Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1413 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Text von Bedeutung für den EWR)

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8.10.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 326/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1413 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2020 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält einen falschen Wert in Anhang I Tabelle 4.1.0 Buchstabe b Ziffer iii Kategorie Chronisch 3 Zeile 1 und 2. (2) Die schwedische Sprachfassung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (betrifft nicht die deutsche Fassung) Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juni 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.