Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/505 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ebenen der geografischen Aufgliederung (Text von Bedeutung für den EWR.)

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27.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 85/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/505 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ebenen der geografischen Aufgliederung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab der Mitteilung (also ab dem 30. März 2019) gelten die Verträge nicht mehr für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diesen Zeitraum zu verlängern. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen. (3) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission (Eurostat) Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 zu übermitteln. In dieser Verordnung werden unter anderem die jeweils vorgeschriebenen Ebenen der geografischen Aufgliederung der Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind. (4) In Anhang I Tabelle 6 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird auf das Vereinigte Königreich im Partnergebiet „Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten“ in der Ebene der geografischen Aufgliederung GEO 4 implizit Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für dieses Partnergebiet nach einzelnen Ländern ausgeschlüsselte Daten an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln. (5) Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union würde das Vereinigte Königreich zu einem Drittland und als solches nicht mehr Teil des Partnergebiets „Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten“ von GEO 4 sein. Die Mitgliedstaaten wären daher nicht mehr rechtlich dazu verpflichtet, Daten für das Partnergebiet zu übermitteln, welches das Vereinigte Königreich betrifft. (6) GEO 4 legt die Ebene der geografischen Aufgliederung fest, die für bestimmte Positionen der vierteljährlichen Statistik der Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus sowie für die nach Tätigkeiten aufgegliederten jährlichen Direktinvestitionsbestände und jährlichen Direktinvestitionstransaktionen und Einnahmen vorgeschrieben ist. (7) Die europäischen Statistiken über die Zahlungsbilanz, den Auslandsvermögensstatus und die Direktinvestitionen spielen eine entscheidende Rolle für eine fundierte Wirtschaftspolitik und präzise Wirtschaftsprognosen. Sie sind für die politischen Entscheidungsträger in der Union, für die Forschung und alle Unionsbürger von enormer Bedeutung. (8) Angesichts der intensiven Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Kontinuität der Übermittlung von Daten der Mitgliedstaaten für das Partnerland Vereinigtes Königreich auch nach dessen Austritt aus der Union gewährleistet ist. (9) In Tabelle 6 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird auch auf das Vereinigte Königreich in den Ebenen der geografischen Aufgliederung GEO 5 und GEO 6 explizit Bezug genommen; hier wird das Vereinigte Königreich — zusammen mit allen anderen Mitgliedstaaten der Union — als eigenes Partnerland im geografischen Aggregat „Europa“ geführt. (10) Das Aggregat „Europa“ in GEO 5 und GEO 6 setzt sich aus allen Mitgliedstaaten, den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und anderen europäischen Staaten zusammen. Das Aggregat „Übrige Länder Europas“ besteht aus allen in alphabetischer Reihenfolge in englischer Sprache aufgeführten europäischen Ländern, die weder Mitgliedstaaten der Union noch der EFTA sind. (11) Da das Vereinigte Königreich ein Drittland wird, muss es in GEO 5 und GEO 6 dementsprechend an anderer Stelle eingefügt werden. (12) Tabelle 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass das Vereinigte Königreich als eigenes Partnerland in die Ebene der geografischen Aufgliederung GEO 4 aufgenommen und in den Ebenen der geografischen Aufgliederung GEO 5 und GEO 6 an anderer Stelle eingefügt wird. Eine derartige Aktualisierung wirkt sich weder auf den Berichterstattungsaufwand aus, noch ändert sie den anwendbaren zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen. (13) In Anbetracht der für diesen delegierten Rechtsakt geltenden Prüfungsfrist von drei Monaten und der Tatsache, dass eine aktualisierte Fassung der Tabelle 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 zu dem Zeitpunkt vorliegen und anwendbar sein muss, an dem das Vereinigte Königreich aus dem Partnergebiet „Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten“ ausscheidet, nämlich möglicherweise am 30. März 2019, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verordnung so früh wie möglich in Kraft tritt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der Union ist. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23. ANHANG In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 erhält Tabelle 6 „Ebenen der geografischen Aufgliederung“ folgende Fassung: „ Ebenen der geografischen Aufgliederung GEO 1 GEO 2 GEO 3 ÜBRIGE WELT ÜBRIGE WELT ÜBRIGE WELT   Innerhalb des Euro-Währungsgebiets INTRA-EU   Außerhalb des Euro-Währungsgebiets EXTRA-EU     Innerhalb des Euro-Währungsgebiets     Außerhalb des Euro-Währungsgebiets GEO 4 GEO 5 GEO 6 ÜBRIGE WELT ÜBRIGE WELT ÜBRIGE WELT   EUROPA EUROPA Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten (1) Belgien Belgien   Bulgarien Bulgarien   Tschechische Republik Tschechische Republik   Dänemark Dänemark   Deutschland Deutschland   Estland Estland   Irland Irland   Griechenland Griechenland   Spanien Spanien   Frankreich Frankreich   Kroatien Kroatien   Italien Italien   Zypern Zypern   Lettland Lettland   Litauen Litauen   Luxemburg Luxemburg   Ungarn Ungarn   Malta Malta   Niederlande Niederlande   Österreich Österreich   Polen Polen   Portugal Portugal   Rumänien Rumänien   Slowenien Slowenien   Slowakei Slowakei   Finnland Finnland   Schweden Schweden   Island Island   Liechtenstein Liechtenstein   Norwegen Norwegen Schweiz Schweiz Schweiz   ÜBRIGE LÄNDER EUROPAS ÜBRIGE LÄNDER EUROPAS     Albanien     Andorra     Belarus     Bosnien und Herzegowina     Färöer     Gibraltar     Guernsey     Heiliger Stuhl (Vatikanstadt)     Insel Man     Jersey     Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien     Moldau     Montenegro Russland Russland Russland     Serbien     San Marino   Türkei Türkei     Ukraine Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich   AFRIKA AFRIKA   NORDAFRIKA NORDAFRIKA     Algerien   Ägypten Ägypten     Libyen   Marokko Marokko     Tunesien   ÜBRIGE LÄNDER AFRIKAS ÜBRIGE LÄNDER AFRIKAS     Angola     Benin     Botsuana     Britisches Territorium im Indischen Ozean     Burkina Faso     Burundi     Kamerun     Kap Verde     Zentralafrikanische Republik     Tschad     Komoren     Kongo     Côte d'Ivoire     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Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.