Europäische Union

2010/178/: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen des Tiergesundheitsdiensts Bayern gewährt hat (C 24/06 (ex NN 75/2000)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9954)

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Quellenkennung: 32010D0178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ussetzungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt sind. (65) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind Beihilfen in folgenden Fällen zulässig. (66) Beihilfen zum Ausgleich der Kosten, die Landwirten durch Gesundheitskontrollen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, durch den Kauf und die Anwendung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Pflanzenschutzerzeugnissen, durch die Schlachtung und Beseitigung von Tieren sowie durch die Vernichtung von Kulturen in Zusammenhang mit der Verhütung und Tilgung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall entstehen, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Beihilfe muss in Form von bis zu 100 % bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). (67) Etwaige Versicherungszahlungen und aufgrund des Seuchen- bzw. Krankheitsausbruchs nicht entstandene Kosten sind von den zuschussfähigen Kosten und Verlusten abzuziehen (Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). (68) Die Zahlungen sind in Zusammenhang mit Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsplagen zu leisten, zu denen es Rechts-oder Verwaltungsvorschriften der Union oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt. Die Zahlungen müssen also Teil eines öffentlichen Programms der Union oder eines einzelstaatlichen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche, Krankheit oder Schädlingsplage sein. Das Programm muss die betreffende Seuche, Krankheit oder Schädlingsplage eindeutig benennen und auch eine Beschreibung der entsprechenden Maßnahmen enthalten (Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). (69) Die Beihilfe darf keine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit betreffen, für deren Bekämpfung das Recht der Union spezifische Abgaben vorsieht oder deren Kosten nach dem Recht der Union von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Erzeuger ausgeglichen (Artikel 10 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). (70) Soweit es sich um Beihilfen in Zusammenhang mit Tierseuchen handelt, muss die betreffende Tierseuche in der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und/oder dem Anhang der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (15) aufgeführt sein (Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). (71) Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren, nachdem die Ausgaben oder Verluste entstanden sind, eingeführt werden. Die Beihilfe muss innerhalb von vier Jahren nach Entstehung der Ausgaben oder Verluste ausgezahlt werden (Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). (72) Diese Voraussetzungen werden folgendermaßen erfüllt (73) Wie in Randnummer 14 ausgeführt, umfasst die Beihilfe unterschiedliche Maßnahmen (laufende Überwachung, Erhebungen und (Labor-/Reihen-)Untersuchungen, tierärztliche Beratung, Erarbeitung von Plänen zur Prophylaxe bzw. Sanierungspläne und Entwicklung von Impfprogrammen), deren unmittelbares Ziel in der Krankheitsprophylaxe besteht. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 hat Deutschland bestätigt, dass die Beihilfe in Form bezuschusster Dienstleistungen erfolgt. Infolgedessen sind Beihilfen für derartige Kosten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zulässig. (74) Deutschland hat mit Schreiben vom 9. Februar 2009 bestätigt, dass bei Projekten im Zusammenhang mit Tierseuchen die betreffenden Krankheiten in der Liste des Internationalen Tierseuchenamtes und/oder dem Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind. (75) Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ist nicht einschlägig, da nur Beihilfen für vorbeugende Maßnahmen gewährt werden. (76) Wo es sich um Zahlungen in Bezug auf bestimmte Erkrankungen handelt, sind die Beihilfen Teil eines regionalen Programms, in dem die betreffende Seuche bzw. Krankheit und die entsprechenden Maßnahmen eindeutig benannt sind. Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 wird daher erfüllt. (77) Kosten, die nach dem Unionsrecht von den Erzeugern selbst zu tragen sind, werden nicht bezuschusst. Artikel 10 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 werden daher erfüllt. (78) Vor der Erbringung der Dienstleistungen angefallene Kosten sind nicht zuschussfähig. Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 wird daher erfüllt. (79) Deutschland hat die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die in Randnummer 14 genannten Maßnahmen auch im Zusammenhang mit anderen Aspekten der Tiergesundheit als speziellen und eindeutig benannten Seuchen, Krankheiten oder Schädlingsplagen stehen können (z.B. Produktionshygiene). Dementsprechend würde es sich bei den Maßnahmen um Beratungsleistungen handeln, in deren Rahmen Empfehlungen und Pläne an die Situation bestimmter Landwirte oder Gruppen von Landwirten angepasst werden. (80) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind Beihilfen zur Deckung des Entgelts für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste zulässig, wobei diese Beratungsdienste nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören dürfen. Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sieht vor, dass die Beihilfe diese Kosten zu 100 % abdecken kann und durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden muss. (81) Diese Voraussetzungen werden folgendermaßen erfüllt: (82) Aus den von Deutschland vorgelegten Unterlagen (vgl. Randnummer 14) geht hervor, dass die bezuschussten Beratungsdienste in Form von Projekten im Zusammenhang mit speziellen und punktuellen Tiergesundheitsbelangen von allgemeinem Interesse erbracht wurden. Obwohl für bestimmte Maßnahmen eine durchgehende Überwachung oder regelmäßige Tests erforderlich sein können, scheinen diese dem jeweiligen Projekt zuzuordnen zu sein und stellen keine übliche laufende Veterinär- oder Qualitätskontrolle des Tierbestands dar. Auch die Kosten solcher Maßnahmen können nicht als gewöhnliche Betriebsausgaben im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betrachtet werden, da die Kosten für Routinebesuche von Veterinären zu Prophylaxe- und Behandlungszwecken nicht zuschussfähig sind. Die gesamte Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt und darf maximal 100 % der zulässigen Kosten betragen. Daher können die staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. In der Fischzucht gewährte Beihilfen (83) Die Maßnahmen wurden auch auf dem Fischzuchtsektor durchgeführt. In den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor aus den Jahren 1988, 1992, 1994, 1997 und 2001, die der Rahmenregelung entsprechen, sind die folgenden Kriterien für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt im Veterinär- und Gesundheitsbereich festgelegt: (16) Eine Behörde muss gegen eine Krankheit vorgehen, damit sichergestellt ist, dass nicht nur in einem bestimmten, sondern im allgemeinen Interesse gehandelt wird. Die Ziele der Beihilfemaßnahmen müssen entweder der Vorbeugung dienen, einen Ausgleich zum Ziel haben oder Vorbeugung und Ausgleich miteinander verbinden. Der TGD wurde vom Land Bayern mit der Umsetzung der Maßnahmen betraut und führt diese, wie in Randnummer 16 bereits in einem anderen Zusammenhang ausgeführt, eigenständig durch. Diese Maßnahmen dienen der Vorbeugung. Aus diesem Grund können die staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. (84) Die zwischen 1. November 2004 und 31. März 2008 gewährten staatlichen Beihilfen werden gemäß Ziffer 3.10 der Leitlinien für die Prüfung Staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (17) (nachstehend: Leitlinien von 2004), die auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission (18) verweisen, der wiederum auf Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (19) verweist, im Einzelfall geprüft. Gemäß Ziffer 3.1 Absatz 2 der Leitlinien von 2004 sind diese staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar und stehen mit den Zielen der gemeinsamen Wettbewerbspolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 (20) und (EG) Nr. 2792/1999 im Einklang: Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2792/1999 können Maßnahmen von allgemeinem Interesse, die über das normale Maß privaten Unternehmertums hinausgehen, unterstützt werden. Beispiele für solche Maßnahmen sind in Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben e und l angeführt. Die Kommission hält erstens fest, dass der Zweck der „Globalmaßnahmen“ mit den Zielsetzungen dieser Beispiele übereinstimmt. Zweitens führt der TGD diese Tätigkeiten auf eigene Initiative und nicht auf Anforderung durch die Landwirte durch. Zudem würden die Maßnahmen — vgl. dazu Ziffer 3.4 der Leitlinien von 2004 — von den Landwirten unter reinen Marktbedingungen nicht unbedingt umgesetzt werden. Und schließlich führen diese Maßnahmen auch zu dauerhaften Verbesserungen für den Sektor im Sinne von Ziffer 3.5 der Leitlinien von 2004. (85) Mit Schreiben vom 9.Februar 2009 bestätigte Deutschland, dass die Beihilfen im Agrarsektor weiterhin gewährt werden, und führte Beispiele für typische Projekte an. Diese Beispiele enthielten keine Projekte aus dem Fischereisektor. Da es aber nicht ausgeschlossen ist, dass nach dem 1. April 2008 Beihilfen zugunsten des Fischzuchtsektors gewährt werden, muss untersucht werden, ob solche Beihilfen mit den nach diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften im Agrar- und Fischereisektor vereinbar wären. Randnummer 4.2 der Leitlinien von 2008 verweist bezüglich Beihilfen im Geltungsbereich anderer Vorschriften auf die Bedingungen dieser Vorschriften, in diesem Fall auf die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (21). In Zusammenhang mit Beihilfen für Veterinärmaßnahmen ist Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 einschlägig. Gemäß diesem Artikel sind Beihilfen für Veterinärmaßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern sie die Bedingungen der Artikel 28 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (22) sowie des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission (23) erfüllen. In Bezug auf die fraglichen Beihilfen sind die Bedingungen dieser Verordnungen und die allgemeinen Grundsätze von Ziffer 3 der Leitlinien von Jahr 2008 inhaltlich gleich geblieben wie die Vorschriften, die für die vor dem 1. April 2008 gewährten Beihilfen galten. Deswegen kann die für diese Beihilfen vorgenommene Bewertung auch für die nach dem 1. April 2008 gewährten Beihilfen Anwendung finden. Da die vor dem 1. April 2008 gewährten Beihilfen mit den geltenden Vorschriften vereinbar sind und da die Beihilfen und die Art wie sie gewährt wurden nach dem 1. April 2008 unverändert geblieben sind, gelangt die Kommission infolgedessen zu dem Schluss, dass die Beihilfen die Bedingungen der im Fischerei- und Aquakultursektor geltenden Vorschriften erfüllen. (86) Nach alledem erfüllen die den Landwirten im Rahmen der geprüften Maßnahme gewährten staatlichen Beihilfen die in den anwendbaren Unionsvorschriften für den Agrar- und Fischereisektor festgelegten Bedingungen. In diesem Zusammenhang hält die Kommission fest, dass weder die Beschwerdeführer noch die sonstigen Beteiligten eine Verletzung der einschlägigen Vorschriften der Union dargetan haben. Daher können die staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. Vorliegen einer Beihilfe zugunsten des TGD (87) Damit es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, muss eine Maßnahme den Begünstigten einen Vorteil verschaffen. (88) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. (24) Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, die allgemeinen Kriterien für die Anwendbarkeit von Artikel 107 Absatz 1 AEUV jedoch erfüllt, handelt es sich bei einem solchen Ausgleich um eine staatliche Beihilfe. (89) Im Urteil Altmark hat der Gerichtshof ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine staatliche Beihilfe darstellt (Leitsatz 3): a) „Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. b) Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen (…). c) Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. d) Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen … ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.“ (90) Sind diese vier Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich beim Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nicht um eine staatliche Beihilfe, sodass Artikel 107 AEUV Absatz 1 und Artikel 108 AEUV keine Anwendung finden. Halten die Mitgliedstaaten diese Voraussetzungen nicht ein und sind die allgemeinen Kriterien für die Anwendbarkeit von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, so stellt der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden muss. (91) Bei der Einleitung des Verfahrens bestanden Zweifel insbesondere daran, ob die Voraussetzungen der Buchstaben c und d erfüllt wurden. (92) Hinsichtlich der Voraussetzung des Buchstaben a verweist die Kommission darauf, dass Artikel 14 Absatz 1 LwFöG eine Gemeinwohlverpflichtung vorsieht, indem er ein klares Ziel (gesunde Ernährung) setzt und Möglichkeiten (qualitativ hochwertige land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse) vorgibt, dieses Ziel mit Hilfe einer Reihe von Maßnahmen (vgl. Randnummer 14) zu erreichen. Satzungsgemäß dient der TGD der Förderung und Sicherung der Tiergesundheit, insbesondere im Interesse der Erzeugung gesundheitlich einwandfreier vom Tier stammender Nahrungsmittel und des Schutzes von Verbrauchern und Tieren. Zur Erfüllung dieses Zweckes bedient sich der Verein eigenen Personals und eigener Einrichtungen. Die vom TGD durchgeführten Maßnahmen sind in der Vereinbarung Nr. R1-4010/1393 aus dem Jahr 1974 und in der Rahmenvereinbarung Nr. T-7482-100 vom 13. Juli 1993, die zwischen dem Freistaat Bayern und dem TGD Bayern geschlossen wurden, geregelt. Die Einzelheiten werden jedes Jahr durch jährliche Vereinbarungen und Verwaltungsentscheidungen festgelegt. (93) Hinsichtlich der Voraussetzung des Buchstaben b ist festzustellen, dass jede der einzelnen Tätigkeiten im Voraus definiert wurde und der finanzielle Ausgleich mit Hilfe eines Punktesystems auf der Grundlage des absehbaren Zeit- und Kostenaufwands errechnet wurde. In den Folgejahren wurde mit neu hinzukommenden Dienstleistungen analog verfahren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit des TGD vom Bayerischen Obersten Rechnungshof geprüft und akzeptiert wurde. Darüber hinaus sind für den von dem vorliegenden Beschluss abgedeckten Zeitraum Rechnungsprüfungen durch unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt worden. (94) Hinsichtlich der Voraussetzung des Buchstaben c hat Deutschland Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Ausgleich nicht über die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinausgegangen ist (vgl. Anhang). Tatsächlich zeigen die Zahlen, dass der TGD in den Jahren 1990 bis 2004 keine Gewinne erzielte. Die Kosten für die Globalmaßnahmen werden auf der Grundlage eines Punktesystems ermittelt, wobei ein Punkt einem bestimmten Wert in Euro entspricht. Diese Berechnungsmethode wurde infolge einer Initiative des Bayerischen Rechnungshofs entwickelt. Sie ist vergleichbar mit der Methode zur Abrechnung von Leistungen in der Humanmedizin. Deutschland hat mitgeteilt, dass die seit 2002 angewandte Berechnungsmethode die Anforderungen der Richtlinie 2005/52/EG der Kommission (25) erfülle. (95) Hinsichtlich der Voraussetzung des Buchstaben d hat Bayern den TGD aufgrund eines offenen Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge per 1. Januar 2005 mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut. Nach Erörterungen mit der Kommission hat Bayern das Vergabeverfahren durch die EU-weite Ausschreibung einer Dienstleistungsvereinbarung über „Projektierte Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere in Bayern“ im Juni 2004 eingeleitet. Die Kosten für die Gesamtmaßnahmen wurden für eine Dauer von fünf Jahren auf 8 Mio. EUR pro Jahr veranschlagt. Die Ausschreibung wurde in der Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe S) (26) und im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. An der Ausschreibung nahmen drei mögliche Auftragnehmer teil. Der Fünf-Jahres-Vertrag wurde an den TGD vergeben, da der TGD die verlangten Dienstleistungen am kostengünstigsten erbringen konnte. Im Jahr 2009 wird ein neues Ausschreibungsverfahren eingeleitet. (96) Was die zweite Alternative der Voraussetzung des Buchstaben d anbelangt, so hat Deutschland eingeräumt, dass für den Zeitraum bis 31. Dezember 2004 kein gewöhnliches Unternehmen angegeben werden kann, das gänzlich mit dem TGD vergleichbar wäre. (97) Deutschland hat demnach nicht nachgewiesen, dass der an den TGD gezahlte Ausgleich im Zeitraum 1990 bis 2004 auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstanden wären. Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, dass die fragliche Maßnahme dem TGD bis 31. Dezember 2004 einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft hat. (98) Der dem TGD im Zeitraum 1990 bis 2004 jährlich gewährte Ausgleich stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, während der jährliche Ausgleich ab dem 1. Januar 2005, der auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens erfolgt, allen im Urteil Altmark aufgeführten Voraussetzungen entspricht und es sich daher um keine staatliche Beihilfe zugunsten des TGD handelt. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass aus den von Deutschland übermittelten Unterlagen hervorgeht, dass die Zahlungen an den TGD vom 1. Januar 2005 bis Ende 2008 nicht die kompletten Kosten der Globalmaßnahmen abdeckten. (99) Hinsichtlich der Erfüllung der im Urteil Altmark aufgeführten Voraussetzungen liegt weder eine spezielle Beschwerde noch Äußerungen von sonstigen Beteiligten vor. Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV (100) Zur Würdigung der Vereinbarkeit des dem TGD gewährten Ausgleichs für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen mit dem AEUV sind die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anwendbaren Bestimmungen heranzuziehen. (101) Nach der Mitteilung der Kommission über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (27) (nachstehend: Mitteilung), die gemäß Randnummer 26 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (28), für nicht angemeldete Beihilfen anwendbar ist, ist die Frage staatlicher Ausgleichszahlungen im Lichte folgender drei Prinzipien zu prüfen: — Neutralität im Hinblick auf öffentliches oder privates Eigentum an Unternehmen; — Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten bei der Definition von öffentlichen Dienstleistungen; — Verhältnismäßigkeit, die sicherstellt, dass Einschränkungen des Wettbewerbs und Begrenzungen der Freiheiten im Binnenmarkt nicht über das zur wirksamen Erfüllung der Aufgabe im öffentlichen Interesse notwendige Maß hinausgehen. (102) Mit dem ersten Prinzip, Neutralität, ist gemeint, dass die Kommission keine Vorgaben macht, ob Leistungen der Daseinsvorsorge von öffentlichen oder privaten Unternehmen zu erbringen sind. Die Einhaltung dieses Prinzips wird im vorliegenden Fall nicht in Zweifel gezogen. (103) Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten bedeutet, dass für die Definition dessen, was ausgehend von den spezifischen Merkmalen einer Tätigkeit als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu gelten hat, vorrangig die Mitgliedstaaten zuständig sind. Hinsichtlich dieser Definition greift die Kommission nur bei missbräuchlicher Verwendung oder offenkundigen Fehlern ein. Die Ausnahmeregelungen des Artikels 106 Absatz 2 AEUV können jedoch im Einzelfall nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsauftrag klar definiert und ausdrücklich durch Hoheitsakt (Verträge eingeschlossen) übertragen worden ist. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit unerlässlich und zudem notwendig, damit die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen kann. (104) Die dem TGD übertragenen Globalmaßnahmen können als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft werden und wurden, wie in Randnummer 92 ausgeführt, klar definiert und dem TGD übertragen. (105) Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist Artikel 106 Absatz 2 AEUV dahin auszulegen, dass die Mittel, die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags eingesetzt werden, keine unnötigen Verzerrungen des Handels erzeugen und nicht über das zur tatsächlichen Erfüllung des Auftrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Gemäß Ziffer 26 der Mitteilung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Zeitpunkt darf der Ausgleich nicht über die mit der anvertrauten Aufgabe verbundenen Nettomehrkosten hinausgehen. Die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse muss gewährleistet und die damit betrauten Unternehmen müssen in der Lage sein, die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbundenen zusätzlichen Kosten zu tragen. (106) Im vorliegenden Fall ist es demnach erforderlich, die für den TGD mit der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen (Globalmaßnahmen) aufgrund der beiden Vereinbarungen verbundenen Nettomehrkosten zu berechnen und das Ergebnis anschließend mit den staatlichen Beihilfen zu vergleichen. Ist der dem TGD gewährte Ausgleich nicht höher als die Mehrkosten infolge des Versorgungsauftrags, so kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als erfüllt gelten. (107) Innerhalb des entscheidungserheblichen Zeitraums von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.