Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/528 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Mindestinformationen des Dokuments, das der Öffentlichkeit bei einer Ausnahme von der Prospektpflicht im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung zur Verfügung zu stellen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R0528. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lüsse zu bestätigen oder enthalten die Bestätigungsvermerke Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts oder wurden sie eingeschränkt erteilt, sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder die Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben und zu begründen. Verfügt die übertragende Gesellschaft über keinen geprüften Abschluss, so legt sie die in den vergangenen 12 Monaten erstellten Abschlüsse sowie eine negative Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass die Abschlüsse nicht überprüft oder geprüft wurden. Punkt 2.5.2 Rechnungslegungsstandards Die Finanzinformationen werden in Übereinstimmung mit den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) in das Unionsrecht übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar, so werden die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards erstellt: a) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats bei Emittenten aus dem EWR, wie in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (2) gefordert; b) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, werden die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu erstellt. Punkt 2.5.3 Beschreibung jeder bedeutenden Veränderung in der Finanzlage, die seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums eingetreten ist, für den entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden; ansonsten ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Gegebenenfalls Angabe aller bekannten Trends, Unsicherheiten, Anfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle, die den Emittenten und, je nach Art der Transaktion, die Zielgesellschaft, die übertragende Gesellschaft oder die gespaltene Gesellschaft nach vernünftigem Ermessen zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen werden. Punkt 2.5.4 Gegebenenfalls der Lagebericht nach Maßgabe der Artikel 19 und 29 der Richtlinie 2013/34/EU. Punkt 2.6 Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten, der Zielgesellschaft, der übertragenden Gesellschaft oder der gespaltenen Gesellschaft noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf den Emittenten, die Zielgesellschaft, die übertragende Gesellschaft, die gespaltene Gesellschaft oder die Gruppe und/oder auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. Im Falle einer Spaltung beziehen sich die Informationen über Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren auf das Aktiv- und Passivvermögen, das Gegenstand der Spaltung sind. Punkt 2.7 Zusammenfassung der nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (3) offengelegten Informationen Für Unternehmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 fallen, eine Zusammenfassung der Informationen, die nach der genannten Verordnung in den vergangenen 12 Monaten offengelegt wurden, sofern diese Informationen zum Datum des Dokuments für die Inanspruchnahme einer Ausnahme relevant sind. Die Zusammenfassung wird in einer leicht zu analysierenden, knappen und verständlichen Form präsentiert und darf keine Wiederholung bereits gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 veröffentlichter Informationen darstellen. Die Zusammenfassung wird in eine begrenzte Anzahl von themenbezogenen Kategorien unterteilt. ABSCHNITT 3 BESCHREIBUNG DER TRANSAKTION Punkt 3.1 Zweck und Ziele der Transaktion Punkt 3.1.1 Zweck der Transaktion für den Emittenten und seine Aktionäre. Punkt 3.1.2 Zweck der Transaktion für die Zielgesellschaft, die übertragende Gesellschaft oder die gespaltene Gesellschaft und ihre Aktionäre. Punkt 3.1.3 Beschreibung etwaiger aus der Transaktion erwarteter Vorteile. Punkt 3.2 Beschreibung der Transaktion Punkt 3.2.1 Informationen zu den Verfahren und Bedingungen der Transaktion sowie zum anwendbaren Recht hinsichtlich der Vereinbarung zur Ausführung der Transaktion. Im Falle einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots enthält das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG erforderlichen Angaben oder einen Hinweis darauf, wo in diese Informationen Einsicht genommen werden kann. Im Falle einer Verschmelzung enthält das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme je nach Art der Verschmelzung die nach Artikel 91 Absatz 2 oder Artikel 122 der Richtlinie (EU) 2017/1132 erforderlichen Angaben oder einen Hinweis darauf, wo in diese Informationen Einsicht genommen werden kann. Im Falle einer Spaltung enthält das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme die nach Artikel 137 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 erforderlichen Angaben oder einen Hinweis darauf, wo in diese Informationen Einsicht genommen werden kann. Punkt 3.2.2 Gegebenenfalls Bedingungen, von denen die Wirksamkeit der Transaktionen abhängt, einschließlich etwaiger Garantien. Punkt 3.2.3 Gegebenenfalls Informationen zu Strafzahlungen („Break-up Fees“) oder anderen Zwangsgeldern, die bei Nichtzustandekommen der Transaktion zu zahlen sind. Punkt 3.2.4 Beschreibung einschlägiger Notifizierungen und/oder Genehmigungsanträge, falls die Transaktion Gegenstand von Notifizierungen und/oder Genehmigungsanträgen ist. Punkt 3.2.5 Gegebenenfalls sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um die Finanzierungsstruktur der Transaktion vollständig zu verstehen. Punkt 3.2.6 Zeitplan der Transaktion Punkt 3.3 Risikofaktoren Beschreibung der wesentlichen Risiken, die der Transaktion eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Transaktion“. In jeder Kategorie werden zuerst die Risikofaktoren angeführt, die gemäß der Bewertung des Emittenten unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens am wesentlichsten sind. Die Risikofaktoren werden im Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme inhaltlich bestätigt. Punkt 3.4 Interessenkonflikte Einzelheiten zu etwaigen Interessenkonflikten, die beim Emittenten, der Zielgesellschaft, der übertragenden Gesellschaft oder der gespaltenen Gesellschaft und einem ihrer Aktionäre in Bezug auf die Transaktion auftreten könnten. Punkt 3.5 Gegenleistung des Angebots Punkt 3.5.1 Die Adressaten des Angebots oder der Zuteilung der Dividendenpapiere im Zusammenhang mit der Transaktion. Punkt 3.5.2 Die für jedes Dividendenpapier oder jede Gattung von Dividendenpapieren angebotene Gegenleistung, insbesondere das Umtauschverhältnis und die Höhe etwaiger Barzahlungen. Punkt 3.5.3 Informationen zu etwaigen im Zusammenhang mit der Transaktion vereinbarten bedingten Gegenleistungen, einschließlich — im Falle einer Verschmelzung — einer etwaigen Verpflichtung der übernehmenden Gesellschaft, zusätzliche Wertpapiere oder Barmittel an die ehemaligen Eigentümer der übertragenden Gesellschaft zu übertragen, falls bestimmte künftige Ereignisse eintreten oder bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Punkt 3.5.4 Die Bewertungsmethoden und Annahmen zur Bestimmung der für jedes Dividendenpapier oder jede Gattung von Dividendenpapieren angebotenen Gegenleistung, insbesondere mit Blick auf das Umtauschverhältnis. Punkt 3.5.5 Angaben zu etwaigen Beurteilungen oder Berichten unabhängiger Sachverständiger und Informationen, wo in diese Beurteilungen oder Berichte Einsicht genommen werden kann. Im Falle einer Verschmelzung enthält das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme je nach Art der Verschmelzung die nach Artikel 96 oder Artikel 125 der Richtlinie (EU) 2017/1132 erforderlichen Angaben oder einen Hinweis darauf, wo in diese Informationen Einsicht genommen werden kann. Im Falle einer Spaltung enthält das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme die nach Artikel 142 der Richtlinie (EU) 2017/1132 erforderlichen Angaben oder einen Hinweis darauf, wo in diese Informationen Einsicht genommen werden kann. ABSCHNITT 4 FÜR DIE ZWECKE DER TRANSAKTION ÖFFENTLICH ANGEBOTENE ODER ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT ZUGELASSENE DIVIDENDENWERTE Für Dividendenwerte, bei denen es sich nicht um Aktien handelt, sind die Informationen umfassend und enthalten die nachstehend aufgeführten Informationen zu den zugrunde liegenden Aktien. Punkt 4.1 Risikofaktoren Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Dividendenwerten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren im Zusammenhang mit Dividendenwerten“. In jeder Kategorie werden zuerst die Risiken angeführt, die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Dividendenwerte und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens am wesentlichsten sind. Die Risikofaktoren werden im Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme inhaltlich bestätigt. Punkt 4.2 Erklärung zum Geschäftskapital Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. Punkt 4.3 Informationen über die anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Dividendenwerte Punkt 4.3.1 Allgemeine bereitzustellende Informationen; a) Beschreibung von Art, Gattung und Emissionsvolumen der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Dividendenwerte, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN), b) Währung der emittierten Dividendenpapiere. Punkt 4.3.2 Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren Dividendenpapiere geschaffen und/oder begeben wurden oder werden. Punkt 4.3.3 Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Dividendenpapiere. Punkt 4.3.4 Angabe öffentlicher Übernahmeangebote für das Eigenkapital des Emittenten, die Dritte während des letzten oder des laufenden Geschäftsjahres unterbreitet haben. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat. Punkt 4.4 Zulassung zum Handel und Handelsmodalitäten Punkt 4.4.1 Angabe, ob die angebotenen Dividendenpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen Drittlandsmärkten gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission  (4) platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Dividendenpapiere zum Handel zugelassen sind. Punkt 4.4.2 Anzugeben sind alle geregelten Märkte oder gleichwertigen Drittlandsmärkte gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980, an denen nach Wissen des Emittenten Dividendenpapiere der gleichen Gattung wie die anzubietenden oder zum Handel zuzulassenden Dividendenpapiere bereits zum Handel zugelassen sind, einschließlich gegebenenfalls Zertifikate und zugrunde liegende Aktien. Punkt 4.4.3 Detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie eine Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. Punkt 4.4.4 Lock-up-Vereinbarungen: a) beteiligte Parteien, b) Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung, c) Angaben zum Lock-up-Zeitraum. Punkt 4.5 Verwässerung Punkt 4.5.1 Vergleich des Nettovermögenswertes pro Aktie zum Datum der letzten Bilanz vor der Transaktion und des Ausgabekurses im Rahmen dieser Transaktion. Punkt 4.5.2 Zusätzliche Angaben, wenn Dividendenwerte der gleichen Gattung gleichzeitig oder fast gleichzeitig angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Punkt 4.5.3 Tabelle mit der Anzahl der Dividendenpapiere und Stimmrechte sowie des Aktienkapitals sowohl vor als auch nach der Transaktion. Angaben zur Verwässerung (einschließlich der Verwässerung der Stimmrechte), die die bestehenden Aktionäre des Emittenten infolge des Angebots erfahren. Punkt 4.6 Berater Werden an einer Emission beteiligte Berater im Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben. ABSCHNITT 5 AUSWIRKUNGEN DER TRANSAKTION AUF DEN EMITTENTEN Punkt 5.1 Strategie und Ziele Der Emittent legt eine Beschreibung seiner Absichten hinsichtlich des künftigen Geschäfts nach der Transaktion vor, einschließlich Angaben zu etwaigen wesentlichen Änderungen, die sich auf den Betrieb, die Haupttätigkeiten sowie die Produkte und Dienstleistungen infolge der Transaktion auswirken. Gegebenenfalls umfassen diese Informationen eine Beschreibung der Geschäftsaussichten und etwaiger Umstrukturierungen und/oder Neuorganisationen. Punkt 5.2 Wesentliche Verträge Kurze Zusammenfassung aller wesentlichen Verträge des Emittenten, der Zielgesellschaft, der übertragenden Gesellschaft oder der gespaltenen Gesellschaft, mit Ausnahme der im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit geschlossenen Verträge, die von der Transaktion wesentlich betroffen sind. Punkt 5.3 Desinvestition Punkt 5.3.1 Soweit bekannt, Informationen über wesentliche Desinvestitionen wie wesentliche Veräußerungen von Tochterunternehmen oder wichtiger Geschäftsbereiche nach Wirksamwerden der Transaktion sowie eine Beschreibung möglicher Auswirkungen auf die Gruppe des Emittenten. Punkt 5.3.2 Informationen über wesentliche Streichungen künftiger Investitionen oder zuvor angekündigte Desinvestitionen. Punkt 5.4 Unternehmensführung a) Sofern dem Emittenten bekannt Namen, Geschäftsanschriften und Funktionen der Personen beim Emittenten, die unmittelbar nach der Transaktion Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane werden, und im Falle einer Kommanditgesellschaft auf Aktien einschlägige Angaben zu den persönlich haftenden Gesellschaftern; b) etwaige potenzielle Interessenkonflikte, die sich aus den von den Personen unter Buchstabe a im Namen des Emittenten übernommenen Verpflichtungen und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen ergeben, werden klar angegeben. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, wird eine entsprechende Erklärung abgegeben; c) Einzelheiten aller Veräußerungsbeschränkungen, die die unter Buchstabe a genannten Personen für die von ihnen gehaltenen Dividendenpapiere des Emittenten für einen bestimmten Zeitraum vereinbart haben. Punkt 5.5 Beteiligung Die Beteiligungsstruktur unmittelbar nach der Transaktion. Punkt 5.6 Pro-forma-Finanzinformationen Punkt 5.6.1 Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung nach Artikel 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre. Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Solche Pro-forma-Finanzinformationen werden nach den Punkten 5.7 bis 5.9 erstellt und enthalten die darin geforderten Angaben. Den Pro-forma-Finanzinformationen wird ein Vermerk beigefügt, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde. Punkt 5.6.2 Sind Pro-forma-Finanzinformationen nicht anwendbar, legt der Emittent erklärende und finanzielle Informationen über die wesentlichen Auswirkungen der Transaktion auf die Abschlüsse des Emittenten vor. Diese erklärenden und finanziellen Informationen müssen nicht geprüft werden. Die erklärenden und finanziellen Informationen werden auf eine Art und Weise erstellt, die mit dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung und den vom Emittenten in den aktuellsten oder nächsten Abschlüssen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethoden konsistent sind. Werden diese Informationen geprüft, so ist in dem Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme offenzulegen, dass diese Informationen geprüft wurden, und es sind die Prüfer anzugeben, die eine solche Prüfung durchgeführt haben. Punkt 5.7 Inhalt der Pro-Forma-Finanzinformationen Pro-forma-Finanzinformationen bestehen aus: a) einer Einführung, in der Folgendes festgehalten wird: i) der Zweck, zu dem die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden, einschließlich einer Beschreibung der Übernahme im Wege eines Tauschangebots, der Verschmelzung oder der Spaltung oder der wesentlichen Verpflichtung und der daran beteiligten Unternehmen oder Einheiten; ii) der Zeitraum und/oder das Datum, der bzw. das von den Pro-forma-Finanzinformationen abgedeckt wird; iii) die Tatsache, dass die Pro-forma-Finanzinformation lediglich zu Veranschaulichungszwecken erstellt wurde; iv) eine Erläuterung, dass A) die Pro-forma-Finanzinformation die Auswirkung der Transaktion veranschaulicht, so als wäre diese zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden; B) die hypothetische Finanzlage oder die hypothetischen Finanzergebnisse von der tatsächlichen Finanzlage oder den tatsächlichen Finanzergebnissen des Unternehmens abweichen können; b) einer Gewinn- und Verlustrechnung, eine Bilanz oder beides, je nach den in Spaltenform darzustellenden Umständen, die Folgendes enthalten: i) die historischen unbereinigten Informationen; ii) die Anpassungen der Rechnungslegungsmethoden, falls erforderlich; iii) die Pro-forma-Bereinigungen; iv) die resultierenden Pro-forma-Finanzinformationen in der letzten Spalte; c) Begleitinformationen, in denen Folgendes erklärt wird: i) die Quellen, aus denen die unbereinigten Finanzinformationen stammen und ob ein entsprechender Vermerk zur Quelle veröffentlicht wurde; ii) die Basis, auf der die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden; iii) die Quelle und Erläuterung jeder Bereinigung; iv) Angaben darüber, ob jede Bereinigung hinsichtlich einer Pro-forma-Gewinn- und Verlustrechnung voraussichtlich eine anhaltende Auswirkung auf den Emittenten haben wird; d) gegebenenfalls sind Finanzinformationen und Zwischenfinanzinformationen der erworbenen oder zu erwerbenden Unternehmen oder Einheiten, die zur Erstellung der Pro-forma-Finanzinformationen verwendet wurden, in das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme aufzunehmen, soweit sie nicht an anderer Stelle im Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme abgedeckt werden. Ebenso sind im Falle einer Spaltung die Finanzinformationen der gespaltenen Gesellschaft aufzunehmen. Punkt 5.8 Grundsätze der Erstellung und Darstellung von Pro-forma-Finanzinformationen Punkt 5.8.1 Die Pro-forma-Finanzinformationen werden gekennzeichnet, um sie von historischen Finanzinformationen zu unterscheiden. Die Pro-forma-Finanzinformationen werden auf eine Art und Weise erstellt, die mit den vom Emittenten in den letzten oder nächsten Jahresabschlüssen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethoden konsistent ist. Punkt 5.8.2 Pro-forma-Informationen dürfen lediglich in folgendem Zusammenhang veröffentlicht werden: a) für den letzten abgeschlossenen Berichtszeitraum; b) für den letzten Zwischenberichtszeitraum, für den einschlägige unbereinigte Informationen veröffentlicht wurden oder in das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme aufgenommen wurden. Punkt 5.8.3 Pro-forma-Bereinigungen a) werden klar ausgewiesen und erläutert; b) stellen alle wesentlichen Auswirkungen dar, die direkt der jeweiligen Transaktion zugeordnet werden können; c) lassen sich mit Tatsachen unterlegen. Punkt 5.9 Anforderungen an den Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers/Abschlussprüfers Das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme enthält einen von unabhängigen Wirtschafts- oder Abschlussprüfern erstellten Vermerk, in dem festgehalten wird, dass nach Meinung der Prüfer: a) die Pro-forma-Finanzinformationen ordnungsgemäß auf der angegebenen Basis erstellt wurden; und b) die unter Buchstabe a genannte Basis mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten konsistent ist. ABSCHNITT 6 VERFÜGBARE DOKUMENTE Punkt 6.1 Informationen dazu, wo in die folgenden Dokumente gegebenenfalls binnen 12 Monaten nach Veröffentlichung des Dokuments für die Inanspruchnahme einer Ausnahme Einsicht genommen werden kann: a) die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem/einer Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten abgegeben wurden, sofern Teile davon, die in das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme eingefügt worden sind oder auf die darin verwiesen wird; c) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die nicht unter die Buchstaben a oder b dieses Punkts oder andere Punkte dieses Anhangs fallen und gemä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.