Europäische Union

2006/938/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006 über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Ford Genk gewähren will, C 40/2005 (ex N 331/2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2931) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0938. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bilhersteller ihre in verschiedenen Mitgliedstaaten liegenden Werke mit Blick auf die Produktion neuer Modelle miteinander in Wettbewerb treten lassen. Sie vergleichen verschiedene Standorte hinsichtlich der Produktion eines neuen Produkts und entscheiden dann auf der Grundlage der Gesamtproduktionskosten, d. h. aller Arten von Kosten einschließlich der in Frage kommenden staatlichen Beihilfen, vor allem der Ausbildungsbeihilfen. In Anbetracht dieser wirtschaftlichen Realität und der Gefahr, dass bestimmte Ausbildungsbeihilfen nicht dem gemeinsamen Interesse gemäß Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 dienen, sondern lediglich eine den Wettbewerb verfälschende Betriebsbeihilfe darstellen, muss die Kommission eingehender prüfen, ob die Beihilfe notwendig ist „um sicherzustellen, dass die Beihilfen auf das Maß beschränkt bleiben, das zur Erreichung des mit Marktkräften allein nicht zu verwirklichenden Gemeinschaftsziels notwendig ist“ (Erwägungsgrund 11 der genannten Verordnung) (5). Diese Prüfung ist umso mehr gerechtfertigt, als der Automobilsektor zurzeit große Überkapazitäten aufweist. (34) In früheren Beihilfeentscheidungen hat die Kommission nicht im Einzelnen geprüft, ob eine spezifische Ausbildungsbeihilfe für die Einführungskosten erforderlich war (6). Sie kann dies aber tun, wenn sie feststellt, dass sich die Wirtschaftsbedingungen auf den betreffenden Märkten geändert haben. In Randnummer 52 des Urteils vom 30. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-57/00 und C-61/00P (7) stellte der Gerichtshof fest: „Jedenfalls kann die Frage, ob die Kommission Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag in der streitigen Entscheidung richtig ausgelegt hat und ob diese Entscheidung somit gültig ist, nicht davon abhängen, wie die Kommission diese Bestimmung in der Vergangenheit ausgelegt haben mag.“ Ebenso heißt es in der Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005 in der RechtssacheT-171/02 in Randnummer 177 (8): „Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass eine neue Beihilfe die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahme nicht verwirklicht, ist nämlich allein im Rahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG zu prüfen, und nicht im Hinblick auf eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission, ihr tatsächliches Bestehen unterstellt“. (35) In der Automobilindustrie ist die Herstellung eines neuen Modells für die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich. Die Einführung eines neuen Modells ist insofern in der Automobilindustrie etwas Normales, das regelmäßig vorkommt. Um neue Modelle produzieren zu können, müssen die Automobilhersteller ihre Arbeitnehmer für die neuen Techniken schulen. Die durch die Einführung eines neuen Modells bedingten Ausbildungskosten werden von den Automobilherstellern gewöhnlich allein aufgrund des Marktanreizes in Kauf genommen. Folglich hätten die Ausbildungsmaßnahmen in jedem Fall stattgefunden, insbesondere auch ohne die Gewährung der Beihilfe. Demnach ist die Ausbildungsbeihilfe unter diesen Gegebenheiten nicht erforderlich. Sie bietet keinen Anreiz für das Unternehmen, „zusätzliche“ Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, die über diejenigen hinausgehen, die bereits allein aufgrund der Marktkräfte durchgeführt werden. Die Beihilfe würde Betriebskosten auffangen, die normalerweise vom Unternehmen zu tragen sind und somit den Wettbewerb verfälschen. (36) Außerdem wird die Einrichtung einer einzigen Plattform im Werk von Genk vermutlich dazu führen, dass die neuen Modelle effizienter hergestellt werden können. Demnach wird das Unternehmen unmittelbar von der einzigen Plattform profitieren. Die Marktkräfte reichen somit für sich genommen aus, das Unternehmen dazu anzuregen, diese Rationalisierung des Herstellungsverfahrens durchzuführen und die entsprechenden Ausbildungskosten zu übernehmen. Unter diesen Umständen ist die Beihilfe nicht notwendig, da sie die normalen Umstrukturierungskosten des Unternehmens reduzieren würde. (37) Das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und das Verbot der übermäßigen Wettbewerbsverzerrung als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (siehe Ziffer 31) gilt auch für Ausbildungsmaßnahmen, die mit der Einführung neuer Modelle in Zusammenhang stehen. Jegliche für diese Ausbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfe würde nicht auf das Maß beschränkt bleiben, das zur Erreichung des mit Marktkräften allein nicht zu verwirklichenden Gemeinschaftsziels notwendig ist, und würde somit den Wettbewerb in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass trotz der in ihrem Einleitungsbeschluss dargelegten Bedenken Belgien nicht erklärt hat, warum das Unternehmen die Ausbildungsmaßnahmen nicht ohne Beihilfe durchführt. (38) Für die mit der Einführung neuer Modelle verbundenen Kosten kann daher keine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden. v) Ausgaben für 2004 (39) In ihrer Antwort auf den Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, haben die belgischen Behörden glaubhaft und im Einzelnen versichert, dass der förmliche Beihilfeantrag schon vor dem Beginn des Ausbildungsprogramms eingereicht wurde. Nach Auffassung der Kommission reichen diese Zusagen aus, um die in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel auszuräumen. Anpassung des Betrags der beihilfefähigen Kosten (40) Aus den dargelegten Gründen muss der Betrag der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens auf 20,31 Mio. EUR reduziert werden. Davon entfallen 13,29 Mio. EUR, d. h. 65 % der Gesamtkosten, auf die Personalkosten der auszubildenden Mitarbeiter. (41) Gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 sind diese Kosten bis zur Höhe der Gesamtsumme der übrigen beihilfefähigen Kosten beihilfefähig. Somit ist im vorliegenden Fall eine weitere Reduzierung notwendig, um diese Kosten der Gesamtsumme der übrigen Kosten anzugleichen (9). Somit beläuft sich der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten auf 14,04 Mio. EUR. II)   Art der Ausbildung (42) In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 wird zwischen spezifischen und allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen unterschieden. (43) In Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 werden spezifische Ausbildungsmaßnahmen als Maßnahmen definiert, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind. (44) Nach Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 sind allgemeine Ausbildungsmaßnahmen solche, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert. Eine Ausbildungsmaßnahme gilt als allgemein, wenn sie beispielsweise von mehreren unabhängigen Firmen gemeinsam organisiert wird oder von den Beschäftigten verschiedener Betriebe in Anspruch genommen werden kann. (45) Um mit dem gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, darf die Ausbildungsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 nicht die Beihilfehöchstintensitäten im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten übersteigen. Die Höchstintensität wird unter anderem durch die Größe des begünstigten Unternehmens, die Region, in der das Unternehmen seinen Standort hat, und die Kategorie der beteiligten Arbeitnehmer bestimmt. Ford Genk ist ein Großunternehmen, das in einer Region (Provinz Limburg) angesiedelt ist, die für eine Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommt. Zu den Ausbildungsteilnehmern zählen keine benachteiligten Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 68/2001. Unter diesen Umständen belaufen sich die Beihilfehöchstintensitäten auf 30 % für spezifische und 55 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen. (46) Nach Auffassung der Kommission hat Belgien in seiner Antwort auf den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ausreichende Informationen und Garantien betreffend die Art der Ausbildung übermittelt. Vor allem hat sie die Namen der externen Unternehmen mitgeteilt, die die allgemeine Ausbildung übernehmen sollen. Außerdem hat sie zugesagt, alle Abweichungen bezüglich des geplanten Anteils der allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen nachträglich zu korrigieren. Diese Korrektur erfolgt, sobald die Audit-Schlussfolgerungen des Wirtschaftsdienstes der flämischen Region vorliegen (auf deren Grundlage der genaue Anteil der allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen endgültig festgelegt wird). Schlussbemerkungen (47) Auf das vorliegende Beihilfevorhaben finden die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag keine Anwendung, da mit den geplanten Maßnahmen keines der dort genannten Ziele verfolgt wird. Belgien hat sich auch nicht auf diese Vorschrift berufen. Die angemeldete Beihilfe dient weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, noch der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe, die für die in Ziffer 7 genannten Kosten bestimmt ist, nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b oder d EG-Vertrag fällt. Auch die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag greift nicht, da Ausbildungsmaßnahmen in einem Gebiet gefördert werden, das nicht unter diese Vorschrift des Vertrags fällt. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c ist anwendbar, soweit die Förderung der Ausbildung und der regionalen Entwicklung betroffen ist. Dieser Aspekt wurde bereits während der gesamten vorstehenden Prüfung berücksichtigt. Schlussfolgerung (48) Nach Meinung der Kommission betrifft der in den Ziffern 21 bis 41 behandelte Teil der von Belgien angemeldeten Maßnahmen Kosten, die nicht beihilfefähig sind bzw. Beihilfen, die nicht notwendig sind, damit die entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden. Diese Beihilfe ist aufgrund keiner Ausnahmebestimmung des Vertrags mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und somit unzulässig. Nach Angaben der belgischen Behörden wurde die Beihilfe noch nicht gewährt, so dass sie nicht rückerstattet werden muss. (49) Die übrigen Maßnahmen des Vorhabens mit beihilfefähigen Kosten von 14,04 Mio. EUR, d. h. Beihilfen in Höhe von 6 240 555 EUR entsprechen den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag genannten Bedingungen für die Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Belgien für ein Ausbildungsvorhaben bei Ford-Werke GmbH, Fabrieken te Genk zu gewähren beabsichtigt, ist in Höhe von 6 038 868 EUR mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie darf daher nicht gewährt werden. Die restliche staatliche Beihilfe in Höhe von 6 240 555 EUR ist mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Übermittlung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 2006. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 47 vom 25.2.2006, S. 14. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20). (4)  Vergleiche beispielsweise das Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, Slg. Seite I-1125, Randziffer 44, und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1). (5)  Dieser Ansatz entspricht dem Ansatz in den Sachen General Motors Antwerp (Sache Nr. N 624/2005, förmliches Verfahren eröffnet am 26.4.2006, noch nicht im ABl. veröffentlicht), Auto Europa (Sache Nr. N 3/2006, förmliches Verfahren eröffnet am 16.5.2006, noch nicht im ABl. veröffentlicht) und WEBASTO Portugal (Sache Nr. N 653/2005, genehmigt am 16.5.2006, noch nicht im ABl. veröffentlicht). In der letztgenannten Sache war die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe notwendig sei und dass die Förderung des gemeinsamen Interesses die etwaigen Verzerrungen der Handelsbedingungen aufgrund einer Kombination mehrerer Faktoren überwiege: Insbesondere geht das Ausbildungsprogramm über den grundlegenden Bedarf der Begünstigten hinaus, da die überwiegende Mehrheit der Ausbildungskurse übertragbare Qualifikationen betrifft (überwiegend allgemeine Ausbildungsmaßnahmen). Ferner stellte die Kommission fest, dass die Ausbildungsmaßnahmen in einer Förderregion, in der die Qualifikationen der Arbeitskräfte begrenzt sind, darauf abzielen, neue Mitarbeiter für neue Tätigkeiten in einer neuen Fabrik zu schulen, in der eine Technologie zum Einsatz kommt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansonsten noch nicht genutzt wird. (6)  Vergleiche beispielsweise die Sachen C 77/2002, Volvo Cars NV, Entscheidung 2003/665/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 24) und C 78/2002, Entscheidung 2003/592/EG der Kommission vom 13. Mai 2003, Opel Belgium NV (ABl. 201 vom 8.8.2003, S. 21). (7)  Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 2003 in den Rechtssachen C-57/00P und C-61/00P, Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH, Slg. Seite I-9975. (8)  Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-171/02, Regione autonoma della Sardegna, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. (9)  Zur Reduzierung des Betrags der beihilfefähigen Personalkosten für die Teilnahme an der Ausbildungsmaßnahme hat die Kommission die für die Teilnahme an der spezifischen Ausbildungsmaßnahme bestimmten Personalkosten abgesenkt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.