Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/962 der Kommission vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/962 30.4.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/962 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und im Hinblick auf ihre Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Bei der Kommission sind zwei Beschwerden eingegangen: eine von Česká asociace satelitních operátorů z. s. (im Folgenden „ČASO“) am 19. September 2016 und eine von DIGI TV s.r.o. (jetzt Telly s.r.o., im Folgenden „Telly“) am 14. Februar 2018. ČASO ist ein Verband, der zwei Unternehmen, Telly und Canal + Luxembourg (2), vertritt, die Fernsehprogramme über das Internet und über Satellit anbieten. Sie beschwerten sich über das Vorhaben der tschechischen Behörden, die Betreiber terrestrischer Fernsehplattformen beim Übergang von den technischen Normen DVB-T (3)/MPEG-2 (4) zu den fortschrittlicheren DVB-T2 (5)/HEVC (6) finanziell zu unterstützen. In den Folgejahren bis Mai 2021 erhielt die Kommission ergänzende Informationen. (2) Am 2. Dezember 2016 meldeten die tschechischen Behörden im Kontext mit der Freigabe des 700-MHz-Bands mehrere Maßnahmen im Zusammenhang mit Betreibern terrestrischer Fernsehplattformen vorab an. Zwischen 2017 und 2021 fanden mehrere Schriftwechsel und Treffen zwischen den tschechischen Behörden und der Kommission statt. Diese Maßnahmen umfassten Folgendes: (1) Ausgleich der Kosten für die Aufrüstung und Anpassung der digitalen terrestrischen Fernsehnetze. Diese Maßnahme wurde im Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2020 in der Sache SA.55742 behandelt, in dem die Kommission den Ausgleich für frequenzbezogene Ausrüstung genehmigte (im Folgenden „Beschluss in der Sache SA.55742“) (7). (2) Ausgleich der Kosten für den gleichzeitigen Betrieb der bestehenden DVB-T-Netze und der DVB-T2-Übergangsnetze. (3) Verlängerung der bestehenden Frequenzzuweisungen der Betreiber digitaler terrestrischer Fernsehnetze bis 2030. Diese Maßnahme wurde im Beschluss der Kommission vom 15. März 2021 in der Sache SA.55805 behandelt, in dem festgestellt wurde, dass die Verlängerung von Frequenzzuweisungen keine Beihilfe darstellt (im Folgenden „Beschluss in der Sache SA.55085“) (8). (3) Am 16. Juli 2021 meldeten die tschechischen Behörden förmlich eine Maßnahme mit dem Titel „Ausgleich für die gleichzeitige Übertragung im Zusammenhang mit dem Übergang zur DVB-T2-Norm“ (im Folgenden „angemeldete Maßnahme“, Erwägungsgrund 2 Nummer 2) an. Mit dieser Maßnahme sollen Betreiber digitaler terrestrischer Plattformen für die Fernsehübertragung für Folgendes entschädigt werden: i) die Investitionskosten für neue Ausrüstung, die für die Errichtung und den Betrieb von DVB-T2-Netzen in Kombination mit der HEVC-Norm erforderlich ist, und ii) die Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der neuen DVB-T2/HEVC-Netze parallel zu den ursprünglichen DVB-T-Netzen zwischen dem 1. März 2017 und dem 18. März 2020 sowie zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2020. (4) Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) teilte die Kommission Tschechien ihren Beschluss mit, in Bezug auf die angemeldete Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten, und forderte Tschechien zur Stellungnahme auf. Der Einleitungsbeschluss wurde am 22. Juli 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (9). In derselben Veröffentlichung forderte die Kommission die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen auf. (5) Bei der Kommission gingen am 1. Juli 2022 Stellungnahmen Tschechiens, am 22. August 2022 des Begünstigten České Radiokomunikace (CRa) und am 9. August 2022 des Begünstigten Digital Broadcasting (DB) sowie am 21. September 2022 des Beschwerdeführers (10) Telly ein. Die Kommission leitete die Stellungnahmen der Beteiligten an Tschechien weiter. Tschechien übermittelte seine Antworten am 20. Oktober 2022 und am 3. November 2022. (6) Am 29. Juli 2024 ersuchte die Kommission Tschechien um zusätzliche Informationen und am 31. März 2025 um zusätzliche Klarstellungen. Tschechien übermittelte seine Stellungnahmen am 29. August 2024, 14. März 2025, 18. März 2025 und 24. April 2025. Tschechien übermittelte am 23. Juni 2025 zudem ein Schreiben. (7) Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 erklärte Tschechien den Verzicht auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der EG-Verordnung 1/1958 (11) und sein Einverständnis damit, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und mitgeteilt wird. Am 4. Juli 2025 bestätigte Tschechien, dass der Verzicht auf eine Übersetzung auch für die Annahme des vorliegenden Beschlusses gilt. 2.   BESCHREIBUNG DER ANGEMELDETEN MAẞNAHME 2.1.   Anwendungsbereich der Maßnahme (8) Die angemeldete Maßnahme betrifft einen finanziellen Ausgleich, der drei Betreibern digitaler terrestrischer Plattformen für die Übertragung von terrestrischem Digitalfernsehen (Digital Terrestrial TV – DTT) mit Hilfe von Übergangsnetzen mit den fortschrittlicheren technischen Normen DVB-T2 und HEVC gewährt werden soll. Die angemeldete Maßnahme würde die beihilfefähigen Kosten decken, die diesen drei DTT-Betreibern im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 18. März 2020 und vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2020 entstanden sind. Die angemeldete Maßnahme ist Teil der Strategie zur Freigabe des 700-MHz-Bands durch DTT-Betreiber im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) (im Folgenden „Beschluss von 2017“), mit dem das 700-MHz-Band für drahtlose Breitbanddienste zugewiesen und die Freigabe dieses Frequenzbands durch terrestrische Systeme, die Rundfunkprogramme ausstrahlen, bis zum 30. Juni 2020 vorgeschrieben wurden. (9) Die DTT-Übergangsnetze mit fortschrittlicheren Normen wurden im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. Oktober 2020 parallel zu den bestehenden DTT-Netzen mit älteren Normen betrieben (Simulcast), um den Übergang zu den neueren Übertragungstechniken im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands zu erleichtern. (10) Tschechien hatte ursprünglich vorgesehen, dass die Übergangsnetze bis zum 30. Juni 2020 betrieben werden sollten. Aufgrund der COVID-19-Pandemie verlängerte Tschechien deren Betrieb bis zum 31. Oktober 2020. Darüber hinaus hat die Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für COVID-19 (13) mit dem Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2021 in der Sache SA.60062 (im Folgenden „Beschluss in der Sache SA.60062“) (14) Beihilfen für die Verlängerung der Verpflichtungen zur gleichzeitigen digitalen Übertragung während der COVID-19-Pandemie genehmigt, die den Ausgleich der Kosten für die Verlängerung dieser Verpflichtungen für den Zeitraum vom 19. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 abdeckten. 2.2.   Kontext der Maßnahme (11) Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der sich aus dem Beschluss von 2017 ergebenden Verpflichtung, das 700-MHz-Band (694-790 MHz) bis zum 30. Juni 2020 durch terrestrische Systeme, die Rundfunkdienstleistungen erbringen, freizugeben, um die Nutzung dieses Bands für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienstleistungen zu ermöglichen. Die Möglichkeit, das 700-MHz-Band für solche Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, war Gegenstand laufender Diskussionen auf europäischer und internationaler Ebene gewesen. Tschechien hatte Schritte unternommen, um sich auf diese Änderungen vorzubereiten. Die Beratungen auf EU-Ebene führten zur Annahme des Beschlusses von 2017 (Erwägungsgrund 8). 2.2.1.   Einschlägige TV-Frequenzpolitik in der EU (12) Funkfrequenzen sind eine knappe öffentliche Ressource, die für einige Sektoren und Dienstleistungen, einschließlich des Fernsehens und drahtloser Breitbanddienste, von wesentlicher Bedeutung ist. Die Funkfrequenzen sind in Frequenzbänder mit konventionellen Bezeichnungen unterteilt, die von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) benannt wurden. Einige Frequenzbänder weisen technische Merkmale auf, die für bestimmte Arten von Diensten am besten geeignet sind. Die Nutzung eines Frequenzbands durch einen bestimmten Dienst unterliegt der Koordinierung auf internationaler Ebene, um grenzüberschreitende Störungen zu verhindern. (13) Terrestrische Fernsehanbieter konnten zunächst das gesamte Frequenzband zwischen 470 und 862 MHz nutzen. Diese Frequenzen weisen technische Merkmale auf, die auch für drahtlose Breitbanddienste geeignet sind. Aus diesem Grund wurden terrestrische Fernsehanbieter nach und nach verpflichtet, einen Teil dieser Frequenzen freizugeben und sich auf eine engere Bandbreite zu beschränken. Zunächst ermöglichte der Einsatz der Digitaltechnik für die Fernsehübertragung eine effizientere Frequenznutzung. Dies löste den Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik aus. Im Jahr 2012 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat, das 800-MHz-Band (790-862 MHz) ab Januar 2013 drahtlosen Breitbanddiensten zuzuweisen (15). Infolgedessen wurden die terrestrischen Fernsehdienste während des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik auf das untere Band umgestellt (d. h. das Frequenzband 470-790 MHz). (14) Auf der Weltfunkkonferenz 2012 wurde beschlossen, das 700-MHz-Band (694-790 MHz) ab 2015 sowohl Rundfunk- als auch drahtlosen Breitbanddiensten zuzuweisen. Die Gruppe für Frequenzpolitik empfahl in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2015, dass ein unionsweit koordiniertes Vorgehen verfolgt werden sollte, um das 700-MHz-Band bis Ende 2020 für eine effektive Nutzung durch drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienstleistungen bereitzustellen (16). (15) Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission (17) enthielt der von den beiden gesetzgebenden Organen im Mai 2017 angenommene Beschluss von 2017 die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, das 700-MHz-Band bis zum 30. Juni 2020 ausschließlich für drahtlose Breitbanddienste bereitzustellen. Im Beschluss von 2017 wurde anerkannt, dass das 700-MHz-Band ein wertvolles Gut ist, um sowohl für zusätzliche Kapazitäten als auch für eine flächendeckende Reichweite drahtloser Breitbanddienste, insbesondere in ländlichen Gebieten, Berg- und Inselgebieten, sowie für die Nutzung in Gebäuden zu sorgen (18). Infolgedessen musste das 700-MHz-Band bis zum 30. Juni 2020 für terrestrische Systeme zur Verfügung gestellt werden, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienstleistungen erbringen können (19). Die Mitgliedstaaten mussten nationale Fahrpläne zur Erleichterung der Nutzung des 700-MHz-Bands für terrestrische drahtlose elektronische Breitband-Kommunikationsdienste aufstellen und zugleich die Kontinuität der Fernsehprogramme, die dieses Band räumen sollen, gewährleisten (20), während diese auf ein niedrigeres Band, das UHF-Band unter 700 MHz (470-694 MHz), umstellten. In hinreichend begründeten Fällen konnte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Freigabe des 700-MHz-Bands um bis zu zwei Jahre zu verschieben (21). (16) In Bezug auf einen möglichen Ausgleich für die Kosten im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands heißt es im Beschluss von 2017: „Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen ist und mit dem Unionsrecht in Einklang steht, sicherstellen, dass eine angemessene Erstattung – insbesondere an die Endnutzer – der entstehenden unmittelbaren Kosten der Umstellung oder der Neuzuweisung der Frequenznutzung unverzüglich und transparent erfolgt, damit unter anderem bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, erleichtert wird (22).“ Insbesondere wurden DVB-T2/HEVC im Beschluss von 2017 als solche Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, genannt (23). Dennoch wurde im Beschluss von 2017 darauf hingewiesen, dass der Umfang und das Verfahren eines möglichen Ausgleichs mit den Artikeln 107 und 108 AEUV in Einklang stehen sollten (24). (17) Nach dem Beschluss von 2017 waren die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, die Verfügbarkeit der terrestrischen Übertragung von Fernsehsignalen unter 700 MHz bis mindestens 2030 sicherzustellen (25). 2.2.2.   Einschlägige TV-Frequenzpolitik in Tschechien (18) Tschechien genehmigte die Einführung des digitalen Fernsehens im Jahr 2004. Der Übergang von analoger zu digitaler Übertragung fand zwischen 2008 und 2012 statt. (19) Im Jahr 2013 entwarf Tschechien eine Strategie mit dem Titel „Digitalni Cesko 2.0“ (26), in der es hieß, dass die Verwendung der DVB-T2-Norm die einzige Möglichkeit zur Entwicklung des terrestrischen Rundfunks sei (27), insbesondere für die Übertragung fortschrittlicherer Formate wie des hochauflösenden Fernsehens (HDTV). In ihr räumte man ein, dass das HDTV den Bedürfnissen der Zuschauer entsprechen müsse und dass eine effizientere Frequenznutzung mit der DVB-T2-Norm erforderlich sei. Ferner wurde der technische Fortschritt anderer Plattformen wie Satelliten (28) hervorgehoben und betont, dass die Verfügbarkeit kompatibler Fernsehgeräte für die Endnutzer sichergestellt werden müsse. (20) Im Rahmen der laufenden Gespräche über die künftige Nutzung des 700-MHz-Bands verabschiedete Tschechien am 20. Juli 2016 eine Strategie für die Freigabe des 700-MHz-Bands durch die terrestrischen Systeme für den Rundfunk und am 19. Juli 2017 sowie am 29. August 2018 die Rechtsgrundlagen, um diesen Prozess zu vollziehen (Erwägungsgrund 26). Parallel dazu führten Tschechien und seine Nachbarländer Koordinierungsverhandlungen über die Verteilung der Frequenzkanäle, um die Freigabe des 700-MHz-Bands und die Umstellung dieser Systeme auf das UHF-Band unter 700 MHz sicherzustellen. Die überarbeiteten Abkommen wurden am 13. September 2017 mit Deutschland und Polen, am 30. November 2017 mit der Slowakei, am 12. Dezember 2017 mit Ungarn und am 28. Dezember 2017 mit Österreich unterzeichnet. 2.2.3.   Beschreibung des Marktes für Fernsehübertragungsdienste in Tschechien (21) Der Markt für Rundfunkübertragungsdienste in Tschechien wird von vier Technologieplattformen bedient: terrestrisches Digitalfernsehen (DTT), Kabelfernsehen, Satellitenfernsehen und Internet-Protokoll-Fernsehen (IPTV). Die DTT-Plattform sendet frei empfangbare Fernsehsender (FTA TV), einschließlich der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender. Kabel-, Satelliten- und IPTV-Plattformen senden hauptsächlich Pay-TV-Programme. (22) Nach Angaben der tschechischen Behörden erfolgte der Umstieg von analoger auf digitale Übertragung zwischen 2008 und 2012 und wirkte sich auf die Marktanteile der verschiedenen technischen Plattformen auf diesem Markt aus. In diesem Zeitraum verlor das terrestrische Fernsehen 13 % seines Marktanteils, das Satellitenfernsehen 9 %, das Kabelfernsehen 3 % und das IPTV 2 % (29). (23) Zu Beginn des Jahres 2019 konsumierten 58 % der Bevölkerung Fernsehinhalte über die DTT-Plattform (40 % der Haushalte nutzten nur die DTT-Plattform). Rund 25 % der Haushalte nutzten Satellitenfernsehen, 17 % Kabelfernsehen und 8 % IPTV. Nach Schätzungen der tschechischen Behörden war der Anteil des terrestrischen Fernsehens bis 2023 auf 52,9 %, der des Satellitenfernsehens auf 19,7 % und der des Kabelfernsehens und des IPTV auf 42,1 % zurückgegangen. (24) Vier Einheiten – Česká televize (30), České Radiokomunikace a.s. (im Folgenden „CRa“) (31), Czech Digital Group (im Folgenden „CDG“) und Digital Broadcasting s.r.o. (im Folgenden „DB“) – besaßen Frequenznutzungsrechte für die landesweite terrestrische digitale Fernsehübertragung, ursprünglich im UHF-Band unter 700 MHz und im 700-MHz-Band und nach der Freigabe des 700-MHz-Bands nur noch im UHF-Band unter 700 MHz. Konkret sollten die Frequenznutzungsrechte vor ihrer Verlängerung bis 2030 für CRa am 11. Mai 2021, für DB am 4. März 2022, für Česká televize am 30. Mai 2023 und für CDG am 10. Januar 2024 ablaufen. Für die Inhaber von Frequenznutzungsrechten galten Versorgungsverpflichtungen, die zwischen 95,1 % und 99,9 % der Bevölkerung lagen (32). Im Anschluss an die von den tschechischen Behörden ergriffenen Maßnahmen wurden diese Rechte 2019 bis 2030 verlängert. (25) Vor der Aufrüstung auf DVB-T2 gab es vier DTT-Übertragungsnetze (auch bekannt als Multiplex) mit DVB-T in Tschechien, die von den vier oben genannten Unternehmen (Česká televize, CRa, CDG und DB) betrieben wurden. Während des Übergangs zwischen 2017 und 2020 wurden drei Übergangsnetze nach der DVB-T2-Norm eingesetzt, die parallel zu den vier ursprünglichen Netzen Übertragungen vornahmen. Nach dem Übergang wurden vier DVB-T2-Netze weiter betrieben. (1) Česká televize ist die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und verwaltete das bestehende Netz 1, das Übergangsnetz 11, und verwaltet nun das endgültige Netz 21. Der Betrieb des Netzes von Česká televize wird an CRa ausgelagert. (2) CRa verwaltete das bestehende Netz 2, das Übergangsnetz 12 (das genutzt wurde, um den Inhalt der bestehenden Netze 2 und 3 gleichzeitig digital zu übertragen) und verwaltet nun das endgültige Netz 22. (3) CDG (eine Tochtergesellschaft der CRa-Gruppe) verwaltete das bestehende Netz 3 und verwaltet nun das endgültige Netz 23. CDG war nicht verpflichtet, ein Übergangsnetz einzurichten und zu betreiben. Die gleichzeitige digitale Übertragung durch Netz 3 stützte sich auf die Kapazität des von CRa betriebenen Übergangsnetzes 21. (4) DB verwaltete das bestehende Netz 4 und das Übergangsnetz 13 und verwaltet nun das endgültige Netz 24. 2.3.   Ausführliche Beschreibung der Maßnahme 2.3.1.   Rechtsgrundlage (26) Rechtsgrundlage der Maßnahme sind folgende Rechtsakte: (1) Gesetz Nr. 127/2005 über die elektronische Kommunikation und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Rechtsakte (im Folgenden „Gesetz Nr. 127/2005“). (2) Regierungsbeschluss Nr. 648/2016 vom 20. Juli 2016 über die Strategie für die Entwicklung des terrestrischen Digitalfernsehens (im Folgenden „Strategie von 2016“). (3) Gesetz Nr. 252/2017 vom 19. Juli 2017 zur Änderung des Gesetzes Nr. 127/2005 über die elektronische Kommunikation und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze in der geänderten Fassung und Gesetz Nr. 483/1991 Sb. über das tschechische Fernsehen in der geänderten Fassung (im Folgenden „Digitalnovelle“). (4) „Technischer Übergangsplan“ für den Übergang von DVB-T zu DVB-T2, angenommen mit dem Regierungserlass Nr. 199/2018 Slg. vom 29. August 2018 (33). 2.3.1.1.   Die Strategie von 2016 (27) In der Strategie von 2016 wurde die Politik für den Ausbau der terrestrischen Fernsehübertragung im Zeitraum bis 2030 dargelegt. Der Strategie von 2016 lag der Gedanke zugrunde, den Übergang zu fortschrittlicheren technischen Normen (d. h. DVB-T2 und HEVC) sicherzustellen und gleichzeitig die Freigabe des 700-MHz-Bands zu gewährleisten. Die Strategie bildete weiterhin die Grundlage für die künftigen Legislativmaßnahmen und die Anmeldung der notifizierten Maßnahme. (28) In der Strategie von 2016 wurden die damals laufenden EU-Verhandlungen über die Freigabe des 700-MHz-Bands, einschließlich des Vorschlags der Kommission für den Beschluss von 2017, zur Kenntnis genommen. Darin ist die Freigabe des 700-MHz-Bands zwischen 2020 und 2022 vorgesehen (was darauf hindeutet, dass 2020 damals von der Kommission bevorzugt wurde). In der Strategie von 2016 wurden auch die Schlussfolgerungen der Weltfunkkonferenz von 2015 zur Kenntnis genommen, in denen die Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz für DTT bis mindestens 2030 bestätigt wurde. (29) In der Strategie wurden die Herausforderungen aufgezeigt, mit denen die DTT-Plattform konfrontiert sein würde, insbesondere die Gefahr eines Verschwindens oder einer erheblichen Verringerung infolge der Freigabe des 700-MHz-Bands, wenn keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden. DTT war die einzige Plattform, die in Tschechien frei empfangbare Fernsehprogramme (FTA TV) übertrug und mehr als 60 % der Haushalte abdeckte. Unter den Interessenträgern der DTT-Plattform (Fernsehsender und Betreiber von DTT-Netzen) bestand ein klarer Konsens über die Freigabe des 700-MHz-Bands durch einen staatlich kontrollierten Übergang zu DVB-T2/HEVC, der eine effizientere Nutzung der Frequenzen ermöglicht. Der Übergang zu DVB-T2/HEVC musste vor der Freigabe des 700-MHz-Bands erfolgen, insbesondere um das frei empfangbare Fernsehen in Tschechien aufrechtzuerhalten, da andernfalls ein dramatischer Rückgang der DTT-Verfügbarkeit für die Bevölkerung drohte. Der Übergang würde im Vergleich zum normalen Zyklus des Austauschs von Fernsehgeräten für die Bürgerinnen und Bürger einen vorgeschriebenen beschleunigten Übergang darstellen. Die langfristige Nachhaltigkeit der DTT-Plattform erforderte einen kontinuierlichen Prozess zur Verbesserung der Ton- und Bildqualität. Damals gab es in den bestehenden Netzen keine Kapazität für HD- oder Ultra-HD-Emissionen. Um dem Bedarf an mehr Kapazitäten gerecht zu werden und dem erheblichen Frequenzverlust für DTT Rechnung zu tragen, wurde in der Strategie die Auffassung vertreten, dass die künftigen Netze DVB-T2/HEVC nutzen müssen. (30) In der Strategie wurden für die Freigabe des 700-MHz-Bands durch DTT die folgenden Ziele festgelegt: i) Erhaltung des Status quo auf dem Fernsehmarkt nach der Umstellung sowie Minimierung der negativen Auswirkungen auf den Markt, um das Verschwinden der DTT-Plattform zu verhindern; ii) Gewährleistung der Entwicklung der DTT-Plattform, der langfristigen Erhaltung des UHF-Bands unter 700 MHz und der wirksamen Nutzung der verfügbaren Frequenzen durch frequenzeffiziente Übertragungstechnik (d. h. DVB-T2-Übertragungsnorm) und Verbesserung der Bild- und Tonqualität; iii) ein sozialverträglicher Umstellungsprozess, bei dem der Austausch der Empfangseinrichtungen der Haushalte berücksichtigt wird; iv) Sicherstellung des Vorhandenseins von sechs landesweiten DVB-T2-Netzen nach der Freigabe des 700-MHz-Bands (34), was die Nutzung großer Gleichwellennetze (35) erforderte. (31) In der Strategie von 2016 war die Annahme von Rechtsakten vorgesehen, mit denen das Verfahren für die Freigabe des 700-MHz-Bands durch DTT-Dienste festgelegt und die finanzielle Unterstützung für die Freigabe des 700-MHz-Bands sichergestellt wird, einschließlich der Unterstützung für den Übergang zur DVB-T2-Übertragungsnorm und für parallele Übertragung. Es war eine Änderung des Gesetzes Nr. 127/2005 vorgesehen, die die Erstattung von Kosten ermöglichen würde, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des Übergangs zu DVB-T2 stehen. (32) Die Strategie von 2016 sah die Einrichtung von DVB-T2-Übergangsnetzen und eine Simulcast-Phase (d. h. parallele Übertragung) der bestehenden DVB-T-Netze und der Übergangsnetze vor. Der terrestrische Fernsehbereich und die Regierungsbehörden waren sich darin einig, dass ein kontrollierter DVB-T2-Umstieg mit drei Übergangsnetzen eingeleitet werden muss. Die vier damals bestehenden DVB-T-Netze (1, 2, 3 und 4) würden durch vier endgültige DVB-T2-Netze (21, 22, 23 und 24) ersetzt. Bei den Netzen 21, 22 und 23 würde es sich um landesweite Netze handeln, die dieselben bestehenden Senderstandorte nutzen wie die Netze 1, 2 und 3. Das Netz 24 würde umgestaltet, um den regionalen Rundfunk auf der Grundlage der Kompatibilität mit dem Netz 4 zu ermöglichen. Es würden drei Übergangsnetze A (landesweit), B (landesweit) und R (36) (mit regionaler Übertragung) genutzt. Beim Übergangsnetz A würde eine größtmögliche Kompatibilität mit d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.