Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2607 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-12-22

Quellenkennung: 32025D2607. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sern, die Oberfläche ausgleichen, poröse Stellen versiegeln, bei dunkleren Farbtönen die Farbwahrnehmung verbessern und/oder den Untergrund zusätzlich schützen soll; 56.  „UV-härtendes Farbsystem“ das Aushärten von Beschichtungsmaterialien durch künstliche ultraviolette Bestrahlung; 57.  „Lack“ einen klaren Beschichtungsstoff, der beim Aufbringen auf einen Untergrund einen festen transparenten Film mit schützender, dekorativer oder besonderer funktionaler Wirkung bildet und zu einer festen Haft- und Schutzschicht trocknet; 58.  „Wasserdichte Beschichtungen“ Beschichtungsprodukte und -systeme (einschließlich Grundierungen und Voranstriche), die in flüssiger Form zur Abdichtung auf Dachflächen (einschließlich begrünte Dächer), Innen- oder Außenbodenflächen eines Gebäudes und Gebäudekomponenten, die mit dem Boden in Berührung kommen, aufgebracht werden; 59.  „Wachse“ eine Gruppe organischer Verbindungen, die in der Regel bei Raumtemperatur fest sind und bei Erhitzung verformbar oder flüssig werden; 60.  „Holzöle“ Öle, die zur Pflege und zum Schutz von Holz (z. B. Abperleffekt) eingesetzt werden und keine Reinigungswirkung haben; 61.  „Holzschutzmittel“ Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die in Produktart 8 gemäß Anhang V der genannten Verordnung zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen, verwendet werden. Artikel 5 (1)   Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang I dieses Beschlusses erfüllen. (2)   Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses entsprechen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang II dieses Beschlusses erfüllen. (3)   Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses entsprechen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang III dieses Beschlusses erfüllen. Artikel 6 Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppen „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“, „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ sowie „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2032. Artikel 7 (1)   Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ den Produktgruppenschlüssel „044“. (2)   Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ den Produktgruppenschlüssel „056“. (3)   Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ den Produktgruppenschlüssel „057“. Artikel 8 Der Beschluss 2014/312/EU wird aufgehoben. Artikel 9 (1)   Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ im Sinne des Beschlusses 2014/312/EU, die vor Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses eingereicht werden, werden nach Maßgabe des genannten Beschlusses geprüft. (2)   Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ im Sinne des Beschlusses 2014/312/EU, die innerhalb von zwei Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU gestützt werden. Die Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft. (3)   EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU bewertet wurde, dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses verwendet werden. Artikel 10 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I EU-Umweltzeichen Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sind auf die im Hinblick auf ihre Umweltleistung besten Farben, Lacke und verwandten Produkte auf dem Markt ausgerichtet. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im Lebenszyklus dieser Produkte und fördern die Kreislaufwirtschaft in verschiedener Hinsicht. Beurteilungs- und Prüfanforderungen Damit ein bestimmtes Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten kann, muss das Produkt alle Anforderungen erfüllen. Der Antragsteller legt eine schriftliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass alle Kriterien erfüllt sind. Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter den einzelnen Kriterien aufgeführt. Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese, wo angemessen, vom Antragsteller und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert sind, sowie Prüfungen durch Stellen, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert sind. Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern die den Antrag prüfende Stelle sie als gleichwertig anerkannt hat. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen. Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen; dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, damit geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass das Produkt alle gesetzlichen Anforderungen des Landes bzw. der Länder erfüllt, in denen das Produkt in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt diese Anforderung erfüllt. Die folgenden Informationen sind zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens vorzulegen: a)  Eine Liste aller einzelnen Farb- und Lackprodukte, die ein Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens umfasst, zusammengefasst in Produktfamilien, unter Angabe aller relevanten Produktmerkmale, die sich darauf auswirken können, welche spezifischen Anforderungen aus den Kriterien für das EU-Umweltzeichen gelten. Produkte einer Produktfamilie haben alle dieselbe Grundformulierung und gehören derselben Produktunterkategorie an, können sich aber in Bezug auf die Farbtöne und/oder das Verpackungsformat unterscheiden. b)  Eine Beschreibung der Formulierung des Produkts/der Produkte mit Angabe der prozentualen Zusammensetzung der verwendeten Inhaltsstoffe und der spezifischen Funktion jedes einzelnen Inhaltsstoffs (die Informationen über die Zusammensetzung können Gegenstand einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der zuständigen Stelle oder in einigen Fällen direkt zwischen dem Lieferanten und der zuständigen Stelle sein). Funktionen der Inhaltsstoffe können Folgende sein: Beschleuniger, Zusatzstoff, Absperrmittel, Antischaummittel, Antiabsetzmittel, Antihautmittel, Bindemittel, Koaleszenzmittel, Farbstoff, Farbpigment, Vernetzungsmittel, Härter, Verdünnungsmittel, Dispergiermittel, Trockenmittel, Füllstoff, Trockenfilm-Konservierungsmittel, Topf-Konservierungsmittel, Mattierungsmittel, Neutralisationsmittel, optischer Aufheller, Weichmacher, Polymerdispersion, Konservierungsmittelstabilisator, Harz, Verzögerer, Rheologiemodifikator, Silikonharz, Lösungsmittel, oberflächenaktive Substanz, UV-Stabilisator, Wasser, Hydrophobiermittel oder, falls keine dieser Funktionen zutrifft, „andere“. c)  Sicherheitsdatenblätter für die in Farb- und Lackformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. d)  Etwaige sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Produktion von Inhaltsstoffen und Materialien, die zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen erforderlich sind, sind von den Lieferanten oder Herstellern dieser Inhaltsstoffe oder Materialien vorzulegen. e)  Eine Beschreibung des/der verwendeten Verpackungsformats/Verpackungsformate, der enthaltenen Menge des Produkts und des Verpackungsmaterials/der Verpackungsmaterialien für die jeweiligen Farb- und Lackprodukte, für die die Erteilung des EU-Umweltzeichens beantragt wird, um die Anzahl der Produkte innerhalb einer bestimmten Produktfamilie leichter bestimmen zu können. f)  In mehreren Kriterien ist ausdrücklich festgelegt, dass von der Konformität einer gesamten Produktfamilie ausgegangen werden kann, wenn die Konformität des ungünstigsten Produkts nachgewiesen werden kann, um die für die Beurteilungs- und Überprüfungsverfahren erforderliche Menge an Prüfungen und Unterlagen zu verringern. Werden Daten für ein ungünstigstes Produkt übermittelt, sind diesen Daten Erläuterungen beizufügen, warum dieses bestimmte Produkt in Bezug auf die geprüfte Eigenschaft das ungünstigste der Produktfamilie ist. Kriterium 1:    Titandioxidproduktion Übersteigt der Massenanteil von Titandioxid-Pigment (TiO2-Pigment) 3,0 % des Endprodukts, müssen die Emissionen in Luft und Wasser, die bei der Herstellung von Titandioxid-Pigment entstehen, die nachstehend aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die jeweiligen Herstellungsverfahren erfüllen: Tabelle 1 Anforderungen an die Titandioxidproduktion Parameter und Analysemethoden Sulfatverfahren Chloridverfahren Staubemissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) ≤ 0,40 kg/t TiO2-Pigment ≤ 0,66 kg/t TiO2-Pigment SO2-Emissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) ≤ 4,5 kg/t TiO2-Pigment Entfällt HCl-Emissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) Entfällt ≤ 0,70 kg/t TiO2-Pigment SO4 2--Emissionen in Wasser (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) ≤ 300 kg SO4 2-/t TiO2-Pigment Entfällt Cl--Emissionen in Wasser (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) Entfällt ≤ 103 kg Cl-/t TiO (2)-Pigment2 ≤ 179 kg Cl-/t TiO2-Pigment (3) ≤ 329 kg Cl-/t TiO2-Pigment (4) Staubarme Arbeitsumgebung Zu prüfen Zu prüfen (1)    Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Mahl-, Chlorierungs-, Oxidations- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für HCl-Emissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Chlorierung, Säurewäsche aus Feststoffabtrennung und Aufarbeitung der Metallchloride. Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Mahl-, Aufschluss-, Kalzinierungs- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für SO2-Emissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Aufschluss- und Kalzinierungsverfahren. (2)    Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz > 95 %. (3)    Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz 90-95 %. (4)    Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz < 90 %. Emissionen aus der/den in Nummer 1 genannten relevanten Punktquelle(n) in Luft müssen gemessen werden, wo Emissionen kontinuierlich oder regelmäßig an einer stationären Probenahmestelle, die einem oder mehreren Abgasminderungssystemen nachgeordnet ist, überwacht werden können. Sulfat oder Chlorid in behandeltem Abwasser, das in Flüsse, Seen, Übergangsgewässer, Küstengewässer oder Meeresgewässer eingeleitet wird, gelten als Emissionen in Wasser. Der relevante Grenzwert für Chloridemissionen in Wasser basiert auf dem gewichteten Mittel an % TiO2-Gehalt des/der während des Berechnungszeitraums verwendeten Erze(s). Für eine staubarme Arbeitsumgebung muss mindestens Folgendes erfüllt sein: —  Es gibt eine Risikobewertung für den Arbeitsplatz, in der alle Hauptbereiche potenzieller Staubemissionen und die Staubexposition der Arbeitnehmer ermittelt werden. —  Es muss ein Programm zur Überwachung der Betriebshygiene am Arbeitsplatz geben. —  Es werden angemessene Schulungen für Mitarbeiter über bewährte Verfahren zur Staubbekämpfung angeboten. —  Es wird angemessene persönliche Schutzausrüstung für Mitarbeiter und Besucher bereitgestellt. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller muss den TiO2-Gehalt in jeder der Produktformulierungen, die der Antrag auf Erteilung der EU-Umweltzeichenlizenz umfasst, angeben. Für alle Produkte mit einem TiO2-Pigment-Massenanteil von mehr als 3,0 % muss der Antragsteller auch den/die Lieferanten des in diesen Produkten verwendeten TiO2 angeben. Der Erklärung des Antragstellers sind Erklärungen ihres/ihrer TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) beizufügen, in denen Folgendes angegeben ist: —  Die Art des verwendeten TiO2-Herstellungsverfahrens (Chlorid- oder Sulfatverfahren). —  Die jeweilige Spanne des TiO2-Gehalts des gewichteten Mittels des Erzes beim Chloridverfahren. —  Die Daten der durchschnittlichen jährlichen Staubemissionen in Luft, SO2-Emissionen in Luft und SO4 2--Emissionen in Wasser für im Sulfatverfahren hergestelltes TiO2. Alternativ dazu die Daten der durchschnittlichen Staubemissionen in Luft, HCl-Emissionen in Luft und Cl--Emissionen in Wasser für im Chloridverfahren hergestelltes TiO2. —  In den Erklärungen des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, die verwendet wurden, um die entsprechenden in Tabelle 1 aufgeführten Parameter zu messen, aufgeführt sein. —  Die bestehenden Maßnahmen zur Gewährleistung einer staubarmen Arbeitsumgebung. Die Erklärung des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) muss eine einfache Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Emissionen umfassen. Erfolgt die Herstellung des gelieferten TiO2-Pigments nicht kontinuierlich, können auch Berechnungen von Emissionsdaten akzeptiert werden, die einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten abdecken. Bei kontinuierlicher Überwachung werden die durchschnittlichen jährlichen Emissionskonzentrationen von den durchschnittlichen täglichen Konzentrationen abgeleitet. Bei regelmäßig überwachten Emissionen sind mindestens drei Proben zu nehmen, um die Durchschnittsergebnisse zu ermitteln. Regelmäßige Probenahmen sind während stabilen Betriebsphasen durchzuführen, die für den normalen Anlagenzustand bei der Herstellung der in Farbprodukten mit dem EU-Umweltzeichen verwendeten TiO2-Pigmente repräsentativ sind. Die Berechnungen der Emissionen müssen erst zum Zeitpunkt der Beantragung des EU-Umweltzeichens vorgelegt werden. Wird das EU-Umweltzeichen vergeben, kann der Antragsteller jedes Jahr aktualisierte Erklärungen von seinem/seinen TiO2-Lieferanten darüber anfordern, dass die Emissionsgrenzwerte weiterhin eingehalten werden. Für Emissionen in Luft sind die Konzentrationen in mg/Nm3 anzugeben und mit einer spezifischen Emissions-Luftwechselrate in Nm3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten erhoben wurden, zu multiplizieren. Gibt es mehr als ein Abgasminderungssystem für große Punktquellen von Emissionen in Luft, sind Emissionen aus der gesäuberten Luft aus jedem Minderungssystem zu messen und zu addieren. Für Emissionen in Wasser ist entweder ein Direktmessungsansatz oder ein Massenbilanzansatz zu verwenden. Der Massenbilanzansatz basiert auf der Bilanz zwischen Input von rohem Sulfat/Chlorid und Output von Sulfat/Chlorid in Nebenprodukten, in Emissionen in Luft und festen Abfallstoffen, die auf Deponien entsorgt oder verbrannt werden. Die Differenz der Massen von Input und Output wird als die Masse Sulfat/Chlorid betrachtet, die während des Berechnungszeitraums in Wasser emittiert wird, und diese wird durch die geschätzte Menge an während demselben Zeitraum hergestellten TiO2-Pigment geteilt, um die spezifischen Emissionen in Wasser in kg Sulfat oder Chlorid pro Tonne TiO2-Pigment zu berechnen. Mit dem Direktmessungsansatz für Emissionen in Wasser sind gemessene Konzentrationen in g/m3 mit einer spezifischen Abflussrate von behandeltem Abwasser in m3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten für Sulfat/Chlorid erhoben wurden, zu multiplizieren. Kriterium 2:    Anforderungen an die Effizienz bei der Verwendung Um die Effizienz bei der Verwendung von Dekorationsfarben und -lacken und verwandten Produkten nachzuweisen, sind die folgenden Prüfungen wie in Tabelle 2 angegeben und im Folgenden erläutert pro Produktart durchzuführen. Tabelle 2 Leistungsanforderungen für verschiedene Arten von Dekorationsfarben und -lacken und verwandten Produkten Kriterien Kategorien von Dekorationsfarben und -lacken (mit Unterkategorien gemäß Richtlinie 2004/42/EG) Dekorationsfarben oder -lacke, denen nur Wasser hinzugefügt werden muss, für die Verwendung für Gebäude, Gebäudedekoration, Einbauten oder zugehörige Strukturen Innenwand- und Deckenfarbe (a, b) Außenfarbe für Wände aus Mineralsubstrat (c) Farben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (d) Lacke und Holzbeizen (e, f) Grundierungen (g) Bindende Grundierungen (h) 2(a)  Ergiebigkeit Ja Ja Ja Nein Nur deckend Nur deckend Farben: Ja Lacke: Nein 2(b)  Nassabriebbeständigkeit (WSR) und Weißpigmentgehalt (WPC) WSR und WPC Nur WPC Nur WPC Weder noch Nur deckend (nur WPC) Nur deckend (nur WPC) Farben: WPC (und WSR, wenn als Unterkategorie a oder b vermarktet) Lacke: Weder noch 2(c)  Wasserbeständigkeit Nein Nein Nein Ja, außer hauchdünne Holzbeizen Nein Nein Farben: Nein Lacke: Nur, wenn als Unterkategorie e oder f vermarktet 2(d)  Haftvermögen Nein Nein Nur deckende Voranstriche Nein Deckend und nur für Mauerwerk Deckend und nur für Mauerwerk Nein 2(e)  Witterungsbeständigkeit Nein Ja Nur im Außenbereich Nur im Außenbereich Nein Nein (Nur, wenn für die Verwendung im Außenbereich vermarktet) 2(f)  Wasserdampfdurchlässigkeit Nein Wenn angegeben Nein Nein Nein Nein Nein 2(g)  Wasserdurchlässigkeit Nein Ja Nein Nein Nein Nein Nein 2(h)  Pilzresistenz Wenn angegeben Wenn angegeben Wenn angegeben Nein Nein Nein Wenn angegeben 2(i)  Algenresistenz Nein Wenn angegeben Wenn angegeben Nein Nein Nein Wenn angegeben 2(j)  Rissüberbrückung Nein Wenn angegeben Nein Nein Nein Nein Wenn angegeben 2(k)  Alkaliresistenz Nein Ja Nein Nein Für Außenmauerwerk Für Außenmauerwerk Nur, wenn als Unterkategorie c vermarktet 2(a)   Ergiebigkeit Anmerkung 1:  Diese Anforderung gilt nicht für Lacke, Lasuren, transparente Haftgrundierungen oder jede andere transparente oder halbtransparente Beschichtung. Anmerkung 2:  Dieses Kriterium gilt bei Abtönsystemen nur für die Grundfarbe, die den höchsten TiO2-Gehalt in g/l Grundfarbe aufweist. In den Fällen, in denen die genannte Grundfarbe diese Anforderung nicht erfüllt, muss das Kriterium erfüllt werden, nachdem die Grundfarbe auf die Standardfarbe RAL 9010 abgetönt wurde. Anmerkung 3:  Diese Anforderung gilt für alle weißen Farben. Für die Produktfamilien der Farben, die nur in Standardfarbtönen erhältlich sind, gilt die Ergiebigkeit für die hellste Farbe. Die Ergiebigkeit wird unter Gewährleistung einer Deckkraft von mindestens 98 % gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen oder eines äquivalenten Verfahrens, das anhand dieser Normen validiert werden kann, berechnet. Es gelten die folgenden Mindestwerte für die Ergiebigkeit: —  Weiße und helle Innenfarben einschließlich Deck- und Zwischenanstriche (Unterkategorien a und b) müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts aufweisen. —  Weiße und helle Außenfarben einschließlich Deck- und Zwischenanstriche (Unterkategorie c) müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts aufweisen. Produkte, die sowohl für die Verwendung im Innen- als auch im Außenbereich vermarktet werden, müssen die höhere Anforderung an die Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter erfüllen. —  Deckende Grundierungen und Voranstriche (Unterkategorien g und h) müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts oder, wenn es sich um deckende Grundierungen mit besonderen Absperr-, Versiegelungs-, Füll-, Bindevermittlungs- oder Haftvermittlungseigenschaften handelt, von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts aufweisen. —  Deckende Elastomerfarben (Unterkategorie c, aber laut Herstellerangabe mit Rissüberbrückungseigenschaften) müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 4 m2 pro Liter des Produkts aufweisen. Für Farben, die Teil eines Abtönsystems sind, muss der Antragsteller den Endverbraucher auf der Produktverpackung und in der Verkaufsstelle darauf hinweisen, welcher Farbton oder welche Grundierung bzw. welcher Voranstrich (wenn möglich mit EU-Umweltzeichen) als Grundlage vor dem Auftragen des dunkleren Farbtons verwendet werden sollte. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das der Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gilt, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Mindestwerte für die Ergiebigkeit oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen bezüglich der Ergiebigkeit vorlegen. Die Erklärung wird von Prüfergebnissen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen oder eines äquivalenten Verfahrens, das anhand dieser Normen validiert werden kann, untermauert. Es ist deutlich anzugeben, wie ergiebig welche Produktfamilien sind, die Gegenstand des Antrags auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens sind. Die Grundfarbe mit dem höchsten TiO2-Gehalt ist durch Vorlage von Sicherheitsdatenblättern oder einer geeigneten Erklärung, die alle Grundfarben innerhalb einer bestimmten Produktfamilie abdeckt, zu ermitteln. Für Grundfarben, aus denen abgetönte Produkte hergestellt werden, die nicht nach den vorstehend genannten Anforde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.