Europäische Union

2014/296/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29608 (C37/10) Ungarns für die Rekapitalisierung der FHB Jelzálogbank Nyrt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1021) Text von Bedeutung für den EWR

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22.5.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 152/18 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29608 (C37/10) Ungarns für die Rekapitalisierung der FHB Jelzálogbank Nyrt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1021) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/296/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 25. März 2009 gewährte Ungarn der FHB Jelzálogbank Nyrt (im Folgenden „FHB“ oder „Bank“) ein mittelfristiges staatliches Darlehen von 120 Mrd. HUF (rund 410 Mio. EUR (2)) im Rahmen der von der Kommission am 14. Januar 2010 genehmigten Liquiditätsregelung für ungarische Banken (3). Am 31. März 2009 führte Ungarn der FHB auf der Grundlage der von der Kommission genehmigten Garantie- und Rekapitalisierungsregelung (4) Kapital in Höhe von 30 Mrd. HUF (rund 100 Mio. EUR) in Form von neu ausgegebenen Vorzugsaktien plus einer Stimmrechtsaktie zu. (2) Mit Schreiben vom 3. April, 13. Mai, 14. Juli und 11. September 2009 ersuchte die Kommission Ungarn um Auskünfte über die Kapitalzuführung. Die ungarischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 24. April, 2. Juni, 12. August und 9. Oktober 2009. (3) Da die Kommission Zweifel daran hatte, dass die Bank zum Zeitpunkt der Rekapitalisierung ein gesundes Finanzinstitut war, forderte sie Ungarn am 19. Oktober 2009 im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (5) (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) auf, einen Umstrukturierungsplan für die FHB vorzulegen. Ungarn übermittelte am 12. und 19. November 2009 weitere Auskünfte und am 26. Januar 2010 den Entwurf eines Umstrukturierungsplans. (4) Am 19. Februar 2010 zahlte die FHB das zugeführte Kapital vollständig an den ungarischen Staat zurück. (5) Mit Schreiben vom 24. und 25. März 2010 übermittelte Ungarn der Kommission weitere Auskünfte. Die FHB hielt am 21. April 2010 eine Generalversammlung der Aktionäre ab, auf der ein Beschluss über die Zahlung der Vergütung des Staates für die Rekapitalisierung gefasst wurde. Daraufhin ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 22. April 2010 um weitere Auskünfte. (6) Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 2. Juni 2010 und 1. Oktober 2010 um zusätzliche Informationen. Die ungarischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 11. Juni 2010 weitere Auskünfte. (7) Am 15. Juni 2010 übermittelte Ungarn einen aktualisierten Umstrukturierungsplan, der am 30. September 2010 um wesentliche Angaben ergänzt wurde. (8) Ungarn legte mit Schreiben vom 18. Juni, 28. Juli und 5. Oktober 2010 weitere Informationen vor und teilte der Kommission mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 mit, dass die FHB eine Vergütung für die Rekapitalisierung entrichtet habe. (9) Am 16. Dezember 2010 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) zur förmlichen Prüfung der Beihilfen für die FHB zu eröffnen. Im Anschluss daran ersuchte Ungarn die Kommission um Änderung dieses Beschlusses, da Teile davon nicht zutreffend und nicht aktuell seien. Daher wurde der Beschluss am 24. Januar 2011 durch einen neuen Beschluss (6) ersetzt (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“). Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 setzte die Kommission Ungarn von ihrem Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Kenntnis. Der Eröffnungsbeschluss wurde am 18. Juni 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen. (10) Mit Schreiben vom 2. März 2011 gab Ungarn eine Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss vom 24. Januar 2011 ab. Diese wurde durch die Stellungnahme der FHB mit Schreiben vom 11. Juli 2011 ergänzt. (11) Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 nahm der Verband ungarischer Hypothekenbanken (Magyar Jelzálogbank Egyesület) zum Eröffnungsbeschluss Stellung. (12) Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 legte Ungarn eine weitere Aktualisierung des Umstrukturierungsplans und zusätzliche Informationen über die Rückzahlung des zugeführten Kapitals an den ungarischen Staat vor. (13) Am 15. Dezember 2011 wurde eine neue Vereinbarung zwischen der FHB und dem ungarischen Staat unterzeichnet, mit der sich die Bank verpflichtete, die ursprünglich in der Rekapitalisierungsvereinbarung festgelegte Vergütung an den Staat zu entrichten. II.   BESCHREIBUNG DER BEGÜNSTIGTEN BANK 1.1.   DIE BEGÜNSTIGTE BANK (14) Die FHB wurde 1997 vom Staat gegründet, der seine Anteile an der Bank nach und nach veräußerte. Im Jahr 2003 wurde die FHB an der Budapester Börse notiert und im August 2007 reduzierte der Staat seine Mehrheitsbeteiligung auf knapp über 4 %. (15) Die FHB war ursprünglich als Hypothekenbank gegründet worden, um den Einsatz von Pfandbriefen zu fördern. Sie unterlag strengen Regeln, mit denen ihre Geschäftstätigkeiten begrenzt und besondere Anforderungen in Bezug auf Sicherheiten und Aufsicht gestellt wurden, da eine größtmögliche Sicherheit der Pfandbriefe gewährleistet werden sollte. Die FHB durfte anfangs nur langfristige Hypothekendarlehen sowie Garantien für Hypothekendarlehen gewähren und lediglich bestimmte Derivategeschäfte tätigen, um ihre eigene sich aus dem Hypothekengeschäft ergebende Position zu sichern. Pfandbriefe stellten die Hauptfinanzierungsquelle ihrer Darlehenstätigkeit dar. Darüber hinaus refinanzierte die FHB von anderen Banken ausgereichte Hypothekendarlehen. (16) 2006 führte die FHB den neuen Strategieplan zur Erweiterung ihrer Banktätigkeiten und ihres Filialnetzes ein, um ihre Finanzierungs- und ihre Geschäftsgrundlage durch den über die FHB Commercial Bank erfolgenden Eintritt in den Markt für Retail-Banking zu erweitern. Mit der Zeit begann die FHB, Kreditprodukte im Privat- und Firmenkundengeschäft zu verkaufen und weitere Dienstleistungen wie Kontoführung, Entgegennahme von Einlagen und Kartendienstleistungen anzubieten, wodurch sie ihr Produktportfolio auf der Passivseite erhöhte. (17) Die FHB-Gruppe besteht aus der Muttergesellschaft FHB Mortgage Bank Co. Plc und den 100 %igen Tochtergesellschaften FHB Commercial Bank Ltd, FHB Service Ltd, FHB Real Estate Ltd und FHB Life Annuity Real Estate Investment Ltd. Sie ist hauptsächlich auf dem Pfandbriefmarkt tätig, auf dem sie einen Marktanteil von 23 % (2009) hält und damit nach der OTP Bank (74 %) an zweiter Stelle liegt. Bei den Hypothekendarlehen an Privatkunden hält die FHB einen Marktanteil von 4,6 % und im Bereich Privatkundeneinlagen einen Marktanteil von 0,6 %. (18) Als die Bank im März 2009 rekapitalisiert wurde, belief sich ihre Bilanzsumme auf 746,2 Mrd. HUF und ihre Kapitaladäquanzquote auf 10,5 %. Infolge der staatlichen Kapitalzuführung stieg die Kapitaladäquanzquote der FHB Ende 2009 auf 16,1 % (nach ungarischen Rechnungslegungsregeln). 1.2.   HINTERGRUND (19) Ungarn ist einer der am stärksten von der Finanzkrise getroffenen Mitgliedstaaten. Aufgrund der seit Jahren zu hohen Staatsausgaben und des über Kredite finanzierten Bau- und Nachfragebooms verzeichnete das Land schon vor der Krise beträchtliche makroökonomische Ungleichgewichte. Da ein Großteil der Privatkundenkredite auf Euro oder Schweizer Franken lautete und weiterhin auf externe Finanzierungen zurückgegriffen wurde, konnten Wertschwankungen des ungarischen Forint, der im Laufe der Krise erheblich an Wert verlor, das Land besonders hart treffen. (20) Die Finanzkrise hatte für das Land so gravierende Auswirkungen, dass der Internationale Währungsfonds (im Folgenden „IWF“), die Europäische Union (im Folgenden „EU“) und die Weltbank Ungarn im November 2008 Notkredite gewähren mussten, um die ungarischen Finanzmärkten zu beruhigen. (21) Zur Behebung der durch die Krise hervorgerufenen beträchtlichen Störung im ungarischen Wirtschaftsleben ergriff die Regierung einige Stützungsmaßnahmen für die Finanzwirtschaft, die von IWF, EU und Weltbank gemeinsam finanziert wurden. Zu diesen Stützungsmaßnahmen zählen eine Liquiditätsregelung sowie eine Garantie- und Rekapitalisierungsregelung. (22) Die mit dem ungarischen Gesetz über öffentliche Finanzen eingerichtete Liquiditätsregelung ermöglicht die Versorgung von Finanzinstituten mit Liquidität in Form von Darlehen. Die Liquiditätsregelung wurde von der Kommission am 14. Januar 2009 genehmigt (7) und anschließend mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2011 (8). (23) Mit Entscheidung vom 12. Februar 2009 (9) genehmigte die Kommission die ungarische Garantie- und Rekapitalisierungsregelung. Im Rahmen dieser Regelung konnte der ungarische Staat Vorzugsaktien zeichnen, die in Banken als Kernkapital gelten. Die Rekapitalisierungsbestimmungen der Regelung wurden mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2011. (24) Nach der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung muss Ungarn bei Rekapitalisierungen, die über 2 % der risikogewichteten Aktiva (im Folgenden „RWA“) eines Kreditinstituts hinausgehen, zunächst die Kommission unterrichten und ausführlich begründen, warum ein solches Kreditinstitut weiterhin als grundsätzlich gesund erachtet werden sollte. Stimmt die Kommission mit der Bewertung des Kreditinstituts als grundsätzlich gesund nicht überein, kann die Rekapitalisierung zwar erfolgen, aber die Vergütung muss aufgrund des höheren Risikos angehoben werden, und innerhalb von sechs Monaten nach der Rekapitalisierung ist der Kommission ein Umstrukturierungsplan vorzulegen. Ursachen der Schwierigkeiten der FHB (25) Ungarn wurde durch die Finanzkrise, die zusammen mit anderen internen Problemen des Bankensektors die Lage der ungarischen Banken verschärft hat, hart getroffen. (26) Die FHB beantragte eine staatliche Unterstützung, weil sie im Gegensatz zu vielen anderen ungarischen Banken keine Muttergesellschaft im Euro-Währungsgebiet hat und daher keine günstigen Finanzmittel der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) erhalten konnte. Die EZB-Fazilitäten einschließlich verschiedener Repo-Fazilitäten standen im Euro-Währungsgebiet ab Herbst 2008 zur Verfügung. Die Ungarische Nationalbank richtete Anfang 2010 eine Fazilität ein, aber damit wurde lediglich der Zugang zu auf Forint lautenden Finanzierungen, nicht aber zu Euro-Finanzierungen verbessert, was der FHB zufolge auf dem Höhepunkt der Krise von entscheidender Bedeutung war. (10) (27) Nach Auffassung der ungarischen Behörden war die Rekapitalisierung der FHB erforderlich, um die Solvenz der Bank zu sichern und den Liquiditätsschwierigkeiten im gesamten Banksektor in Ungarn zu begegnen. III.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN (28) Ungarn gewährte der FHB folgende im Eröffnungsbeschluss der Kommission beschriebenen Beihilfen: — Am 25. März 2009 gewährte es der Bank auf der Grundlage der Liquiditätsregelung ein mittelfristiges staatliches Darlehen von 120 Mrd. HUF (rund 410 Mio. EUR) mit Fälligkeit am 11. November 2012. — Am 31. März 2009 gewährte es der FHB auf der Grundlage der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung eine Kapitalzuführung von 30 Mrd. HUF (rund 100 Mio. EUR) in Form neu ausgegebener Vorzugsaktien plus einer Stimmrechtsaktie. (29) In einer zwischen Ungarn und der FHB geschlossenen Rekapitalisierungsvereinbarung wurde die Berechnungsmethode für die Vergütung des Staates für die Aktien festgelegt; dies ergibt eine in Dividenden zu zahlende Vergütung von 10,49 %, die mit der in der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung für grundsätzlich gesunde Banken festgelegten Vergütung im Einklang steht. Die Kapitalzuführung belief sich auf 9 % der RWA der Bank und liegt damit über der in der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung festgelegten Obergrenze von 2 %, bis zu der begünstigte Finanzinstitute als grundsätzlich gesund erachtet werden können. Da die Maßnahme vor der Durchführung nicht bei der Kommission angemeldet worden war, konnte diese nicht prüfen, ob die Bank im Rahmen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung als grundsätzlich gesund zu erachten war. Ist der Empfänger im Rahmen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung nicht als gesundes Institut zu erachten, so muss ein Umstrukturierungsplan vorgelegt und ein höherer Vergütungssatz als bei einer grundsätzlich gesunden Bank angewendet werden. (30) Trotz ihrer Schwierigkeiten konnte sich die FHB in diesem Zeitraum gut behaupten: Sie verfügte über eine starke Kapitalposition (Kapitaladäquanzquote von 10,5 % im März 2009) und erhielt von Moody's Investors Service (im Folgenden „Moody's“) mit Baa3 ein Rating, das noch in die Kategorie Investment Grade fällt. Im Februar 2010, d. h. weniger als neun Monate nach der Rekapitalisierung, kaufte die Bank die vom Staat gehaltenen Vorzugsaktien zurück. (31) Die Bank beschloss das zugeführte Kapital auf der Grundlage einer geprüften konsolidierten Kapitaladäquanzquote (aktuelle und erwartete Quote) zurückzuzahlen, bei der die in ihren Planungen für das Jahr 2010 zugrunde gelegten makroökonomischen Prognosen sowie die erwarteten Volumina, Bilanzen und Risikoinformationen aus dem Finanzplan der Bank für 2010 berücksichtigt wurden. Die Prüfung ergab, dass die Lage der Bank zum Jahresende trotz der weltweiten Finanzkrise erheblich besser war, als es bei Abschluss der Rekapitalisierungsvereinbarung mit dem ungarischen Staat Anfang 2009 zu erwarten gewesen war. (32) Die FHB zahlte dem Staat das zugeführte Kapital zurück, ohne eine Vergütung dafür zu entrichten, was einen Verstoß gegen die Rekapitalisierungsvereinbarung darstellt. (11) Die Bank vertrat jedoch die Auffassung, dass die vom Staat gehaltenen Vorzugsaktien nicht automatisch Anrecht auf Dividendenausschüttungen gaben und unter Vorzug in diesem Fall nur zu verstehen war, dass die Bank vor der Ausschüttung von Dividenden auf Stammaktien erst die für den Staat ausgewiesenen Dividenden zu zahlen hatte. Da für Stammaktien in dem Zeitraum, in dem der Staat die Vorzugsaktien hielt, keine Dividenden ausgeschüttet wurden, bestand nach Auffassung der Bank keine Verpflichtung zur Zahlung von Dividenden auf Vorzugsaktien. Als weiteres Argument führte die FHB an, dass der Staat keine Vorzugsaktien hielt, als für das Jahr 2009 Dividenden festgesetzt wurden, weil die Vorzugsaktien bereits zuvor zurückgekauft worden waren. (33) Die FHB teilte der Kommission mit, dass sie 2010 am europaweiten Stresstest teilgenommen habe, der unter Federführung des Ausschusses der europäischen Bankenaufsichtsbehörden in Abstimmung mit der EZB und der ungarischen Bankenaufsichtsbehörde durchgeführt worden war. Der Schwerpunkt des Stresstests lag auf der Kapitaladäquanz, Liquiditätsrisiken wurden dagegen nicht direkt geprüft. Die Ergebnisse des Tests, bei dem die konsolidierten Zahlen von Ende 2009 zugrunde gelegt wurden, ließen darauf schließen, dass die FHB angesichts der für sie geltenden Kernkapitalschwelle von 6 % über einen Kernkapitalpuffer von [über 50] (*1) Mio. EUR verfügte. (34) Mit dem Gesetz CX aus dem Jahr 2010 zur Änderung bestimmter Gesetze aus dem Bereich Wirtschaft und Finanzen (im Folgenden „Gesetz CX aus dem Jahr 2010“), das am 21. August 2010 in Kraft trat, änderte Ungarn das Gesetz CIV aus dem Jahr 2008 über die Stabilität des Kapitalvermittlungssystems (im Folgenden „Stabilisierungsgesetz“). Mit dem Gesetz CX aus dem Jahr 2010 wurde rückwirkend ein rechtlicher Anspruch begründet, aufgrund dessen der ungarische Staat von der FHB eine Vergütung für die Rekapitalisierung fordern konnte, obwohl er zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aktionärsversammlung der FHB über die Dividendenausschüttung beschloss, keine FHB-Aktien mehr hielt. (35) Am 28. Oktober 2010 unterzeichneten der ungarische Staat und die FHB eine Vereinbarung, der zufolge die FHB für die Rekapitalisierung eine Vergütung von 890 Mio. HUF plus Verzugszinsen von 11 726 786 HUF an den ungarischen Staat entrichten sollte. (36) Die Höhe der Vergütung war angeblich auf der Grundlage der Liquiditätsregelung festgelegt worden. Ungarn machte geltend, dass die Rekapitalisierung aus denselben Finanzierungsquellen wie die in Form des Darlehens gewährte Liquiditätshilfe bestritten wurde und die Rekapitalisierungsvergütung daher dieselbe Höhe wie die Vergütung für die Liquiditätshilfe haben sollte. Das Kapital wurde der FHB am 6. Mai 2009 zur Verfügung gestellt und am 19. Februar 2010 von der Bank zurückgezahlt. Letztlich wurde derselbe Zinssatz wie für das Darlehen von rund 400 Mio. EUR zugrunde gelegt. Nach den von Ungarn übermittelten Informationen lag der durchschnittliche monatliche Zinssatz daher zwischen 3,79 % und 4,08 %. Der konkrete Betrag wurde wöchentlich berechnet. Der Gesamtbetrag der Vergütung (890 Mio. HUF) wurde Ende 2010 gezahlt. (37) Die Verzugszinsen wurden auf der Grundlage des von der Kommission veröffentlichen Referenzzinssatzes für Ungarn (12) (5,97 %) berechnet, zuzüglich 100 Basispunkten. Sie wurden für den Zeitraum vom 21. August 2010 (dem Inkrafttreten des geänderten Stabilisierungsgesetzes) bis zum 28. Oktober 2010 (der Unterzeichnung der Vereinbarung) berechnet. (38) Am 15. Dezember 2011 schlossen der ungarische Staat und die FHB eine neue Vereinbarung, mit der die Bank sich bereit erklärte, dem Staat einen Gesamtbetrag von 10,49 % des gesamten Rekapitalisierungsbetrags (d. h. insgesamt 2 491 742 552 HUF) zu zahlen. Mit der neuen Vereinbarung verpflichtete sich die FHB, dem Staat bis zum 31. Dezember 2011 einen zusätzlichen Betrag von 1 601 742 552 HUF zu zahlen, der durch Abzug der am 28. Oktober 2010 bereits gezahlten Vergütung von dem in Erwägungsgrund 36 genannten Gesamtvergütungsbetrag von 890 Mio. HUF errechnet wurde. IV.   DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN (39) Am 30. September 2010 legte Ungarn der Kommission einen aktualisierten Umstrukturierungsplan für die FHB vor. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 übermittelten die ungarischen Behörden zusätzliche Informationen zu diesem Plan. Die Eckpunkte des Umstrukturierungsplans wurden bereits im Eröffnungsbeschluss ausführlich erläutert. Die am 3. Oktober 2011 übermittelten weiteren Auskünfte werden in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 wiedergegeben. 4.1.   RENTABILITÄT (40) 2010 waren die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im In- und Ausland ziemlich schwierig, wenn es auch Anzeichen für eine Verbesserung gab. Die Rentabilität des ungarischen Bankensektors war 2010 erheblich geringer als im Vorjahr. Mit dem am 13. August 2010 in Kraft getretenen Gesetz CX aus dem Jahr 2010 führte die ungarische Regierung eine Sonderabgabe für Finanzinstitute von insgesamt 187 Mrd. HUF ein, die im Wesentlichen von Kreditinstituten entrichtet wurde. (41) Die Kreditnachfrage von Privatkunden war im ganzen Jahr 2010 stark rückläufig; gleichzeitig wurde die Angebotsseite durch ungünstige Veränderungen des Regelungsumfelds und der Marktbedingungen geschwächt. Auch die Kreditvergabe an Firmenkunden war rückläufig, obwohl einige Banken einschließlich der FHB ihr Firmenkundengeschäft ausbauten. (42) Am stärksten wurden die Tätigkeiten und Finanzergebnisse der FHB jedoch durch ihre Übernahme der Allianz Commercial Bank Ltd (im Folgenden „Allianz Bank“) und die Vereinbarung über eine langfristige strategische Zusammenarbeit zwischen der FHB und der Allianz Hungaria Insurance Co. Ltd. (im Folgenden „Allianz Hungaria Insurance“) beeinflusst. Die Übernahme wurde zum 30. September 2010 zum Abschluss gebracht. Gleichzeitig lief in der FHB ein Integrationsprojekt an, um die Allianz Bank und die FHB Commercial Bank zu fusionieren und die Geschäftstätigkeit der gesamten Gruppe zu straffen und zu optimieren (z. B. Filialnetz, Vertriebskanäle, Produktportfolio, IT-Tätigkeiten, Organisationsstruktur und HR). (43) Die Übernahme wirkte sich positiv auf den Nettogewinn 2010 der FHB-Gruppe aus; mit der Übernahme zusammenhängende einmalige Posten wogen die negativen Auswirkungen der Sonderabgabe für Banken, Verluste im Darlehensportfolio und die steigenden Finanzierungskosten auf. 2010 belief sich der Gesamtgewinn der FHB auf 11,2 Mrd. HUF und lag damit um 58,9 % höher als im Vorjahr. (44) Infolge der Übernahme der Allianz Bank stieg die Zahl der bei der FHB geführten Konten von Privat- und Firmenkunden erheblich: von […] (Dezember 2009) auf […] (Dezember 2010) (+[…] %). Aufgrund der zahlreichen umsatzlosen Konten stiegen die Einlagen aber nicht proportional, sondern von […] Mrd. HUF im Dezember 2009 auf […] Mrd. HUF im Dezember 2010 (+[…] %). Der Marktanteil der FHB auf dem Markt für Privatkundeneinlagen stieg von […] % auf […] %; bei den Firmenkundeneinlagen konnte sie ihren Marktanteil von […] % auf […] % erhöhen. Infolge der Übernahme der Allianz Bank stieg der Anteil der Einlagen am Finanzierungsmix der FHB, während bei den Pfandbriefen eine Verringerung von […] Mrd. HUF im Jahr 2010 auf […] Mrd. HUF im Jahr 2011 festzustellen war. (45) Ausgehend von ihrer geschätzten konsolidierten Bilanzsumme und ihrer Ergebnisrechnung für 2011 prognostizierte die FHB eine Kapitaladäquanzquote von rund […] % für Dezember 2011. Bei dieser Prognose wurde die zusätzliche Zahlung für den ungarischen Staat berücksichtigt, die im Einvernehmen mit diesem am 15. Dezember 2011 für die im März 2009 vorgenommene Rekapitalisierung geleistet wurde. 4.2.   LASTENTEILUNG (46) Für die Kapitalzuführung von 30 Mrd. HUF entrichtete die FHB im Oktober 2010 eine Vergütung von 890 Mio. HUF. Zunächst wurde derselbe monatliche Zinssatz zugrunde gelegt, der auch für das Darlehen von 120 Mrd. HUF gezahlt wurde und im Durchschnitt zwischen 3,79 % und 4,08 % lag. (47) Mit der am 15. Dezember 2011 unterzeichneten neuen Vereinbarung zwischen der FHB und dem ungarischen Staat verpflichtete sich die Bank, dem Staat eine Gesamtvergütung von 2 491 742 552 HUF zu zahlen, was 10,49 % der ursprünglich in der zwischen der Bank und dem Staat geschlossenen Rekapitalisierungsvereinbarung festgelegten Kapitalzuführung entspricht. 4.3.   MASSNAHMEN ZUR BEGRENZUNG VON WETTBEWERBSVERZERRUNGEN (48) In den zusätzlichen Auskünften vom Oktober 2011 wurde nicht eigens auf etwaige Wettbewerbsverzerrungen eingegangen; es wurde lediglich betont, dass die Marktanteile der FHB auf den Märkten für Privatkundeneinlagen und Firmenkundeneinlagen trotz der Übernahme der Allianz Bank weiterhin niedrig seien (am 31. Dezember 2010 [0,7 % - 1,3 %] bzw. [0,4 % - 0,95 %]; am 30. Juni 2011 [0,65 % - 1,3 %] bzw. [1 % - 1,35 %]). V.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS (49) Die Kommission eröffnete ein förmliches Prüfverfahren, weil sie der Auffassung war, dass die wichtigsten Grundannahmen des Umstrukturierungsplans und die Geschäftsprognosen der FHB nicht hinreichend begründet waren und die vor kurzem erfolgte Übernahme der Allianz Bank durch die FHB nicht berücksichtigten. Außerdem hatte die Kommission Zweifel bezüglich der langfristigen Rentabilität der FHB, da diese hohen Risiken durch Finanzierungen am Geld- und Kapitalmarkt und ihr Engagement auf dem ungarischen Immobilienmarkt ausgesetzt ist. (50) Zudem zweifelte die Kommission angesichts der geringen Vergütung, die dem Staat im Oktober 2011 für das zugeführte Kapital gezahlt wurde (durchschnittliche Zinsen von 3,79 % bis 4,08 % wie in der Liquiditätsregelung dargelegt), ob der Eigenbeitrag der Bank zu ihrer Umstrukturierung ausreichend war. Die Übernahme der Allianz Bank und die mit Allianz Hungaria Insurance geschlossene Vereinbarung ließen ebenfalls Zweifel daran aufko

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.