Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2607 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-12-22

Quellenkennung: 32025D2607. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rungen bewertet wurden, weist der Antragsteller nach, wie er den Endverbraucher darüber informiert, welche passende Grundierung und/oder welcher Grauton (bzw. andere geeignete Farbton) für den Voranstrich vor dem Auftragen des Produkts zu verwenden ist. 2(b)   Nassabriebbeständigkeit und Weißpigmentgehalt Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nur für Farbprodukte; der Weißpigmentgehalt ist bei denselben Produkten zu berechnen, bei denen die Ergiebigkeit gemäß Kriterium 2(a) gemessen wird. Für die Zwecke dieses Kriteriums bezeichnet der Begriff „Weißpigment“ nur Pigmente mit einem Brechungsindex von mehr als 1,8. Alle Innenwand- und Deckenfarbprodukte, die als nassabriebbeständig bezeichnet werden, müssen die Anforderungen für Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß dem in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegten Verfahren und den Klassifizierungssystemen erfüllen und die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Obergrenzen für den Weißpigmentgehalt einhalten. Alle anderen relevanten Produkte ohne Angabe zur Nassabriebbeständigkeit müssen die entsprechenden Grenzwerte für den Weißpigmentgehalt gemäß Tabelle 3 einhalten. Tabelle 3 Anforderungen an Nassabriebbeständigkeit und Weißpigmentgehalt bei Farbprodukten Angabe zur Nassabriebbeständigkeit? (Produktunterkategorie) Nassabriebbeständigkeit Weißpigmentgehalt Ja (a, b oder Farben, denen nur Wasser hinzugefügt werden muss, die als a oder b vermarktet werden) Klasse 1 ≤ 40 g/m2 (*1) Ja (a, b oder Farben, denen nur Wasser hinzugefügt werden muss, die als a oder b vermarktet werden) Klasse 2 ≤ 36 g/m2 (*1) Nein (a, b oder Farben, denen nur Wasser hinzugefügt werden muss, die als a oder b vermarktet werden) Entfällt ≤ 25 g/m2 (*1) Entfällt (alle anderen relevanten Unterkategorien: c, d, g oder h oder Farben, denen nur Wasser hinzugefügt werden muss, die als c, d, g oder h vermarktet werden) Entfällt ≤ 38 g/m2 (*1) Entfällt (Lacke und Holzbeizen: e oder f) Entfällt Entfällt (*1)    m2 bezieht sich auf 1 m2 Trockenfilm mit einem Deckvermögen von mindestens 98 % gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Bei relevanten Produkten muss der Antragsteller den Gesamtgehalt an Weißpigment mit einem Brechungsindex von > 1,8 im Endprodukt, Formulierungen von relevanten Grundfarben oder Formulierungen von relevanten hellen Grundfarben angeben, für das bzw. die der Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird. Diese Informationen sind mit der chemischen Bezeichnung und CAS-Nummer des Weißpigments, dem angegebenen Brechungsindex, der Konzentration des Weißpigments in g/l und der Dichte des Farbprodukts in g/l anzugeben. Die Ergiebigkeit des Farbprodukts in l/m2 für einen Trockenfilm mit einem Deckvermögen von mindestens 98 % gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen (gemäß Kriterium 2(a)) ist ebenfalls zu nennen. Durch Multiplikation der Weißpigmentkonzentration (in g/l) mit der Ergiebigkeit (in l/m2) ergibt sich ein Weißpigmentgehalt in g/m2, der mit den Grenzwerten in der vorstehenden Tabelle verglichen werden kann. Außer in Fällen, in denen der Weißpigmentgehalt < 25,0 g/m2 beträgt und keine Angaben zur Nassabriebbeständigkeit gemacht werden, muss der Antragsteller auch Ergebnisse der Prüfung der Nassabriebbeständigkeit gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Produkte die geltenden Anforderungen an die Beständigkeit der Klasse 1 oder Klasse 2 erfüllen, die in anderen einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegt sind. 2(c)   Wasserbeständigkeit Anmerkung:  In Lack- oder Holzbeizbeschichtungssystemen mit einer Grundierung kann entweder das gesamte Beschichtungssystem oder nur der Deckanstrich geprüft werden. Gehärtete Beschichtungen müssen eine Wasserbeständigkeit gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen aufweisen, sodass nach einer Expositionszeit von 24 Stunden und einer Erholungszeit von 16 Stunden bei transparenten und halbtransparenten Beschichtungen keine Glanzveränderungen festgestellt werden. Exponierte Muster, die keine Glanzveränderungen aufweisen, werden bei der visuellen Beurteilung mit 0 bewertet, wenn die Anzahl der Defekte, die Größe der Defekte und die Intensität der Veränderungen gemäß dem Klassifizierungssystem der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen wird. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderung vorlegen. Für jedes Lack- oder Holzbeizprodukt, das der Lizenzantrag umfasst, muss die Erklärung des Antragstellers durch Kopien des Prüfberichts / der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen für die lizensierten Produkte oder Produktfamilien, einschließlich gemeldeter Ergebnisse für Glanzveränderungen gemäß einschlägigen europäischen und internationalen Normen, untermauert werden. Wird die Ausnahmeregelung für hauchdünne Holzbeizen angewandt, muss der Antragsteller die Ausnahme begründen, indem er Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen und internationalen Normen vorlegt, die zeigen, dass die Dicke der Beschichtung weniger als 5 μm beträgt. 2(d)   Haftvermögen Anmerkung:  Dieses Kriterium gilt für deckende Grundierungen und bindende Grundierungen für Beschichtungsstoffe für Mauerwerk und Voranstriche für Holz- und Metallfarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen. Die Prüfung des Haftvermögens kann an jeder deckenden Grundierung oder an jedem deckenden Voranstrich oder an der Grundierung / dem Voranstrich und dem Deckanstrich zusammen durchgeführt werden, sofern die Kombination deckend ist. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. Pigmenthaltige Grundierungen für Mauerwerk für die Verwendung im Freien müssen den Abreißversuch gemäß einschlägigen europäischen und internationalen Normen, bei dem die Kohäsionsfestigkeit des Untergrunds geringer ist als die Haftfestigkeit der Grundierungsbeschichtung, bestehen, ansonsten muss die Haftfestigkeit der Farbe einen Wert von mehr als 1,5 MPa aufweisen. Grundierungen für Mauerwerk für den Innenbereich sowie Metall- und Holzvoranstriche müssen in der Haftfestigkeitsprüfung gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen eine Wertung von 2 oder weniger erreichen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für deckende Grundierungen für Mauerwerk, bindende Grundierungen, Holzvoranstriche oder Metallvoranstriche, die der Lizenzantrag umfasst, legt der Antragsteller gegebenenfalls Kopien der Prüfberichte gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor. 2(e)   Witterungsbeständigkeit Anmerkung:  Dieses Kriterium gilt für Außenfarben und -lacke. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. Alle Außenfarben und -lacke werden gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen mit UV-Leuchtstofflampen sowie Kondens- oder Sprühwasser künstlich bewittert. Sie werden den wechselnden Prüfbedingungen während 1 000 Stunden ausgesetzt: UVA-Bestrahlung während 4 Stunden bei 60 °C im Wechsel mit Feuchtigkeit während 4 Stunden bei 50 °C. Alternativ können Außenholzschlussanstriche und -lacke 1 000 Stunden lang im QUV-Schnellbewitterungsgerät gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zyklisch UV(A)-Bestrahlung und Besprühung ausgesetzt werden. Nachdem sie der Witterung ausgesetzt wurden, müssen die Filme die in Tabelle 4 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Tabelle 4 Übersicht der Anforderungen an bewitterte Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen Eigenschaft Anforderung (nach Bewitterung) Anwendungsbereich (erfasste / nicht erfasste Produkte) Farbveränderung Farbveränderung, ΔΕ ≤ 4 Gilt nicht für Lacke oder transparente oder halbtransparente Grundfarben Glanzverlust ≤ 50 % Verlust im Vergleich zum Anfangswert Gilt nicht für Farben mit mittlerem Glanz oder matte Deckanstriche, die bei einem Einfallswinkel von 60 ° einen Anfangsglanzwert von weniger als 60 % haben. Kreidung Wert von ≤ 2 Gilt nur für Deckanstriche von Beschichtungssystemen, die auf Außenmauerwerk-, Holz- und Metalluntergrund verwendet werden Abblätterung Abblätterungsgrad: ≤ 2 Größe der abgeblätterten Stellen: ≤ 2 Rissbildung Rissgrad: ≤ 2 Rissgröße: ≤ 3 Blasenbildung Blasengrad: ≤ 3 Blasengröße: ≤ 3 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Außendekorationsfarben und -lacke, die der Lizenzantrag umfasst, legt der Antragsteller gegebenenfalls Kopien der Prüfberichte vor, in denen das verwendete Verfahren zur Prüfung der Witterungsbeständigkeit (im Einklang mit einschlägigen europäischen oder internationalen Normen) erläutert und Ergebnisse von Veränderungen der Eigenschaften nach der Witterung beschrieben werden. 2(f)   Wasserdampfdurchlässigkeit Anmerkung:  Dieses Kriterium gilt nur für Farben für Außenmauerwerk, die in Werbematerial als „atmungsaktiv“ oder „wasserdampfdurchlässig“ bezeichnet werden. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. Einschlägige Farbprodukte müssen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen auf Wasserdampfdurchlässigkeit geprüft werden und mindestens eine mittlere (Klasse V2) oder hohe (Klasse V1) Wasserdampfdurchlässigkeit gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen aufweisen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Farben für Außenmauerwerk, die der Lizenzantrag umfasst und für die einschlägige Werbeaussagen getätigt werden, legt der Antragsteller Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor, in denen die Ergebnisse nach dem in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegten Klassifizierungssystem anzugeben sind. 2(g)   Wasserdurchlässigkeit Anmerkung:  Dieses Kriterium gilt nur für Farben für Außenmauerwerk. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. Die Farbprodukte müssen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen auf Wasserdurchlässigkeit geprüft werden und gegebenenfalls die folgenden Anforderungen erfüllen: —  Für Farben für Außenmauerwerk, die laut Herstellerangaben wasserabstoßende oder hydrophobe oder ähnliche Eigenschaften haben: eine geringe Wasserdurchlässigkeit (Klasse W3) gemäß dem Klassifizierungssystem der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. —  Für alle anderen Farben für Außenmauerwerk: eine mittlere Wasserdurchlässigkeit (Klasse W2) gemäß dem Klassifizierungssystem der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Farben für Außenmauerwerk legt der Antragsteller Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor, in denen die Ergebnisse nach dem in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegten Klassifizierungssystem anzugeben sind. 2(h)   Pilzresistenz Anmerkung:  Dieses Kriterium gilt nur für Farben für Außenmauerwerk oder für Holzfarben, die in Werbeaussagen als pilzresistent bezeichnet werden. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. Gemäß den Effizienzanforderungen für Produktart 7 (PT7) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Rates müssen gegebenenfalls die folgenden Anforderungen erfüllt sein: —  Für Farben für Außenmauerwerk: eine Einstufung in Klasse 1 oder niedriger (Klasse 0) für Pilzresistenz nach einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. —  Für Holzfarben: eine Einstufung in Klasse 0 für Pilzresistenz nach einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Farben für Außenmauerwerk oder für Holzfarben, für die einschlägige Werbeaussagen getätigt werden, legt der Antragsteller Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor. 2(i)   Algenresistenz Anmerkung:  Dieses Kriterium gilt nur für Farben für Außenmauerwerk oder für Holzfarben, die in Werbeaussagen als algenresistent bezeichnet werden. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. Gemäß den Effizienzanforderungen für Produktart 7 (PT7) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 müssen gegebenenfalls die folgenden Anforderungen erfüllt sein: —  Für Farben für Außenmauerwerk: eine Einstufung in Klasse 1 oder niedriger (Klasse 0) für Algenresistenz nach einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. —  Für Holzfarben: eine Einstufung in Klasse 0 für Algenresistenz nach einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Farben für Außenmauerwerk oder für Holzfarben, für die einschlägige Werbeaussagen getätigt werden, legt der Antragsteller Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor. 2(j)   Rissüberbrückung Anmerkung:  Dieses Kriterium gilt nur für Farben für Außenmauerwerk, denen in Werbeaussagen Elastomereigenschaften (wie Rissüberbrückung) zugeschrieben werden. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. Die Beschichtung muss bezüglich der Rissüberbrückungsleistung die Anforderungen gemäß Klasse A1 oder besser bei 23 °C (d. h. A2, A3 usw.) nach einschlägigen europäischen oder internationalen Normen erfüllen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Farben für Außenmauerwerk, für die einschlägige Werbeaussagen getätigt werden, legt der Antragsteller Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor. 2(k)   Alkaliresistenz Anmerkung:  Dieses Kriterium gilt nur für Beschichtungsstoffe für Mauerwerk einschließlich Grundierungen. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. Die Beschichtung darf keine sichtbaren Schäden aufweisen, nachdem sie gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen 24 Stunden lang mit einer 10%igen NaOH-Lösung betropft wurde. Die Bewertung erfolgt nach einer Trocknungs- und Erholungszeit von 24 Stunden. Sind keine Schäden sichtbar, wird nach einer visuellen Beurteilung sowohl der Größe als auch der Anzahl der Schäden durch Blasen auf der Oberfläche der geprüften Beschichtung gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen die Wertung 1 oder besser (d. h. 0 oder 1) gemäß denselben internationalen Normen gegeben. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Farben für Außenmauerwerk oder Grundierungen legt der Antragsteller Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor, in denen die Ergebnisse nach dem Klassifizierungssystem gemäß anderen einschlägigen europäischen oder internationalen Normen anzugeben sind. Kriterium 3:    Gehalt an flüchtigen und schwerflüchtigen organischen Verbindungen (VOC, SVOC) Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und schwerflüchtigen organischen Verbindungen (SVOC) darf die in Tabelle 5 aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten. Der VOC- und der SVOC-Gehalt wird für das gebrauchsfertige Produkt bestimmt und schließt alle empfohlenen Zusatzstoffe wie Farbstoffe und/oder Verdünner ein. Tabelle 5 VOC- und SVOC-Höchstgehalt VOC- und SVOC-Höchstgehalt Produktbeschreibung (mit den Unterkategoriebezeichnungen aus Richtlinie 2004/42/EG) VOC (3)-Höchstgehalt (g/l gebrauchsfertiges Produkt) SVOC (4)-Höchstgehalt (g/l gebrauchsfertiges Produkt) a.  Innenanstriche für Wände und Decken (matt) (Glanz < 25 Einheiten im 60°-Messwinkel) 10 25  (1)/30  (2) b.  Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend) (Glanz > 25 Einheiten im 60°-Messwinkel) 30 25  (1)/30  (2) c.  Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat 20 35 d.  Holz- und Metallfarben, einschließlich Voranstriche, für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (innen und außen) 60 40  (1)/50  (2) e.  Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (innen), einschließlich deckender Holzbeizen 60 30 e.  Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (außen), einschließlich deckender Holzbeizen 60 50 f.  Hauchdünne Holzbeizen (innen und außen) 40 30  (1)/40  (2) g.  Grundierungen 10 25  (1)/30  (2) h.  Bindende Grundierungen 10 25  (1)/30  (2) (1)    Der SVOC-Höchstgehalt gilt für weiße Innenfarben und -lacke. (2)    Der SVOC-Höchstgehalt gilt für abgetönte Innenfarben/Außenfarben und -lacke. (3)    „Flüchtige organische Verbindung“ (VOC) bezeichnet alle organischen Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa. (4)    „Schwerflüchtige organische Verbindung“ (SVOC) bezeichnet alle organischen Verbindungen mit einem Siedepunkt von über 250 °C und unter 370 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa. Der VOC-Gehalt ist entweder durch Berechnung auf der Grundlage der Inhalts- und Rohstoffe oder nach den Methoden gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen oder — bei Produkten mit einem VOC-Gehalt von weniger als 1,0 g/l — nach den Methoden anderer einschlägiger europäischer oder internationaler Normen zu bestimmen. Der SVOC-Gehalt ist nach den Methoden gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zu bestimmen. Sollten die Produkte sowohl im Innen- als auch im Außenbereich verwendet werden, gelten die strengsten SVOC-Höchstwerte für Innenfarben und -lacke. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, die durch Berechnungen des VOC- und des SVOC-Gehalts, basierend auf den im gebrauchsfertigen Produkt verwendeten Inhalts- und Rohstoffen, untermauert wird. Alternativ sind der VOC- und SVOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in Form eines oder mehrerer repräsentativer Prüfberichte/Prüfberichte mitzuteilen, gegebenenfalls unter Verwendung der Methoden der einschlägigen internationalen Norm, und die Ergebnisse müssen die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte belegen. Kriterium 4:    Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe und Gemische Anmerkung:  Diese Unterkriterien gelten für die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe. 4.1.    Beschränkungen für die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) Die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe dürfen keine zugesetzten Stoffe enthalten, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, nach dem in Artikel 59 der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt und in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe keine zugesetzten SVHC enthalten. Der Erklärung des Antragstellers sind Sicherheitsdatenblätter für alle gelieferten Inhaltsstoffe, die zur Herstellung des Endprodukts verwendet werden, und Erklärungen der Chemikalienlieferanten beizufügen. Die Liste der als SVHC eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme infrage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, ist unter folgender Adresse abrufbar: https://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table. Bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung des EU-Umweltzeichens ist auf die Liste Bezug zu nehmen. Bei jeglichen bekannten Verunreinigungen, die als SVHC in Inhaltsstoffen eingestuft wurden, werden die Konzentration der Verunreinigung und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % zur Schätzung der im Endprodukt verbleibenden SVHC-Verunreinigung herangezogen. Verunreinigungen, bei denen es sich um SVHC handelt, dürfen in der Formulierung des Farb- oder L

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.