Europäische Union

2014/296/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29608 (C37/10) Ungarns für die Rekapitalisierung der FHB Jelzálogbank Nyrt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1021) Text von Bedeutung für den EWR

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mmen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt war. (51) Ferner hatten die ungarischen Behörden nach Auffassung der Kommission nicht nachgewiesen, dass genügend Vorkehrungen zur Begrenzung der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen ergriffen worden waren; die Expansionsstrategie der FHB, die vor kurzem erfolgte Übernahme der Allianz Bank und die unzureichende Vergütung für die staatliche Kapitalzuführung gaben diesbezüglich Anlass zu Bedenken. VI.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (52) Am 18. Juli 2011 ging eine Stellungnahme des Verbands ungarischer Hypothekenbanken (im Folgenden „Verband“) bei der Kommission ein. Dieser erinnerte an das Ausmaß der Krise, die die Wirtschaft und den Finanzsektor des Landes in den Jahren 2008 und 2009 getroffen hatte, und wies darauf hin, dass die FHB aufgrund der krisenbedingten schwierigen makroökonomischen Lage rekapitalisiert wurde. Die staatliche Maßnahme zugunsten der FHB sollte erheblichen Risiken für die ungarische Hypothekenkreditwirtschaft und den Pfandbriefmarkt begegnen. Die Anfälligkeit für Wechselkursschwankungen, die Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem ungarischen Forint, rückläufige Einkommen der Verbraucher und die steigende Arbeitslosigkeit hätten zu einer raschen und erheblichen Verschlechterung der Qualität der Hypothekendarlehensbestände, einer Zunahme der „faulen Kredite“ und geringeren Finanzierungsmöglichkeiten für die Banken geführt. Dies treffe insbesondere auf die FHB zu, die sich über den Kapitalmarkt finanziere. VII.   STELLUNGNAHME DES MITGLIEDSTAATS (53) Am 2. März 2011 ging bei der Kommission eine Stellungnahme Ungarns ein, die mit Schreiben vom 11. Juli 2011 um eine Stellungnahme der FHB ergänzt wurde. 7.1.   RENTABILITÄT (54) Auf die Bedenken der Kommission bezüglich der Korrektheit der Grundannahmen des Umstrukturierungsplans entgegneten die ungarischen Behörden, dass sich die Finanzprognosen auf die Annahmen externer Sachverständiger stützen und mit den damals verfügbaren Informationen übereinstimmen. Sie seien ebenso fundiert wie andere Finanzpläne oder -prognosen der FHB. (55) Die langfristige Rentabilität der FHB ist Ungarn zufolge sichergestellt und daran abzulesen, dass die FHB Mittel sowohl am Geld- als auch am Kapitalmarkt aufnehmen konnte: 2009 habe die FHB Hypothekendarlehen und Pfandbriefe für über 60 Mrd. HUF ausgegeben und private Investoren hätten der Bank insgesamt […] ausgeliehen. (56) Ungarn erklärte ferner, dass die FHB einschlägigen Daten zufolge 2009 ihren Marktanteil im Bereich Privatkundeneinlagen von […] % auf […] % erhöhen konnte. Für Ende 2010 werde ein Marktanteil von […] % prognostiziert. Sowohl die Zahl der Privatkundenkonten als auch der Umfang dieses Portfolios seien trotz einer Marktprognose, die eine Verkleinerung des Portfolios erwarten ließ, stetig und rasch gestiegen. Daher halten die Bank und die ungarischen Behörden die Prognosen für Privatkundeneinlagen und Privatkunden nicht für zu optimistisch. (57) Die Liquiditätsposition der FHB könne als durchweg stabil erachtet werden, was unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass die FHB die von den Ratingagenturen vorgeschriebenen Liquiditätsanforderungen erfüllen müsse. Sogar in den schwierigsten Zeiten der Krise sei die Liquiditätsposition der Bank stabil gewesen, was ein Schreiben des Gouverneurs der ungarischen Zentralbank an den Finanzminister vom 19. März 2009 bestätige. (58) Schließlich sei die Schwächung der Qualität der Vermögenswerte der Bank im Laufe der Krise vor allem auf die makroökonomische Lage Ungarns, rückläufige Einkommen der privaten Haushalte, sinkende Beschäftigungsquoten und steigende Arbeitslosigkeit zurückzuführen und weniger auf den Kursgewinn des Schweizer Franken gegenüber dem ungarischen Forint. Obwohl die FHB mehrere Maßnahmen ergriffen habe, um auf die Probleme in Not geratener Schuldner einzugehen, werde die Qualität des Darlehensportfolios in erster Linie durch einen Wirtschaftsaufschwung und positivere Wirtschaftsindikatoren dauerhaft steigen. In den Wirtschaftsprognosen der ungarischen Zentralbank und der ungarischen Regierung für das Jahr 2011 wird ein Anstieg des Bruttoinlandsprodukts (im Folgenden „BIP“), eine nach und nach steigende Beschäftigung und eine niedrigere Arbeitslosenquote angenommen, was sich auch auf das Darlehensportfolio der FHB erheblich auswirken dürfte. 7.2.   LASTENVERTEILUNG (59) Ungarn legt dar, dass die FHB die Vereinbarungen mit der Allianz Bank und der Allianz Hungaria Insurance schloss, nachdem sie dem Staat am 19. Februar 2010 den gesamten Ausgabebetrag der Aktien zurückgezahlt und die im Zuge der Rekapitalisierung ausgegebenen Aktien zurückgekauft hatte. Die Vereinbarungen der FHB mit der Allianz seien im Juni/Juli 2010 aufgenommen worden und die Übernahme habe im September 2010 stattgefunden. Da die FHB damals über keine staatlichen Finanzierungen verfügt habe, könne sie die Übernahme nicht aus der im Februar 2010 zurückgezahlten Kapitalzuführung finanziert haben. Die im Vorfeld der Übernahme durchgeführten Analysen und Gespräche zwischen der FHB und der Allianz hätten erst nach Rückzahlung des staatlichen Darlehens begonnen. Außerdem habe der von der FHB für die Allianz Bank gezahlte Preis (unter Berücksichtigung des Werts der eigenen Aktien) rund 3,3 Mrd. HUF betragen, während sich das Eigenkapital der Allianz Bank zum 30. September 2010 auf rund 14 Mrd. HUF belief. Folglich habe die FHB für den Erwerb der Allianz Bank kein Kapital benötigt und die Übernahme habe auch nicht zu einer Verringerung des Eigenkapitals der FHB geführt. (60) Ferner lasse sich die Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum daran erkennen, dass die Kapitaladäquanzquote der FHB, die 2008 bei 11,3 % lag, erst nach der Rekapitalisierung das von der Kommission im Rahmen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung genehmigte Ziel von 12 % erreichte. (61) Die ungarischen Behörden stellen zudem fest, dass die FHB einige Jahre in Folge keine Dividenden ausgeschüttet hat und nur einen (im Vergleich zum gesamten Aktienkapital) relativ geringen Teil ihrer Aktien zurückgekauft hat. Da den Eigentümern und Aktionären in den vergangenen Jahren nur geringe Beträge zugeführt worden seien, sei eine angemessene Lastenverteilung sichergestellt. 7.3.   MASSNAHMEN ZUR BEGRENZUNG VON WETTBEWERBSVERZERRUNGEN (62) Ungarn weist darauf hin, dass im Rahmen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung und in der Rekapitalisierungsvereinbarung zwischen der FHB und dem ungarischen Staat folgende Maßnahmen zusätzlich zu den im Kommissionsbeschluss genannten Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorgesehen sind: — Der Staat hat ein besonderes Vetorecht in Bezug auf Dividendenausschüttungen und Übernahmen. (13) — Die Bank muss bis zum Ende der Beteiligung des ungarischen Staates bestimmte Restriktionen in Bezug auf Gehalt, Vergütung und sonstige Leistungen für ihre leitenden Mitarbeiter durchführen. (14) (63) Die ungarischen Behörden weisen darauf hin, dass nach ihrer Auslegung der Beihilferegeln diese Verhaltensvorschriften und andere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen für die FHB solange verbindlich sind oder waren, wie der Staat Aktien der Bank hielt. (64) Zusätzlich zu den obengenannten Maßnahmen sei die FHB in Punkt 3.8 der Rekapitalisierungsvereinbarung weitere Verpflichtungen eingegangen; dort heiße es, dass die Rekapitalisierung folgenden Zielen dienen solle: — Die FHB erhöht das Kapital der FHB Commercial Bank. — Die Kapitalzuführung trägt zur Stabilisierung der ungarischen Märkte für Hypothekendarlehen und Pfandbriefe bei und finanziert den Ausbau der Privatkundenkredite und der KMU-Kredite. — Die Kapitalzuführung verbessert die Stabilität der FHB und stärkt ihre aktive Präsenz auf dem Kapitalmarkt; damit trägt sie dazu bei, das Vertrauen der Investoren wiederherzustellen. — Die FHB beteiligt sich an der Konsolidierung der oben genannten Marktsegmente. — Die FHB optimiert ihre Finanzierungsstruktur (Struktur ihrer Verbindlichkeiten). — Die FHB erweitert ihr Instrumentarium zur Abwehr gravierender Auswirkungen von makroökonomischen Risiken (Wechselkurse) auf der Kapitalseite. (65) Die Rekapitalisierung ziele nicht, wie von der Kommission befürchtet, darauf ab, durch die Erweiterung der Geschäftstätigkeiten der FHB Commercial Bank den Wettbewerb zu verzerren. Die Aufstockung des Kapitals der FHB Commercial Bank sei eine in der Rekapitalisierungsvereinbarung eingegangene Verpflichtung. Das Kerngeschäft der FHB Commercial Bank, das auch durch die aus der staatlichen Kapitalzuführung finanzierten Kapitalaufstockung von 25 Mrd. HUF unterstützt worden sei, sei nach wie vor dasselbe. Das Firmenkreditportfolio sei entsprechend gewachsen, aber nicht stärker, als sich das bereits abgezeichnet habe. (66) Nach Auffassung der ungarischen Behörden zeigen die obigen Ausführungen, dass die von der Kommission vorgenommene erste Einschätzung der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und ihre Aussage, dass diese Maßnahmen einen sehr geringen Umfang hätten, unbegründet sind. Daher vertritt Ungarn weiterhin den Standpunkt, dass die Rekapitalisierungsvereinbarung die Kriterien des Stabilisierungsgesetzes und der einschlägigen Kommissionsmitteilungen erfüllt. VIII.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 8.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (67) Die Kommission hat bereits in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 24. Januar 2011 festgestellt, dass sowohl die Rekapitalisierung als auch die Liquiditätshilfe in Form des Darlehens für die FHB eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (15) Weder der ungarische Staat noch die FHB haben Argumente vorgebracht, die diese Feststellung in Frage stellen würden. 8.2.   RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE (68) Die Kommission hat bereits in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 24. Januar 2011 erklärt, dass die Rekapitalisierung der FHB nicht die Voraussetzungen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung erfüllte. Insbesondere die Anforderungen, die bei Kapitalzuführungen im Umfang von mehr als 2 % der RWA des Begünstigten gelten, wurden nicht erfüllt. Die Maßnahme hätte daher nach den Bestimmungen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung und nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV einzeln bei der Kommission angemeldet werden müssen. (69) Folglich hat Ungarn eine rechtswidrige Beihilfe in Form einer Rekapitalisierung zugunsten der FHB durchgeführt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. 8.3.   QUANTIFIZIERUNG DER BEIHILFE (70) Alle der FHB im Zusammenhang mit ihrer Umstrukturierung gewährten Maßnahmen müssen berücksichtigt werden. Daher muss sowohl die Kapitalzuführung von 30 Mrd. HUF als auch das Liquiditätsdarlehen von 120 Mrd. HUF auf Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden. 8.4.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT 8.4.1.   Rechtsgrundlage (71) Wie bereits im Eröffnungsbeschluss erklärt, ist die Kommission angesichts der besonderen Lage auf den Finanzmärkten der Auffassung, dass die Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüft werden können, nach dem Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Da in diesem Beschluss die von der FHB erhaltenen Beihilfen und ihr Umstrukturierungsplan gewürdigt werden sollen, ist es nach Auffassung der Kommission angebracht, die Beurteilung auf die Mitteilungen über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf den Finanzsektor während der Krise (16) zu stützen. Die Würdigung des Umstrukturierungsplans des Bank wird auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung (17) erfolgen. 8.4.2.   Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans mit dem Binnenmarkt 8.4.2.1.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank (72) Im Eröffnungsbeschluss (18) äußerte die Kommission Zweifel an der Verlässlichkeit der von der FHB in ihren Finanzprognosen zugrunde gelegten Annahmen. Die Kommission erklärte, der von der FHB im September 2010 vorgelegte Umstrukturierungsplan zeige nicht auf, warum diese Annahmen korrekt seien. Da die Finanzprognosen die Auswirkungen der Übernahme der Allianz Bank und der Vereinbarung mit Allianz Hungaria Insurance nicht zu berücksichtigen scheinen, konnte die Kommission nicht davon ausgehen, dass die vorgelegten Prognosen gültig bleiben. Ferner hegte die Kommission Zweifel bezüglich der Annahmen der Bank, die von einem starken Einlagenzuwachs ausgehen. (73) Außerdem hatte die Kommission Bedenken bezüglich der langfristigen Rentabilität der Bank, da sie das Geschäftsmodell der FHB aufgrund der starken Abhängigkeit von Finanzierungen über den Geld- und Kapitalmarkt und des geringen Anteils der Einlagen als anfällig für Liquiditätskrisen erachtete. Nach Auffassung der Kommission stellte der Umstrukturierungsplan der FHB vom September 2010 vor allem auf das Kapital ab, enthielt aber zu wenig Einzelheiten über die auf lange Sicht nachhaltige Finanzierung der Bank. (74) Auf der Grundlage von im Oktober 2011 erhaltenen zusätzlichen Informationen über den Umstrukturierungsplan der Bank stellt die Kommission fest, dass die im Umstrukturierungsplan von September 2010 enthaltenen Finanzprognosen auf fundierten und zuverlässigen Annahmen basieren. Aus den aktualisierten Informationen, die sich auch auf die Übernahme der Allianz Bank beziehen, geht hervor, dass die Privat- und Geschäftskundeneinlagen stiegen, weil von der Allianz Bank Konten übernommen wurden. Dies stützt die Annahmen bezüglich des Einlagenwachstums. (75) Die Kommission vermerkt auch positiv, dass das Einlagenwachstum dazu beiträgt, die Finanzierungsquellen der Bank zu diversifizieren, den relativ großen Anteil der Pfandbriefe am Finanzierungsmix zu verringern und die Abhängigkeit der Bank von Finanzierungen über den Geld- und Kapitalmarkt zu mildern. Nach den verfügbaren Informationen ist der Anteil der Finanzierungen über den Geld- und Kapitalmarkt (d. h. die Summe der begebenen Schuldverschreibungen, der Einlagen von Banken und des nicht für Refinanzierung von Krediten genutzten Teils der Pfandbriefe), gemessen an den Gesamtverbindlichkeiten der Bank von [35 % - 30 %] (31. Dezember 2009), auf [30 % - 25 %] (31. Dezember 2010) gefallen. Durch den höheren Anteil der Einlagen am Finanzierungsmix der Bank sanken ihre durchschnittlichen Finanzierungskosten (berechnet als Zinskosten für die Gesamtverbindlichkeiten) von [7-6,5] Basispunkten (31. Dezember 2009) auf [6-5,5] Basispunkte (31. Dezember 2010). Die Kapitalrendite verbesserte sich ebenfalls; sie stieg von [0,90 % - 1 %] im Jahr 2009 auf [1,05 % - 1,10 %] im Jahr 2010. Dieser positive Trend wird in den Prognosen der Bank bestätigt, denen zufolge sich die Kapitalrendite 2014 bei [1,05 % - 1,2 %] im Basisszenario bzw. [0,9 % - 1,05 %] im Stressszenario stabilisieren wird. 2014 soll die Eigenkapitalrendite bei [11 % - 13 %] im Basisszenario bzw. bei [10 % - 12 %] im Stressszenario liegen. (76) Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission auch Bedenken, ob die damals von den ungarischen Behörden ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um den Risiken zu begegnen, denen die FHB aufgrund ihres Engagements auf dem ungarischen Immobilienmarkt und der ungünstigen Wechselkursentwicklungen ausgesetzt war. Den von Ungarn am 9. Dezember 2011 übermittelten Auskünften kann die Kommission aber entnehmen, dass die FHB die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um ihr Engagement auf dem Pfandbriefmarkt erheblich zu verringern. (19) Die Bank hat zudem den Anteil ihres Privatkundenkreditportfolios von [3 % bis 5 %] (2009) auf [9 % bis 11 %] (2011) ausgebaut. Einen wesentlichen Beitrag zu diesen positiven Trends leistete das „Allianz-Geschäft“ (20). Bezüglich der Risiken für die Bank aufgrund ungünstiger Wechselkursentwicklungen kann die Zusage der FHB, ihr Instrumentarium zur Abwehr gravierender Auswirkungen von Wechselkursrisiken auf der Kapitalseite zu erweitern, als ausreichend angesehen werden, um die Bedenken der Kommission (21) auszuräumen, denn dies bietet der Bank die Möglichkeit, ihr aus ihren Transaktionen in Fremdwährungen erwachsendes Wechselkursrisiko zu eliminieren oder abzusichern. (77) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der unter Berücksichtigung des Allianz-Geschäfts aktualisierte Umstrukturierungsplan die konkreten Zielvorgaben für die Finanzprognosen der FHB belegt und zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank beiträgt. 8.4.2.2.   Eigenbeitrag der Bank (Lastenverteilung) (78) Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass das zugeführte Kapital am 19. Februar 2010 (d. h. nach weniger als einem Jahr) bereits vollständig an den Staat zurückgezahlt wurde und die Bank die Zahlung aus eigenen Mitteln getätigt hat. Auch die Zahlung der vier Raten des mittelfristigen staatlichen Darlehens, die am 11. Februar 2011, 11. Mai 2011, 11. August 2011 und 11. November 2011 fällig waren, wurde von der FHB aus eigenen Mitteln geleistet. 8.4.2.3.   Begrenzung der Umstrukturierungskosten, Vergütung (79) Die Kommission bewertet die frühzeitige Rückzahlung des Rekapitalisierungsbetrags an den Staat positiv. Zudem konnte die FHB durch die Übernahme der Allianz Bank ihr Liquiditätsprofil verbessern und höhere Privat- und Firmenkundeneinlagen verbuchen. Daher ist die Übernahme ein wichtiger Punkt des Geschäftsplans der FHB und trägt zu ihrer langfristigen Rentabilität bei. Da die Allianz Bank und die FHB auf denselben Retail- und Firmenkundenmärkten tätig sind, kann nicht die Auffassung vertreten werden, dass die FHB die Beihilfe zum Ausbau ihrer Tätigkeiten in neuen Geschäftsfeldern verwendet hat. Nach Auffassung der Kommission ist die Übernahme der Allianz Bank durch die FHB daher eine geeignete Maßnahme, um die langfristige Rentabilität der Bank zu sichern. (80) Die Kommission stellt ferner fest, dass die von Ungarn übermittelten Informationen die im Eröffnungsbeschluss geäußerten Bedenken ausräumen, dass die Übernahme der Allianz Bank weitgehend auf Kosten des Staates erfolgt sein könnte. Die Übernahme der Allianz Bank erfolgte am 30. September 2010, nachdem die Bank dem Staat am19. Februar 2010 das zugeführte Kapital zurückgezahlt hatte. Bezüglich der ausstehenden Darlehensbeträge stellt die Kommission fest, dass die Bank seit Februar 2011 bereits vier Raten zurückgezahlt hat. (22) Die Berücksichtigung der „fehlenden“ Vergütung des zugeführten Kapitals, d. h. des ursprünglich nicht von der FHB gezahlten Betrags, änderte diese Einschätzung der Kommission nicht, denn diese Zahlung betrug rund 1,6 Mrd. HUF (Erwägungsgrund 40) und der für die Allianz Bank gezahlte Preis belief sich auf 3,3 Mrd. HUF (Erwägungsgrund 60). (81) Bezüglich der Vergütung der Beihilfemaßnahmen vermerkt die Kommission positiv, dass die FHB und die ungarische Regierung am 15. Dezember 2011 eine Vereinbarung geschlossen haben, mit der die FHB der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung von 1,6 Mrd. HUF an den Staat zustimmt. Zusätzlich zu der Zahlung von 890 Mio. HUF im Oktober 2010 entspricht die Gesamtzahlung für die vom ungarischen Staat geleistete Rekapitalisierung der FHB einem Vergütungssatz von 10,49 % und steht somit mit den Bedingungen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung in Einklang. (82) Die Kommission bewertet positiv, dass die Bank die staatliche Rekapitalisierung innerhalb von weniger als einem Jahr zurückgezahlt hat (der Bank wurde am 23. März 2009 Kapital zugeführt und die Rückzahlung an den Staat erfolgte am 19. Februar 2010). (83) Die Vergütung für das mittelfristige Darlehen, das die Bank im Rahmen der Liquiditätsregelung erhielt, entspricht im Einklang mit den Bedingungen dieser Regelung dem höheren der beiden folgenden Sätze: i) IWF-Sonderziehungsrecht + 345 bps und ii) Interbankenangebotssatz (im Folgenden „IBOR“) für zwölf Monate + 100 bps + 123,5 bps (monatlicher Durchschnittssatz von 3,79 % - 4,08 %). (84) Die Vereinbarung über das mittelfristige staatliche Darlehen sieht eine Rückzahlung […] ab dem 11. Februar 2011 vor. Nach Angaben der ungarischen Behörden hat die FHB vier Darlehensraten, die am 11. Februar 2011, 11. Mai 2011, 11. August 2011 bzw. 11. November 2011 fällig waren, zurückgezahlt. Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass die FHB bislang ihren Zahlungsverpflichtungen für das mittelfristige Darlehen fristgerecht nachgekommen ist. Die Kommission hat keinen Anlass, an der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung des Darlehens zu zweifeln. (85) Diese Beurteilung wird durch die trotz der Schwierigkeiten im ungarischen Bankensektor gute Leistung der FHB und ihre relativ hohe Kernkapitalquote bestätigt (sie stieg nach der Rekapitalisierung im Jahr 2009 von 12 % Ende 2008 auf 16,9 % und blieb nach der Rückzahlung des staatlichen Kapitals mit 10,5 % auf hohem Niveau). Die Eigenkapitalanforderung für ungarische Banken lag damals bei 8 %. Im Gegensatz zu einigen Wettbewerbern konnte die FHB ihre starke Kapitalposition halten (Kapitaladäquanzquote von 10,5 % im März 2009 nach Rückzahlung des zugeführten staatlichen Kapitals). Zudem erhielt sie von Moody's weiterhin ein Rating von Baa3, das noch in die Kategorie Investment Grade fällt. (86) Angesicht dieser Fakten hält die Kommission die Schwierigkeiten der FHB lediglich für vorübergehend und nicht für grundlegend. Sie ist daher der Auffassung, dass die von der Bank entrichtete Vergütung angemessen ist, da sie der von einer grundsätzlich gesunden Bank geforderten Vergütung entspricht. (87) Da die Rentabilität der Bank nicht durch die Schwierigkeiten Ungarns gefährdet war, wird die Kommission keine weitere Vergütung für den Staat fordern. (88) Außerdem stand die von der FHB für das mittelfristige Darlehen an den Staat gezahlte Vergütung (siehe Erwägungsgrund 84) mit den Bedingungen der Liquiditätsregelung in Einklang. Daher erachtet die Kommission die Vergütung der beiden Beihilfemaßnahmen als angemessen. (89) Die Kommission nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Bank in den Jahren 2009 und 2010 keine Dividenden auf ihre Stammaktien ausgeschüttet hat. Ferner hat die Bank bis zum Ende der Beteiligung des ungarischen Staates einige Einschränkungen bei Gehalt, Vergütung und sonstigen Leistungen für ihre leitenden Mitarbeiter vorgenommen. (90) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan einen angemessenen Eigenbeitrag der Bank, ihrer Aktionäre und ihres Managements zu den Umstrukturierungskosten gewährleistet. 8.4.2.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (91) Die Kommission stellt fest, dass die im Umstrukturierungsplan der Bank vorgesehenen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen begrenzt sind. Erstens werden keine strukturellen Maßnahmen getroffen. Zweitens gelten die Verhaltensvorschriften des Umstrukturierungsplans nur, solange die Bank von der staatlichen Kapitalzuführung profitiert. Drittens nimmt die Kommission positiv zur Kenntnis, dass die FHB ihren Zahlungsverpflichtungen für das mittelfristige Darlehen bislang fristgerecht nachgekommen ist. Die Kommission hat keinen Anlass, an der Fähigkeit der Bank zur vollständigen und fristgerechten Rückzahlung des Darlehens zu zweifeln. Viertens hat sich die Marktposition der FHB seit der Übernahme der Allianz Bank nicht wesentlich verändert (vor der Übernahme Marktanteil von [3 % - 3,3 %], danach [3,4 % - 3,6 %]), was die Kommission als Beleg dafür wertet, dass die Übernahme nur geringe Wettbewerbsverzerrungen bewirkte. (92) Der Umstrukturierungsplan enthält lediglich folgende Verhaltensvorschriften: — Die Bank darf keine aggressive Geschäftsstrategie verfolgen. — Die Bank darf nicht in neue Geschäftsfelder investieren, sofern diese Investitionen nicht vor Unterzeichnung der Rekapitalisierungsvereinbarung genehmigt wurden. — Die Bank sollte die staatliche Beihilfe nicht für Marketingzwecke nutzen. (93) Nach Auffassung der Kommission können andere m

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.