Europäische Union

2006/938/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006 über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Ford Genk gewähren will, C 40/2005 (ex N 331/2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2931) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0938. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

21.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 366/32 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Juli 2006 über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Ford Genk gewähren will, C 40/2005 (ex N 331/2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2931) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/938/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 22. Juni 2005, registriert am 27. Juni 2005, meldete Belgien die geplante Beihilfe für Ford in Genk bei der Kommission an. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 27. Juli 2005 weitere Informationen an, die mit Schreiben vom 15. September 2005, registriert am selben Tag, übermittelt wurden. (2) Mit Schreiben vom 9. November 2005 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Am 25. November 2005 fand eine Zusammenkunft mit den belgischen Behörden statt. (3) Diese übermittelten ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 13. Januar 2006, das am gleichen Tag registriert wurde. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. Februar 2006 veröffentlicht (2). Die Kommission hat interessierte Dritte aufgefordert, ihre Bemerkungen zu der geplanten Maßnahme vorzulegen, hat jedoch keine Bemerkungen erhalten. BESCHREIBUNG DER BEHILFE Begünstigter (5) Begünstigte der Beihilfe ist die Ford-Werke GmbH, Fabrieken te Genk (nachstehend „Ford Genk“). Die Ford-Werke GmbH ist Teil der Ford Motor Company. Das Werk wurde 1964 eröffnet. Ende 2003 fand im Rahmen einer allgemeinen Umstrukturierung von Ford Europe ein erheblicher Personalabbau statt, von dem rund 3 000 Beschäftigte betroffen waren. Zugleich kündigte das Unternehmen ein vor allem für ein flexibles Produktionssystem bestimmtes Investitionsprogramm von rund 700 Mio. EUR an. Demnach sollte die laufende Produktion des Modells Mondeo durch die Produktion der neuen Generation von Galaxy und eines dritten Fahrzeugs ergänzt werden. Im Werk sind zurzeit rund 5 000 Menschen beschäftigt. 2004 wurden hier 207 163 Fahrzeuge hergestellt. In Belgien ist die Unternehmensgruppe Ford außerdem mit einem Volvo-Werk in Gent vertreten. Ausbildungsvorhaben (6) Den von Belgien übermittelten Angaben zufolge belaufen sich die beihilfefähigen Gesamtkosten des Ausbildungsprogramms auf 33,84 Mio. EUR. Inbegriffen sind die Kosten für spezifische (25,34 Mio. EUR) und für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (8,5 Mio. EUR). (7) Im Programm sind folgende beihilfefähige Kosten aufgeführt: — Ausgaben für Beraterdienste, d. h. für die Leistungen externer Ausbilder; — Ausgaben für die auszubildenden Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (Vielseitigkeit). Die Arbeiter sollen in der Lage sein, auf mindestens drei unterschiedlichen Posten innerhalb der Mannschaft zu arbeiten. Nach den Ausbildungszielen von Ford bedarf es hierzu durchschnittlich 1,35 Ausbildungstage jährlich; — Ausgaben für eine schlanke Organisation, d. h. die Kosten für die Ausbildung der Mannschaft in verbesserten, flexiblen und effizienten Produktionsmethoden entsprechend dem neuen Produktionssystem von Ford („FPS“: Ford Production System); — Kosten für das Personal, während es nicht an den Produktionsanlagen tätig ist, d. h. die Lohnkosten während der Fortbildung in den Schulungsräumen. Nach den Fortbildungszielen von Ford bedarf es hierzu durchschnittlich 1,95 Ausbildungstage jährlich; — „Ausbildungsräume“, d. h. große verglaste Räume mit Leseecken und Treffpunkten, ausgerüstet mit Anzeigetafeln für Informationen über Produktion und Qualität. Belgien schlägt vor, die Abschreibung dieser Räume während des vorgesehenen Zeitraums den beihilfefähigen Kosten zuzurechnen, da sie Ausbildungszwecken dienen; — Personalkosten der Ausbildungsabteilung des Unternehmens, d. h. das Gehalt der Beschäftigten, die für die Durchführung des Ausbildungsprogramms zuständig sind; — Management nach dem Kaskadenprinzip: der Werksdirektor versammelt dreimal jährlich das gesamte Personal, um über die Umsetzung des Systems der „schlanken Organisation“ von Ford (FPS) zu berichten: die während dieser Versammlung anfallenden Personalkosten; — Six sigma, d. h. die Kosten für das Personal, das die Fortbildung nach der Methode „DMAIC“ (define-measure-analyse-improve-control) vornimmt; — Umstrukturierungskosten. Ford Europa hat in den letzten Jahren versucht, seine Produktionskapazitäten der stagnierenden Nachfrage anzupassen. Ford Genk hat seine Produktion zwischen Dezember 2003 und April 2004 neu organisiert und 2 770 Beschäftigte entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Um die Kontinuität der Produktion und Qualität zu gewährleisten, wurden 279 erfahrene Arbeitnehmer beauftragt, einige Wochen oder Monate länger zu bleiben, um ihre Nachfolger auszubilden; — Kosten der Einführung, also Personalkosten für die Produkt-„Coaches“, d. h. die ersten Arbeitnehmer, die an der Einführung neuer Modelle beteiligt sind. Sie werden für die neuen Produkte ausgebildet (Bauweise, Verwendung der neuen Anlage, Verfahren), damit sie den übrigen Arbeitnehmern ihre Kenntnisse weitervermitteln. Art der Tätigkeit Spezifische Ausbildung (in Mio. EUR) Allgemeine Ausbildung (in Mio. EUR) Beratungsdienste 0,88 2,05 Ausbildung am Arbeitsplatz 5,44   Schlanke Organisation 1,65   Kosten für von der Produktion abgezogenes Personal 2,35 5,5 „Ausbildungsräume“ 1,48   Personalkosten Ausbildungsabteilung   0,92 Management nach Kaskadenprinzip 1,6   Six Sigma   0,026 Umstrukturierung 4,47   Einführungskosten 7,44   (8) Die beihilfefähigen Gesamtkosten können folgendermaßen aufgeschlüsselt werden: Art der Ausgaben in Mio. EUR Kosten für Ausbilder 16,54 Amortisierung der Ausrüstung 1,48 Kosten der Beratungsdienste 0,92 Kosten für in Ausbildung befindliches Personal 14,9 Beihilfefähige Gesamtkosten 33,84 Die Beihilfe (9) Die vorgeschlagene Beihilferegelung besteht in einem direkten Zuschuss für Ford Genk in Höhe von 12 279 423 EUR für den Zeitraum 2004-2006. Davon entfallen 4 677 408 EUR (38 %) auf die allgemeine und 7 602 015 EUR (61 %) auf die spezifische Ausbildung. Die Beihilfe soll in Form einer „Ad-hoc-Beihilfe“ von der flämischen Gemeinschaft (Vlaamse Gemeenschap) vergeben werden. Belgien hat zugesichert, dass bei den entsprechenden Kosten die Ausbildungsbeihilfe nicht mit anderen Beihilfen kumuliert wird. (10) Der genannte Beihilfebetrag entspricht einer Beihilfeintensität von 55 % für die allgemeine und von 30 % für die spezifische Ausbildung. BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG EINES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (11) In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission Bedenken geäußert hinsichtlich 1) der Auslegung des Umfangs der beihilfefähigen Kosten durch die belgischen Behörden und 2) der Zuordnung bestimmter Ausgabenposten zur spezifischen oder allgemeinen Ausbildung. (12) Was die beihilfefähigen Kosten anbelangt, hat die Kommission die Vereinbarkeit folgender von Belgien geplanter Ausgaben mit Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (3) geprüft: — „Ausbildungsräume“: Die Kommission hat untersucht, ob Gebäude oder andere Arten von Infrastrukturen in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 fallen können; — Personalkosten für Ausbildungsabteilung: Die Kommission hat in Zweifel gezogen, dass diese Kosten den „Kosten für Beratungsdienste, betreffend die Ausbildungsmaßnahme“ (Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 68/2001) zuzurechnen sind. — Management nach dem Kaskadenprinzip: Die Kommission hat untersucht, ob das Management nach dem Kaskadenprinzip Ausbildungsinhalte umfasst und über eine reine Managementmethode hinausgeht. Sie hat ferner Vorbehalte dahingehend geäußert, dass ein Unternehmen eine staatliche Beihilfe für dieses „Management nach dem Kaskadenprinzip“ benötigt, das anscheinend Teil der üblichen Managementmethoden von Ford Genk ist. — Umstrukturierungs- und Einführungskosten: Die Kommission hat untersucht, ob eine an Umstrukturierungs- und Einführungskosten gebundene Beihilfe das Unternehmen tatsächlich dazu anregt, Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen. Ferner hat die Kommission Vorbehalte im Hinblick darauf geäußert, dass die Umstrukturierungskosten gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 beihilfefähig sind, da sie anscheinend ausschließlich auf die jüngste Umstrukturierung des Werkes zurückzuführen sind. — Ausgaben für 2004: Ein Teil der beihilfefähigen Kosten bezieht sich auf Ausgaben, die bereits 2004 getätigt wurden. Da die Beihilfe dazu bestimmt ist, bereits getätigte Ausgaben auszugleichen, hat die Kommission untersucht, ob sie sich auf die Ausbildungsmaßnahmen auswirken konnte, die das Unternehmen in diesem Zeitraum durchgeführt hat. (13) Hinsichtlich der Zuordnung zur „allgemeinen“ und „spezifischen“ Ausbildung befürchtet die Kommission, dass die belgischen Behörden auf einige Projektausgaben eine zu weite Auslegung des Begriffs der allgemeinen Ausbildung angewandt haben. Die Zweifel der Kommission beziehen sich vor allem auf die Posten „Kosten für Beratungsdienste“ und „Kosten für von der Produktion abgezogenes Personal“. Nach Auskunft der belgischen Behörden schätzt die Ausbildungsabteilung von Ford Genk, dass rund 70 % der Ausgaben auf die allgemeine Ausbildung entfallen. Für diese Erklärung wurden allerdings keine Belege vorgelegt. BEMERKUNGEN DER BELGISCHEN BEHÖRDEN (14) Als Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben die belgischen Behörden folgende Bemerkungen übermittelt: — „Ausbildungsräume“: Die belgischen Behörden erklären, dass diese speziell ausgerüsteten und mit Glaswänden abgeteilten Räume die meiste Zeit für Ausbildungsmaßnahmen verwendet werden und somit den beihilfefähigen Kosten zuzurechnen sind. — Personalkosten für die Ausbildungsabteilung: Nach Auffassung der belgischen Behörden fallen diese Ausgaben unter Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 („ Kosten für Beratungsdienste, betreffend die Ausbildungsmaßnahme “), da die betreffenden Arbeitnehmer für drei Jahre für das Programm abgestellt wurden, was zusätzliche Personalkosten in dieser Zeit verursachte; diese Kosten seien der allgemeinen Ausbildung zuzuordnen. — Management nach dem Kaskadenprinzip: Die belgischen Behörden schließen sich dem Standpunkt der Kommission an, wonach das Management nach dem Kaskadenprinzip als Management- und nicht als Ausbildungsinstrument zu betrachten ist. — Umstrukturierungskosten: Nach Auskunft der belgischen Behörden kann die Entlassung von 2 770 Beschäftigten von Ford Genk in den Jahren 2003-2004 nicht als übliche Umstrukturierungsmaßnahme nach einer Veränderung der Marktbedingungen betrachtet werden. Der Personalabbau, der unter vollkommener Einhaltung der Sozialvorschriften und nach Konsultationen mit der Personalvertretung durchgeführt wurde, führte ihrer Auffassung nach zu einer radikalen Änderung der Werksorganisation. Allerdings brachte er das Ausscheiden der erfahrensten Arbeiter mit sich, die am besten geeignet sind, junge Kollegen auszubilden. Um unter diesen Umständen die Beschäftigung von externen „Coaches“ zu vermeiden, beschloss das Unternehmen, einige der Arbeitnehmer zu bitten, noch länger im Unternehmen zu bleiben, um sich ausschließlich um die Ausbildung zu kümmern. — Einführungskosten: Nach Auffassung der belgischen Behörden kann der vorliegende Fall nicht mit einer üblichen Ausbildung gleichgesetzt werden, die nach einer völligen oder teilweisen Umwandlung eines bestehenden Modells durchgeführt wird. So wurde das Werk in Genk völlig umgebaut, damit drei Modelle auf einer einzigen Plattform hergestellt werden können: Drei völlig neue Modelle können auf diese Weise in einem Zeitraum von 18 Monaten in Produktion gehen. — Ausgaben für 2004: Die belgischen Behörden haben versichert, dass das Ausbildungsprogramm 2004-2006 ausgearbeitet wurde, nachdem die flämische Regierung im November 2003 eine Beihilfe zugesagt hatte. Außerdem habe der erste Kurs des Programms stattgefunden, nachdem Ford Genk offiziell bei der flämischen Verwaltung eine Beihilfe beantragt hatte. — Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen „allgemeiner“ und „spezifischer“ Ausbildung legte Belgien eine genaue Aufschlüsselung der Kurse und insbesondere die Namen der externen Berater vor, die die Kurse abhalten. Außerdem haben sich die belgischen Behörden verpflichtet, nachträglich alle Abweichungen vom vorgesehenen Anteil der allgemeinen Ausbildung (70 %) anhand der bisherigen Erfahrungen des Unternehmens zu korrigieren. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (15) Die von Belgien mitgeteilte Maßnahme zugunsten von Ford Genk stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Sie wird nämlich in Form einer staatlichen bzw. aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe gewährt. Die Maßnahme ist selektiv, da sie ausschließlich Ford Genk betrifft; somit droht sie, den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zu verfälschen, indem sie ein Unternehmen im Vergleich zu seinen Wettbewerbern, die diese Beihilfe nicht erhalten, begünstigt. Der Automobilmarkt ist durch einen lebhaften Handel zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet, so dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch die Beihilfe beeinträchtigt werden könnte. Rechtsgrundlage (16) Belgien hat die Genehmigung der Beihilfe aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 beantragt. In der Tat bezieht sich die Beihilfe auf ein Ausbildungsprogramm. (17) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 ist die Beihilfe nicht von der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Anmeldepflicht befreit, wenn der einem bestimmten Unternehmen gewährte Betrag der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsprojekt 1 Mio. EUR übersteigt. Im vorliegenden Fall beläuft sich die geplante Beihilfe auf 12 279 423 EUR, sie wird einem einzigen Unternehmen gewährt und bei dem Ausbildungsvorhaben handelt es sich um ein Einzelvorhaben. Somit muss die Kommission von der geplanten Beihilfe unterrichtet werden, was in diesem Fall auch erfolgt ist. (18) Im Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 ist dargelegt, warum diese Art von Beihilfe nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden kann. „Ausbildungsbeihilfen in größerer Höhe sollten von der Kommission vor ihrer Durchführung einzeln geprüft werden.“ (19) Bei der Würdigung einer einzelnen Ausbildungsbeihilfe, die wegen ihrer Höhe nicht unter die in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 vorgesehene Gruppenfreistellung fällt und somit anhand von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c geprüft werden muss, legt die Kommission die Leitlinien der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 zugrunde. Gemäß dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 68/2001, dem zufolge die Kommission die angemeldeten Regelungen in erster Linie anhand der in der Verordnung festgelegten Kriterien prüft, untersucht die Kommission überdies, ob die beihilfefähigen Kosten genehmigt werden können. Dabei nutzt sie ihren weiten Ermessensspielraum auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Bei der Würdigung der Maßnahme müssen die Kohärenz der Entscheidungen und die Gleichbehandlung gewährleistet sein (4). Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (20) Bei der Würdigung der Maßnahme untersucht die Kommission, ob sämtliche Punkte, zu denen sie bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Bedenken geäußert hatte, unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Insbesondere prüft sie folgende Elemente: I)   Beihilfefähige Kosten (21) Nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 sind die folgenden Kosten eines Ausbildungsvorhabens beihilfefähig: a) Personalkosten für die Ausbilder; b) Reisespesen der Ausbilder und der Auszubildenden; c) sonstige laufende Aufwendungen wie Materialien und Ausstattung, d) Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen gemäß dem Anteil ihrer ausschließlichen Verwendung für das Ausbildungsvorhaben, e) Kosten für Beratungsdienste, betreffend die Ausbildungsmaßnahme, f) Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a) bis e) genannten beihilfefähigen Kosten. (22) Belgien hat eine Übersicht über die Ausbildungskosten übermittelt, der die Kommission entnehmen kann, welche geplanten Kosten beihilfefähig sind. Den von Belgien vorgelegten Angaben zufolge sind die Personalkosten der Teilnehmer des Ausbildungsvorhabens nicht höher als die Gesamtkosten der anderen beihilfefähigen Kosten. i) „Ausbildungsräume“ (1,5 Mio. EUR) (23) Nach Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 können als beihilfefähige Kosten die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen gemäß dem Anteil ihrer ausschließlichen Verwendung für das Ausbildungsvorhaben gelten. Gebäude werden nicht als potenziell beihilfefähige Kosten genannt. Im vorliegenden Fall bestehen die „Ausbildungsräume“ aus unterschiedlichen Ausrüstungsgegenständen, die sich in durch Glaswände abgeteilten Räumen befinden. Diese Räume dienen Ausbildungszwecken. Da sie sich in den Werkshallen befinden, stellen sie keine Gebäude dar; sie können als „Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 betrachtet werden. (24) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Aufwendungen für diese Räume zu den beihilfefähigen Kosten zählen. ii) Personalkosten der Ausbildungsabteilung (1 Mio. EUR) (25) Große Unternehmen verfügen häufig über eine eigene Ausbildungsabteilung und sind daher weniger geneigt, externe Beratungsdienste in Anspruch zu nehmen. Eine mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbare Beihilfemaßnahme muss im Verhältnis zum Ziel angemessen sein und darf sie den Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen. Unter diesen Gegebenheiten ist die Kommission der Meinung, dass große Unternehmen diskriminiert würden, wenn ihnen die Anwendung von Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 auf die Kosten für interne Ausbildungsabteilungen verwehrt würde. Insofern ist die Kommission bereit, diese Kosten den beihilfefähigen Kosten zuzurechnen. (26) Die in dieser Entscheidung angewandten Kriterien werden auch auf alle analogen künftigen Fälle angewandt werden. (27) Allerdings weist die Kommission die Ausführungen der belgischen Behörden zurück, wonach die Gesamtheit der betreffenden Kosten den allgemeinen Ausbildungskosten zuzurechnen sind. Ihrer Auffassung dienen die Beratungsdienste demselben (allgemeinen oder spezifischen) Zweck wie die Ausbildungsmaßnahmen, auf die sie sich beziehen. Um zu vermeiden, dass diese Beratungsdienste überkompensiert werden, muss für die Aufwendungen der Ausbildungsabteilung für „allgemeine“ und „spezifische“ Ausbildung die gleiche Höchstintensität gelten wie für die entsprechende Ausbildungsmaßnahme. Im Rahmen des allgemeinen Ausbildungsvorhabens werden die Kosten für die Ausbildungsabteilung demnach in „allgemeine“ und „spezifische“ Kosten entsprechend ihrem Anteil an den „allgemeinen“ und „spezifischen“ Ausbildungsmaßnahmen aufgeteilt. Ausgehend von den Ausbildungsmaßnahmen, für die die Kommission eine Beihilfe genehmigen kann, ist ein Anteil von 57,8 % für die allgemeine Ausbildung und von 42,2 % für spezifische Ausbildung anzunehmen. (28) Eine höhere Beihilfeintensität würde unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. Nach Einschätzung der Kommission trägt die den Unternehmen auferlegte Verpflichtung, einen angemessenen Anteil ihrer Kosten zu tragen, zur Wirksamkeit und Durchführbarkeit der Maßnahme bei. Eine höhere Beihilfeintensität würde die Handelsbedingungen ihrer Auffassung nach in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen. Dieser Teil der Maßnahme ist somit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. iii) Umstrukturierungskosten (4,4 Mio. EUR) (29) Bevor ein Unternehmen über Umstrukturierungsmaßnahmen entscheidet, vergleicht es den Wert der erwarteten künftigen Kostensenkung mit den Umstrukturierungskosten. Die Ausbildungskosten für Arbeitnehmer, die nach der Umstrukturierung neue Funktionen übernehmen, sind Teil der normalen Kosten und für die Umstrukturierung unerlässlich. Nachdem das Unternehmen beschlossen hatte, einen wesentlichen Teil seines Personals zu entlassen, war die zeitlich befristete Ausbildung der anderen Arbeitnehmer für die Kontinuität der Produktion und der Qualitätssicherung unentbehrlich. Das Unternehmen muss diese Ausbildungskosten für das verbliebene Personal übernehmen, damit das Know-how der entlassenen Arbeitnehmer ersetzt werden kann. Die Beihilfe würde dann lediglich dazu dienen, die normalen und unerlässlichen Umstrukturierungskosten des Unternehmens zu reduzieren, die es in jedem Fall, auch ohne eine entsprechende Beihilfe, hätte tragen müssen. Insofern erscheint die Beihilfe nicht notwendig, zumal sie keine weitere Ausbildung nach sich ziehen wird. (30) In Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 wird die Zielrichtung der staatlichen Ausbildungsbeihilfen dargelegt: Ausbildungsmaßnahmen wirken sich im Allgemeinen zum Vorteil der gesamten Gesellschaft aus, da sie das Reservoir an qualifizierten Arbeitnehmern vergrößern, aus dem andere Unternehmen schöpfen können; dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Gemeinschaft gestärkt. Im vorliegenden Fall führt die Umstrukturierung allerdings zu einer Verkleinerung des Reservoirs an qualifizierten Arbeitnehmern. Daher ist sie mit dem ausdrücklichen Ziel der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 unvereinbar. (31) Eine mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbare Beihilfemaßnahme muss auch im Verhältnis zum Ziel angemessen sein und darf den Wettbewerb nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. Da Ford Europe einer der größten Automobilhersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt ist, müssten die Marktkräfte alleine ausreichen, um die durch die Umstrukturierung bedingten Ausbildungsmaßnahmen zu finanzieren. Eine staatliche Beihilfe für diese Ausbildungsmaßnahmen würde demnach, nach dem Wortlaut des Erwägungsgrunds 11 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001, nicht auf das Maß beschränkt bleiben, das zur Erreichung des mit Marktkräften allein nicht zu verwirklichenden Gemeinschaftsziels notwendig ist, und würde somit zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führen. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass trotz der in ihrem Beschluss über die Einleitung des Prüfverfahrens dargelegten Bedenken Belgien nicht erklärt hat, warum das Unternehmen die Ausbildungsmaßnahmen nicht ohne Beihilfe durchführt. (32) Daher ist sie der Auffassung, dass für die Umstrukturierungskosten keine Ausbildungsbeihilfe in Frage kommt. iv) Einführungskosten (7,5 Mio. EUR) (33) Seit einem Jahr hat die Kommission Beweismaterial dafür gesammelt, dass bestimmte Automo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.