Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1296 des Rates vom 16. Juni 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1296 1.7.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1296 DES RATES vom 16. Juni 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 209 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. Juli 2018 hat der Rat die Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Usbekistan über ein erweitertes Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit genehmigt. (2) Gestützt auf den Wunsch der Vertragsparteien, die Beziehungen auf ehrgeizige und innovative Weise weiter zu vertiefen und auszubauen, wurden die Verhandlungen über das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) mit der Paraphierung des Abkommens am 6. Juli 2022 erfolgreich abgeschlossen. (3) Das Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet werden. (4) Da das Abkommen vor seinem Inkrafttreten nach der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten angewandt werden muss, sollten Teile des Abkommens bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden. (5) Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen unberührt. Das Abkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, unterzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit insoweit, als das Abkommen sich nicht auf gemeinsame Vorschriften auswirkt oder deren Anwendungsbereich nicht verändert. (6) Es sei darauf hingewiesen, dass die Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit aller Staaten, einschließlich der Achtung der Resolutionen 541 (1983) und 550 (1984) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, internationale Verpflichtungen darstellen, die sich insbesondere aus der Mitgliedschaft der Vereinten Nationen (VN) ergeben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt (1). Artikel 2 Bis zu seinem Inkrafttreten werden im Einklang mit Artikel 345 des Abkommens die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Republik Usbekistan ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Union und die Republik Usbekistan einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren — unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile des Abkommens — notifiziert haben, vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen: a) Titel I; b) Titel II: Artikel 3, 4, 6 und 9; c) Titel III: Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2; d) Titel IV (mit Ausnahme der Artikel 26, 75 — soweit dieser die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums betrifft —, 233 und 234 Absätze 2 bis 4); e) Titel V: Artikel 284, 285, 286, 288, 289 (ausgenommen Buchstabe b), 290, 291 (ausgenommen Absatz 1, Buchstaben a, f und i), 292, 306 und 307; f) Titel VII: Artikel 331 bis 336; g) Titel VIII, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen; h) Titel IX, ausgenommen Artikel 347 Absätze 1 und 2, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen; und i) Anhänge 3, 5-A, 5-B, 5-C, 5-D, 6, 7-A, 7-B, 7-C, 9-A, 12-A, 12-B, 12-C, 12-D, 14-A und 14-B, sowie das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. Artikel 3 Ist ein Mitgliedstaat oder der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) der Auffassung, dass eine internationale Verpflichtung, die sich insbesondere aus der VN-Mitgliedschaft ergibt, einschließlich der Achtung der Resolutionen 541 (1983) und 550 (1984) des VN-Sicherheitsrats, nicht erfüllt wird, so bringt dieser Mitgliedstaat oder der Hohe Vertreter diese Frage im Rat zur Sprache, um zu entscheiden, ob Konsultationen im Rahmen des mit Artikel 337 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Kooperationsrates nach Artikel 343 Absatz 4 des Abkommens abgehalten werden sollen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin P. HENNIG-KLOSKA (1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1296/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.