Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1537 der Kommission vom 18. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.38105 2014/C (ex 2014/NN) des Königreichs Belgien zugunsten von Brussels Airlines, TUI Airlines Belgium und Thomas Cook Airlines Belgium (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5023) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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15.10.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 257/29 BESCHLUSS (EU) 2018/1537 DER KOMMISSION vom 18. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.38105 2014/C (ex 2014/NN) des Königreichs Belgien zugunsten von Brussels Airlines, TUI Airlines Belgium und Thomas Cook Airlines Belgium (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5023) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 19. Dezember 2013 wurde in einer Pressemitteilung des Ministerrats der belgischen Regierung bekannt gegeben, dass der Entwurf eines königlichen Erlasses genehmigt worden war, der die Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten der Nutzer der Dienstleistungen der Brussels Airport Company (nachfolgend „BAC“), Inhaber der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Brüssel-Zaventem, vorsieht. (2) Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 ging gegen diesen Entwurf bei der Kommission eine Beschwerde von der Unternehmensgruppe International Airlines Group (nachfolgend „IAG“) ein, die verschiedene Fluggesellschaften kontrolliert, insbesondere British Airways und Iberia. (3) Mit Schreiben vom 2. Januar 2014 reichte die Fluggesellschaft Ryanair ebenfalls eine Beschwerde gegen diesen Entwurf ein. (4) Die Kommission hat die Beschwerden von IAG und Ryanair Belgien übermittelt und das Land mit Schreiben vom 13. Januar 2014 um zusätzliche Auskünfte gebeten. Belgien hat sich mit Schreiben vom 5. Februar 2014 dazu geäußert. (5) Am 7. Januar 2014 wurde der königliche Erlass verabschiedet, dessen Entwurf Gegenstand der in den Erwägungsgründen 2 und 3 genannten Beschwerden gewesen war. (6) Am 11. Februar 2014 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an Belgien. Belgien hat mit Schreiben vom 2. April 2014 Stellung genommen. (7) Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „förmliches Prüfverfahren“). Die Kommission forderte Belgien auf, Stellung zu nehmen und alle für die Bewertung der fraglichen Maßnahme zweckdienlichen Informationen vorzulegen. Am 16. Januar 2015 übermittelte Belgien der Kommission seine Stellungnahme. (8) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Betroffenen auf, sich zu der fraglichen Maßnahme zu äußern. (9) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von Ryanair, IAG, der Fluggesellschaft Brussels Airlines sowie einer weiteren betroffenen Partei, die nicht genannt werden wollte. Die Kommission übermittelte diese Stellungnahmen Belgien, das ihr seine diesbezüglichen Anmerkungen mit Schreiben vom 14. August 2015 und 3. Juni 2016 zukommen ließ. (10) Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 übermittelte die Kommission Belgien ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Maßnahme. Belgien antwortete am 12. März 2015. Mit Schreiben vom 20. März und 16. Mai 2017 übermittelte Belgien zusätzliche Informationen. 2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME 2.1.   Einleitende Bemerkungen — Allgemeine Informationen zum Flughafen Brüssel-Zaventem 2.1.1.   Merkmale und Nutzung des Flughafens (11) Der Flughafen Brüssel-Zaventem liegt zwölf Kilometer nordöstlich von Brüssel in der Gemeinde Zaventem. (12) Im Jahr 2013 wurde der Flughafen von etwa 19 Mio. Fluggästen genutzt, wobei die theoretische Höchstkapazität des Flughafens auf 35 Mio. Fluggäste geschätzt wird. Das Passagieraufkommen am Flughafen Brüssel-Zaventem seit 2005 ist in Tabelle 1 zusammengefasst. Tabelle 1 Verkehrsaufkommen am Flughafen Brüssel-Zaventem im Zeitraum 2005-2015 (gewerblicher und nichtgewerblicher Passagierverkehr)  (3) Jahr Fluggäste Flugbewegungen 2005 16 179 733 (+ 3,50 %) 253 255 (– 0,30 %) 2006 16 707 892 (+ 3,30 %) 254 772 (+ 0,60 %) 2007 17 877 618 (+ 7,10 %) 264 366 (+ 3,80 %) 2008 18 515 730 (+ 3,40 %) 258 795 (– 2,10 %) 2009 16 999 154 (– 8,20 %) 231 668 (– 10,5 %) 2010 17 180 606 (+ 1,10 %) 225 682 (– 2,60 %) 2011 18 786 034 (+ 9,30 %) 233 758 (+ 3,60 %) 2012 18 971 332 (+ 1 %) 223 431 (– 4 %) 2013 19 133 222 (+ 0,90 %) 216 678 (– 3 %) 2014 21 933 190 (+ 14,60 %) 231 528 (+ 6,90 %) 2015 23 460 018 (+ 7 %) 239 349 (+ 3,40 %) (13) Am Flughafen Brüssel-Zaventem wird im Wesentlichen gewerblicher europäischer und internationaler Verkehr abgewickelt. In Tabelle 2 ist der Anteil des europäischen und internationalen Passagierverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen des Flughafens zusammengefasst. Tabelle 2 Entwicklung des EU-/Nicht-EU-Anteils des gewerblichen Passagierverkehrs (der nichtgewerbliche Passagierverkehr wird nicht berücksichtigt) am Flughafen Brüssel-Zaventem im Zeitraum 2005-2015   EU-Anteil Nicht-EU-Anteil INSGESAMT 2005 11 089 996 (68,74 %) 5 043 410 (31,26 %) 16 133 406 2006 11 760 414 (70,56 %) 4 906 108 (29,44 %) 16 666 522 2007 12 235 290 (68,59 %) 5 602 924 (31,41 %) 17 838 214 2008 11 986 491 (64,9 %) 6 493 416 (35,1 %) 18 479 907 2009 10 730 415 (63,2 %) 6 240 239 (36,8 %) 16 970 654 2010 10 530 785 (61,4 %) 6 618 631 (38,6 %) 17 149 416 2011 11 650 291 (62,1 %) 7 105 912 (37,9 %) 18 756 203 2012 11 437 193 (60,4 %) 7 506 495 (39,6 %) 18 943 688 2013 11 661 585 (61 %) 7 443 813 (39 %) 19 105 398 2014 14 134 723 (64,5 %) 7 770 000 (35,5 %) 21 904 723 2015 15 549 806 (66,4 %) 7 873 461 (33,6 %) 23 423 267 (14) Der Flughafen Brüssel-Zaventem dient als Drehkreuz (Hub) für verschiedene Fluggesellschaften wie etwa Brussels Airlines und die Fluggesellschaften, die mit ihr im Rahmen der Luftfahrtallianz Star Alliance zusammenarbeiten, sowie Jet Airways. (15) Tabelle 3 veranschaulicht das Verkehrsaufkommen der wichtigsten Fluggesellschaften, die im Zeitraum von 2012 bis 2015 den Flughafen Brüssel-Zaventem bedienten: Tabelle 3 Die wichtigsten Fluggesellschaften, die von Brüssel-Zaventem aus operieren (2012-2015)   Anzahl abfliegende Fluggäste (inkl. Transit- und Transferfluggäste)   2012 2013 Brussels Airlines 2 931 025 2 957 455 TUI Airlines Belgium 720 655 725 800 Thomas Cook Airlines Belgium 411 093 411 636 Lufthansa 420 072 410 153 easyJet 382 875 396 969   Anzahl abfliegende Fluggäste (inkl. Transit- und Transferfluggäste)   2014 2015 Brussels Airlines 3 351 032 3 750 725 Ryanair 639 335 908 990 TUI Airlines Belgium 813 014 803 200 easyJet 499 129 496 576 Lufthansa 413 618 438 253 Thomas Cook Airlines Belgium 428 737 423 671 (16) Seit Februar 2014 wird der Flughafen Brüssel-Zaventem von den Billigfluggesellschaften Ryanair und Vueling genutzt. Mit der Aufnahme des Flugbetriebs am Flughafen Brüssel-Zaventem hat Ryanair dort neun Strecken eröffnet und dort zusätzlich zu seiner Basis am Flughafen Charleroi eine zweite Basis in Belgien angesiedelt. 2.1.2.   Nutzung und Eigentum der Flughafeninfrastruktur — BAC (17) Seit 2004 wird die Verwaltung des Flughafens Brüssel-Zaventem von BAC sichergestellt, gemäß dem königlichen Erlass vom 27. Mai 2004 (4) (im Folgenden „königlicher Erlass vom 27. Mai 2004“). BAC ist ebenfalls Eigentümer der Flughafenanlagen. (18) BAC ist Rechtsnachfolger der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft mit dem Namen Brussels International Airport Company (BIAC). (19) BAC ist eine private Gesellschaft. 75 % der Aktien von BAC werden von privaten Anlegern gehalten: 38,99 % von einem kanadischen Pensionsfonds (5) und 36,01 % von einer australischen Unternehmensgruppe (6). Die restlichen Aktien (25 %) werden vom belgischen Staat gehalten. Der Vorstand besteht aus elf Mitgliedern, von denen vier vom belgischen Staat ernannt werden, einschließlich des Vorstandsvorsitzenden. 2.1.3.   Rechtsrahmen für die Verwaltung des Flughafens Brüssel-Zaventem (20) Nach Artikel 6 Absatz 1, X, 7. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen (7) wird die Zuständigkeit für die Ausstattung und den Betrieb der Flughäfen an die Regionen übertragen, mit Ausnahme des Flughafens Brüssel-Zaventem, dessen Betrieb in die Zuständigkeit des Bundesstaates fällt. (21) Das Kapitel IV des königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 legt die Betriebsbedingungen der Anlagen des Flughafens Brüssel-Zaventem fest. Dieser Betrieb unterliegt der vorherigen Erteilung durch königlichen Erlass einer unbefristeten Einzel-Betriebsgenehmigung. Artikel 30 des königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 sieht vor, dass der Inhaber der Betriebsgenehmigung insbesondere Folgendes tun muss: „1. Die Flughafenanlagen unter wirtschaftlichen Bedingungen instand halten und weiterentwickeln, um die Sicherheit der Personen und die Sicherheit der Flughafenanlagen, die fortlaufende Zulassung der Flughafenanlagen, eine ausreichende Kapazität — unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nachfrage und der internationalen Funktion des Flughafens Brüssel-Zaventem — sowie ein hohes Qualitätsniveau sicherzustellen.“ (22) Die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Brüssel-Zaventem wurde per königlichem Erlass vom 21. Juni 2004 (8) (im Folgenden „königlicher Erlass vom 21. Juni 2004“) B.I.A.C. (seit 2013 BAC) erteilt. Artikel 4 Absatz 4 des genannten königlichen Erlasses sieht vor, dass der Inhaber der Betriebsgenehmigung Folgendes sicherstellt: „(…) die Aufrechterhaltung der Sicherheit am Boden, mit Ausnahme der allgemeinen Aufgaben der Polizei und der Luftfahrtinspektion, sowie der militärischen Aufgaben.“ Artikel 7 Absatz 1 sieht vor, dass der Inhaber der Betriebsgenehmigung „die Flughafenanlagen so entwickeln und instand halten muss, (…) dass die Sicherheit der Personen und der Flughafenanlagen gewährleistet ist (…)“. (23) Innerhalb des Flughafens Brüssel-Zaventem gibt es „regulierte Aktivitäten“, deren Einnahmen, die von dem Inhaber der Betriebsgenehmigung für den Flughafen (in diesem Fall BAC) vereinnahmt werden können, gemäß einer Methode der Tarifkontrolle kontrolliert werden, die dafür gedacht ist, die Entwicklung der Einnahmen pro Verkehrseinheit für diese Aktivitäten zu begrenzen (9). Die folgenden Aktivitäten sind reguliert: a) Starts und Landungen der Flugzeuge; b) Abstellen der Flugzeuge; c) Nutzung durch die Passagiere der ihnen zur Verfügung gestellten Flughafenanlagen; d) Treibstoffversorgung für die Flugzeuge über zentrale Infrastruktureinrichtungen; e) Leistungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Fluggäste und der Sicherheit der Flughafenanlagen. (24) Artikel 30 Absatz 7 des königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 sieht vor, dass ein Tarifsystem, das eine kohärente Zusammenstellung der Flughafengebühren darstellt (10), sowie die in Erwägungsgrund 23 genannte Methode der Tarifkontrolle vom Inhaber der Betriebsgenehmigung festgelegt werden, nach Anhörung der repräsentativen Organisationen der Nutzer. Die Methode der Tarifkontrolle ist dafür gedacht, die Entwicklung der Einnahmen zu begrenzen, die der Inhaber der Betriebsgenehmigung pro Verkehrseinheit für die regulierten Aktivitäten erzielen kann. (25) Außerdem legt Artikel 42 des königlichen Erlasses vom 21. Juni 2004 fest, dass die Methode der Tarifkontrolle und das Tarifsystem, die in Artikel 30 Absatz 7 des königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 genannt werden, festgelegt werden, um: „1. den Gesamtbetrag der Kosten wiederzugeben, die auf der Basis der Ergebnisse des Kostenmodells der Prozesskostenrechnung reguliert werden; 2. eine angemessene Gewinnspanne zur Verzinsung des eingesetzten Kapitals sicherzustellen, um insbesondere die Entwicklung der Flughafenanlagen sicherzustellen (…); 3. die Tarife der Flughafengebühren für die regulierten Aktivitäten an das Niveau der Tarifpraktiken der Referenzflughäfen auf der Basis der Ergebnisse des Referenz-Tarifmodells anzupassen.“ Artikel 43 des königlichen Erlasses vom 21. Juni 2004 sieht vor, dass das Tarifsystem, die Methode der Tarifkontrolle und ihre jährliche Entwicklung von BAC, nach Anhörung der Nutzer des Flughafens, für einen Regulierungszeitraum festgelegt werden, dessen Dauer auf fünf Jahre festgelegt wird (vom 1. April des Jahres „n“ bis zum 31. März des Jahres „n + 5“). Falls keine begründete Nichtzustimmung eines Nutzers des Flughafens mit dem von BAC abgefassten Tarifvorschlag mitgeteilt wird, besteht Einigkeit zwischen den Parteien über das Tarifsystem und die Methode der Tarifkontrolle, gemäß Artikel 55 Absatz 1 des königlichen Erlasses vom 21. Juni 2004. Wenn mindestens zwei nicht verbundene Fluggesellschaften, die jeweils mindestens entweder 1 % der jährlichen Flugbewegungen oder 1 % der jährlichen Fluggäste ausmachen, und die zusammen mindestens entweder 25 % der jährlichen Flugbewegungen oder 25 % der Fluggäste während des letzten Kalenderjahres vor der Anhörung der Nutzer des Flughafens ausmachen, die Methode der Tarifkontrolle oder das Tarifsystem ablehnen, können sie eine begründete Beschwerde bei der wirtschaftlichen Regulierungsbehörde einlegen. Die wirtschaftliche Regulierungsbehörde kann dann die Methode der Tarifkontrolle und das Tarifsystem für gültig erklären oder bestimmte Anpassungen oder Änderungen an der Methode der Tarifkontrolle und/oder dem Tarifsystem verlangen. Die Methode der Tarifkontrolle und das Tarifsystem werden dann dem Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich der Luftverkehr fällt, zur Entscheidung vorgelegt, bevor sie im belgischen Staatsblatt (Moniteur belge) veröffentlicht werden. Die in Erwägungsgrund 26 genannte Sicherheitsgebühr wird nach demselben Verfahren festgelegt (11). (26) Wie in Erwägungsgrund 23 des vorliegenden Beschlusses unter Buchstabe e erläutert, zählen die Leistungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Fluggäste und der Sicherheit der Flughafenanlagen zu den regulierten Aktivitäten. Zur Finanzierung dieser Leistungen verlangt BAC von den Fluggesellschaften die Zahlung einer Sicherheitsgebühr (security charge) für jeden Fluggast mit Abflug vom Flughafen Brüssel-Zaventem. Tabelle 4 Betrag der Sicherheitsgebühr für den Zeitraum 2013-2017 Zeitraum Betrag der Sicherheitsgebühr (pro Fluggast beim Abflug, in EUR) 1. Januar 2013-31. März 2013 6,39 1. April 2013-31. März 2014 6,62 1. April 2014-31. März 2015 6,71 1. April 2015-31. März 2016 6,73 1. April 2016-31. März 2017 6,19 (27) Während des fraglichen Zeitraums war die von BAC angewandte Sicherheitsgebühr ein einmaliger Betrag pro abfliegendem Fluggast, ohne Unterscheidung nach der Art des Fluggasts (Fluggast, dessen Abflugort der Flugroute der Flughafen Brüssel-Zaventem ist, Transfer- oder Transitfluggast). 2.2.   Königlicher Erlass vom 7. Januar 2014 (28) Die Maßnahme, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist, ist die Gewährung, in Anwendung des königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 (12) (im Folgenden „königlicher Erlass vom 7. Januar 2014“), von Beihilfen an verschiedene Fluggesellschaften, wobei diese Beihilfen aus Geldern stammen, die BAC von der belgischen Bundesregierung erhalten und nach von diesem königlichen Erlass festgelegten Regeln verteilt hat. (29) In Anwendung von Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 wird BAC eine Subvention über einen Jahresbetrag von 19 000 000 EUR als Unterstützung für Sicherheitsinfrastruktur gewährt, d. h. alle Aktivitäten zur Gewährleistung der Sicherheit der Fluggäste und der Flughafenanlagen, wie die Kontrolle der Fluggäste und ihres Gepäcks am Eingang zum Sicherheitsbereich des Flughafens, um eventuelle Sprengstoffe oder Waffen oder andere gefährliche Gegenstände aufzuspüren. Diese Subvention wird für die Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016 gewährt. Sie wird jährlich auf das Konto von BAC bis spätestens am 31. März jedes Jahres ausbezahlt. (30) In Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 des königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 verteilt BAC an die Nutzer des Flughafens Brüssel-Zaventem (13), die mehr als 400 000 abfliegende Fluggäste vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 befördert haben, Transit- und Transferfluggäste nicht inbegriffen, die in Artikel 1 des besagten königlichen Erlasses genannte Subvention zu einem Betrag, der einem Teil desjenigen Betrags entspricht, der von ihnen aufgrund von Leistungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Fluggäste und der Sicherheit der Flughafenanlagen während des Vorjahres gezahlt wurde. (31) Artikel 2 Absatz 2 des königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 präzisiert, dass der an jeden Nutzer, der die in Artikel 2 Absatz 1 des besagten königlichen Erlasses genannten Bedingungen einhält, ausgezahlte Betrag „jährlich auf der Basis der Anzahl der abfliegenden Fluggäste, Transit- und Transferfluggäste inbegriffen, für die Jahre 2013, 2014 und 2015 berechnet wird; ab mehr als 400 000 Fluggästen pro Jahr wird der Nutzer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 von der Zahlung für die Leistungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Fluggäste und der Sicherheit der Flughafenanlagen befreit, für einen maximalen jährlichen Gesamtbetrag von neunzehn Millionen Euro (19 000 000 EUR)“. (32) Artikel 4 des königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 legt fest, dass diese haushaltspolitische Maßnahme im Laufe des Jahres 2015 bewertet werden wird, um sie anpassen zu können, bevor der neue Tarifzeitraum 2016-2021 beginnt. Der Tarifzeitraum, auf den in dieser Bestimmung Bezug genommen wird, entspricht dem Fünfjahreszeitraum der Tarifregulierung für die Flughafengebühren des Flughafens Brüssel-Zaventem, wie in Artikel 43 des königlichen Erlasses vom 21. Juni 2004 vorgesehen. (33) Der königliche Erlass vom 7. Januar 2014 legt fest, dass er zum 1. Januar 2013 wirksam wird. 2.3.   In Anwendung des königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 geleistete Zahlungen (34) Im Gegensatz zu dem, was in Artikel 2 Absatz 1 des königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 vorgesehen ist („… BAC verteilt an die Nutzer des Flughafens Brüssel-Zaventem (…) die in Artikel 1 (…) genannte Subvention“), hat Belgien die den Fluggesellschaften geschuldeten Zahlungen direkt vorgenommen, ohne dass sie über BAC laufen. (35) Nach Angaben Belgiens hat BAC die belgischen Behörden in einem Schreiben vom 8. Juli 2014 ausdrücklich darum ersucht, die Beträge direkt auf die Bankkonten der berechtigten Fluggesellschaften auszuzahlen, um die administrative Durchführung des königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 zu erleichtern. (36) Am 12. September 2014 hat der Ministerrat den Wunsch von BAC, wie er in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 geäußert wurde, zur Kenntnis genommen und die Vereinfachung des vorgeschlagenen Verfahrens genehmigt, d. h. die direkte Auszahlung der betroffenen Beträge auf die Bankkonten der berechtigten Fluggesellschaften. (37) Am 22. September 2014 haben die Fluggesellschaften, die die von dem königlichen Erlass vom 7. Januar 2014 vorgesehenen Kriterien erfüllen, d. h. Brussels Airlines, TUI Airlines Belgium und Thomas Cook Airlines Belgium, jeweils 16 779 819 EUR, 2 143 621 EUR und 76 560 EUR für das Jahr 2013 erhalten. (38) Belgien hat die Einzelheiten für die Berechnung dieser Beträge vorgelegt und somit die Anwendungsbestimmungen des königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 geklärt (14). (39) Belgien hat zunächst festgestellt, dass nur drei Fluggesellschaften, Brussels Airlines, TUI Airlines Belgium und Thomas Cook Airlines Belgium, für diese Maßnahmen in Betracht kamen, insofern als keine andere Fluggesellschaft mehr als 400 000 abfliegende Fluggäste, Transit- und Transferfluggäste nicht inbegriffen, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 befördert hatte. (40) Die im Jahr 2014 jeder dieser drei Fluggesellschaften geschuldeten Beträge wurden entsprechend der Zahl der abfliegenden Fluggäste berechnet, die von jeder der Gesellschaften im Laufe jedes Monats des Jahres 2013 befördert wurden, Transfer- und Transitfluggäste inbegriffen. Für jede Fluggesellschaft wurden der Monat, in dem die Schwelle von 400 000 abfliegenden Fluggästen, die seit dem 1. Januar 2013 befördert wurden, überschritten wurde, und die im Laufe dieses Monats gültige Sicherheitsgebühr identifiziert. Dann wurde der Betrag der Sicherheitsgebühr berechnet, die von jeder Gesellschaft, Monat für Monat, für jeden beförderten Fluggast geschuldet wurde, mit Ausnahme der ersten 400 000 Fluggäste, die seit dem 1. Januar 2013 befördert wurden. Dieser Betrag entspricht der Subvention, die der Fluggesellschaft gemäß dem königlichen Erlass vom 7. Januar 2014 bei Fehlen einer Haushaltsobergrenze geschuldet würde. (41) Um die Haushaltsobergrenze von 19 000 000 EUR pro Jahr einzuhalten, wurde dann eine Dreisatzrechnung auf jeden der so berechneten drei Beträge angewandt, um den jeder Fluggesellschaft für das Jahr 2013 tatsächlich geschuldeten Betrag zu ermitteln. 2.4.   Berechtigte (42) In dem Einleitungsbeschluss hat die Kommission die Fluggesellschaften, die den in Artikel 2 Absatz 1 des königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 festgelegten Kriterien entsprechen, als einzige potenzielle Berechtigte der Maßnahme identifiziert, die eine staatliche Beihilfe darstellen könnte, welche Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens ist. 2.5.   Aussetzung der Anwendung des königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 (43) Nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hat Belgien beschlossen, als Vorsorgemaßnahme und unbeschadet ihrer Position betreffend die von der Kommission in dem Einleitungsbeschluss vorgenommene vorläufige Beurteilung, die Durchführung des königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 ab dem 3. Dezember 2014 auszusetzen. Belgien hat sich verpflichtet, bis auf Weiteres keine Zahlung aufgrund des genannten königlichen Erlasses mehr vorzunehmen. Nach den Informationen, über die die Kommission verfügt, hat sich Belgien an diese Verpflichtung gehalten. 2.6.   Königlicher Erlass vom 15. März 2017 (44) Am 15. März 2017 wurde ein königlicher Erlass (15) (im Folgenden „königlicher Erlass vom 15. März 2017“) verabschiedet, dessen Gegenstand es ist, den königlichen Erlass vom 7. Januar 2014 aufzuheben. (45) Außerdem müssen gemäß Artikel 2 des königlichen Erlasses vom 15. März 2017 die von dem aufgehobenen königlichen Erlass vorgesehenen Subventionen, die von den betroffenen Fluggesellschaften vereinnahmt wurden, so lange dieser in Kraft war, d. h. vom 1. Januar 2013 bis zum 7. Januar 2014, spätestens am 31. März 2017 an die belgischen Bundesbehörden zurückgezahlt werden. Der genannte Artikel sieht auch vor, dass die zurückzufordernden Beträge Anlass zur Zahlung von Zinsen geben, die ab dem Datum, zu dem die Subventionen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen sind nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (16) zu berechnen. Belgien hat der Kommission ein Dokument übermittelt, aus dem hervorgeht, dass Brussels Airlines, TUI Airlines Belgium und Thomas Cook Airlines Belgium die erhaltenen Subventionen vollständig zurückgezahlt haben, einschließlich der Zinsen, gemäß Artikel 2 des königlichen Erlasses vom 15. März 2017. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (46) In ihrem Einleitungsbeschluss stellte sich die Kommission zunächst die Frage nach dem Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten der Fluggesellsc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.