Europäische Union

Beschluss der Generalversammlung vom 30. November 2007 zur Änderung der Satzung des Europäischen Investitionsfonds, um den geographischen Abdeckungsbereich der Operationen des Fonds so anzupassen, dass dieser Bereich dem des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation entspricht.

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009Y0910(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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10.9.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 216/6 BESCHLUSS DER GENERALVERSAMMLUNG vom 30. November 2007 zur Änderung der Satzung des Europäischen Investitionsfonds, um den geographischen Abdeckungsbereich der Operationen des Fonds so anzupassen, dass dieser Bereich dem des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation entspricht. 2009/C 216/05 DIE GENERALVERSAMMLUNG DES EUROPÄISCHEN INVESTITIONSFONDS — In Erwägung nachstehender Gründe: am 19. Juni 2000 trat die Änderung der Satzung des Europäischen Investitionsfonds, die am 14. Juni 1994 unterzeichnet wurde, in Kraft. Gemäß Artikel 12 (viii) und Artikel 34 kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats die Satzung des Fonds ändern. im Hinblick auf den Vorschlag des Verwaltungsrats vom 29. Oktober 2007, BESCHLIESST dass Artikel 23 der Satzung des Europäischen Investitionsfonds, der den geographischen Abdeckungsbereich der Operationen des Fonds festlegt, folgendermaßen geändert wird: „Artikel 23 Geographischer Abdeckungsbereich Der Fonds führt seine Tätigkeit in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern der Gemeinschaft sowie in den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) durch.“ Für die Generalversammlung Der Vorsitzende P. MAYSTADT Der Sekretär R. WAGENER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.