Europäische Union

2004/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4636)

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Avis juridique important | 32004D0343 2004/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4636) Amtsblatt Nr. L 108 vom 16/04/2004 S. 0038 - 0048 Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4636) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/343/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß diesen Bestimmungen(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Im Rahmen ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(2) (im Folgenden "die Mitteilung" genannt) untersucht und überprüft die Kommission die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen zu steuerlichen Beihilfen(3). Das vorliegende Verfahren ist vor diesem Hintergrund zu sehen. (2) Mit Schreiben vom 12. September 2001 (D/53716) forderte die Kommission Frankreich auf, Auskünfte bezüglich der in Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts) vorgesehenen Steuerbefreiung zu erteilen. Diese Steuerbefreiung war vor ihrer Inkraftsetzung nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags angemeldet worden. Mit Schreiben vom 19. September 2001 (VB/myg Nr. 2540) beantragten die französischen Behörden die Verlängerung der Antwortfrist um einen Monat, die ihnen am 1. Oktober 2001 von der Kommission gewährt wurde (D/54025). Am 29. November 2001 formulierte die Kommission eine Mahnung (D/54953) zur Erlangung der geforderten Informationen. Am 21. Dezember 2001 (VB/myg Nr. 3640) übermittelten die französischen Behörden nur einen Teil der geforderten Informationen. Mit Schreiben vom 15. März 2002 (D/51147) forderte die Kommission daher die fehlenden Informationen an, welche sie am 15. April 2002 (VB/myg 1116) erhielt. (3) Mit Schreiben vom 19. August 2002 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein. Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Maßnahme eine Stellungnahme abzugeben. (4) Die Kommission erhielt keine Stellungnahme seitens der Beteiligten. Mit Schreiben vom 10. September 2002 stellten die französischen Behörden für die Vorlage ihrer Stellungnahme einen Antrag auf eine zusätzliche Frist von 20 Tagen. Dies wurde von der Kommission akzeptiert. Die Kommission erhielt die Stellungnahme der französischen Regierung am 16. Dezember 2002. Detaillierte Beschreibung der Regelung (5) Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs wurde kraft Artikel 14 A des Finanzgesetzes für 1989(5) eingeführt. In diesem Artikel wird festgelegt, dass Unternehmen, die gegründet werden, um die Geschäfte von Industrieunternehmen in Schwierigkeiten zu übernehmen, für einen Zeitraum von zwei Jahren von der Körperschaftssteuer befreit werden. Die Bestimmungen aus Artikel 44 septies wurden fünf Mal abgeändert und zwar in den Jahren 1990, 1991, 1992, 1994 und 2000. Scheinbar haben die diversen Änderungen dazu beigetragen, die Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiung zu präzisieren (1991) und ihren Anwendungsbereich auf vollständige und autonome Zweige von Industrietätigkeiten auszudehnen, die verkauft wurden (1990), sowie auf Unternehmen in Schwierigkeiten, die nicht aufgrund gerichtlicher Weisung verkauft wurden (1992). Die Änderung aus dem Jahr 1994 betrifft nur die Anwendungsbedingungen für das Gesetz Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 bezüglich Sanierung und Konkurs von Unternehmen, auf das sich Artikel 44 septies ursprünglich bezog. In der Änderung vom Jahr 2000 wurde der Hinweis auf das oben genannte Gesetz Nr. 85-98 gestrichen und durch einen Hinweis auf die Artikel des französischen Handelsgesetzbuchs (Code du commerce), die dieses Gesetz kodifiziert haben, ersetzt. (6) Die Befreiung wird in vollem Maße angewandt, sofern die Übernahme ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft, dessen Verkauf von einem Gericht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unter Anwendung der Artikel L 621-83 ff. des französischen Handelsgesetzbuchs angeordnet wurde. (7) Diese Befreiung darf auch mit Einwilligung des Ministers für Haushaltsangelegenheiten in den folgenden drei Fällen gewährt werden: a) wenn das Sanierungsverfahren nicht eingeleitet wird; b) wenn die Übernahme im Rahmen der richterlich angeordneten Verkäufe gemäß oben genanntem Gesetz Nr. 85-98 nicht die Gesamtheit eines Unternehmens betrifft, sondern vollständige Zweige der industriellen Tätigkeit; c) wenn sich die Übernahme auf eine oder mehrere industrielle Betriebsstätten in Schwierigkeiten bezieht, die zu einem nicht in Schwierigkeiten befindlichen Industrieunternehmen gehören. (8) Die Entscheidungen des Ministers kommen nur in den Fällen zum Tragen, in denen Industrieprogramme mit einem Wert in Höhe von über 50 Mio. FRF vor Steuer (rund 7,6 Mio. EUR) betroffen sind, oder bei Unternehmen, deren Umsatz über einer Mrd. FRF (rund 150 Mio. EUR) liegt und deren Kapital zu mehr als 50 % von einem Unternehmen gehalten wird, dessen konsolidierter Umsatz 1 Mrd. FRF übersteigt. In den anderen Fällen wird die Entscheidung vom Leiter des Finanzamts des Departements getroffen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. (9) Die Einwilligung wird nur dann gegeben, wenn alle folgenden Bedingungen eingehalten werden: a) die Übernahme muss sich auf ein Unternehmen beziehen, auf einen oder mehrere vollständige und autonome Tätigkeitszweige oder auf eine Betriebsstätte, die jeweils eine industrielle Tätigkeit ausüben; b) die schwierige Lage muss erwiesen sein; darunter versteht sich eine finanzielle Situation, in der die unmittelbare Einstellung der Tätigkeit droht; c) das neue Unternehmen darf ausschließlich der übernommenen, angeschlagenen Tätigkeit nachgehen und muss zu diesem Zwecke gegründet worden sein; d) das Kapital des neu gegründeten Unternehmens darf nicht direkt oder indirekt von Teilhabern oder Betreibern des Unternehmens in Schwierigkeiten gehalten werden oder von Personen, die im Jahr vor der Übernahme indirekt mehr als 50 % an dessen Kapital gehalten haben; e) im Falle einer Übernahme einer oder mehrerer in Schwierigkeiten befindlicher industrieller Betriebsstätten eines Industrieunternehmens muss das zum Zwecke der Übernahme gegründete Unternehmen vom abtretenden Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sein. (10) Kraft der Bestimmungen in den Artikeln 1383 A, 1464 B und 1464 C des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs können Unternehmen, die von der in Artikel 44 septies vorgesehenen Befreiung von der Körperschaftssteuer profitieren, nach Beratung seitens der zuständigen lokalen Gebietskörperschaften für einen Zeitraum von zwei Jahren von der Gewerbesteuer und von der Grundsteuer befreit werden. (11) Die französischen Behörden übermittelten eine Reihe von Informationen zur Größe einiger Begünstigter dieser Maßnahmen (Tabelle 1) sowie den Betrag der zwischen 1997 und 1999 gewährten Beihilfe (Tabelle 2). Diese Angaben betreffen nur die Fälle, in denen eine Einwilligung des Ministers oder der Finanzbehörde gegeben wurde, und nicht die Fälle, in denen der Nutzen aus der Regelung kraft Gesetzes zur Geltung kam. Tabelle 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Gründe für die Einleitung des Verfahrens (12) Bei Einleitung des förmlichen Verfahrens war die Kommission der Ansicht, dass es sich bei der Steuerbefreiung, die Unternehmen gewährt wird, welche die Geschäfte von Unternehmen in Schwierigkeiten übernehmen, um eine Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags handeln könnte. Die Kommission hielt am Ende ihrer Vorabuntersuchung insbesondere fest, dass die fragliche Regelung den Begünstigten einen Vorteil verschafft, indem sie diese von Belastungen befreit, denen das Budget französischer Unternehmen normalerweise unterliegt, d. h. von der Körperschaftssteuer, von der Grundsteuer und von der Gewerbesteuer. Dies bringt eine Verringerung der Steuereinnahmen mit sich. Die Kommission bezweifelte die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Leitlinien für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten und mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Bemerkungen Frankreichs (13) Per Schreiben vom 13. Dezember 2002 übermittelten die französischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahmen. Laut den französischen Behörden stellen die fraglichen Bestimmungen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 des Vertrags dar. Falls sie jedoch als solche erachtet werden, sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die Regelung den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten entspricht. (14) Laut den französischen Behörden kann die in Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehene Befreiung nicht mit einer staatlichen Beihilfe gleichgesetzt werden, da sie allen neuen Unternehmen zugute kommen kann, die aus dem Aufkauf von Vermögenswerten hervorgehen, unabhängig vom Sektor, in dem sie tätig sind. Die französischen Behörden liefern eine gewisse Zahl an Informationen zu den Sektoren, denen die von der Befreiung begünstigten angehören: dazu gehören insbesondere die Werften, der Automobilsektor, Holdings, der Druckereisektor, die Lederindustrie, die Papierindustrie, der chemische Sektor und die Produktion von Telekommunikationsausrüstung. Für die französischen Behörden stellt die Befreiung keine Abweichung vom allgemeinen Steuersystem dar. (15) Bezüglich der Befreiung von der Gewerbe- und der Grundsteuer behaupten die französischen Behörden, dass sie nicht bestimmten Unternehmen vorbehalten sind. Sie rechtfertigen die Notwendigkeit einer Entscheidung seitens der lokalen Gebietskörperschaften mit deren finanzieller Eigenständigkeit. Sie erläutern, dass diese Gebietskörperschaften bei der Anwendung der Befreiungen über keinen Ermessensspielraum verfügen. Diese Befreiungen sind auf alle der auf ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen anzuwenden. (16) Die französische Regierung macht geltend, dass diese Befreiungen aus der Sicht des innergemeinschaftlichen Handels aus zwei Gründen für neutral erachtet werden können: einerseits aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung und andererseits aufgrund des geringen Niveaus der Beihilfe verglichen mit den Kosten für den Erwerb eines Unternehmens in Schwierigkeiten. (17) Für den Fall, dass die Kommission die Maßnahmen vor dem Hintergrund der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten untersuchen möchte, legen die französischen Behörden eine Reihe von Argumenten vor. An allererster Stelle unterstreichen sie, dass die Gewährung von Befreiungen immer an das Vorhandensein eines Programms zur Umstrukturierung gebunden war. Die Tragfähigkeit dieses Programms muss entweder vom Richter, der mit dem gerichtlichen Sanierungsverfahren betraut ist, oder von den Finanzämtern, welche die Befreiungen bewilligen, bewertet werden. Der Umstrukturierungsplan muss auch gewährleisten, dass die bewilligten Befreiungen nicht das Minimum übersteigen, das notwendig ist, um das Unternehmen im Laufe der Umstrukturierungsphase zu unterstützen. Zweitens machen die französischen Behörden geltend, dass die Begrenzung der Befreiung auf zwei Jahre bewirkt, dass die Maßnahme unzureichend ist, um den gesamten Finanzierungsbedarf des neuen Unternehmens zu decken. Bewertung der Beihilfe (18) Die vorliegende Entscheidung bezieht sich auf die Regelung als solche und untersucht nicht die in Einzelfällen gewährten Beihilfen. Jedoch hat die Kommission in einigen Fällen beschlossen, bestimmte Kategorien von Einzelfällen zu untersuchen, die eine besondere Bewertung rechtfertigen könnten. (19) Nach Berücksichtigung der Stellungnahme der französischen Behörden vertritt die Kommission weiterhin die Position, die sie in ihrem Schreiben zur Einleitung des formellen Verfahrens vom 19. August 2002 zum Ausdruck gebracht hat und der zufolge die untersuchte Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellt. (20) Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehenen Maßnahmen zusammen gesehen die in Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Kriterien erfuellen. Vorteil (21) Erstens soll die Maßnahme einen Vorteil verschaffen. Die Kommission stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs und ist gemäß ihrer Anwendung der Auffassung, dass der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen umfasst, sondern auch Eingriffe, die in unterschiedlichen Formen die Belastungen, die normalerweise für den Haushalt eines Unternehmens bestehen, verringern(6). In Artikel 44 septies werden jedoch Gewinne eines neuen Unternehmens, das ein Unternehmen in Schwierigkeiten übernommen hat, im Laufe der zwei auf die Gründung folgenden Jahre von der Körperschaftssteuer befreit. Die Maßnahme stellt im Gegensatz zur Behauptung der französischen Behörden eine Abweichung von der allgemeinen französischen Steuerregelung dar, welche vorsieht, dass jede "juristische Person, die ein Gewerbe oder Tätigkeiten mit Erwerbszweck ausübt"(7), dieser Steuer unterliegt. Unter diesen Bedingungen ist die Körperschaftssteuer sehr wohl eine Belastung, der französische Unternehmen normalerweise unterliegen. Die Befreiung erlässt daher neu gegründeten Unternehmen, welche die Vermögenswerte eines Unternehmens in Schwierigkeiten übernehmen, Kosten, welche von ihren Mitbewerbern getragen werden(8) und verschafft ihnen so einen Vorteil. Wie in Punkt 9 der Mitteilung hervorgehoben, stellt die Steuerbefreiung eine Art des Vorteils dar. (22) Im Übrigen sehen die Artikel 1383 A, 1464 B und 1464 C des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs vor, dass Unternehmen, die von der in Artikel 44 septies vorgesehenen Befreiung von der Körperschaftssteuer profitieren, nach Beratung der zuständigen lokalen Gebietskörperschaften für einen Zeitraum von zwei Jahren auch in den Genuss einer Befreiung von der Gewerbesteuer und von der Grundsteuer kommen können. Diese Befreiungen stellen ebenfalls einen Vorteil dar, da diese Belastungen normalerweise von Unternehmen in Frankreich getragen werden. Staatliche Mittel (23) Zweitens soll die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Unter Punkt 10 der Mitteilung wird daran erinnert, dass ein Steuereinnahmeverlust der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt. Durch eine Befreiung der neuen Unternehmen von der Steuer auf Unternehmensgewinne und von Grund- und Gewerbesteuer verzichten die französischen Behörden - sowohl die Zentralverwaltung als auch die territorialen Gebietskörperschaften - auf Einnahmen, welche staatliche Mittel darstellen. So schätzten die französischen Behörden für die Jahre 1997 bis 1999, dass allein die Befreiung von der Körperschaftssteuer zu Kosten von nahezu 200 Mio. EUR geführt hat. Die Maßnahme wird daher aus staatlichen Mitteln gewährt. Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels (24) Drittens muss die Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder ihn zu verfälschen drohen. Laut den von den französischen Behörden übermittelten Informationen gehören die von diesen Maßnahmen profitierenden Unternehmen sehr unterschiedlichen Sektoren an, von denen einige einem lebhaften Wettbewerb auf gemeinschaftlicher Ebene ausgesetzt sind, besonders die Werften, der Automobilsektor, der chemische Sektor, die Papier- oder Textilindustrie. Im Gegensatz zu den Behauptungen der französischen Behörden ist die Kommission nicht der Ansicht, dass diese Maßnahmen aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung oder aufgrund ihrer geringen Beträge verglichen mit den Kosten bei Übernahme eines Unternehmens in Schwierigkeiten aus Sicht des innergemeinschaftlichen Handels neutral sind. Zwei Argumente sprechen für diese Position: Einerseits ändert wie in der Mitteilung hervorgehoben und laut ständiger Rechtsprechung(9) der relativ geringe Betrag einer Beihilfe nichts an ihrem Charakter(10); andererseits bleibt eine Beihilfe für neu gegründete Unternehmen eine Beihilfe, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt, selbst wenn sie in einigen Fällen genehmigt werden kann. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die fragliche Maßnahme, besonders wenn sie auf bestimmte Sektoren angewandt wird, die wie im vorliegenden Fall(11) einem starken Wettbewerb unterliegen, den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder ihn zu verfälschen droht. Selektiver Charakter der Beihilfe (25) Die Maßnahme muss selektiv sein. Die fraglichen Maßnahmen beziehen sich nur auf die zum Zwecke der Übernahme industrieller Tätigkeiten von Unternehmen in Schwierigkeiten neu gegründete Unternehmen. Die Bedingungen, um in den Genuss von Befreiungen zu kommen, sind sehr streng: Allein neue Unternehmen, die ein angeschlagenes Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens übernehmen oder die Einwilligung des Finanzministers und/oder der lokalen Gebietskörperschaften erhalten, können davon profitieren. Die französischen Behörden behaupten, dass die Maßnahme alle Sektoren betrifft. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission jedoch angemerkt, dass der Nutzen aus der Maßnahme ausdrücklich und ausschließlich auf den industriellen Sektor beschränkt ist. Somit ist der Dienstleistungssektor, der - wie die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens beobachtet hatte - in Frankreich für 70 % des Bruttoinlandsprodukts und für 65 % der Arbeitsplätze steht, ausgeschlossen. Bereits aufgrund dieses Aspekts lässt sich die Maßnahme als selektiv erachten(12). Gewiss geht aus den Informationen, die nachträglich von den französischen Behörden übermittelt wurden, hervor, dass zumindest eine Holding und zwei Unternehmen, die im Bereich Beratung tätig sind, ebenfalls von der Befreiung von der Körperschaftssteuer profitiert haben, obwohl sie nicht zum industriellen Sektor gehören. Allerdings können diese Fälle nicht belegen, dass die Maßnahmen Unternehmen, die keine industrielle Tätigkeit ausüben, zu denselben Bedingungen offen standen. In jedem Fall würden selbst unter der Annahme, dass alle Sektoren die Bestimmungen aus Artikel 44 septies nutzen können, diese Bestimmungen sich nicht auf alle Unternehmen erstrecken, da in Frankreich die allgemeine Regel will, dass alle Unternehmen Körperschafts-, Gewerbe- und Grundsteuer entrichten. Wie vom Gericht erster Instanz bestätigt(13), schließt die einfache Tatsache, dass ein Vorteil auf neu gegründete Unternehmen beschränkt wird, die anderen Unternehmen aus und dies muss als selektiv erachtet werden. Das ist umso mehr der Fall, wenn neu gegründete Unternehmen außerdem weitere Kriterien erfuellen müssen, um in den Genuss der Befreiung zu kommen, wie die Übernahme einer industriellen Tätigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten und die Unabhängigkeit von früheren Teilhabern, Betreibern oder Mehrheitsaktionären oder je nach Fall vom verkaufenden Unternehmen. Der selektive Charakter der Maßnahme wird zudem durch die relativ begrenzte Anzahl von Unternehmen bestätigt (von 1991 bis 2002 waren es nur 263), welche von der Maßnahme nach Einwilligung profitiert haben, vergleicht man deren Zahl mit den Unternehmen, welche die fraglichen Steuern entrichten mussten oder auch mit der Anzahl der in dieser Zeit in Frankreich neu gegründeten Unternehmen. (26) Die französischen Behörden haben kein Argument zur Rechtfertigung dieser Maßnahme vorgelegt, das sich auf Art oder inneren Aufbau des französischen Steuersystems bezieht. Die Kommission meint, dass diese Rechtfertigung im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden kann. (27) Die Kommission ist dagegen der Meinung, dass die lokalen Gebietskörperschaften beim Gewähren von Befreiungen von der Gewerbe- und Grundsteuer für neue Unternehmen, welche die Geschäfte von Unternehmen in Schwierigkeiten übernehmen, über keinen Ermessensspielraum verfügen. Auf Grundlage der von den französischen Behörden gelieferten Informationen scheint es eindeutig, dass die Gewährung von Befreiungen durch lokale Behörden für alle neuen Unternehmen gilt, die gegründet wurden, um ein auf ihrem Gebiet ansässiges Unternehmen in Schwierigkeiten zu übernehmen. Diese Tatsache ändert jedoch nichts an der Schlussfolgerung zum selektiven Charakter der Befreiungen. Selbst wenn diese Befreiungen von der Gewerbe- und Grundsteuer nicht von Fall zu Fall gewährt werden, so werden sie nichtsdestoweniger - wie oben gezeigt - auf eine besondere Gruppe von Unternehmen angewandt, und zwar auf diejenigen, welche die strengen, in Artikel 44 septies definierten Kriterien des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs erfuellen. (28) Abschließend lässt sich, nachdem alle Grundbestandteile einer staatlichen Beihilfe vorliegen, sagen, dass die fraglichen Maßnahmen eine Regelung für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags bilden. "De minimis"-Beihilfe (29) Die fraglichen Vorteile sind in der Höhe des Betrags nicht begrenzt und die Regelung kann daher nicht unter die "De minimis"-Maßnahmen fallen. Jedoch lässt sich nicht ausschließen, dass in einzelnen Fällen Vorteile im Einklang mit den durch die gemeinschaftliche Regelung für "De minimis"-Beihilfen vorgesehenen Bedingungen bewilligt wurden. (30) Im von der Kommission am 20. Mai 1992 angenommenen Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(14) (im Folgenden "KMU-Rahmen") wurde zum ersten Mal eine Definition dafür gegeben, was unter "De minimis"-Beihilfen zu verstehen ist. Punkt 3.2 legt den Anwendungsbereich der "De minimis"-Regel auf eine Beihilfe in Höhe von 50000 EUR pro Unternehmen für einen Zeitraum von drei Jahren für bestimmte große Ausgabenkategorien (Investitionen, Weiterbildung) fest. Daher waren die einmaligen Beihilfen in Höhe von 50000 EUR für eine bestimmte Ausgabenkategorie sowie die Beihilferegelungen, denen zufolge Beihilfen an Unternehmen für eine bestimmte Ausgabenkategorie über einen dreijährigen Zeitraum auf diesen Betrag begrenzt waren, nicht mehr im Voraus meldepflichtig, wie in Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags (früher Artikel 93 Absatz 3) vorgesehen. Es gab jedoch eine Bedingung, dass die individuelle Anmeldung oder die Beihilferegelung eine ausdrückliche Bedingung umfassen sollte, der zufolge eine zusätzliche Beihilfe an dasselbe Unternehmen eventuell für dieselbe Art der Ausgaben, die aus anderer Quelle stammt oder aber auf eine andere Regelung zurückgeht, den Betrag von 50000 EUR nicht übersteigen darf. In Absatz 3.2 wird präzisiert, dass die "De minimis"-Regel nicht auf sensible Sektoren (Eisen- und Stahlindustrie, Schiffbau, synthetische Fasern, Automobilindustrie, Landwirtschaft, Fischerei, Transport und Kohleindustrie) angewandt wird. (31) Durch die Mitteilung der Kommission von 1996 über "De minimis"-Beihilfen(15) wurde die "De minimis"-Regel des KMU-Rahmens geändert. Der maximale Gesamtbetrag der "De minimis"-Beihilfe für einen Zeitraum von drei Jahren, der mit Gewährung der ersten "De minimis"-Beihilfe beginnt, wurde auf 100000 EUR angehoben. Dieser Betrag deckte alle öffentlichen Beihilfen, die im Namen der "De minimis"-B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.