Europäische Union

Beschluss 2006/475/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Gabunischen Republik

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0475. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaates zu schließen sind. Artikel 19 Inkrafttreten und Beendigung (1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzten EUFOR-Truppenteile und die letzten Mitglieder des EUFOR-Personals entsprechend einer Mitteilung der EUFOR das Land verlassen. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 8, des Artikels 5 Absätze 1 bis 3, des Artikels 5 Absatz 6, des Artikels 5 Absatz 7, des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 6 Absatz 3, des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 6 Absatz 6, des Artikels 6 Absätze 8 bis 10, des Artikels 10 Absatz 2, des Artikels 11 und des Artikels 15 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des EUFOR-Personals verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt. (3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. (4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben. Geschehen zu Libreville, am 16. Juni 2006 in vier Urschriften in französischer Sprache. Für die Europäische Union Für den Aufnahmestaat (1)   ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.