der Aufruf enthält die Beschreibungen der Stellen, die Auswahlkriterien sowie die Frist für die Einreichung von Bewerbungen. Kandidaten für eine ANE-Stelle müssen von ihren nationalen Behörden, ihrer nationalen Organisation oder Einrichtung unterstützt werden. Dies bedarf einer Bestätigung in Form einer an die Agentur gerichteten Verpflichtungserklärung, die nach Möglichkeit vor Ablauf der Frist für den Eingang von Bewerbungen, später aber bis zum Einstellungstermin an diese zu übermitteln ist. (4)   Bei ohne Anfall von Kosten abgeordneten nationalen Experten und bei nationalen Experten in beruflicher Fortbildung (NEBF) kann die Agentur beschließen, dass ein ANE ohne Anwendung der Auswahlverfahren nach den Absätzen 1 und 2 ausgewählt wird. (5)   Die Abordnung von Experten erfolgt nach den speziellen Bedürfnissen und Haushaltskapazitäten der Agentur. (6)   Die Agentur legt ein eigenes Dossier für den ANE an. Dieses Dossier enthält die relevanten verwaltungstechnischen Informationen. Artikel 4 Verwaltungsverfahren für die Abordnung Die Abordnung erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen dem Hauptgeschäftsführer der Agentur und der Ständigen Vertretung oder Mission des betreffenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls der Organisation oder Einrichtung. In dem Briefwechsel ist der Ort der Abordnung und die Funktionsgruppe, der der ANE angehören wird, Funktionsgruppe Administration (AD) oder Funktionsgruppe Assistenz (AST), anzugeben. In dem Briefwechsel ist ferner die Direktion/das Referat, zu der bzw. dem der ANE abgeordnet wird, zu nennen und eine detaillierte Beschreibung der von dem ANE wahrzunehmenden Aufgaben vorzunehmen. Ein Exemplar der Regelung für zur Agentur abgeordnete nationale Experten wird dem Briefwechsel beigefügt. Artikel 5 Dauer der Abordnung (1)   Die Dauer der Abordnung beträgt mindestens zwei Monate und höchstens drei Jahre. Sie kann jedoch in der Folge auf insgesamt höchstens vier Jahre verlängert werden. In Ausnahmefällen — sofern der betreffende Direktor darum ersucht und mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers — kann der Hauptgeschäftsführer der Agentur die Abordnung jedoch über die Höchstdauer von vier Jahren gemäß Unterabsatz 1 hinaus einmal oder mehrmals um bis zu zwei weitere Jahre verlängern. (2)   Die Dauer der Abordnung wird zu Beginn in dem Briefwechsel nach Artikel 4 festgelegt. Dasselbe Verfahren gilt bei jeder Erneuerung oder Verlängerung der Abordnung bzw. jedem Stellenwechsel. (3)   Ein ANE, der bereits früher zur Agentur abgeordnet war, kann nach Konsultation mit der nationalen Herkunftsverwaltung erneut abgeordnet werden, sofern der ANE weiterhin die Voraussetzungen für eine Abordnung gemäß Artikel 2 erfüllt und der zeitliche Höchstrahmen nach Artikel 11 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 nicht überschritten wird. Artikel 6 Pflichten des Arbeitgebers Während der Dauer der Abordnung gilt für den Arbeitgeber des ANE Folgendes: a) Er zahlt weiter die Bezüge des ANE; b) er ist weiter für alle sozialen Rechte des ANE, insbesondere soziale Sicherheit, Versicherung und Altersversorgung, verantwortlich; c) vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe d erhält er die verwaltungsrechtliche Stellung des ANE entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter weiter aufrecht; er unterrichtet den Hauptgeschäftsführer der Agentur über jede Änderung der verwaltungsrechtlichen Stellung des ANE entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter. Artikel 7 Aufgaben (1)   ANE unterstützen die Bediensteten der Agentur und erfüllen die Aufgaben und Pflichten, die ihnen vom Hauptgeschäftsführer der Agentur übertragen werden. (2)   Unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Personals der Agentur und insbesondere seiner Rolle bei der Erzielung der Ergebnisse der Agentur kann der Hauptgeschäftsführer einen ANE mit leitenden Aufgaben betrauen, wenn dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist. Ein ANE darf keinesfalls rechtliche Verpflichtungen für die Agentur eingehen. (3)   Ein ANE darf an Dienstreisen und Sitzungen teilnehmen. Der Hauptgeschäftsführer kann jedoch beschließen, die Teilnahme des ANE an Dienstreisen und Sitzungen auf Folgendes zu beschränken: a) Begleitung eines Bediensteten der Agentur oder, b) falls er allein ist, Beobachter oder Teilnahme lediglich zu Informationszwecken. (4)   Für die Billigung der Ergebnisse der von einem ANE ausgeführten Aufgaben ist ausschließlich die Agentur zuständig. (5)   Die Agentur, der Arbeitgeber des ANE und der ANE unternehmen alle Anstrengungen, um in Bezug auf die Aufgaben, die dem ANE während seiner Abordnung zur Agentur übertragen werden, jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt zu vermeiden. Zu diesem Zweck unterrichtet die Agentur den ANE und seinen Arbeitgeber rechtzeitig über die Aufgaben, die dem ANE übertragen werden sollen, und fordert beide auf, ihm schriftlich zu bestätigen, dass ihres Wissens nichts dagegen spricht, dem ANE diese Aufgaben zu übertragen. Der ANE wird insbesondere aufgefordert anzugeben, ob es zu Konflikten zwischen seinen familiären Umständen (insbesondere der Berufstätigkeit der nächsten oder entfernteren Familienangehörigen oder erheblichen finanziellen Interessen der Familienangehörigen oder seiner selbst) und den Aufgaben kommen könnte, die ihm während der Abordnung übertragen werden sollen. Der Arbeitgeber und der ANE verpflichten sich, der Agentur jede während der Abordnung eintretende Änderung der Umstände zu melden, durch die ein Interessenkonflikt entstehen könnte. (6)   Sind nach Auffassung der Agentur wegen der Art der Tätigkeiten, mit denen ein ANE betraut wird, besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, so ist für den ANE vor seiner Abordnung eine Ermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen einzuholen. Artikel 8 Rechte und Pflichten der ANE (1)   Während der Dauer der Abordnung ist der ANE zu Ehrenhaftigkeit verpflichtet. Insbesondere a) hat sich der ANE bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Agentur leiten zu lassen. Insbesondere nimmt der ANE bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keine Weisungen seines Arbeitgebers, einer Regierung, einer sonstigen Person, eines Privatunternehmens oder einer öffentlichen Stelle entgegen, noch wird er für diese tätig; b) hat sich der ANE jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, die dem Ansehen seiner Stellung in der Agentur abträglich sein könnte, zu enthalten; c) hat der ANE in dem Fall, dass er in Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer Angelegenheit entscheiden muss, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, seinen Vorgesetzten hiervon zu unterrichten; d) darf der ANE weder allein noch zusammen mit anderen Texte, die sich auf die Tätigkeit der Union beziehen, veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, ohne eine Zustimmung nach den bei der Agentur geltenden Regeln und Bedingungen einzuholen. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Veröffentlichung die Interessen der Agentur oder der Union möglicherweise beeinträchtigt; e) sind alle Rechte an Arbeiten, die von einem ANE in Wahrnehmung seiner Aufgaben ausgeführt werden, Eigentum der Agentur; f) hat der ANE am Ort der Abordnung oder in einer solchen Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt ist; g) hat der ANE den Vorgesetzten, dem er zugewiesen ist, zu unterstützen und zu beraten und ist ihm gegenüber für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. (2)   Sowohl während als auch nach der Abordnung hat der ANE über alle Tatsachen und Informationen, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder im Zusammenhang damit Kenntnis erhalten hat, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Es ist dem ANE untersagt, noch nicht rechtmäßig veröffentlichte Schriftstücke oder Informationen in irgendeiner Form an unbefugte Personen weiterzugeben oder zu seinem persönlichen Vorteil zu verwenden. (3)   Nach Ende der Abordnung gilt für den ANE weiterhin die Verpflichtung zu Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung bei der Ausübung neuer Aufgaben und der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile. Dazu setzt der ANE während eines Zeitraums von drei Jahren nach seiner Abordnung die Agentur unverzüglich über alle Aufgaben oder Tätigkeiten in Kenntnis, die zu einem Interessenkonflikt im Zusammenhang mit den Aufgaben, die er während der Dauer der Abordnung wahrzunehmen hatte, führen können. (4)   Der ANE unterliegt den in der Agentur geltenden Sicherheitsbestimmungen, einschließlich der Datenschutzvorschriften und der Vorschriften zum Schutz der Netze der Agentur. Der ANE unterliegt ferner den Vorschriften über den Schutz der finanziellen Interessen der Agentur. (5)   Wird eine der Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 4 dieses Artikels während der Dauer der Abordnung nicht eingehalten, so ist die Agentur berechtigt, die Abordnung des ANE gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c zu beenden. (6)   Der ANE unterrichtet unverzüglich seinen Vorgesetzten schriftlich, wenn er während seiner Abordnung Kenntnis von Tatsachen erhält, die Folgendes vermuten lassen: a) die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrugs oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Agentur oder b) Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Bediensteten der Agentur oder der ANE darstellen können. Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass das Mitglied eines Organs oder eine andere Person, die im Dienst eines Organs der Union steht oder Arbeit für ein Organ ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt. (7)   Wird der Vorgesetzte gemäß Absatz 6 unterrichtet, so ergreift er die in Artikel 27 des Beschlusses (EU) 2016/1351 des Rates (3) (im Folgenden „Statut der Agentur“) vorgesehenen Maßnahmen. Die Artikel 27, 28 und 29 des Statuts der Agentur gelten für den Vorgesetzten nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Beschlusses. Diese Bestimmungen gelten entsprechend auch für den betreffenden ANE, um sicherzustellen, dass seine Rechte geachtet werden. Artikel 9 Aussetzung der Abordnung (1)   Auf schriftliches Ersuchen des ANE oder des Arbeitgebers — und mit Zustimmung des Arbeitgebers — kann die Agentur eine Aussetzung der Abordnung genehmigen und die Einzelheiten festlegen. Während der Dauer der Aussetzung werden a) keine Vergütungen nach Artikel 19 gezahlt; b) die Kosten nach Artikel 20 nur dann erstattet, wenn die Aussetzung auf Wunsch der Agentur erfolgt. (2)   Die Agentur setzt den Arbeitgeber und die Ständige Vertretung oder Mission des betreffenden Mitgliedstaats in Kenntnis. Artikel 10 Beendigung der Abordnung (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Abordnung auf Antrag der Agentur oder des Arbeitgebers des ANE mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden. Sie kann auch auf Antrag des ANE mit derselben Kündigungsfrist und mit Zustimmung des Arbeitgebers und der Agentur beendet werden. (2)   In bestimmten Ausnahmefällen kann die Abordnung fristlos beendet werden, nämlich a) vom Arbeitgeber des ANE, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers es erfordern; b) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Agentur und dem Arbeitgeber, wenn wesentliche persönliche oder berufliche Interessen des ANE es erfordern und der ANE an beide Parteien einen entsprechenden Antrag gerichtet hat; c) von der Agentur im Falle einer schweren Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Beschluss durch den ANE. Die Agentur berät sich mit der Ständigen Vertretung oder Mission des betreffenden Mitgliedstaats und berücksichtigt die in Bezug auf ihre Entscheidung erhaltenen Kommentare; d) von der Agentur im Falle der Beendigung oder Änderung der verwaltungsrechtlichen Stellung des ANE entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter des Arbeitgebers. Dem ANE ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. (3)   Bei einer Beendigung der Abordnung nach Absatz 2 Buchstabe c konsultiert die Agentur den Arbeitgeber und die Ständige Vertretung oder Mission des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich. KAPITEL II Arbeitsbedingungen Artikel 11 Soziale Sicherheit (1)   Vor Beginn der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber der Agentur, dass der ANE während der Dauer seiner Abordnung dem Sozialversicherungssystem der ihn beschäftigenden nationalen Behörde oder der ihn beschäftigenden Organisation oder Einrichtung angeschlossen bleibt. Zu diesem Zweck übermittelt die betreffende Behörde der Agentur die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannte Bescheinigung (im Folgenden „Portable Document A1“). Die Organisation oder Einrichtung übermittelt dem ANE eine dem „Portable Document A1“ gleichwertige Bescheinigung und erbringt den Nachweis, dass in den geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit die Übernahme von im Ausland anfallenden Gesundheitsfürsorgekosten vorgesehen ist. (2)   Die Agentur versichert den ANE ab seinem Dienstantritt gegen Unfall. An dem Tag, an dem sich der ANE zur Erledigung der mit der Abordnung verbundenen Verwaltungsformalitäten beim Hauptgeschäftsführer der Agentur einfindet, erhält er von der Agentur eine Ausfertigung der Bedingungen dieser Versicherung. (3)   Ist im Rahmen einer Dienstreise, an der der ANE nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 29 teilnimmt, eine zusätzliche oder spezifische Versicherung erforderlich, so übernimmt die Agentur — oder bei ohne Anfall von Kosten abgeordneten nationalen Experten und bei nationalen Experten in beruflicher Fortbildung die nationale Herkunftsverwaltung — die dafür anfallenden Kosten, nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf die Dienstreise. Artikel 12 Arbeitszeit (1)   Der ANE unterliegt der bei der Agentur geltenden Arbeitszeitregelung, je nach den Bedürfnissen der Dienststelle, der er innerhalb der Agentur zugewiesen wird. (2)   Der ANE arbeitet für die gesamte Dauer seiner Abordnung auf Vollzeitbasis. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Direktors und vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit den Interessen der Agentur kann die Agentur nach Zustimmung des Arbeitgebers genehmigen, dass der ANE Teilzeitarbeit verrichtet. (3)   Wird Teilzeitarbeit genehmigt, so muss die Arbeitszeit des ANE mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit entsprechen. Artikel 13 Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall (1)   Im Falle einer Abwesenheit wegen Erkrankung oder wegen eines Unfalls unterrichtet der ANE seinen Vorgesetzten so rasch wie möglich und gibt dabei seinen Aufenthaltsort an. Der ANE hat ein ärztliches Attest vorzulegen, wenn er länger als drei aufeinanderfolgende Tage fernbleibt; er kann aufgefordert werden, sich einer von der Agentur angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. (2)   Übersteigen die maximal dreitägigen Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall über einen Zeitraum von 12 Monaten insgesamt 12 Tage, so hat der ANE für jedes erneute Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall ein ärztliches Attest vorzulegen. (3)   Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat oder länger als die vom ANE abgeleistete Dienstzeit, wobei der längere dieser beiden Zeiträume maßgebend ist, so wird die Zahlung von Vergütungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 automatisch ausgesetzt. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt. Die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall darf nicht über das Ende der Abordnung der betreffenden Person hinaus andauern. (4)   Erleidet der ANE jedoch während der Dauer der Abordnung einen Arbeitsunfall, so erhält er den vollen Satz der in Artikel 19 Absätze 1 und 2 festgesetzten Vergütungen während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Abordnung. Artikel 14 Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage (1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegt der ANE der bei der Agentur geltenden Regelung für Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage. (2)   Urlaub muss von dem Referat, dem der ANE zugewiesen ist, vor Urlaubsantritt genehmigt werden. (3)   Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Arbeitgebers können von der Agentur in einem Zwölfmonatszeitraum bis zu zwei Tage zusätzliche Dienstbefreiung gewährt werden. Die Anträge sind für jeden Fall einzeln zu prüfen. (4)   Jahresurlaub, der bis zum Ende der Abordnung nicht genommen wurde, verfällt. (5)   Einem ANE, dessen Abordnung weniger als sechs Monate dauert, kann auf begründeten Antrag durch Beschluss des Hauptgeschäftsführers der Agentur eine Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiung darf während der gesamten Dauer der Abordnung drei Tage nicht überschreiten. Vor Gewährung der Dienstbefreiung muss der betreffende Direktor das Personalreferat der Agentur konsultieren. Artikel 15 Dienstbefreiung zur Fortbildung Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 3 kann die Agentur eine zusätzliche Dienstbefreiung zur Fortbildung des ANE, deren Abordnung mindestens sechs Monate dauert, durch den Arbeitgeber im Hinblick auf die Wiedereingliederung des ANE in den Dienst genehmigen, wenn der Arbeitgeber einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt. Artikel 16 Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub (1)   Der ANE unterliegt der bei der Agentur geltenden Regelung für Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub. (2)   Sehen die nationalen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers einen längeren Mutterschaftsurlaub vor, so wird die Abordnung auf Antrag des ANE und mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers für den Zeitraum ausgesetzt, der über den bei der Agentur gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn dies im Interesse der Agentur liegt. (3)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine ANE mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers eine Aussetzung der Abordnung für die gesamte Dauer des Mutterschaftsurlaubs beantragen. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn dies im Interesse der Agentur liegt. (4)   Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Adoption. (5)   Einer ANE kann auf ihren Antrag aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung, dass sie stillende Mutter ist, Dienstbefreiung für bis zu vier Wochen, gerechnet ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs, gewährt werden; in dieser Zeit erhält sie die Vergütungen nach Artikel 19. Artikel 17 Verwaltung und Kontrolle Für die Verwaltung und Kontrolle der Arbeitszeit und der Abwesenheiten ist das Personalreferat und die Direktion oder das Referat, der bzw. dem der ANE zugewiesen ist, nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Verfahren der Agentur zuständ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.