Europäische Union

2010/178/: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen des Tiergesundheitsdiensts Bayern gewährt hat (C 24/06 (ex NN 75/2000)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9954)

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25.3.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 79/13 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen des Tiergesundheitsdiensts Bayern gewährt hat (C 24/06 (ex NN 75/2000)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9954) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2010/178/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Bei der Kommission ist mit Schreiben vom 21. Februar 2000 eine Beschwerde im Hinblick auf Maßnahmen des Tiergesundheitsdienstes Bayern („TGD“) erhoben worden. Es folgten von demselben Beschwerdeführer weitere Schreiben in Bezug auf dieselbe Beschwerde. Die Beihilfesache wurde unter der Nummer NN 75/00 eingetragen. (2) Im Hinblick auf diese Beschwerde richtete die Kommission mehrere Schreiben an Deutschland. In Beantwortung dieser Schreiben erteilte Deutschland Informationen mit Schreiben vom 4. Juli 2000, 22. Dezember 2000, 22. November 2002, 10. April 2003, 1. Dezember 2003 und vom 27. Juni 2005. Ein Treffen mit Vertretern Deutschlands fand am 17. Juli 2003 statt. (3) Die Maßnahme wurde seit 1974 ergriffen. Trotz Nachfrage konnte eine Notifizierung der Maßnahme nicht nachgewiesen werden. Die Beihilfe wurde daher in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen. (4) Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 setzte die Kommission Deutschland über ihre Entscheidung in Kenntnis, aufgrund der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (1) einzuleiten. (5) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (6) Bei der Kommission gingen mit Schreiben vom 30. Oktober 2006, 2. November 2006 und 7. November 2006 Stellungnahmen Beteiligter ein. (7) Deutschland äußerte sich mit Schreiben vom 6. November 2006, 22. Januar 2007, 25. Juli 2008 und 9. Februar 2009. II.   BESCHREIBUNG (8) Die Maßnahme erfolgt gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft („LwFöG“). (9) Ziel der Maßnahme ist Sicherung und Verbesserung der hygienischen Wertigkeit der vom Tier stammenden Nahrungsmittel. (10) Begünstigte der Maßnahme sind Landwirte und Fischer (nachstehend werden beide Gruppen gemeinsam als Landwirte bezeichnet). (11) Begünstigter der Maßnahme ist ferner der Tiergesundheitsdienst Bayern („TGD“). (12) Die Maßnahme wird aus Mitteln des Landes Bayern und der Bayerischen Tierseuchenkasse („BTSK“) finanziert. (13) Die Maßnahmen zugunsten der Landwirte werden zwar als „Globalmaßnahmen“ bezeichnet, doch handelt es sich um Maßnahmen, die lediglich den in Bayern ansässigen Landwirten zugute kommen. Zudem handelt es sich nach Angaben Deutschlands um ganz spezifische Maßnahmen mit ausschließlich vorsorglichem Charakter zugunsten der Milch- und Fleischerzeugung, der Schweinezucht, der Geflügel- und Schafhaltung sowie der Fischzucht. Die Tierbestände werden nach einem festgelegten Programm überprüft, das die speziellen Risiken der Tierkrankheiten bzw. Kriterien zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierkrankheiten berücksichtigt. Deutschland hat außerdem angegeben, dass die Unterstützung nur für Globalmaßnahmen im Gemeinwohlinteresse gewährt wird, die über die üblichen rechtlichen Bestimmungen für die einzelnen Tierhalter hinausgehen (Schreiben vom 6. November 2006, S. 4). (14) Folgende Arten von Maßnahmen werden auf landwirtschaftlichen Betrieben getroffen: laufende Überwachung durch Tests bzw. Vorsorgeuntersuchungen, Erhebungen und (Labor-/Reihen-)Untersuchungen, tierärztliche Beratung, Erarbeitung von Plänen zur Prophylaxe bzw. Sanierungspläne und Entwicklung von Impfprogrammen. (15) Nach den Ausführungen Deutschlands bilden die in Randnummer 14 aufgeführten Aktivitäten die Grundlage für die Beratung von Landwirten hinsichtlich angemessener Vorsorge- und Kurativmaßnahmen. Nach Angaben Deutschlands bilden Leistungen, die üblicherweise von niedergelassenen Tierärzten angeboten werden (z.B. Behandlungen mit Arzneimitteln oder Schutzimpfungen) jedoch keinen Bestandteil dieser „Globalmaßnahmen“. (16) Die „Globalmaßnahmen“ sind für die Landwirte kostenfrei. Sie können diese Maßnahmen aber nicht anfordern, sondern der damit betraute TGD ergreift sie aus eigener Initiative. (17) Die Kosten dieser Maßnahmen werden dem TGD durch das Land Bayern ersetzt. Nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 LwFöG werden „staatliche Leistungen von 50 v.H. des notwendigen Aufwandes gewährt“. (18) Ein weiterer Anteil der Personal- und Sachkosten des TGD wird aus anderen staatlichen Mitteln, nämlich der BTSK, ersetzt (vgl. Beihilfesachen NN 23/07, N 426/03 und N 81/04). Zusammen ergibt das eine Kostenerstattung von bis zu 100 %. (19) Zugunsten des TGD werden folgende Leistungen erbracht. (20) Nach dem Wortlaut des LwFöG wird dem TGD lediglich die Hälfte des „notwendigen Aufwandes“ aus staatlichen Mitteln ersetzt. Tatsächlich kann nach Angaben Deutschlands, aber ein Ersatz in Höhe von bis zu 100 % erlangt werden. (21) Die Beihilfe wird dem TGD seit dem Jahr 1974 gewährt. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Das Prüfverfahren der Kommission wurde im Jahr 2000 eingeleitet. Die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgesehene Zehn-Jahres-Frist reicht damit bis ins Jahr 1990 zurück. Aus diesem Grund werden die vor diesem Zeitpunkt gezahlten Beihilfen nicht weiter untersucht. (22) Die von Deutschland übermittelten und im Anhang aufgeführten Haushaltsdaten betreffen dementsprechend Zahlungen an den TGD für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Zeitraum 1990 bis 2008. Gründe für die Einleitung und Umfang des förmlichen Prüfverfahrens (23) Nach einer ersten Prüfung war unklar, ob die Zahlungen aus Haushaltsmitteln und die Zahlungen der BTSK dem TGD einen Wettbewerbsvorteil verschafften. (24) Der Beschwerdeführer trug darüber hinaus vor, dass gewisse klinisch-diagnostische und therapeutische (kurative) Leistungen der angestellten Tierärzte des TGD bis zu 90 % billiger als die Gestehungskosten angeboten würden. Dies sei der Bereich, in dem der TGD nach erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunkten tätig werde. (25) Dies sei, so der Beschwerdeführer, nur möglich, weil der TGD Subventionen für die „Globalmaßnahmen“ erhalte und damit in die Lage versetzt werde, klinisch-diagnostische und therapeutische Dienstleistungen wesentlich günstiger anzubieten, als es den frei praktizierenden Tierärzten, die ohne Subventionen auskommen müssten, möglich sei. Zudem weist er auf die günstige Vertragsabschlussopportunität und die entfallenden Fahrtkosten der bereits am Ort wirkenden angestellten Tierärzte des TGD hin. (26) Im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (4) beurteilt die Kommission die Vereinbarkeit unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt stets anhand der Kriterien, die in den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Bestimmungen festgelegt sind. Bei der Einleitung des Verfahrens verfügte die Kommission nicht über ausreichende Informationen, um sich davon zu überzeugen, dass die Beihilfen zugunsten der Landwirte den einschlägigen Bestimmungen der Union, d.h. den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und den Leitlinien für die Prüfung der staatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, entsprachen. Die Kommission forderte daher Deutschland zur Erteilung der erforderlichen Informationen auf. (27) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 ersuchte die Kommission Deutschland um Bestätigung, ob die zu prüfenden Beihilfen über den 1. Januar 2008 hinaus gewährt würden und, wenn ja, um die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (5) (nachstehend: „Rahmenregelung“), durch welche der Gemeinschaftsrahmen vom 1. Februar 2000 für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (6) (nachstehend: „Gemeinschaftsrahmen“) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ersetzt wurde, und mit den Leitlinien für die Prüfung der staatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (7) (nachstehend: „Leitlinien von 2008“). Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 teilte Deutschland mit, dass die Beihilfen im Agrarsektor über 2008 hinaus gewährt würden, und übermittelte die gewünschten Informationen. III.   BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (28) Deutschland brachte vor, bei den vom Land Bayern und der BTSK gewährten Zahlungen für die Durchführung von Globalmaßnahmen handle es sich um Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Leistungen von allgemeinem Interesse. Deutschland verwies auf die Rechtsprechung, nach der staatliche Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unter bestimmten Voraussetzungen keine staatlichen Beihilfen darstellen. Die Maßnahmen sind nach Auffassung Deutschlands daher nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen. (29) Deutschland vertrat die Ansicht, dass die Globalmaßnahmen der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Tiere sowie dem Verbraucher- und Tierschutz dienten. Dementsprechend liege die Durchführung der Globalmaßnahmen vor allem im Interesse der Allgemeinheit. (30) Nach den Ausführungen Deutschlands werden im Rahmen der Durchführung der Globalmaßnahmen umfangreiche Erkenntnisse gewonnen, die in der Folge in zahlreichen Fachveröffentlichungen und wissenschaftlichen Vorträgen national und international zur Verfügung gestellt würden. So sei ein wesentlicher Teil der aus den Globalmaßnahmen gewonnenen Ergebnisse der Fachwelt in der Union zugänglich. (31) Nach dem Vorbringen Deutschlands wurden im Rahmen des Globalmaßnahmenprogramms keine kurativen Leistungen, d.h. Leistungen, die normalerweise von niedergelassenen Tierärzten angeboten werden (z.B. Behandlungen mit Arzneimitteln oder Schutzimpfungen), erbracht. Außerhalb dieses geförderten Programms übe der TGD auch einige gewinnorientierte Tätigkeiten (kurative Leistungen) aus. Diese machten jedoch weniger als 5 % der gesamten tierärztlichen Leistungen aus. Auf die gewinnorientierten Tätigkeiten des TGD sei im Jahr ein Anteil von 2,6-2,85 % seines Gesamtumsatzes entfallen. (32) Durch eine klare und nachvollziehbare Trennung der Tätigkeitsbereiche „Globalmaßnahmen“ und „gewinnorientierte Tätigkeiten“ könne eine Quersubventionierung ausgeschlossen werden. Mittels eines sehr aufwändigen und detaillierten Abrechnungsmodus sowie umfangreicher Kontrollen sei dies sichergestellt. IV.   BEMERKUNGEN VON BETEILIGTEN (33) Die Beteiligten wiederholten ihr Vorbringen, dass der TGD durch die von ihm beschäftigten Tierärzte nicht nur Vorsorgemaßnahmen treffe, sondern auch kurative Leistungen erbringen. (34) Die Beteiligten behaupteten nicht, dass für diese kurativen Leistungen unmittelbar eine finanzielle Unterstützung gewährt werde, betonten jedoch, dass der TGD vergleichbare Leistungen unter wesentlich günstigeren Bedingungen anbieten könne, als es frei praktizierenden Tierärzten möglich sei. (35) Das Vorbringen wurde nicht aufrecht erhalten, dass die Beihilfen zugunsten der Landwirte den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor oder den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften widersprächen. Auch die Bereitstellung der Mittel wurde nicht beanstandet. V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME Vorliegen einer Beihilfe zugunsten der Landwirte (36) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (37) Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV darstellt, zu bestimmen ist, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (8), oder ob das Unternehmen dadurch von Kosten entlastet wird, die es normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen (9). (38) Auf den ersten Blick scheinen diese Bedingungen erfüllt. (39) Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Sie kommt bestimmten Unternehmen, nämlich bayerischen Landwirten, zugute, welche die subventionierten Dienstleistungen kostenlos erhalten. Da diese Unternehmen auf einem Markt tätig sind, in dem hoher internationaler Wettbewerbsdruck herrscht, verfälscht die Maßnahme den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen (10); ferner beeinträchtigt sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten (11). (40) Aus diesem Grund handelt es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe und Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist anwendbar. Folglich muss untersucht werden, ob in Abweichung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt gewährt werden kann. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (41) Die „Globalmaßnahmen“ für Landwirte (ab 1990) und die Ausgleichszahlungen an den TGD für die Durchführung der „Globalmaßnahmen“ im Zeitraum 1990-2004 wurden ohne Anmeldung bei der Kommission gewährt. Sie sind rechtswidrig, da ihre Gewährung Artikel 108 Absatz 3 AEUV widerspricht. Vereinbarkeit der Beihilfen zugunsten der Landwirte auf dem Agrar- und Fischereisektor mit dem Binnenmarkt Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen (42) Das Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Kommission hat geprüft, ob eine der Ausnahmen bzw. Freistellungen von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV zur Anwendung kommt. (43) Die Ausnahmetatbestände des Artikels 107 Absatz 2 AEUV in Bezug auf Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland kommen in vorliegendem Zusammenhang nicht in Betracht. (44) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Freistellungstatbestände des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Bezug auf die Entwicklung bestimmter Gebiete bei dieser Beihilferegelung nicht anzuwenden sind, da die Maßnahme keine Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten darstellt, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (45) Was den Freistellungstatbestand des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV angeht, so genügt der Hinweis, dass es sich bei der fraglichen Beihilfe weder um ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse handelt noch eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands behoben werden soll. Noch wird bezweckt, die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV zu fördern. (46) Weder Deutschland noch sonstige Beteiligte haben sich im Laufe des Prüfverfahrens auf die genannten Ausnahme- oder Freistellungstatbestände berufen. (47) Den einzigen Freistellungstatbestand, der in Betracht gezogen werden könnte, bildet daher Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV; nach dieser Bestimmung kann eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dient, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (48) Da es sich um eine Beihilfe zugunsten von Landwirten handelt, finden der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und die Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor Anwendung. Wie in Randnummer 26 erläutert, prüft die Kommission in Anbetracht dessen, dass diese Maßnahmen unrechtmäßige staatliche Beihilfen darstellen, ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anhand der Kriterien, die in den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Bestimmungen festgelegt sind. Bis 2007 im Agrarsektor gewährte Beihilfen (49) Nach der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln findet der Gemeinschaftsrahmen auf die fraglichen Maßnahmen Anwendung, während die vor dem Inkrafttreten dieses Gemeinschaftsrahmens (also vor dem 1. Januar 2000) gewährten Beihilfen anhand der Arbeitsunterlage der Kommission vom 10. November 1986 (12) zu beurteilen sind. (50) In Ziffer 11.4.1 des Gemeinschaftsrahmens heißt es: „Erleidet ein Landwirt Verluste des Viehbestands infolge einer Tierseuche oder werden seine Kulturen von einer Pflanzenkrankheit befallen, so stellt dies in der Regel nicht eine Naturkatastrophe oder ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des EG-Vertrags dar.“ (51) In solchen Fällen kann die Kommission Beihilfen als Ausgleich für die entstandenen Verluste und Beihilfen zur Vermeidung zukünftiger Verluste nur auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigen, der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (52) Für die vorliegende Beihilfe zugunsten der Landwirte gilt Ziffer 11 des Gemeinschaftsrahmens, da die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen dienen. Die Kommission stützt sich bei ihrer Beurteilung von Beihilfen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen auf Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens. Solche Beihilfen werden als mit den Artikeln 107 und 108 AEUV vereinbar betrachtet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. (53) Die Maßnahme muss Teil eines auf Ebene der Union oder auf nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der Seuche oder Krankheit sein (Ziffer 11.4.2 des Gemeinschaftsrahmens). Nach Ziffer 11.4.2 des Gemeinschaftsrahmens ist ein Warnsystem einzurichten, gegebenenfalls verbunden mit Beihilfen, um die einzelnen Betroffenen zur freiwilligen Teilnahme an präventiven Maßnahmen zu bewegen. Dementsprechend können nur Krankheiten bzw. Seuchen, deren Bekämpfung im Interesse der Behörden liegt, Gegenstand von Beihilfemaßnahmen sein, und nicht etwa Maßnahmen, für die die Landwirte nach allgemeinem Ermessen selbst die Verantwortung zu übernehmen haben. (54) Die Beihilfemaßnahmen sollten entweder der Vorbeugung dienen oder einen Ausgleich anstreben oder aber Vorbeugung und Ausgleich miteinander verbinden (Ziffer 11.4.3 des Gemeinschaftsrahmens). (55) Die Beihilfen sollten mit den spezifischen Bestimmungen des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts der Union vereinbar sein (Ziffer 11.4.4 des Gemeinschaftsrahmens). (56) Beihilfen können bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten gewährt werden (Ziffer 11.4.5 des Gemeinschaftsrahmens). Keine Beihilfen dürfen gewährt werden, wenn das Recht der Union vorsieht, dass die Kosten der Maßnahmen von den Landwirten selbst zu tragen sind. (57) Diese Voraussetzungen werden folgendermaßen erfüllt. (58) Die Maßnahmen sind Teil eines auf regionaler Ebene (Bayern) durchgeführten Programms. Ihr Zweck ist die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen. Dies geht aus der im LwFöG ausdrücklich geregelten Zielsetzung („Sicherung und Verbesserung der hygienischen Wertigkeit der vom Tier stammenden Nahrungsmittel“) und den durchgeführten „Globalmaßnahmen“ hervor. Die geprüften Maßnahmen dienen zur Bekämpfung ansteckender Tierseuchen einschließlich faktorieller Erkrankungen und Zoonosen. Sie sollen zudem den Einsatz von Arzneimitteln optimieren und reduzieren. Die wichtigsten Erkrankungen bestimmter Tiergruppen sind: bei Rindern und Schafen: Zoonosen, Q-Fieber, Paratuberkulose, transmissible spongiforme Enzephalopathie und Mastitis; bei Schweinen und Geflügel: Zoonosen, Salmonellen, Escherichia coli und Enteritis. Darüber hinaus werden Methoden und Verfahren zur Erkennung und Diagnose von Virusinfektionen entwickelt und erprobt. (59) Die Globalmaßnahmen leisten einen Beitrag zum Ziel der Union, einen hohen Grad an Tiergesundheit zu gewährleisten. Zudem liegen der Kommission keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sie dem einschlägigen Veterinärrecht der Union widersprechen könnten. (60) Das Programm sieht eine Beihilfeintensität von maximal 100 % vor. Das Programm sieht keine Beihilfen in Fällen vor, in denen die Kosten nach dem Unionsrecht von den Landwirten selbst zu tragen sind. (61) 50 % der Kosten für die Globalmaßnahmen auf dem Agrar- und Fischereisektor werden vom Land Bayern getragen. In seiner Stellungnahme nach der Einleitung des Verfahrens setzte Deutschland die Kommission darüber in Kenntnis, dass ein weiterer Teil der Kosten von der BTSK übernommen wird. Bei der BTSK handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung, die durch steuerähnliche Abgaben finanziert wird. Die gemeinsame Finanzierung der Beihilfe aus Mitteln des Landes Bayern und der BTSK ist auf 100 % beschränkt und liegt in der Praxis sogar unter diesem Wert. In der Vergangenheit hat die Kommission die Finanzierung der BTSK durch steuerähnliche Abgaben mehrfach gutgeheißen. (13) Aus diesem Grund besteht für die Kommission kein Anlass, diese steuerähnlichen Abgaben neuerlich einer ausführlichen Überprüfung zu unterziehen. Weder der Beschwerdeführer noch andere Beteiligte haben das Finanzierungsmodell der BTSK (d.h. diesen Teil der Finanzierung der Beihilfe) beanstandet. (62) Der Gemeinschaftsrahmen beruht auf den gleichen Grundsätzen wie schon die Arbeitsunterlage der Kommission vom 10. November 1986. Folglich gilt die gleiche Beurteilung auch für die den Landwirten von 1990 bis 1999 gewährten Beihilfen, die also ebenfalls als mit diesen Grundsätzen vereinbar anzusehen sind. Daher können die staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. Ab 2007 im Agrarsektor gewährte Beihilfen (63) Hinsichtlich der Situation nach 2007 sieht Nummer 133 der Rahmenregelung vor, dass die Kommission staatliche Beihilfen zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar erklärt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (14) erfüllt sind. In diesem Zusammenhang müssen nur Maßnahmen zur Krankheitsvorsorge berücksichtigt werden, da keine Beihilfen für kurative Maßnahmen oder Ausgleichszahlungen für Verluste gewährt werden. (64) Insofern die Beihilfe zugunsten der Landwirte Beratungskosten enthält, würde es sich um die Bereitstellung technischer Hilfe im Sinne von Nummer 103 der Rahmenregelung handeln. Dementsprechend erklärt die Kommission staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die Vora

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.