Europäische Union

2014/296/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29608 (C37/10) Ungarns für die Rekapitalisierung der FHB Jelzálogbank Nyrt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1021) Text von Bedeutung für den EWR

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it der Rekapitalisierung verknüpfte Verhaltensvorschriften, die von den ungarischen Behörden in ihrer Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss aufgeführt wurden, nicht als Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erachtet werden. (94) In Anbetracht der geringen Marktanteile der FHB auf den ungarischen Privat- und Geschäftskundenmärkten ([0,9 % -1,08 %] bzw. [0,5 % -0,9 %] und der Rückzahlung der staatlichen Kapitalzuführung in weniger als einem Jahr ist die Kommission der Auffassung, dass die Wettbewerbsverzerrungen begrenzt bleiben. Da die FHB bereits vier Raten des im Rahmen der Liquiditätsregelung gewährten mittelfristigen staatlichen Darlehens gezahlt hat, besteht für die Kommission kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bank das Darlehen vollständig und fristgerecht zurückzahlen wird. (95) Außerdem steht die dem Staat gezahlte Vergütung mit der Rekapitalisierungs- und Garantieregelung in Einklang und ist daher nach Randnummer 34 der Umstrukturierungsmitteilung angemessen. SCHLUSSFOLGERUNG (96) Die Kommission stellt auf der Grundlage der von Ungarn übermittelten Informationen und des in Abschnitt IV dieses Beschlusses dargelegten aktualisierten Umstrukturierungsplans fest, dass die durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen in Form eines Liquiditätshilfedarlehens und einer Rekapitalisierung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung in Bezug auf Rentabilität, Lastenteilung und Maßnahmen zur Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen erfüllen. (97) Ungarn hat sich ausnahmsweise damit einverstanden erklärt, dass dieser Beschluss nur in englischer Sprache verbindlich ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Ungarn zugunsten der FHB Jelzálogbank Nyrt durchgeführten Maßnahmen, die aus einem am 25. März 2009 gewährten mittelfristigen staatlichen Darlehen von 120 Mrd. HUF (rund 410 Mio. EUR) mit Fälligkeit zum 11. November 2012 und einer am 31. März 2009 gewährten Rekapitalisierung von 30 Mrd. HUF (rund 100 Mio. EUR) in Form von Vorzugsaktien plus einer Stimmrechtsaktie bestehen, sind nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet. Brüssel, den 22. Februar 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 178 vom 18.6.2011, S. 7. (2)  Zugrunde gelegter Wechselkurs: 1 EUR = 289,63 HUF (Stand: 15. Februar 2012). (3)   ABl. C 47 vom 25.2.2010, S. 16. (4)   ABl. C 147 vom 27.6.2009, S. 2. (5)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (6)   ABl. C 178 vom 8.6.2011, S. 7. (7)   ABl. C 47 vom 25.2.2010, S. 16. (8)   ABl. C 236 vom 12.8.2011, S. 1. (9)   ABl. C 147 vom 27.6.2009, S. 2. (10)  Detailliertere Ausführungen zu den Gründen für die Schwierigkeiten der FHB sind in Erwägungsgrund 39 f. des Eröffnungsbeschlusses enthalten. (11)  Siehe Erwägungsgrund 28 zweiter Gedankenstrich. (*1)  Geschäftsgeheimnis (12)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6 und „im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 19.1.2008 berechnete Basissätze (seit dem 1.7.2008: 27 EUR)“, die auf folgender Website veröffentlicht sind: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html (13)  Siehe Artikel 13 des Stabilisierungsgesetzes, Erwägungsgründe 25 und 26 der Kommissionsentscheidung 664/2008 und Punkt 5 der Rekapitalisierungsvereinbarung. (14)  Siehe Artikel 8, Abschnitt 3, Unterabschnitt e des Stabilisierungsgesetzes, Erwägungsgrund 27 Buchstabe b der Kommissionsentscheidung 664/2008 und Punkt 9 der Rekapitalisierungsvereinbarung. (15)  Siehe Erwägungsgründe 89 f. des Eröffnungsbeschlusses vom 24. Januar 2011. (16)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7). (17)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (18)  Siehe Erwägungsgrund 108. (19)  Von Ende 2009 bis zum 30. Juni 2011 sanken die Pfandbriefverbindlichkeiten der Bank von [435 Mrd. HUF - 445 Mrd. HUF] auf [365 Mrd. HUF - 350 Mrd. HUF], während die Bilanzsumme von [800 Mrd. HUF - 810 Mrd. HUF] auf [835 Mrd. HUF - 845 Mrd. HUF] stieg; im gleichen Zeitraum stiegen die Einlagen von [60 Mrd. HUF - 65 Mrd. HUF] (2009) auf [124 Mrd. HUF - 130 Mrd. HUF] (2011). (20)  Der Begriff „Allianz-Geschäft“ bezieht sich auf die Übernahme der Allianz Bank und den Zusammenschluss der Allianz Bank und der FHB sowie auf die Vereinbarung über eine strategische Zusammenarbeit mit der Allianz Hungaria Insurance Co. Ltd. (21)  Siehe Erwägungsgrund 64 sechster Gedankenstrich. (22)  Nach der Liquiditätsregelung muss die Bank den Kredit in acht gleichen Raten zurückzahlen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.