Europäische Union

Beschluss der Quästoren des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zur Änderung des Anhangs des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 23. März 2011 über die Regelung über das Rauchverbot in den Gebäuden des Europäischen Parlaments

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2026/2616 5.5.2026 BESCHLUSS DER QUÄSTOREN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 29. April 2026 zur Änderung des Anhangs des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 23. März 2011 über die Regelung über das Rauchverbot in den Gebäuden des Europäischen Parlaments (C/2026/2616) DIE QUÄSTOREN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS – gestützt auf Artikel 28 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 23. März 2011 über die Regelung über das Rauchverbot in den Gebäuden des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Präsidium des Europäischen Parlaments nahm mit Beschluss vom 23. März 2011 eine Regelung über das Rauchverbot in den Gebäuden des Europäischen Parlaments (im Folgenden „Regelung“) an, mit der das Rauchen in allen Gebäuden des Europäischen Parlaments mit Ausnahme der im Anhang zu dem Beschluss aufgeführten eigens ausgewiesenen Raucherzonen verboten wurde und die Quästoren des Europäischen Parlaments ermächtigt wurden, über etwaige spätere Änderungen des Anhangs zu entscheiden (2) Das Präsidium des Europäischen Parlaments billigte mit Beschluss vom 15. Juli 2024 eine technische Aktualisierung der Regelung (3) Die Quästoren des Europäischen Parlaments beschlossen in ihren Sitzungen vom 8. Oktober 2025 und 29. April 2026, die in dem Anhang der Regelung enthaltene Liste ausgewiesener Raucherzonen zu ändern, weshalb der Anhang entsprechend geändert werden sollte. HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 23. März 2011 über die Regelung über das Rauchverbot in den Gebäuden des Europäischen Parlaments wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (1)   ABl. C 102 vom 2.4.2011, S. 8. ANHANG „ ANHANG Liste ausgewiesener Raucherzonen Brüssel 1. KOHL 00 Bereich Y ES Unterstände im Innenhof in der Nähe des Haupteingangs (ein Unterstand für Raucher und ein Unterstand für Raucher von E-Zigaretten) 2. SPAAK 03 C011 ES Raum neben der Bar des Plenarsaals 3. SPINELLI 00 G110 ES Astrid-Lulling-Lounge (eine Raucherkabine und eine Raucherkabine für E-Zigaretten) 4. SPINELLI 01 Bereich E Raucherkabinen in der Nähe des Informationszentrums (eine Raucherkabine und eine Raucherkabine für E-Zigaretten) 5. SPINELLI 07 Bereich F Terrasse (Raucherkabine) 6. SPINELLI 07 Bereich H Terrasse (Raucherkabine) Straßburg 1. CHURCHILL M -1741 ES Schwanenbar (Raucherraum) 2. CHURCHILL M -1890a Eingangshalle (eine Raucherkabine für E-Zigaretten) 3. CHURCHILL   Unterstand im Freien neben dem Eingang 4. HAVEL   Terrasse Ebene 6 5. VEIL   Terrasse Ebenen 2, 5 und 6 6. WEISS Bereich C C 01101b ES Abgeordnetenbar (eine Raucherkabine) 7. WEISS Bereich H H 01820a ES Abgeordnetenbar (eine Raucherkabine für E-Zigaretten) 8. WEISS Bereich N N 00101a ES Pressebar (eine Raucherkabine) 9. WEISS   Terrasse Ebenen 8, 9, 10, 11, 12 und 13 Luxemburg 1. ADENAUER 00 M895 CI Raucherkabinen unter der Haupttreppe (eine Raucherkabine und eine Raucherkabine für E-Zigaretten) 2. ADENAUER 00 Bereich H Fußweg im Freien 3. ADENAUER 00 Bereich M Fußweg im Freien “ ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2616/oj ISSN 1977-088X (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.