Europäische Union

2004/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4636)

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Quellenkennung: 32004D0343. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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günstiger waren als die der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, ist es nicht notwendig, sie detaillierter zu untersuchen. Schlussfolgerungen zur Vereinbarkeit (67) Insgesamt gesehen ist die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Dagegen können die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen, welche die in der Mitteilung aus dem Jahr 1979 über regionale Beihilferegelungen und in den Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgesehenen Kriterien erfuellen, genau wie die gemäß Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gewährten Beihilfen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Rückforderung und Überwachung der Rückzahlungen (68) Die geprüften Maßnahmen wurden 1989 eingeführt. Die Kommission beantragte zum ersten Mal im September 2001 Informationen zu diesen Maßnahmen und wich damit von den zehn Jahren ab, die in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rats vom 22. März 1999, welche Modalitäten zur Anwendung von Artikel 87 des Vertrags anbrachte, vorgeschriebenen sind(31). Da die fraglichen Steuerbefreiungen eine rechtswidrige Beihilfe darstellen, weil sie der Kommission nicht angemeldet wurden, müssen die nach September 1991 gewährten Beihilfen daher zurückgefordert werden. (69) Da die Beihilferegelung nie angemeldet wurde, ist sie rechtswidrig. Ebenso sind die Beihilfen rechtswidrig, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001, der zuvor anwendbaren "De minimis"-Regeln und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 abweichen. (70) Aufgrund der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission müssen die rechtswidrig gewährten und mit Artikel 87 des Vertrags unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten zurückgefordert werden. Diese Praxis wurde durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestätigt. (71) Gemäß diesem Artikel ergreift der betroffene Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen vom Begünstigten zurückzufordern. Um die Anzahl der von der Rückforderung der Hilfe betroffenen Fälle festzustellen und im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist letztere der Auffassung, dass Frankreich eine Liste der Unternehmen aufstellen soll, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001, der anderen "De minimis"-Regeln und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 abweichen und die nicht die in der Mitteilung von 1979 über regionale Beihilferegelungen und in den Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgesehenen Kriterien erfuellen. Schlussfolgerungen (72) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags eine Beihilferegelung rechtswidrig durchgeführt hat, indem es Unternehmen, welche die Geschäfte von Unternehmen in Schwierigkeiten übernommen haben, eine Steuerbefreiung gewährte. Die Kommission ist der Auffassung, dass die fragliche Regelung sich weder auf Grundlage der auf Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbaren Leitlinien noch auf Grundlage der auf staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung anwendbaren Regeln rechtfertigen lässt und dass die Regelung daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (73) Die Kommission erwartet, dass Frankreich alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfen von den Begünstigten der Regelung zurückzufordern, unbeschadet der Fälle, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder aus anderen "De minimis"-Regeln ergeben und unbeschadet der Einzelfälle, in denen die bewilligten Beihilfebeträge unter Anwendung der Mitteilung von 1979 über regionale Beihilferegelungen, der Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 als vollständig oder in Teilen vereinbar erachtet wurden. (74) Die Kommission fordert Frankreich auf, ihr das im Anhang beigefügte Formular zum Stand der Fortschritte des Rückforderungsverfahrens zu übermitteln und eine Liste der Begünstigten zu erstellen, die von der Rückforderung betroffen sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehene Regelung für staatliche Beihilfen in Form einer Steuerbefreiung zugunsten von Unternehmen, welche die Vermögenswerte von Unternehmen in Schwierigkeiten übernehmen, wie von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags durchgeführt, ist unbeschadet der Artikel 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährten Befreiungen stellen keine staatlichen Beihilfen dar, wenn sie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder der zum Zeitpunkt der Gewährung gültigen "De minimis"-Regeln erfuellen. Artikel 3 Die im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährten Beihilfen, welche die Bedingungen der Mitteilung von 1979 über regionale Beihilferegelungen, der Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfuellen, sind in Höhe der zugelassenen Intensitäten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 Frankreich ist angehalten, die in Artikel 1 bezeichnete Beihilferegelung aufzuheben. Artikel 5 Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um von den Begünstigten, die ihnen im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährten und rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen zurückzufordern, mit Ausnahme der in Artikel 2 und 3 bezeichneten Beihilfen. Die Rückforderung erfolgt unverzüglich, gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese eine unmittelbare und wirksame Durchführung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen die Zinsen ab dem Tag, an dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zum Tag der Rückforderung. Die Zinsen werden (auf Zinseszinsbasis) auf Grundlage des Referenzsatzes berechnet, der zur Kalkulation des Subventionsäquivalents im Rahmen der staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung herangezogen wird, entsprechend der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Sätze. Artikel 6 Frankreich informiert die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung der vorliegenden Entscheidung über die Maßnahmen, die getroffen und geplant wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 7 Frankreich wird diese Informationen auf der Grundlage des beigefügten Formulars liefern und wird eine erschöpfende Liste der Unternehmen aufstellen, die in den Genuss von Befreiungen gekommen sind, welche im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährt wurden, sowie eine Liste der in den einzelnen Fällen gezahlten Beträge. Frankreich wird eine Liste der Unternehmen aufstellen, die in den Genuss der Beihilfen gekommen sind, welche im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährt wurden und nicht die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anzuwendenden "De minimis"-Regeln, der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, der Mitteilung von 1979 über regionale Beihilferegelungen oder der Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfuellen. Auf dieser Liste werden auch die Beihilfebeträge genannt, von denen jedes dieser Unternehmen profitiert hat. Artikel 8 Die vorliegende Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 284 vom 21.11.2002, S. 5. (2) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (3) Siehe Punkt 37 der Mitteilung. (4) Siehe Fußnote 1. (5) Gesetz Nr. 88-1149 vom 23.12.1988, Amtsblatt der Französischen Republik vom 28. Dezember 1988, S. 16320. (6) Urteil vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Amtliche Sammlung 2001, S. I-8 365, Punkt 38. (7) Artikel 206.1, letzter Unterabsatz des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs. (8) Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, Steenkolenmijnen, Sammlung 1961, S. 3. (9) Siehe zuletzt das Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans, (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), Punkt 81. (10) Punkt 11 der Mitteilung. (11) Siehe Punkt 14 der vorliegenden Entscheidung. (12) Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline (wie zuvor genannt, Punkte 39 ff.). (13) Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Territorio Histórico de Álava, Sammlung 2002, S. II-1 385, Punkte 48 und 49. (14) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (15) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (16) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (17) Siehe insbesondere die Entscheidung 2003/626/EG der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen" (ABl. L 223 vom 5.9.2003, S. 32). (18) ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (19) Diese Kriterien, die aus der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33) resultieren sowie aus der Auslegung der oben genannten Mitteilung, werden nun ausdrücklich in Artikel 10 Absatz 1 a) genannt, welcher durch die Verordnung, die prinzipiell am 10. Dezember 2003 von der Kommission angenommen wurde, eingefügt wurde. (20) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (21) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (22) Teil 2.1. (23) Teil 2.1. (24) ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9. (25) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (26) Im Anhang 1 des Dekrets Nr. 76/325 vom 14. April 1976 definiert, welches im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 90 vom 14. April 1976 veröffentlicht wurde. (27) ABl. L 11 vom 12.1.1985, S. 28. (28) Siehe insbesondere die Entscheidungen der Kommission in den Rechtssachen N 515/94, N 699/94 und N 45/2000. (29) Siehe Punkt 4.1 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen von 1992 und den Punkt 4.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen von 1996 (ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4). (30) Siehe den sechsten Bericht zur Wettbewerbspolitik (1976), Punkte 253 bis 255 und die Gemeinschaftsrahmen von 1992 und 1996. (31) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. ANHANG Information zur Rückforderung von rechtswidrig gewährten Beihilfen 1. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Begünstigten dieser Beihilfe? 2. Wie hoch ist der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe? 3. Wie hoch ist der Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe? 4. Nach welcher Art berechnen Ihre Behörden den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen? - Hauptschuld - Zinsen(1) 5. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um eine unmittelbare und wirksame Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 zu erreichen? Bitte präzisieren sie die rechtliche Grundlage dieser Maßnahmen. 6. Welche Maßnahmen wurden bereits getroffen, um eine unmittelbare und wirksame Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 zu erreichen? Bitte präzisieren Sie die rechtliche Grundlage dieser Maßnahmen. 7. Welche Frist wurde für die vollständige Rückzahlung der Beihilfe vorgesehen? 8. Weitere Kommentare (1) Gemäß der Mitteilung der Kommission (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21) über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Sätze wird der Referenzsatz nach der Zinseszinsformel angewandt. Die Berechnung der Zinseszinsen auf jährlicher Basis entspricht folgender Formel: Zinsen = [Kapital (1 + Zinssatz) Anzahl der Jahre] - Kapital.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.