Europäische Union

2004/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4636)

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Quellenkennung: 32004D0343. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eihilfe gewährt wurden, ab und berührte nicht die Möglichkeit des Begünstigten, weitere Beihilfen aus Regelungen zu erhalten, die von der Kommission genehmigt waren. Nicht angewandt wurde diese Regel auf Sektoren, die unter den EGKS-Vertrag fielen, auf den Schiffbau, den Transportsektor und auf Beihilfen für Ausgaben des Agrar- oder Fischereisektors. (32) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 zur Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf "De minimis"-Beihilfen(16) weitet den Anwendungsbereich der "De minimis"-Regel auf alle Sektoren aus. Ausnahmen bestehen für den Transportsektor, Tätigkeiten in Produktion, Verarbeitung oder Verkauf von Produkten, die unter Anhang I des Vertrags aufgeführt sind, Beihilfen für Exporttätigkeiten, d. h. Beihilfen, die direkt an exportierte Mengen gebunden sind, an die Einrichtung und an das Funktionieren eines Vertriebsnetzes oder an andere, mit der Exporttätigkeit verbundene, laufende Ausgaben sowie Beihilfen, die an die bevorzugte Verwendung inländischer Produkte gegenüber importierten Produkten geknüpft sind. Kraft Artikel 2 der oben genannten Verordnung darf der Gesamtbetrag der "De minimis"-Beihilfen, die ein und demselben Unternehmen gewährt wurden, in einem Zeitraum von drei Jahren einen Betrag von 100000 EUR nicht übersteigen. Diese Obergrenze wird unabhängig von Art und Ziel der Beihilfen angewandt. (33) Gemäß Auslegung der Kommission(17) muss die Prüfung der nicht angemeldeten Maßnahmen, auch der Maßnahmen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ergriffen wurden, im Hinblick auf diese Verordnung erfolgen, vorbehaltlich einer Anwendung der Regeln, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beihilfen gültig waren, sofern diese nicht kraft der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 aufgehoben wurden. (34) Seither stellen die Fälle, in denen die fraglichen Maßnahmen angewandt wurden, keine staatlichen Beihilfen dar, sofern sie die in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vorgesehenen Bedingungen oder notfalls die bei der Gewährung der Beihilfen gültigen "De minimis"-Regeln einhalten. Vereinbarkeit Allgemeines (35) Da die Maßnahme eine Beihilferegelung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, muss ihre Vereinbarkeit auf Grundlage der in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen bewertet werden. (36) Die in Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b), d) und e) vorgesehenen Ausnahmen sind offensichtlich nicht anwendbar und die französischen Behörden haben sich nicht auf sie berufen. Dagegen empfiehlt es sich, die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) vorgesehenen Ausnahmen zu untersuchen, die durch die Entwicklung bestimmter Regionen oder Sektoren begründet sind. Da es sich um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Sektoren handelt, sind aufgrund des Charakters der fraglichen Maßnahmen nur die Kriterien sachdienlich, welche die Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten betreffen, sowie die Kriterien für Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen. (37) Folglich muss die Kommission - wie bereits in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Verfahrens angekündigt - die Maßnahme im Hinblick auf die gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sowie im Hinblick auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung prüfen. Unter Anwendung der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln(18), muss die Maßnahme unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Leitlinien untersucht werden. Die Kommission muss die fraglichen Beihilfen auch im Hinblick auf die Regeln untersuchen, die zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen anzuwenden sind. Diesbezüglich sind zunächst die Regeln der heute geltenden Befreiungsverordnung anzuwenden und es empfiehlt sich, die Mitteilungen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe Gültigkeit hatten, nur ergänzend anzuwenden(19). Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (38) Was die Regeln zu Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft, sind im vorliegenden Fall drei Reihen von Bestimmungen anzuwenden, da die 1989 verabschiedete Maßnahme noch Gültigkeit hat. Es handelt sich um die Punkte 227, 228 und 177 des achten Berichts der Kommission über die Wettbewerbspolitik aus dem Jahr 1979, um die 1994 veröffentlichten gemeinschaftlichen Leitlinien für die staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(20) und um die neuen Leitlinien, die 1999 veröffentlicht wurden(21). (39) Diesbezüglich tragen die französischen Behörden ein "ergänzendes" Argument vor, um die Maßnahmen auf der Grundlage der Leitlinien zu rechtfertigen: Sie unterstreichen, dass die Anwendung der Befreiung stets an das Vorhandensein eines geeigneten Umstrukturierungsprogramms gebunden ist, welches im Falle eines gerichtlichen Verfahrens vom Richter genehmigt wird oder für den Fall, dass ein gerichtliches Verfahren nicht notwendig ist, von den Finanzbehörden. (40) Einleitend empfiehlt sich die Anmerkung, dass Unternehmen von den fraglichen Maßnahmen profitieren könnten, die nicht dem gemeinschaftlichen Begriff eines "Unternehmens in Schwierigkeiten" entsprechen. Auch wenn keine ausdrückliche Definition vorliegt, nennen die Leitlinien von 1994(22) und 1999(23) typische Kriterien und Charakteristika dieser Unternehmen, die im Wesentlichen den zuvor angewandten Kriterien entsprechen. Aber der eigentliche Mechanismus für die Beihilfe in Form einer Befreiung von der Körperschaftssteuer setzt voraus, dass der Begünstigte in den zwei auf die Übernahme folgenden Jahren Profit erwirtschaften kann. Es ist fraglich, ob ein Unternehmen, das so schnell Gewinne generieren kann, mit einem Unternehmen in Schwierigkeiten gleichgesetzt werden kann. (41) Außerdem empfiehlt sich, für den Zeitraum vor 1994 zunächst zu unterstreichen, dass die nationalen Maßnahmen nicht als Beihilfen zur Rettung genehmigt werden können. In der Tat müssen diese Beihilfen laut dem achten Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik aus Beihilfen des Finanzministeriums bestehen, welche die Form von Kreditgarantien oder rückzahlbaren Krediten zu marktüblichen Zinsen annehmen, sich auf das beschränken, was für die Fortsetzung des Betriebs im Unternehmen notwendig ist, nur in dem für die Definition der Sanierungsmaßnahmen notwendigen Zeitraum (in der Regel sechs Monate) ausgezahlt werden und die Situation der Industrie in anderen Mitgliedstaaten nicht aus dem Gleichgewicht bringen. Diese Bedingungen werden offensichtlich von den fraglichen Maßnahmen nicht erfuellt. (42) Bei den Beihilfen zur Umstrukturierung fordert der Bericht die Präsentation eines soliden Umstrukturierungsprogramms, das in der Lage ist, die Lebensfähigkeit des betroffenen Tätigkeitsbereichs wiederherzustellen. Intensität und Betrag der Beihilfe dürfen im Übrigen nicht das Minimum überschreiten, das notwendig ist, um das Unternehmen im Zeitraum der Umstrukturierung zu unterstützen und müssen begrenzt sowie allmählich reduziert werden. Im Bericht wird auch die Notwendigkeit betont, die Wettbewerbsverzerrungen, die aus dieser Art von Beihilfe resultieren könnten, auf ein Minimum zu reduzieren, insbesondere in den empfindlichsten Sektoren. (43) Auch diese Bedingungen werden von den fraglichen Maßnahmen nicht erfuellt. Was das Umstrukturierungsprogramm im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens betrifft, so werden in Artikel L 621-85 des französischen Handelsgesetzbuchs die Bedingungen aufgeführt, die alle Übernahmeangebote für Unternehmen (oder Tätigkeitszweige) in Schwierigkeiten erfuellen müssen, um vom Richter genehmigt zu werden. Diese Angebote müssen pflichtgemäß Angaben zu den Geschäfts- und Finanzierungsprognosen enthalten, zum Verkaufspreis und zu den Zahlungsmodalitäten, zu Beschäftigungshöhe und -aussichten, die durch die betreffende Tätigkeit gerechtfertigt werden, zu gezeichneten Bürgschaften für eine Absicherung des Angebots und zu den Prognosen über die Veräußerung von Vermögenswerten in den zwei auf den Verkauf folgenden Jahren. Gemäß diesem Gesetzbuch sind die entscheidenden Kriterien der Erhalt der Arbeitsplätze und Zahlungsgarantien für die Gläubiger. Im Gegensatz zu dem, was in den Regeln für staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im achten Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik gefordert wird, wird die Auswirkung der Beihilfe auf die Wettbewerbsbedingungen überhaupt nicht berücksichtigt. Weder die Marktsituation noch die Auswirkung auf die Mitbewerber oder das Bestehen eventueller weiterer Beihilfen werden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt. Ebenso wird im Falle einer Bewertung des Umstrukturierungsprogramms durch die Finanzämter als einziger Faktor die Fähigkeit dieses Programms berücksichtigt, eine dauerhafte Aufrechterhaltung des Betriebs zu sichern. Die Aspekte des Wettbewerbs sind in keiner Weise präsent. Außerdem wird die Intensität der Beihilfe weder auf das strikt Notwendige begrenzt noch allmählich reduziert, so wie es die zuvor genannten Regeln erfordern. So hängt der Betrag der Beihilfe allein von der Fähigkeit des Unternehmens ab, Gewinne zu generieren. Je höher diese sind, umso höher ist auch der Betrag der Beihilfe. (44) Für den Zeitraum zwischen 1994 und 1999 enthalten die gemeinschaftlichen Leitlinien von 1994 im Wesentlichen dieselben Regeln zu den Beihilfen für eine Rettung wie der achte Bericht über die Wettbewerbspolitik. Seither kann die fragliche Maßnahme aus den bereits unter Punkt 41 genannten Gründen nicht für vereinbar mit der Anwendung dieser Regeln erklärt werden. (45) Für die Beihilfen zur Umstrukturierung enthalten die Leitlinien von 1994 dasselbe Prinzip zur Vermeidung von ungebührlichen Wettbewerbsverzerrungen wie die im achten Bericht über die Wettbewerbspolitik genannten Regeln. In diesen Leitlinien wird außerdem die Begrenzung der Beihilfe auf das strikt notwendige Minimum gefordert sowie die Einhaltung der speziellen Anwendungsregeln für sensible Sektoren. Diese Regeln werden im vorliegenden Fall, wie oben aus Punkt 43 vorgeht, nicht eingehalten. (46) Eine Beihilferegelung für Unternehmen in Schwierigkeiten könnte unter bestimmten Bedingungen auf Grundlage der Leitlinien von 1994 gerechtfertigt sein, falls die Maßnahme nur den KMU zugute kommt. In Punkt 3.2.4 dieser Leitlinien werden KMU als Unternehmen mit maximal 250 Angestellten definiert, deren Umsatz 20 Mio. ECU nicht übersteigt (oder deren Bilanzsumme nicht 10 Mio. ECU übersteigt) und bei denen maximal 25 % des Kapitals von Unternehmen gehalten wird, die nicht zu den KMU zählen. Laut den von den französischen Behörden übermittelten Informationen besteht keine Begrenzung für die Begünstigung großer Unternehmen, da zumindest fünf Unternehmen dieses Typs im Rahmen des Einwilligungsverfahrens von der Maßnahme profitiert haben. Genauso müssen sich alle Einwilligungen des Finanzministeriums auf Unternehmen beziehen, deren Umsatz über 150 Mio. EUR liegt. Im Hinblick auf die Kriterien der Leitlinien von 1994 hätten solche Unternehmen niemals unter eine solche Beihilferegelung fallen dürfen und die Beihilfe, von der sie profitiert haben, hätte individuell angemeldet werden müssen (Punkt 4.2). (47) Was die KMU betrifft, so gibt die Kommission unter Punkt 3.2.4 der Leitlinien von 1994 an, dass sie angesichts der begrenzten negativen Auswirkung dieser Beihilfen auf den Wettbewerb nicht fordert, dass die Beihilfe zur Umstrukturierung zugunsten der KMU so strengen Bedingungen entsprechen wie jene, die auf die großen Unternehmen bezüglich der Kapazitätsherabsetzung und der Verpflichtungen zur Beschäftigung angewandt werden. Allerdings wird unter Punkt 4.1 derselben Leitlinien darauf hingewiesen, dass die Beihilferegelungen zugunsten der KMU, um akzeptiert zu werden, eindeutig die beihilfefähigen Unternehmen, die Bedingungen, welche erfuellt werden müssen, um in den Genuss der Beihilfe zu kommen und den maximal zu gewährenden Betrag festlegen müssen. Außerdem wird unter Punkt 3.2.2 die Vorlage eines Plans gefordert, der die Lebensfähigkeit in einer vernünftigen Frist wiederherstellt und der auf internen Faktoren basiert. In diesem Plan sollen insbesondere die eventuell ungünstigen Folgen für die Mitbewerber berücksichtigt und eine Beihilfe vorgesehen werden, die proportional im Verhältnis zu den Kosten und Vorteilen der Umstrukturierung steht. Die französische Maßnahme legt keine Obergrenze für den Betrag der Beihilfe fest. Die Festlegung der beihilfefähigen Unternehmen ist nur relativ, da es dem Richter oder dem Finanzamt obliegt, ihre Zustimmung dazu zu geben, ob die neuen Unternehmen, welche Geschäfte in Schwierigkeiten übernehmen, von der Befreiung profitieren. Wie bereits erwähnt, berücksichtigen jedoch weder der Richter noch die Steuerbehörde die Wettbewerbsfragen. Die Umstrukturierungsprogramme werden auf Grundlage der Kriterien für Stabilität und Lebensfähigkeit genehmigt. Die Auswirkung auf den Wettbewerb wird nicht bewertet. Folglich steht die Beihilferegelung, die den neu gegründeten KMU zwischen 1994 und 1999 auf Grundlage von Artikel 44 septies gewährt wurde, nicht im Einklang mit den Forderungen der Leitlinien von 1994 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. (48) Was den Zeitraum zwischen 1999 und heute anbelangt, so werden unter Punkt 3.1 der Leitlinien von 1999 die Form, die Dauer und der Betrag der Beihilfen zur Rettung begrenzt und es wird gefordert, dass es keine schwer wiegenden Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten gibt. Aus den oben unter Punkt 41 dargelegten Gründen erfuellt die französische Regelung offensichtlich nicht diese Bedingungen. (49) Bei den Beihilfen zur Umstrukturierung wird in Punkt 3.2.2 der Leitlinien von 1999 insbesondere vorgeschrieben, Maßnahmen zu ergreifen, um die ungünstigen Folgen der Beihilfe für die Mitbewerber so weit wie möglich zu mildern und um die Beihilfe auf das strikt notwendige Minimum zu beschränken, damit eine Umstrukturierung je nach verfügbaren finanziellen Mitteln der Unternehmen, nach Aktionären oder nach Konzern, zu dem das Unternehmen gehört, ermöglicht wird. Eine Regelung, die wie im vorliegenden Fall in keiner Weise die Auswirkungen der Beihilfe berücksichtigt und die deren Betrag allein in Abhängigkeit von den Steuern, die sonst fällig wären, bestimmt, kann daher - wie bereits oben in den Punkten 43 und 47 gezeigt wurde - nicht auf dieser Grundlage genehmigt werden. (50) Was die unter Punkt 4 der Leitlinien von 1999 vorgesehene Möglichkeit anbelangt, Beihilferegelungen für die Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen zu genehmigen, reicht die Feststellung aus, dass sich die französische Regelung nicht auf diese Unternehmen beschränkt und dass sie selbst für die KMU nicht sicherstellt, dass der Betrag der Beihilfe auf das strikte Minimum begrenzt bleibt, so wie unter Punkt 4.4, Buchstabe c) der genannten Leitlinien gefordert. (51) Im Übrigen wird unter Punkt 7 der Leitlinien von 1999 ausdrücklich verfügt, dass ein neu gegründetes Unternehmen nicht in den Genuss von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kommen kann, wenn dieses neue Unternehmen aus der Liquidation eines früheren Unternehmens hervorgegangen ist oder sich darauf beschränkt, dessen Vermögenswerte zu übernehmen. Eine andere Regelung ist nur dann möglich, wenn ein Unternehmen ein Tochterunternehmen gründet, das nur zu dem Zweck gegründet wird, bestimmte Aktiva und eventuell seine Passiva zu übernehmen. Laut den von den französischen Behörden übermittelten Informationen wird der Steuervorteil jedoch nur den Unternehmen gewährt, die das ausschließliche Ziel haben, die angeschlagenen Geschäfte wieder anzukurbeln und die genau zu diesem Zweck gegründet wurden, ohne dass der Steuervorteil allein auf die Möglichkeit der Gründung eines Tochterunternehmens als Instrument zur Übernahme beschränkt ist. Außerdem dürfen Personen, die früher direkt oder indirekt das Kapital des angeschlagenen Unternehmens hielten, nicht mehr als 50 % an dem neuen Gebilde halten, das rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom verkaufenden Unternehmen sein soll. Folglich können Steuerbefreiungen, die nach 1999 gemäß Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs gewährt wurden, nicht auf der Grundlage der Leitlinien von 1999 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung gerechtfertigt werden. Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (52) Zweitens empfiehlt es sich, die Maßnahme unter Berücksichtigung der Bestimmungen zu Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zu untersuchen. Die maßgeblichen Texte für diese Untersuchung sind an erster Stelle die Mitteilung der Kommission über regionale Beihilferegelungen von 1979(24) für den Zeitraum von 1991 bis 1998 und die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998(25) für den Zeitraum von 1998 bis heute. (53) In der Mitteilung von 1979 wird unter Punkt 18 i) des Anhangs vorgesehen, dass eine "Kapitalinvestition in Form einer Übernahme eines Unternehmens, das geschlossen wurde oder das ohne diese Übernahme geschlossen worden wäre" als Erstinvestition bezeichnet werden kann. (54) Aus derselben Mitteilung geht hervor, dass die Beihilfen zur Erstinvestition in den Grenzen, die unter Punkt 2 derselben Mitteilung festgelegt sind, genehmigt werden können. So wurde für Frankreich eine Obergrenze von 75 % beim Netto-Subventionsäquivalent der Erstinvestition für die Departements in Übersee angewandt. In dem Teil des französischen Territoriums, der die Prämie für regionale Entwicklung erhält(26), genehmigte die Mitteilung Beihilfen mit einer nach Regionen gestaffelten Intensität. (55) Während die für die Departements in Übersee anzuwendende Obergrenze auf 75 % festgelegt wurde, wurden die beihilfefähigen Regionen und die anzuwendenden Obergrenzen im Mutterland in der Karte über die Raumordnungsprämie definiert, welche durch die Entscheidung der Kommission 85/18/EWG vom 10. Oktober 1984 über die Abgrenzung der Gebiete in Frankreich, die Raumordnungsprämien erhalten können(27), sowie durch die späteren Änderungen genehmigt wurde(28). (56) Im vorliegenden Fall kann dort, wo die Befreiung von der Körperschaftssteuer direkt anzuwenden ist, weil der Verkauf der Betriebsstätte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt, in der Tat davon ausgegangen werden, dass die Betriebsstätte bei Nicht-Übernahme geschlossen worden wäre. Selbes gilt, falls die Befreiung von der Steuerverwaltung gewährt wurde, da eine der geforderten Bedingungen für die Einwilligung lautet, dass durch die finanzielle Situation des Unternehmens das Ende der Geschäftstätigkeit unmittelbar bevorsteht. Demzufolge scheinen die Bestimmungen der Mitteilung von 1979 im vorliegenden Fall anwendbar zu sein. (57) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass es möglich ist, die vor Inkrafttreten der Mitteilung von 1998 gewährten Beihilfen in Höhe der in der Region und zum Zeitpunkt der Gewährung anzuwendenden Intensitätsobergrenzen, welche sich gegebenenfalls um den vorgesehenen Bonus für die Beihilfen zugunsten der KMU erhöhen, für vereinbar mit dem Vertrag zu erklären(29). (58) Was die Leitlinien von 1998 anbelangt, so wird unter Punkt 4.4 dieses Textes die Übernahme einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diese Übernahme geschlossen worden wäre, als Erstinvestition erachtet, außer falls die betroffene Betriebsstätte zu einem Unternehmen in Schwierigkeiten gehört. Diese letzte Ausnahme wurde durch Punkt 7.1 der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 1999 gestrichen. Aus den oben bereits eindeutig dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass es sich im vorliegenden Fall in der Tat um die Übernahme einer Betriebsstätte handelt, die "geschlossen wurde oder ohne diese Übernahme geschlossen worden wäre". Im Übrigen stellt die Maßnahme, auch wenn es sich um den Zeitraum zwischen März 1998 und Oktober 1998 handelt, in dem die vorgenannte Ausnahme anzuwenden war, eine Steuerbefreiung dar, die nur dem neuen Unternehmen zugute kommt, das die Geschäfte übernimmt und es lässt sich nicht daraus ableiten, dass die Maßnahme einem Unternehmen in Schwierigkeiten, das seine Geschäfte abtritt, einen Vorteil verschafft. (59) In den Leitlinien von 1998 wird in Punkt 4.10 eine Verpflichtung vorgesehen, die Beihilfen zur Erstinvestition an eine Aufrechterhaltung der fraglichen Investition über einen Mindestzeitraum von fünf Jahren zu knüpfen. (60) In der vorliegenden Situation ist es in besonderen Fällen nicht ausgeschlossen, dass die Befreiungen, die einen Teil des Kaufpreises für eine Betriebsstätte oder bestimmte Vermögenswerte abdecken (wie z. B. Grundstücke, Gebäude, Werk oder Maschinen), als eine vereinbare Beihilfe erachtet werden, sofern die Investition über einen Mindestzeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten wird. Diese letzte Bedingung, die nicht ausdrücklich in Artikel 44 septies gefordert wird, könnte jedoch in einigen besonderen Situationen eingehalten worden sein. (61) Laut Punkt 4.8 der Leitlinien muss die Intensität der Beihilfe je nach Art der unterstützten Region variieren. Für den Zeitraum 2000 bis 2006 ergeben sich die beihilfefähigen Regionen und die Intensitätsobergrenzen für Frankreich aus der Karte über die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, welche durch Entscheidung der Kommission vom 13. März 2000 im Fall Nr. 45/2000 genehmigt wurde. Die Regelung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, sieht keine Begrenzung der Beihilfeintensität in Form eines Steuervorteils vor. Allerdings besteht Anlass zu der Auffassung, dass die aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Einklang stehen, sofern sie Unternehmen gewährt wurden, die in den beihilfefähigen Regionen ansässig sind, sofern sie in der für diese Regionen genehmigten Intensität vergeben wurden und unter der Voraussetzung, dass die fragliche Investition über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufrechterhalten wurde. Beihilfen zugunsten der KMU (62) Drittens sollte man bezüglich der auf die Beihilfen für KMU anzuwendenden Regeln sogleich anmerken, dass die französischen Maßnahmen nicht auf KMU begrenzt sind und die Regelung daher folglich nicht als vereinbar bezeichnet werden kann. (63) Allerdings können sich die Beihilfen in bestimmten Einzelfällen als konform mit den in Verordnung (EG) Nr. 70/2001 genannten Bedingungen erweisen oder notfalls mit den vorangegangenen Texten zu den Beihilfen an KMU(30). (64) In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 werden Beihilfen zur Investition in Sachanlagen, die von kleinen Unternehmen getätigt werden (bei einer Intensität von 15 %), oder die von mittleren Unternehmen getätigt werden (bei einer Intensität von 7,5 %), als vereinbar und nicht meldepflichtig erklärt, sofern die im Artikel genannten Bedingungen eingehalten werden. Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) dieser Verordnung muss eine Investition in Anlagevermögen in Form einer Übernahme einer Betriebsstätte, die ohne diese Übernahme geschlossen worden wäre, als eine Investition in Sachanlagen angesehen werden. (65) Aus den oben unter Punkt 55 genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass sich die französische Regelung auf Fälle der Übernahme einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder die ohne diese Übernahme geschlossen worden wäre, bezieht. Unter diesen Bedingungen sind die Beihilfen an KMU im Rahmen dieser Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie die anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen einhalten (EG) Nr. 70/2001. (66) Da die in den Rahmen von 1992 und 1996 vorgesehenen Bedingungen nicht

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