Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/908 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis und die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016R0908. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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10.6.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 153/3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/908 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis und die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Festlegung gemeinsamer Kriterien, Verfahren und Anforderungen soll zur Entwicklung einheitlicher Regelungen hinsichtlich der zulässigen Marktpraxis (ZMP) beitragen, die Klarheit des ihr zugrunde liegenden Rechtsrahmens verbessern sowie faire und effiziente Verhaltensweisen der Marktteilnehmer untereinander fördern. Ferner sollen damit das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes und die Marktintegrität gestärkt werden. (2) Um sicherzustellen, dass die ZMP nicht der Innovation und einer anhaltenden dynamischen Entwicklung der Finanzmärkte entgegenstehen, sollten die zuständigen Behörden bei neuen oder sich abzeichnenden Markttrends, die zu einer neuen Marktpraxis führen könnten, nicht automatisch von deren Unzulässigkeit ausgehen. Vielmehr sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob die betreffende Marktpraxis die in dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgegebenen Kriterien erfüllt. (3) ZMP sollten so ausgeführt werden, dass die Marktintegrität und der Anlegerschutz gewährleistet sind, ohne dass Risiken für andere Marktteilnehmer und andere verbundene Märkte entstehen. Deshalb muss im Falle von Marktpraktiken, die für eine Anerkennung als ZMP vorgeschlagen werden, gebührende Aufmerksamkeit auf Transparenz und auf die Bedingungen für die ZMP gelegt werden. Bei der Bestimmung des Grades an Transparenz, die eine als ZMP vorgeschlagene Marktpraxis für die Öffentlichkeit und für die zuständigen Behörden mit sich bringt, sollten die zuständigen Behörden auch die verschiedenen Phasen der Ausführung der potenziellen ZMP berücksichtigen. Folglich empfiehlt es sich, spezielle Transparenzanforderungen für diese Phasen festzulegen, d. h. für die Zeit vor der Ausführung der ZMP durch die Marktteilnehmer, die Zeit der Ausführung und die Beendigung der Ausführung der ZMP durch die Marktteilnehmer. (4) Die Marktpraktiken, die von zuständigen Behörden als ZMP festgelegt werden können, können sich in Art und Charakter unterscheiden. Bei der Festlegung einer Marktpraxis als ZMP sollte die zuständige Behörde die erforderliche Häufigkeit von Bekanntgaben der die ZMP ausführenden Person einschätzen, um zu gewährleisten, dass diese Häufigkeit auf die betreffende Marktpraxis abgestimmt sowie angemessen ist. Dabei sollte die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit zu informieren und der zuständigen Behörde Informationen für die laufende Überwachung zur Verfügung zu stellen, gegen den Aufwand abgewogen werden, der den die ZMP ausführenden Personen durch die Forderung nach regelmäßigen Bekanntgaben entsteht. Außerdem sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung einer Marktpraxis, die außerhalb eines Handelsplatzes durchgeführt werden kann, prüfen, ob die Forderung nach einem erheblichen Grad an Markttransparenz erfüllt ist. (5) Wenn zuständige Behörden eine Marktpraxis anerkannt haben, sollten sie sicherstellen, dass diese Praxis angemessen und mit gebührender Sorgfalt und Aufmerksamkeit überwacht wird. Daher sollten die Personen, die die Marktpraxis ausführen, verpflichtet sein, hinreichende Aufzeichnungen über alle getätigten Geschäfte und erteilten Aufträge zu führen, damit die zuständigen Behörden die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehen Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können. Von größter Wichtigkeit ist auch, dass die Ausführung der Marktpraxis von anderen Handelsaktivitäten unterschieden werden kann, die die betreffenden Personen für eigene Rechnung oder für Rechnung von Kunden durchführen. Dies lässt sich durch die Führung getrennter Konten erreichen. (6) Der Status der Einrichtung, die die zulässige Marktpraxis ausführt, ist vor allem dann besonders zu beachten, wenn diese Einrichtung im Namen oder für Rechnung einer anderen Person handelt, die der unmittelbar Begünstigte der Marktpraxis ist. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob es für die Zulässigkeit der konkreten geprüften Marktpraxis von Belang ist, ob die betreffende Person beaufsichtigt wird. (7) Bei der Bewertung der Auswirkungen der zur Anerkennung als ZMP vorgeschlagenen Marktpraktiken auf Marktliquidität und -effizienz sollten die zuständigen Behörden das Ziel dieser Marktpraktiken berücksichtigen, so beispielsweise, ob im konkreten Fall das Ziel der Marktpraxis darin besteht, den regulären Handel mit illiquiden Finanzinstrumenten zu fördern, Abusive Squeezes zu vermeiden oder Offerten zu unterbreiten, wenn das Risiko besteht, dass es keine Gegenparteien für einen Handel gibt, oder um ordnungsgemäße Geschäfte zu ermöglichen, wenn ein Teilnehmer eine beherrschende Stellung innehat. In Bezug auf den Preis könnten solche Ziele auch darin bestehen, Preisschwankungen aufgrund übermäßiger Spreads und eines begrenzten Angebots bzw. einer begrenzten Nachfrage bei einem Finanzinstrument möglichst gering zu halten, ohne einen Markttrend zu gefährden, für Preistranzparenz zu sorgen oder eine faire Preisbewertung in Märkten zu ermöglichen, in denen die meisten Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes durchgeführt werden. (8) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. (9) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. (10) Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und dass ihre Bestimmungen vom selben Tag an gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „beaufsichtigte Personen“: a) zugelassene Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3); b) zugelassene Kreditinstitute gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4); c) finanzielle Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); d) jede Person, die der Zulassung, organisatorischen Anforderungen und der Beaufsichtigung seitens der „zuständigen Finanzbehörde“ oder einer „nationalen Regulierungsbehörde“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterliegt; e) jede Person, die der Zulassung, organisatorischen Anforderungen und der Beaufsichtigung seitens der zuständigen Behörden, Regulierungsbehörden oder Agenturen unterliegt, die für Waren-Spot- oder Derivatemärkte zuständig sind; f) Anlagenbetreiber mit Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. KAPITEL II ZULÄSSIGE MARKTPRAXIS ABSCHNITT 1 Festlegung einer zulässigen Marktpraxis Artikel 2 Allgemeine Anforderungen (1)   Vor der Festlegung einer Marktpraxis als zulässige Marktpraxis (ZMP) müssen die zuständigen Behörden a) die Marktpraxis anhand der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 niedergelegten und in Abschnitt 2 dieses Kapitels näher ausgeführten Kriterien bewerten; b) in angemessenem Umfang die relevanten Stellen, darunter zumindest Vertreter der Emittenten, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Investoren, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Betreiber eines multilateralen Handelssystems (MTF) oder eines organisierten Handelssystems (OTF) und Betreiber eines geregelten Marktes sowie andere Behörden, dazu anhören, ob es zweckmäßig ist, eine Marktpraxis als ZMP festzulegen. (2)   Zuständige Behörden, die beabsichtigen, eine Marktpraxis als ZMP festzulegen, teilen diese Absicht der ESMA und den anderen zuständigen Behörden unter Einhaltung des Verfahrens in Abschnitt 3 und unter Verwendung der Vorlage im Anhang mit. (3)   Wenn zuständige Behörden eine Marktpraxis als ZMP gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und dieser Verordnung festlegen, veröffentlichen sie die Entscheidung zur Festlegung der Marktpraxis als ZMP sowie eine Beschreibung der betreffenden ZMP auf ihrer Website, wobei sie entsprechend der Vorlage im Anhang folgende Angaben machen: a) eine Beschreibung der Arten von Personen, die die ZMP ausführen dürfen; b) eine Beschreibung der Arten von Personen oder Personengruppen, die von der Ausführung der ZMP profitieren könnten, indem sie sie entweder direkt ausführen oder eine andere Person benennen, die die ZMP ausführt („Begünstigter“); c) eine Beschreibung der Art des Finanzinstruments, auf das sich die ZMP bezieht; d) eine Angabe dazu, ob die ZMP für einen festgelegten Zeitraum durchgeführt werden kann, und eine Beschreibung der Situationen oder Bedingungen, die zu einer vorübergehenden Unterbrechung, Aussetzung oder Beendigung der Praxis führen können. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a angeführten Personen sind verantwortlich für alle handelsbezogenen Entscheidungen, darunter für die Erteilung eines Auftrags, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags und den Abschluss eines Geschäfts oder die Ausführung eines Geschäfts im Zusammenhang mit der ZMP. ABSCHNITT 2 Spezifizierung der bei der Festlegung einer zulässigen Marktpraxis zu beachtenden Kriterien Artikel 3 Transparenz (1)   Bei der Entscheidung darüber, ob eine Marktpraxis als ZMP festgelegt werden kann und ob sie das Kriterium von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllt, berücksichtigen die zuständigen Behörden, ob die Marktpraxis gewährleistet, dass die folgenden Informationen öffentlich bekanntgegeben werden: a) ehe eine Marktpraxis als ZMP ausgeführt wird: i) Identität der künftigen Begünstigten und ausführenden Personen sowie Angabe, wer von ihnen für die Erfüllung der Transparenzanforderungen nach den Buchstaben b und c dieses Absatzes verantwortlich ist; ii) Angabe der Finanzinstrumente, auf die die ZMP angewandt werden soll; iii) Zeitraum, in dem die ZMP ausgeführt werden soll, und die Situationen oder Bedingungen, die zu einer vorübergehende Unterbrechung, Aussetzung oder Beendigung ihrer Ausführung führen können; iv) Angabe der Handelsplätze, auf denen die ZMP ausgeführt werden soll, und gegebenenfalls Angabe der Möglichkeit, Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes abzuschließen; v) gegebenenfalls Nennung der Höchstbeträge an Bargeld und der Anzahl der Finanzinstrumente, die von der ZMP erfasst werden sollen; b) sobald die Marktpraxis als ZMP angewendet wird: i) regelmäßige Vorlage detaillierter Angaben zu Handelstätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung der ZMP, beispielsweise Anzahl der abgeschlossenen Geschäfte, Handelsvolumen, durchschnittlicher Umfang der Geschäfte und angezeigte durchschnittliche Spreads, Preise der abgeschlossenen Geschäfte; ii) alle Änderungen an bereits bekanntgegebenen Informationen zur ZMP, einschließlich Änderungen bei den verfügbaren Ressourcen in Form von Bargeld und Finanzinstrumenten, Änderungen hinsichtlich der Identität der die ZMP ausführenden Personen sowie alle Änderungen bei der Allokation von Bargeld oder Finanzinstrumenten in den Konten des Begünstigten und der Personen, die die ZMP ausführen; c) wenn die Marktpraxis auf Initiative der Person, die sie ausgeführt hat, des Begünstigten oder beider nicht mehr als ZMP ausgeführt wird: i) die Tatsache, dass die Ausführung der ZMP eingestellt wird; ii) eine Beschreibung der Art und Weise der Ausführung der AMP; iii) die Gründe oder Ursachen für die Einstellung der Ausführung der ZMP. Wenn an einem einzigen Handelstag mehrere Geschäfte getätigt werden, können für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer i tägliche aggregierte Zahlen für die betreffenden Kategorien von Angaben zulässig sein. (2)   Bei der Entscheidung darüber, ob eine Marktpraxis als ZMP festgelegt werden kann und ob sie das Kriterium von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllt, berücksichtigen die zuständigen Behörden, ob durch die Marktpraxis gewährleistet wird, dass ihnen die folgenden Informationen zugehen: a) vor Ausführung einer Marktpraxis als ZMP die Absprachen oder Verträge zwischen den identifizierten Begünstigten und den Personen, die die Marktpraxis nach deren Festlegung als ZMP ausführen werden, wenn solche Absprachen oder Verträge für ihre Ausführung notwendig sind; b) ab Beginn der Ausführung der Marktpraxis als ZMP regelmäßige Berichte an die zuständige Behörde mit detaillierten Angaben zu den getätigten Geschäften und zur Funktionsweise etwaiger Absprachen oder Verträge zwischen dem Begünstigten und den Personen, die die ZMP ausführen. Artikel 4 Gewährleistung des Funktionierens der Marktkräfte und des Zusammenspiels von Angebot und Nachfrage (1)   Bei der Entscheidung darüber, ob eine Marktpraxis, die als ZMP festgelegt werden soll, das Kriterium von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllt, berücksichtigen die zuständigen Behörden, ob die Marktpraxis die Möglichkeiten anderer Marktteilnehmer, auf Geschäfte zu reagieren, einschränkt. Die zuständigen Behörden berücksichtigen außerdem zumindest die folgenden Kriterien in Bezug auf die Art der Personen, die die Marktpraxis nach deren Festlegung als ZMP ausführen werden: a) ob es sich um beaufsichtigte Personen handelt; b) ob sie Mitglieder eines Handelsplatzes sind, an dem die ZMP angewendet werden soll; c) ob sie Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte im Zusammenhang mit der Marktpraxis führen, die es ermöglichen, diese Praxis leicht von anderen Handelsaktivitäten zu unterscheiden, so unter anderem durch Führung gesonderter Konten für die Ausführung der ZMP, um insbesondere nachzuweisen, dass erteilte Aufträge getrennt und einzeln erfasst und Aufträge von verschiedenen Kunden nicht zusammengefasst werden; d) ob sie spezielle interne Verfahren eingeführt haben, die Folgendes ermöglichen: i) die sofortige Identifizierung der Aktivitäten, die mit der Marktpraxis im Zusammenhang stehen; ii) die sofortige Bereitstellung der betreffenden Auftrags- und Geschäftsaufzeichnungen auf Ersuchen der zuständigen Behörde; e) ob sie über die notwendigen Ressourcen verfügen, um die Einhaltung der für die ZMP festgelegten Bedingungen jederzeit überwachen und gewährleisten zu können; f) ob sie die unter Buchstabe c genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. (2)   Die zuständigen Behörden berücksichtigen, inwieweit durch die Marktpraxis eine Vorabliste mit Handelsbedingungen für ihre Ausführung als ZMP, einschließlich Beschränkungen für Preise und Volumen und Beschränkungen bei Positionen, festgelegt wird. (3)   Die zuständigen Behörden beurteilen, inwieweit die Marktpraxis und die Absprache bzw. der Vertrag für ihre Ausführung a) es der Person, die die ZMP ausführt, ermöglicht, unabhängig vom Begünstigten zu handeln, ohne dessen Anweisungen, Informationen oder Einflussnahmen im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung des Handels ausgesetzt zu sein; b) auf die Vermeidung von Interessenskonflikten zwischen dem Begünstigten und den Kunden der die ZMP ausführenden Person abstellt. Artikel 5 Auswirkung auf Marktliquidität und -effizienz Bei der Entscheidung darüber, ob eine Marktpraxis, die als ZMP festgelegt werden soll, das Kriterium von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllt, bewerten die zuständigen Behörden die Auswirkungen der Marktpraxis zumindest auf die folgenden Elemente: a) Handelsvolumen; b) Anzahl der Aufträge im Auftragsbuch (Ordertiefe); c) Tempo der Durchführung der Geschäfte; d) volumengewichteter Durchschnittspreis eines einzigen Handelstages, täglicher Schlusskurs; e) Geld-Brief-Spanne, Preisschwankung und -volatilität; f) Regelmäßigkeit von Angeboten oder Geschäften. Artikel 6 Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes (1)   Bei der Entscheidung darüber, ob eine Marktpraxis, die als ZMP festgelegt werden soll, das Kriterium von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllt, berücksichtigen die zuständigen Behörden die folgenden Aspekte: a) die Möglichkeit, dass sich die Marktpraxis auf die Preisbildungsprozesse in einem Handelsplatz auswirkt; b) inwieweit die Marktpraxis die Beurteilung von Preisen und Aufträgen im Auftragsbuch erleichtern könnte, und ob die zu tätigenden Geschäfte oder die zu erteilenden Aufträge für ihre Ausführung als ZMP nicht den Handelsregeln des jeweiligen Handelsplatzes zuwiderlaufen; c) die Modalitäten der öffentlichen Bekanntgabe der in Artikel 3 genannten Informationen einschließlich der Bekanntgabe auf der Website des betreffenden Handelsplatzes und, sofern zutreffend, die Frage, ob sie gleichzeitig auf den Websites der Begünstigten veröffentlicht werden; d) inwieweit mit der Marktpraxis eine Vorabliste von Situationen oder Bedingungen aufgestellt wird, in bzw. unter denen ihre Ausführung als ZMP vorübergehend ausgesetzt oder eingeschränkt wird, u. a. besondere Handelsperioden oder -phasen wie Auktionsphasen, Übernahmen, Erstplatzierungen, Kapitalerhöhungen, Zweitplatzierungen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird auch eine Marktpraxis berücksichtigt, bei der Geschäfte und Aufträge in Echtzeit vom Marktbetreiber oder der Wertpapierfirma bzw. Marktbetreibern, die ein MTF oder OTF betreiben, überwacht werden. (2)   Die zuständigen Behörden beurteilen, inwieweit eine Marktpraxis es ermöglicht, dass a) mit ihrer Ausführung verbundene Aufträge während der Eröffnungs- oder Schlussauktionsphase eines Handelstages erteilt und ausgeführt werden; b) mit ihrer Ausführung verbundene Aufträge oder Geschäfte in Perioden erteilt bzw. getätigt werden, in denen Stabilisierungen und Rückkäufe stattfinden. Artikel 7 Risiken für die Integrität von verbundenen Märkten Bei der Entscheidung darüber, ob eine Marktpraxis, die als ZMP festgelegt werden soll, das Kriterium von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllt, berücksichtigen die zuständigen Behörden Folgendes: a) ob die mit der Ausführung der Marktpraxis nach deren Festlegung als ZMP verbundenen Geschäfte den zuständigen Behörden regelmäßig gemeldet werden; b) ob die Ressourcen (Bargeld oder Finanzinstrumente), die der Ausführung der ZMP zugeteilt werden, ausreichend sind und den Zielen der ZMP selbst entsprechen; c) die Art und Höhe der Vergütung für erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der Ausführung einer ZMP und die Frage, ob diese Vergütung als Pauschale festgelegt wird; wenn eine variable Vergütung geplant ist, darf sie nicht zu einem Verhalten führen, das der Marktintegrität oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes abträglich ist, und muss der zuständigen Behörde zwecks Bewertung mitgeteilt werden; d) ob die Arten von Personen, die die ZMP ausführen werden, eine angemessene Trennung der für die Ausführung der ZMP bestimmten Aktiva von den Aktiva ihrer Kunden (sofern zutreffend) oder ihren eigenen Aktiva gewährleisten, wenn dies für den betrachteten Markt angebracht ist; e) ob die jeweiligen Pflichten der Begünstigten und der die ZMP ausführenden Personen oder gegebenenfalls die gemeinsamen Pflichten beider eindeutig festgelegt sind; f) ob die Arten von Personen, die die ZMP ausführen werden, über eine organisatorische Struktur und geeignete interne Regelungen verfügen, die gewährleisten, dass die mit der ZMP verbundenen handelsbezogenen Entscheidungen gegenüber anderen Abteilungen innerhalb dieser Person geheim bleiben und unabhängig von Kundenaufträgen, Portfolioverwaltung oder für eigene Rechnung platzierten Aufträgen getroffen werden; g) ob ein geeignetes Berichtsverfahren zwischen dem Begünstigten und der Person, die die ZMP ausführen wird, besteht, das den Austausch von Informationen ermöglicht, die gegebenenfalls zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen notwendig sind. Artikel 8 Untersuchung der Marktpraxis Bei der Entscheidung darüber, ob eine Marktpraxis, die als ZMP festgelegt werden soll, das Kriterium von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllt, beachten die zuständigen Behörden insbesondere, ob Untersuchungen in den von ihnen überwachten Märkten zu Ergebnissen geführt haben, die die Festlegung als ZMP in Frage stellen könnten. Artikel 9 Strukturmerkmale des Marktes Bei der Berücksichtigung des Anteils von Privatanlegern auf dem betreffenden Markt gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bewerten die zuständigen Behörden zumindest Folgendes: a) die potenziellen Auswirkungen der Marktpraxis auf die Interessen von Privatanlegern, wenn die Marktpraxis Finanzinstrumente betrifft, die auf Märkten gehandelt werden, in denen Privatanleger aktiv sind; b) ob die Marktpraxis für Privatanleger die Wahrscheinlichkeit erhöht, Gegenparteien bei Finanzinstrumenten geringer Liquidität zu finden, ohne dass ihre Risikobelastung steigt. ABSCHNITT 3 Verfahren Artikel 10 Meldung der beabsichtigten Festlegung einer zulässigen Marktpraxis (1)   Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden die zuständigen Behörden ihre Absicht, eine ZMP festzulegen, per Post oder E-Mail gleichzeitig an die ESMA und die anderen zuständigen Behörden, wobei sie eine vorgegebene Liste von Kontaktstellen nutzen, die von den zuständigen Behörden und der ESMA aufgestellt und regelmäßig gepflegt wird. (2)   Die in Absatz 1 genannte Meldung enthält Folgendes: a) eine Erklärung der Absicht, eine ZMP festzulegen, mit Angabe des erwarteten Datums der Festlegung; b) die Angabe der meldenden zuständigen Behörde und der Kontaktangaben der Kontaktperson(en) bei dieser Behörde (Name, dienstliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Titel); c) eine ausführliche Beschreibung der Marktpraxis mit folgenden Informationen: i) Angabe der Arten von Finanzinstrumenten und Handelsplätzen, in denen die ZMP angewendet werden soll; ii) Arten von Personen, die die ZMP ausführen dürfen; iii) Art der Begünstigten; iv) Angabe, ob die Marktpraxis für einen festgelegten Zeitraum durchgeführt werden kann, sowie Angabe von Situationen oder Bedingungen, die zu einer vorübergehenden Unterbrechung, Aussetzung oder Beendigung der Praxis führen können; d) Grund, aus dem die Praxis eine Marktmanipulation gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 darstellen könn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.