Europäische Union

2010/178/: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen des Tiergesundheitsdiensts Bayern gewährt hat (C 24/06 (ex NN 75/2000)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9954)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1990 bis 2004 überstiegen die Mehrkosten im Zusammenhang mit den Globalmaßnahmen die dem TGD gewährten Beihilfen, wie aus dem Anhang des vorliegenden Beschlusses hervorgeht. (108) Infolgedessen hatten die Zahlungen, die der TGD für die den Gegenstand dieses Beschlusses bildenden Globalmaßnahmen erhalten hat, keine Überkompensation der dem TGD durch ihre Erbringung entstandenen Mehrkosten zur Folge. (109) Nach alledem stellt der dem TGD im Zeitraum 1990 bis 2004 gewährte Ausgleich für die Ausführung der öffentlichen Dienstleistungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 dar, die mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar ist. (110) Die Kommission hält in diesem Zusammenhang fest, dass nicht einsichtig ist, wie der staatliche Ausgleich, der nicht einmal die gesamten Mehrkosten des Versorgungsauftrags abdeckte, zur Subventionierung der gewinnorientierten Tätigkeit des TGD hätte verwendet werden können, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Zudem wurde die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die beim TGD angestellten Tierärzte bestimmte klinische, diagnostische und therapeutische Leistungen bis zu 90 % unterhalb der Gestehungskosten erbrächten, weder vom Beschwerdeführer noch von anderen Beteiligten bewiesen. (111) Wegen dieser Behauptung führte Deutschland eine spezielle Prüfung des TGD durch. Dabei wurden keine Hinweise gefunden, die diese Behauptung bestätigen. Deutschland hat darum ersucht, informiert zu werden, um den Einzelfall prüfen zu können, sollten diesbezüglich konkrete Informationen auftauchen. (112) Die Kommission hält außerdem fest, dass die Bayerische Landestierärztekammer und der Bundesverband praktizierender Tierärzte — Landesverband Bayern die Arbeit des TGD einschließlich seiner gewinnorientierten Tätigkeit unterstützen. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (113) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die fragliche Beihilfe unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. (114) Aufgrund der Würdigung gelangt die Kommission jedoch zu der Schlussfolgerung, dass die in den Randnummern 13 und 14 genannte staatliche Beihilfe in Form von „Globalmaßnahmen“ zugunsten der Landwirte (ab 1990) und der in den Randnummern 17 und 18 genannte staatliche Ausgleich zugunsten des TGD für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung im Zeitraum 1990 bis 2004 mit dem AEUV vereinbar sind. Tatsächlich handelt es sich, wie ausgeführt, teils gar nicht um staatliche Beihilfen. Der in den Randnummern 17 und 18 genannte jährliche Ausgleich, der dem TGD ab dem 1. Januar 2005 für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung gewährt wird, entspricht allen im Urteil Altmark genannten Voraussetzungen und stellt daher keine staatliche Beihilfe dar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Deutschland in Form der Globalmaßnahmen zugunsten der Landwirte und der Fischer gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Beihilfe, die Deutschland zugunsten des Tiergesundheitsdienstes im Zeitraum 1990 bis 2004 in Form des Ausgleichs für die Erbringung der „Globalmaßnahmen“ durch den Tiergesundheitsdienst gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Der dem Tiergesundheitsdienst seit 1. Januar 2005 gewährte Ausgleich für die Erbringung der „Globalmaßnahmen“, stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)  Am 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 244 vom 11.10.2006, S. 15. (3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (4)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (5)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (6)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (7)   ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10. (8)  Urteil vom 11. Juli 1996, SFEI, C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60. (9)  Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 41. (10)  Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge weist eine Verstärkung der Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung hin (Urteil vom 17. September 1980, Philip Moris/Kommission, C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Randnrn. 11 und 12). (11)  Im Jahr 2007 machte der innergemeinschaftliche Handel Deutschlands mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 45 327 Mio. EUR (Einfuhr) bzw. 37 514 Mio. EUR (Ausfuhr) aus (Quelle: Eurostat). (12)  Arbeitsunterlage der Kommission Nr. VI/5934/86 vom 10. November 1986. (13)  Vgl. Staatliche Beihilfen NN 23/97, N 426/03 und N 81/04 (noch in Kraft). (14)   ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3. (15)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (16)  Vgl. Buchstabe E der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor aus dem Jahr 1988 (ABl. C 313 vom 8.12.1988, S. 21), Ziffer 2.5 der Leitlinien aus dem Jahr 1992 (ABl. C 152 vom 17.6.1992, S. 2), Ziffer 2.9 der Leitlinien aus dem Jahr 1994 (ABl. C 260 vom 17.9.1994, S. 3), Ziffer 2.9 der Leitlinien aus dem Jahr 1997 (ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12), Ziffer 2.8 der Leitlinien aus dem Jahr 2001 (ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7). (17)   ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5. (18)   ABl. L 291 vom 14.9.2004, S. 3. (19)   ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. (20)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. (21)   ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 16. (22)   ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1. (23)   ABl. L 120 vom 10.5.2007, S. 1. (24)  Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, und Urteil vom 27. November 2003, Enirisorse, verbundene Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243. (25)   ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 9. (26)  2004/S. 112-09421. (27)   ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4. (28)   ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4. ANHANG Jahr Kostenwert der Globalmaßnahmen Zahlungen Freistaat Bayern (LwFöG) Zahlungen Bayerische Tierseuchenkasse Zahlungen Freistaat Bayern und Bayerische Tierseuchenkasse Anteil der Zahlungen insges. an den Globalmaßnahmekosten in v.H. 1990 7 676,94 3 059,57 4 588,84 7 648,42 99,63 1991 6 992,48 3 127,06 3 711,98 6 839,04 97,81 1992 8 953,42 3 203,55 4 588,84 7 792,40 87,03 1993 9 063,52 3 361,03 4 679,34 8 040,37 88,71 1994 9 547,05 3 496,01 4 588,84 8 084,85 84,68 1995 8 392,14 3 554,50 4 588,84 8 143,35 97,04 1996 8 336,35 3 599,49 4 588,84 8 188,34 98,22 1997 8 620,18 3 361,23 4 486,59 7 847,82 91,04 1998 8 613,61 3 310,10 4 397,11 7 707,21 89,48 1999 8 280,91 3 419,52 4 397,11 7 816,63 94,39 2000 9 267,13 3 419,52 4 453,35 7 872,87 84,95 2001 8 471,71 3 419,52 4 448,24 7 867,76 92,87 2002 10 002,90 3 890,00 4 453,35 8 343,35 83,41 2003 9 953,20 3 722,00 4 614,73 8 336,73 83,78 2004 8 415,84 2 807,47 4 496,00 7 303,47 86,78 2005 9 439,37 3 200,00 4 021,00 7 221,00 76,50 2006 8 608,75 2 730,00 4 021,00 6 751,00 78,42 2007 9 084,88 3 130,00 4 021,00 7 151,00 78,71 2008 9 047,96 3 080,00 4 086,00 7 166,00 79,20

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.