Europäische Union

2011/789/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (EZB/2011/20)

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Quellenkennung: 32011D0020. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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teinhaltung durch den Zentralverwahrer auf Ausgeberseite vorliegt, woraufhin das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern festgelegte Verfahren gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2010/2 anzuwenden ist. IV.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 4 für Zentralverwahrer Dieses Zugangskriterium für Zentralverwahrer entspricht dem Zugangs- und Interoperabilitätsleitfaden (Access and Interoperability Guideline) (2), der festlegt, dass Zentralverwahrer auf Investorenseite zu den gleichen Bedingungen Zugang zu den Dienstleistungen der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite haben wie jeder andere normale Teilnehmer des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite. Damit ein Zentralverwahrer auf Investorenseite Abwicklungsdienstleistungen für von einem Zentralverwahrer auf Ausgeberseite emittierte Wertpapiere erbringen kann, muss der Zentralverwahrer auf Investorenseite seinen Nutzern auch grundlegende Verwahrungsdienstleistungen in Bezug auf diese Wertpapiere erbringen. T2S bietet die grundlegende Zahlungs- und Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld an, während die grundlegenden Verwahrungsdienstleistungen außerhalb von T2S erbracht werden. Der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite muss die T2S Corporate Actions Subgroup Standards (3) und alle einschlägigen T2S-Standards oder Marktgepflogenheiten einhalten. Der Zentralverwahrer auf Investorenseite muss wie jeder andere Kunde des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite behandelt werden. Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite darf keine technischen Hürden errichten oder Vorzugskonditionen für den Zugang von Zentralverwahrern auf Investorenseite zu grundlegenden Verwahrungsdienstleistungen anbieten. V.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer Zwischen Märkten, in denen die Wertpapiere des Endinvestors direkt beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden („direct holding market“) und Märkten, in denen die Wertpapiere des Endinvestors nicht beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden („indirect holding market“) müssen bei der Umsetzung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer gleiche Wettbewerbsbedingungen gewahrt bleiben. Ein Zentralverwahrer aus einem Markt, in dem die Wertpapiere des Endinvestors direkt beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden, kann grundsätzlich zu T2S migrieren, indem er entweder alle seine Wertpapierkonten in T2S integriert oder indem er das Schichtenmodell verwendet, bei dem er technische Teilnehmerkonten in T2S hält und die Konten des Endinvestors auf der lokalen Plattform des Zentralverwahrers verbleiben. Das Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer wird vollständig erfüllt, wenn ein Markt, in dem die Wertpapiere des Endinvestors direkt beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden, sich dafür entscheidet, sich voll zu integrieren und alle seine Wertpapierkonten in T2S zu unterhalten. Entscheidet sich jedoch ein solcher Markt dafür, mit dem Schichtenmodell zu T2S zu migrieren, so muss die Bewertung des T2S-Programmvorstands der damit verbundenen Prozesse innerhalb und außerhalb von T2S unter Berücksichtigung des Wesensgehalts des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer einen Hinweis darüber enthalten, ob der Markt eine Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer beantragen muss. (1)  Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems, CPSS)/Technischer Ausschuss der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (Organization of Securities Commissions, IOSCO), Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme, abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org. (2)  Zugangs- und Interoperabilitätsleitfaden vom 28. Juni 2007, der die Grundsätze und Bedingungen für Zugang und Interoperabilität im Einklang mit dem Verhaltenskodex definiert, abrufbar auf der Website der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu. (3)  Abrufbar auf der Website der Europäischen Zentralbank unter www.ecb.europa.eu.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.