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DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG XXXI: LISTE ZU ARTIKEL 365 DER BEITRITTSAKTE

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Avis juridique important | 11985IN31 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG XXXI: LISTE ZU ARTIKEL 365 DER BEITRITTSAKTE Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0341 ++++ ANHANG XXXI Liste zu Artikel 365 der Beitrittsakte Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 09.03 * Mate * 15.06 * Andere tierische Fette und Öle ( z . B . Klauenöl , Knochenfett , Abfallfett ) * 15.08 * Tierische und pflanzliche Öle , gekocht , oxidiert , dehydratisiert , geschwefelt , geblasen , durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert * 15.10 * Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fettalkohole : * * C . andere technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination * 15.15 * Walrat , roh , gepresst oder raffiniert , auch gefärbt ; Bienenwachs und anderes Insektenwachs , auch gefärbt : * * A . Walrat , roh , gepresst oder raffiniert , auch gefärbt * 17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt * 18.03 * Kakaomasse , auch entfettet * 18.04 * Kakaobutter , einschließlich Kakaofett * 18.05 * Kakaopulver , nicht gezuckert * 18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen * 19.02 * Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malzextrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen * 19.03 * Teigwaren * 19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark , Kartoffelsago und anderer ) * 19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * 19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zukker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten ; Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * 19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao * 21.02 * Auszuege oder Essenzen aus Kaffee , Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuege oder Essenzen ; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege hieraus * 21.03 * Senfmehl und Senf ( einschließlich zubereitetes Senfmehl ) * 21.04 * Würzsossen ; zusammengesetzte Würzmittel * 21.05 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen ; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 21.06 * Hefen , lebend oder nicht lebend ; zubereitete künstliche Backtriebmittel : * * A . Hefen , lebend * * C . zubereitete künstliche Backtriebmittel * 21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * A . Getreide in Körnern oder Kolben , vorgekocht oder anders zubereitet * * B . Teigwaren , nicht gefuellt , gekocht ; Teigwaren , gefuellt * * C . Speiseeis * * D . zubereitetes Joghurt ; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch * * E . " Käsefondü " genannte Zubereitungen * * G . andere * 22.01 * Wasser , Mineralwasser , Eis und Schnee : * * A . Mineralwasser , natürlich oder künstlich * 22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnr . 20.07 * 22.03 * Bier * 22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert * 22.08 * Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr , unvergällt ; Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt , vergällt : * * ex A . Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt , vergällt : * * - ausgenommen Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführt sind * * B . Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr , unvergällt * 22.09 * Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol , unvergällt ; Branntwein , Likör und andere Spirituosen ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : * * A . Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol , unvergällt , in Behältnissen mit einem Inhalt : * * ex I . von 2 Liter oder weniger : * * - ausgenommen Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführt sind * * ex II . von mehr als 2 Liter : * * - ausgenommen Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführt sind * * B . zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen * * C . Spirituosen : * * II . Gin * * III . Whisky * * IV . Wodka mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger sowie Pflaumenbranntwein , Birnenbranntwein und Kirschbranntwein * * V . andere * 24.02 * Tabak , verarbeitet ; Tabakauszuege und Tabaksossen * 28.01 * Halogene ( Fluor , Chlor , Brom , Jod ) : * * B . Chlor * ex 28.16 * Ammoniak , verfluessigt oder gelöst ( Salmiakgeist ) : * * - Ammoniak , verfluessigt * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 28.17 * Natriumhydroxid ( Ätznatron ) ; Kaliumhydroxid ( Ätzkali ) ; Natrium - und Kaliumperoxid : * * A . Natriumhydroxid ( Ätznatron ) * 28.27 * Bleioxide , einschließlich Mennige und Orangemennige * 28.31 * Hypochlorite ; handelsübliches Calciumhypochlorit ; Chlorite ; Hypobromite : * * ex C . andere : * * - Calciumhypochlorit , auch der handelsüblichen Art * 28.32 * Chlorate und Perchlorate ; Bromate und Perbromate ; Jodate und Perjodate : * * A . Chlorate : * * ex I . des Ammoniums , des Natriums , des Kaliums : * * - des Natriums * * B . Perchlorate : * * II . des Natriums * 28.42 * Carbonate und Percarbonate , einschließlich des handelsüblichen Ammoniumcarbonats : * * A . Carbonate : * * II . des Natriums * 28.45 * Silicate , einschließlich der handelsüblichen Natrium - und Kaliumsilicate : * * ex B . andere : * * - des Natriums * 28.54 * Wasserstoffperoxid , auch fest * 29.01 * Kohlenwasserstoffe : * * A . acyclische : * * ex I . zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe : * * - ausgenommen Acetylen * * ex II . zu anderer Verwendung : * * - ausgenommen Acetylen * * B . alicyclische , ausgenommen Cycloterpene : * * I . Azulen und seine Alkylderivate * * II . andere : * * ex a ) zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe : * * - ausgenommen Decahydronaphtalin * * ex b ) zu anderer Verwendung : * * - ausgenommen Decahydronaphtalin * * C . Cycloterpene * * D . aromatische : * * I . Benzol , Toluol , Xylole * * II . Styrol * * III . Äthylbenzol * * IV . Cumol ( Isopropylbenzol ) * * ex V . Naphthalin , Anthracen : * * - Anthracen * * VI . Biphenyl , Terphenyle * * ex VII . andere : * * - ausgenommen Tetrahydronaphtalin * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 29.16 * Carbonsäuren mit Alkohol - , Phenol - , Aldehyd - oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sürstoffunktionen ; ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * A . Carbonsäuren mit Alkoholfunktion : * * ex III . Weinsäure , ihre Salze und Ester : * * - Weinsäure * 29.39 * Natürliche , auch synthetisch hergestellte Hormone ; ihre hauptsächlich als Hormone gebrauchten Derivate ; andere hauptsächlich als Hormone gebrauchte Steroide * 29.43 * Chemisch reine Zucker , ausgenommen Saccharose , Glukose und Laktose ; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze , ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn . 29.39 , 29.41 und 29.42 : * * ex B . andere : * * - Lävulose * * - Ester und Salze von Lävulose * * - Sorbose , ihre Salze und Ester * 29.44 * Antibiotika : * * ex A . Penicilline : * * - ausgenommen solche , zu deren Herstellung je Kilogramm eine Menge von mehr als 15,3 kg Weißzucker erforderlich ist * * B . Chloramphenicol ( INN ) * * C . andere Antibiotika * 30.03 * Arzneiwaren , auch für die Veterinärmedizin : * * A . nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * * II . andere * * B . in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * * II . andere : * * a ) Penicillin , Streptomycin oder Derivate dieser Erzeugnisse enthaltend * * ex b ) andere : * * - Antibiotika oder Antibiotikaderivate enthaltend , ausgenommen solche der Tarifstelle B II a ) ; Insulin , Goldsalzpräparate zur Tuberkulosebehandlung , organische Arsenpräparate zur Syphilisbehandlung und Präparate zur Leprabehandlung * 31.02 * Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel : * * A . natürlicher Natronsalpeter * * ex C . andere : * * - ausgenommen Ammonsalpeter in Verpackungen mit einem Bruttogewicht von 45 kg oder mehr und Kalksalpeter mit einem Gehalt an Stickstoff von 16 Hundertteilen oder weniger sowie Kalksalpeter und Magnesiumnitrat * 31.03 * Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel : * * A . des Absatzes A der Vorschrift 2 zu Kapitel 31 : * * I . Superphosphate * * ex B . der Absätze B und C der Vorschrift 2 zu Kapitel 31 : * * - einfache , doppelte und dreifache Superphosphate , auch in Mischungen mit anderen Calciumphosphaten oder Erzeugnissen ohne Düngeeigenschaft * 31.05 * Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger : * * A . andere Düngemittel * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 32.09 * Lacke ; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten ; andere Anstrichfarben ; mit Leinöl , Testbenzin ( white spirit ) , Terpentinöl , einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente ; Prägefolien ; Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf ; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel : * * A . Lacke ; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten ; andere Anstrichfarben ; mit Leinöl , Testbenzin ( white spirit ) , Terpentinöl , einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente ; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel : * * I . Perlenessenz * * ex II . andere : * * - ausgenommen Pasten unedler Metalle zum Herstellen von Anstrichfarben * * ex B . Prägefolien : * * - auf der Grundlage von unedlen Metallen * * C . Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf * 32.12 * Kitte ( einschließlich Harzkitt und Harzzement ) ; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten ; nichtfeuerfeste Spachtel - und Verputzmassen für Mauerwerk und dergleichen * 32.13 * Druckfarben , Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen : * * B . Druckfarben * * C . andere Tinten und Tuschen * 35.06 * Zubereitete Klebstoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * ex 37.03 * Lichtempfindliche Papiere , Karten und Gewebe , auch belichtet , nicht entwickelt : * * - Lichtpauspapier * 38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * Q . Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen * * ex X . andere : * * - Krackerzeugnisse aus D-Sorbit ( Sorbit ) * * - andere * 39.01 * Kondensations - , Polykondensations - und Polyadditionserzeugnisse , auch modifiziert , auch polymerisiert , linear oder vernetzt ( z.B . Phenoplaste , Aminoplaste , Alkyde , Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester , Silikone ) : * * C . andere : * * I . Phenoplaste : * * a ) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 * * ex b ) in anderen Formen : * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - Platten , Folien , Bänder oder Streifen , weder starr noch schaum - oder schwammförmig , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , ohne Aufdruck * * II . Aminoplaste : * * ex a ) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 : * * - ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 39.01 ( Fortsetzung ) * C . II . ex b ) in anderen Formen : * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - Platten , Folien , Bänder oder Streifen , weder starr noch schaum - oder schwammförmig , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , ohne Aufdruck * * III . Alkyde und andere Polyester : * * ex a ) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 d ) zu Kapitel 39 : * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - Platten , Folien , Bänder oder Streifen , weder starr noch schaum - oder schwammförmig , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , ohne Aufdruck * * ex b ) andere : * * - Alkydharze * * ex IV . Polyamide : * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - Platten , Folien , Bänder oder Streifen , weder starr noch schaum - oder schwammförmig , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , ohne Aufdruck * * ex V . Polyurethane : * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - Platten , Folien , Bänder oder Streifen , weder starr noch schaum - oder schwammförmig , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , ohne Aufdruck * * ex VI . Silikone : * * - Platten , Folien , Bänder oder Streifen , weder starr noch schaum - oder schwammförmig , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , ohne Aufdruck * * ex VII . andere : * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - Platten , Folien , Bänder oder Streifen , weder starr noch schaum - oder schwammförmig , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , ohne Aufdruck * 39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z.B . Polyäthylen , Polytetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) : * * C . andere : * * I . Polyäthylen : * * ex a ) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 : * * - ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß * * ex b ) in anderen Formen : * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - durch Harzemulsionen klebend * * ex II . Polytetrahaloäthylene : * * - in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 , ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - durch Harzemulsionen klebend * * ex III . Polysulfohaloäthylene : * * - in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 , ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - durch Harzemulsionen klebend * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warebezeichnung * 39.02 ( Fortsetzung ) * C . ex IV . Polypropylen : * * - in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 , ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - durch Harzemulsionen klebend * * ex V . Polyisobutylen : * * - in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 , ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - durch Harzemulsionen klebend * * VI . Polystyrol und seine Mischpolymerisate : * * ex a ) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 : * * - ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß * * ex b ) in anderen Formen : * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - durch Harzemulsionen klebend * * VII . Polyvinylchlorid : * * a ) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 * * ex b ) in anderen Formen : * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - durch Harzemulsionen klebend * * ex VIII . Polyvinylidenchlorid ; Vinylidenchlorid-Vinylchlorid-Mischpolymerisate : * * - in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 , ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - durch Harzemulsionen klebend * * ex IX . Polyvinylacetat : * * - in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 , ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - durch Harzemulsionen klebend * * ex X . Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate : * * - in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 , ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - durch Harzemulsionen klebend * * ex XI . Polyvinylalkohole , -acetate und -äther : * * - in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 , ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - durch Harzemulsionen klebend * * ex XII . Acrylpolymerisate , Methacrylpolymerisate , Acryl-Methacryl-Mischpolymerisate : * * - in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 , ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - durch Harzemulsionen klebend * * XIII . Cumaron-Harze , Inden-Harze und Cumaron-Inden-Harze * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung 39.02 ( Fortsetzung ) * C . XIV . andere Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse : * * ex a ) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) oder b ) zu Kapitel 39 : * * - ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß * * ex b ) in anderen Formen : * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - durch Harzemulsionen klebend * 39.03 * Regenerierte Zellulose ; Zellulosenitrate , Zelluloseacetate und andere Zelluloseester , Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate , auch weichgemacht ( z.B . Zelloidin , Kollodium , Zelluloid ) ; Vulkanfiber : * * A . Klebebänder ( Klebestreifen ) , mit einer Breite von 10 cm oder weniger , mit nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk bestrichen * * B . andere : * * I . regenerierte Zellulose : * * b ) andere : * * ex 1 . Folien , Filme , Bänder oder Streifen , auch aufgerollt , mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm : * * - mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger , ohne Aufdruck * * - klebend * * ex 2 . andere : * * - Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger , ohne Aufdruck * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - klebend * * II . Zellulosenitrate : * * b ) weichgemacht : * * 1 . mit Kampfer oder anders weichgemacht ( z.B . Zelluloid ) : * * ex aa ) Filmunterlagen in Rollen oder Streifen : * * - aus Zelluloid * * - andere , starr , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger , ohne Aufdruck * * ex bb ) andere : * * - Platten , Folien , Bänder oder Rohre , aus Zelluloid * * - andere starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger , mit oder ohne Aufdruck * * - klebend * * III . Zelluloseacetate : * * b ) weichgemacht : * * ex 2 . Filmunterlagen in Rollen oder Streifen : * * - mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger , ohne Aufdruck * * - starr , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * ex 3 . Folien , Filme , Bänder oder Streifen , auch aufgerollt , mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm : * * - mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger , ohne Aufdruck * * - klebend * * 4 . andere : * * ex bb ) andere : * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 39.03 ( Fortsetzung ) * B . III . b ) 4 . ex bb ) - Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger , ohne Aufdruck * * - klebend * * IV . andere Zelluloseester : * * b ) weichgemacht : * * ex 2 . Filmunterlagen in Rollen oder Streifen : * * - starr , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger , ohne Aufdruck * * ex 3 . Folien , Filme , Bänder oder Streifen , auch aufgerollt , mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm : * * - mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger , ohne Aufdruck * * - klebend * * 4 . andere : * * ex bb ) andere : * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck * * - Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger , ohne Aufdruck * * - klebend * * V . Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate : * * b ) weichgemacht : * * 2 . andere : * * ex aa ) Äthylzellulose : * * - starre Platten , Folien , Bänder oder Streifen , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g , mit oder ohne Aufdruck *

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.