Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1276 der Kommission vom 22. Februar 2018 in der Sache SA.31149 (2012/C) — Deutschland — Mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten von Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1034) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1276. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

werden auf der Grundlage des Middle-Case-Szenarios im Geschäftsplan der FLG ermittelt. Im Einklang mit den Projektionen für das Jahr 2010 wird davon ausgegangen, dass die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen weiterhin bei etwa […] % der luftfahrtbezogenen Einnahmen liegen werden (34). Zu diesen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen gehören z. B. Einnahmen aus Geschäften, Restaurants und Parkplätzen. Oxera schätzt die Einnahmen aus nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten auf […] EUR. (90) Nach ständiger Kommissionspraxis müssen bei der Berechnung der inkrementellen Kosten alle Kosten, die dem Flughafen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Fluggesellschaft am Flughafen entstehen, berücksichtigt werden. Diese inkrementellen Kosten können alle Ausgabenkategorien oder Marketingkosten umfassen, so beispielsweise inkrementelle Personal- und Ausrüstungskosten, die durch die Präsenz der Fluggesellschaft am Flughafen entstehen (35). (91) Nach ständiger Praxis der Kommission sollten Kosten, die der Flughafen unabhängig von der Vereinbarung mit der Fluggesellschaft in jedem Falle zu tragen hätte, nicht mit in die Prüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten einbezogen werden (36). (92) Im Einklang mit diesem Ansatz berücksichtigt Oxera inkrementelle Betriebs- und Marketingkosten. (93) Die Marketingkosten wurden dem Vertrag von 2000 entnommen, welche in der Nebenvereinbarung Nr. 1 beibehalten wurden, und durch die zusätzlichen Marketingzahlungen während der Laufzeit der Nebenvereinbarung Nr. 1 vom 28. März bis zum 30. Oktober 2010 erhöht: Tabelle 3 Marketingzahlungen je abfliegendem Passagier in Nebenvereinbarung Nr. 1 Marketingzahlungen je abfliegendem Passagier bei: weniger als 18 Flugzeugabfertigungen pro Woche 18 oder mehr Flugzeugabfertigungen pro Woche […] EUR […] EUR (94) Da die Prognose bei mehr als 18 Flugzeugabfertigungen pro Woche lag, wurden die Marketingzahlungen mit […] EUR je abfliegendem Passagier angesetzt. Die Gesamthöhe der Marketingzahlungen wurde durch Multiplikation dieses Betrags mit der jeweils prognostizierten Zahl der abfliegenden Ryanair-Passagiere ermittelt. Die inkrementellen Marketingkosten für den Zeitraum von März bis Oktober 2010 wurden demnach mit […] EUR beziffert. (95) Die inkrementellen Betriebskosten wurden anhand einer Regressionsanalyse geschätzt, welche die Auswirkungen eines veränderten Gesamtfluggastaufkommens auf die Betriebskosten des Flughafens ermittelt. Da sich jedoch im Middle-Case-Szenario zwar die prognostizierten Betriebskosten jährlich ändern, das prognostizierte Fluggastaufkommen aber gleich bleibt, konnte Oxera nach diesem Szenario keine Regressionsanalyse durchführen. Daher ermittelte Oxera die inkrementellen Betriebskosten auf der Grundlage der durchschnittlichen Annahmen aus dem Best- und dem Worst-Case-Szenario, um einen konservativen Ansatz zu gewährleisten. Oxera schätzte die inkrementellen Betriebskosten auf […] EUR. (96) Da der Anteil von Ryanair am Verkehrsaufkommen des Flughafens Lübeck zum Zeitpunkt der Vereinbarung 90 % betrug, erachtet die Kommission diesen Ansatz als angemessen. (97) In die Berechnung der inkrementellen Rentabilität der Nebenvereinbarung Nr. 1 sind keine Abschreibungskosten (Investitionskosten) eingeflossen. (98) Oxera hat für die Berechnungen einen Abzinsungssatz von 2,24 % verwendet, was dem Referenzsatz der Kommission zuzüglich 100 Basispunkten entspricht. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein Abzinsungssatz von 10 % näher an den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten liegt als der Referenzsatz zuzüglich 100 Basispunkten. Eine von Oxera vorgenommene Sensitivitätsprüfung hat jedoch gezeigt, dass der Nettogegenwartswert auch bei Verwendung eines Abzinsungssatzes von 10 % noch bei […] EUR läge und damit positiv wäre. (99) Ferner hat Oxera eine Sensitivitätsprüfung u. a. für die folgenden Szenarien durchgeführt: (a) Berechnung mit einem Abzinsungssatz von 10 % (positiver Nettogegenwartswert von […] EUR); (b) Ansatz der tatsächlichen Ex-post-Fluggastzahlen von Ryanair anstelle der im Middle-Case-Szenario des Geschäftsplans angenommenen Ex-ante-Zahlen (positiver Nettogegenwartswert von […] EUR); (c) Ansatz der Betriebskosten, die sich aus den Ist-Daten der FLG für die Jahre 2000 bis 2010 ergeben, anstelle der im Geschäftsplan angenommen Kosten (positiver Nettogegenwartswert von […] EUR). (100) Für die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten sind ausschließlich Ex-ante-Schätzungen relevant, die auf Daten basieren, die zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung bekannt oder vorhersehbar waren. Eine auf Ex-post-Daten beruhende Bewertung kann jedoch zwecks Bestätigung der Annahmen herangezogen werden, auf denen die ex-ante prognostizierten Einnahmen und Kosten beruhen. (101) Nach Angaben von Oxera bleibt der Nettogegenwartswert in allen oben beschrieben Szenarios positiv. (102) Ferner hat Oxera eine weitere Sensitivitätsanalyse durchgeführt, in welche die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS vom 29. März 2010 einbezogen wird. (103) Die Nebenvereinbarung Nr. 1 und die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen zwischen der FLG und AMS von 2010 wurden am selben Tag abgeschlossen und haben die gleiche Laufzeit. AMS ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Ryanair und ihre Geschäftsführer sind leitende Angestellte von Ryanair. Nach Auffassung der Kommission bilden Ryanair und AMS daher eine wirtschaftliche Einheit in dem Sinne, dass AMS im Interesse von Ryanair handelt und von Ryanair kontrolliert wird und dass die von AMS erwirtschafteten Gewinne in Form von Dividenden oder einer Steigerung des Unternehmenswerts an Ryanair fließen. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die Nebenvereinbarung Nr. 1 und die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen von 2010 von denselben Parteien geschlossen wurden. In der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen von 2010 heißt es zudem, dass diese auf der Verpflichtung von Ryanair, Flugverbindungen ab und nach Lübeck anzubieten, beruht. Daher betrachtet die Kommission die Nebenvereinbarung Nr. 1 und die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen von 2010 als Teil ein und desselben Handelsgeschäfts. Der bloße Umstand, dass die FLG die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen von 2010 mit AMS und nicht mit Ryanair geschlossen hat, verhindert nicht, dass die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen und die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen, die gleichzeitig geschlossen wurden, als ein einziger Geschäftsvorgang anzusehen sind. (104) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Rentabilität der beiden Vereinbarungen zusammen betrachtet werden sollte. (105) Die von Oxera durchgeführte Sensitivitätsanalyse zeigt, dass bei Einbeziehung der von der FLG nach der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS von 2010 zu entrichtenden Zahlung in Höhe von […] EUR der Nettogegenwartswert mit […] EUR positiv bleibt. Die Vereinbarung mit AMS hat daher nur geringfügige Auswirkungen auf die Rentabilität der Nebenvereinbarung Nr. 1. (106) Nach eingehender Prüfung der Oxera-Berichte vertritt die Kommission die Auffassung, dass die vorgestellten Ergebnisse angemessen sind und die verwendete Methode solide ist. Dabei stützt sich die Kommission auch auf die Tatsache, dass die Berichte ausschließlich auf Ex-ante-Informationen beruhen, die bei Unterzeichnung der Vereinbarung zur Verfügung standen. Ferner wird die Annahme eines positiven Nettogegenwartswerts durch die Sensitivitätsanalyse von Oxera untermauert. (107) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass aus einer Ex-ante-Perspektive wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre, dass die Nebenvereinbarung Nr. 1 rentabel ist. Gleichermaßen kann die Vereinbarung als Teil einer zumindest langfristig auf Rentabilität abzielenden Gesamtstrategie des Flughafens betrachtet werden, da Marketingmaßnahmen dazu dienen, mehr Passagiere anzuziehen. 6.2.4.   Beihilferechtliche Würdigung der Nebenvereinbarung Nr. 2 (108) Wie in Abschnitt 6.2.2 dargelegt, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter die inkrementellen Kosten und Einnahmen während der Laufzeit der Vereinbarungen, d. h. für den Zeitraum vom 31. Oktober 2010 bis zum 1. November 2013, geprüft. (109) Die Berechnungen von Oxera in Bezug auf die Nebenvereinbarung Nr. 2 folgen demselben Schema wie die Berechnungen für die Nebenvereinbarung Nr. 1. (110) Tabelle 4 zeigt, dass davon ausgegangen wurde, dass die Einnahmen aus der Nebenvereinbarung Nr. 2 die Kosten übersteigen würden, sodass sich in dem Szenario, für das Oxera die Berechnungen vorgenommen hat, ein jährlicher Überschuss in Höhe von […] EUR ergibt. Tabelle 4 Analyse der inkrementellen Rentabilität der Nebenvereinbarung Nr. 2 Analyse der Rentabilität der Nebenvereinbarung Nr. 2 zum Vertrag über Flughafendienstleistungen zwischen dem Flughafen Lübeck und Ryanair   Hinweis:           Einheit         Verwendeter Abzinsungssatz % (…)       Wachstumsrate % 2,70       Laufzeit der Vereinbarung Jahre 3,0       Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung der Vereinbarung   30                   Nebenvereinbarung Nr. 2                       Nebenvereinbarung Nr. 2 gültig ab   31.10.2010       Jahr des Laufzeitbeginns Jahr 2010       Anpassung des Datums des Laufzeitbeginns % 17,0       Nebenvereinbarung Nr. 2 gültig bis   1.11.2013       Jahr des Laufzeitendes Jahr 2013       Anpassung des Datums des Laufzeitendes % 83,6                   Kombinierte Anpassung des Datums des Laufzeitbeginns % 76,4       Anteil des Jahres 2010, in dem die Vereinbarung galt % 22,2                   Marketingzahlungen                       Marketingrabatt pro abfliegendem Passagier bei max. 17 Flugzeugabfertigungen pro Woche EUR/abfl. Passagier (…)       Marketingrabatt pro abfliegendem Passagier ab 18 Flugzeugabfertigungen pro Woche EUR/abfl. Passagier (…)       Schwelle Anzahl von Flugzeugabfertigungen pro Woche Flugzeugab-fertigungen 18                   Flugzeugabfertigungen von Ryanair pro Jahr Flugzeugab-fertigungen 1 779       Flugzeugabfertigungen von Ryanair pro Woche Flugzeugab-fertigungen 34       Marketingrabatt (EUR/abfl. Passagier) EUR/abfl. Passagier (…)                   Rentabilität   2010 2011 2012 2013             Anpassung des Datums % 22 100 100 100             Ryanair abfliegende Passagiere abfl. Passagiere (…) (…) (…) (…) Gesamtzahl abfliegende Passagiere abfl. Passagiere (…) (…) (…) (…)             Ryanair Flugabfertigungen Flugzeugab-fertigungen 302 1 779 1 779 1 487 Gesamtzahl Flugzeugabfertigungen Flugzeugab-fertigungen 331 1 951 1 951 1 630             Einnahmen           Fluggastsicherheitsentgelt EUR/abfl. Passagier 0 0 0 0 Vorfeldabfertigungsentgelt EUR/TA (…) (…) (…) (…) Fluggastserviceentgelt EUR/abfl. Passagier (…) (…) (…) (…) Flughafensicherheitsentgelt EUR/abfl. Passagier 0 0 0 0 Luftverkehrsbezogene Einnahmen TEUR (…) (…) (…) (…) Nicht luftverkehrsbezogene Einnahmen TEUR (…) (…) (…) (…) Einnahmen insgesamt TEUR (…) (…) (…) (…)             Kosten           Betriebskosten TEUR (…) (…) (…) (…) Marketing TEUR (…) (…) (…) (…) AMS Marketing TEUR 0 0 0 0 Abschreibungen TEUR 0 (…) (…) (…) Kosten insgesamt TEUR (…) (…) (…) (…)             Nettocashflow TEUR (…) (…) (…) (…) Endwert TEUR 0 0 0 0 Cashflows insgesamt TEUR (…) (…) (…) (…)             Anzahl der Jahre, in denen der Cashflow anfällt Jahre 0,2 1,2 2,2 3,0 Abzinsungssatz k. A. (…) (…) (…) (…) Nettogegenwartswert TEUR (…)       Nettogegenwartswert Mio. EUR (…)       Quelle: Oxera-Bericht, Response to the European Commission's request, 6. Oktober 2017 (111) Oxera hat geltend gemacht, dass der Flughafen auf der Grundlage der in dem Vertrag von 2000 und der Nebenvereinbarung Nr. 2 festgelegten Entgelte luftverkehrsbezogene Einnahmen in einer Gesamthöhe von […] erwarten konnte. Für die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen stützte sich Oxera erneut auf die Annahmen des Middle-Case-Szenarios des Geschäftsplans der FLG, in dem für die Einnahmen keine Änderung gegenüber 2010 erwartet wird, und veranschlagte die Einnahmen auf […] EUR. (112) Nach demselben Ansatz wie bei der Nebenvereinbarung Nr. 1 schätzte Oxera die inkrementellen Betriebskosten insgesamt auf […] EUR. Die Berechnung der Marketingkosten erfolgte auf der Grundlage des ursprünglichen Vertrags von 2000 durch Multiplikation mit der jeweils prognostizierten Zahl der abfliegenden Ryanair-Passagiere. (113) Aus den in den Erwägungsgründen 82 bis 96 genannten Gründen hält die Kommission den von Oxera verfolgten Ansatz für solide. (114) Oxera hat in die Berechnung für die Nebenvereinbarung Nr. 2 einen fluggastabhängigen Anteil der Abschreibungskosten als Investitionskosten einbezogen. Die Kosten wurden mittels einer Regressionsanalyse der geplanten Investitionen und der erwarteten Fluggastzahlen nach dem Geschäftsplan geschätzt. (115) Nach dem Middle-Case-Szenario des Geschäftsplans der FLG von 2010 waren keine Investitionen speziell auf Ryanair zugeschnitten, sondern konnten potenziell auch von anderen Fluggesellschaften genutzt werden. Dies deutet darauf hin, dass die Investitionskosten nicht den inkrementellen Kosten der Nebenvereinbarung Nr. 2 zuzurechnen sind. Wie Deutschland betont hat, hat sich die FLG kontinuierlich um die Gewinnung weiterer Fluggesellschaften bemüht und war dabei auch erfolgreich, da Wizz Air den Flughafen ebenfalls bediente. Die Kommission nimmt zudem zur Kenntnis, dass die Vereinbarungen von 2010 keine Verpflichtung der FLG enthalten, Investitionen vorzunehmen. (116) Angesichts dieser Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht angemessen wäre, am Flughafen Lübeck vorgenommene Investitionen der Nebenvereinbarung Nr. 2 zuzurechnen. Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Nettogegenwartswert selbst im Falle der Zurechnung der Investitionskosten zu der Vereinbarung mit […] EUR positiv bliebe. (117) Ferner hat die Sensitivitätsanalyse von Oxera für nachstehende Szenarien einen positiven Nettogegenwartswert ergeben: (a) Berechnung mit einem Abzinsungssatz von 10 % (positiver Nettogegenwartswert von […] EUR); (b) Ansatz der tatsächlichen Ex-post-Fluggastzahlen von Ryanair anstelle der im Middle-Case-Szenario des Geschäftsplans angenommenen Ex-ante-Zahlen (positiver Nettogegenwartswert von […] EUR); (c) Ansatz der Betriebskosten, die sich aus den Ist-Daten der FLG für die Jahre 2000 bis 2010 (37) ergeben, anstelle der im Geschäftsplan angenommen Kosten (positiver Nettogegenwartswert von […] EUR). (118) In diesem Zusammenhang finden die Feststellungen aus den Erwägungsgründen 98 bis 101 auch für die Nebenvereinbarung Nr. 2 Anwendung. (119) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass aus einer Ex-ante-Perspektive wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre, dass die Nebenvereinbarung Nr. 2 rentabel ist. Gleichermaßen kann die Vereinbarung angesichts des klar positiven Beitrags als Teil einer zumindest langfristig auf Rentabilität abzielenden Gesamtstrategie des Flughafens betrachtet werden. 6.2.5.   Ergebnis der beihilferechtlichen Würdigung (120) Auf der Grundlage der übermittelten Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die FLG für die mit Ryanair geschlossenen Vereinbarungen von 2010 ein positives inkrementelles Ergebnis erwarten konnte. (121) Zudem konnte selbst bei Berücksichtigung der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS davon ausgegangen werden, dass die Nebenvereinbarung Nr. 1 inkrementell rentabel sein würde. (122) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die FLG wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter handelte, als sie die Vereinbarungen von 2010 mit Ryanair schloss. Diese Vereinbarungen verschafften Ryanair folglich keinen wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen nicht auch unter normalen Marktbedingungen erhalten hätte. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (123) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Nebenvereinbarungen von 2010 Ryanair keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafften. Daher stellt weder die Nebenvereinbarung Nr. 1 noch die Nebenvereinbarung Nr. 2 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Nebenvereinbarung Nr. 1 vom 29. März 2010 zwischen Ryanair Ltd und der Flughafen Lübeck GmbH stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Die Nebenvereinbarung Nr. 2 vom 31. Oktober 2010 zwischen Ryanair Ltd und der Flughafen Lübeck GmbH stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 22. Februar 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 241 vom 10.8.2012, S. 56. (2)   ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 27. (3)   ABl. C 295 vom 7.12.2007, S. 29. (4)  Bei der SGF handelt es sich um eine Nichtregierungsorganisation, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17) eingetragen ist. (5)  Vor der Einleitung des Verfahrens wurden die Maßnahmen in den Fällen CP 31/2009 (SA.27585) und CP 162/2010 (SA.31149) geprüft. (6)  Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.27585 und SA.31149 (2012/C) (ex NN/2011, ex CP 31/2009 und CP 162/2010) — Mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten des Flughafens Lübeck, von Infratil und der den Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Ryanair, Wizz Air und andere) — Deutschland — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (ABl. C 241 vom 10.8.2012, S. 56). (7)  Beschluss (EU) 2017/2336 der Kommission vom 7. Februar 2017, SA.21877 (C 24/2007), SA.27585 (2012/C) und SA.31149 (2012/C) — Deutschland — Mutmaßliche staatliche Beihilfen zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH, von Infratil Limited, Ryanair und der den Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 1). (8)  Siehe Erwägungsgrund 186 des Beschlusses (EU) 2017/2336. (9)  Oxera-Bericht, Economic Market Ecomomy Operator Principle (MEOP) Assessment: Lübeck airport, 6. Februar 2015. (10)   Take-Off Konzept — Flughafen Lübeck GmbH, 21. Dezember 2009, S. 23. (*1)  Vertrauliche Information. (11)  Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission („Helaba I“), T-163/05, ECLI:EU:T:2010:59. (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294. (13)  Oxera-Bericht, Economic MEOP Assessment: Lübeck airport, 6. Februar 2015; Oxera-Bericht, Response to the European Commission's request, 6. Oktober 2017. (14)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Syndicat français de l'Express international (SFEI) u. a./La Poste u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60. (15)  Ebenda. (16)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (17)  Siehe Randnummer 53 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (18)  Siehe Randnummer 59 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (19)  Siehe Erwägungsgründe 88 und 89 der Entscheidung 2011/60/EU der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 12/08 (ex NN 74/07) — Slowakei — Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava in der Slowakei und Ryanair (ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 24). (20)  Zur Verwendung von Referenzsätzen in Bezug auf die Rentabilität (im Gegensatz zur Preisbildung) in der Branche siehe Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-319/12 und T-321/12, ECLI:EU:T:2014:604, Rn. 44. (21)  Zu weiteren zu prüfenden Indikatoren siehe Randnummer 60 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (22)  Siehe Randnummern 61 und 63 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (23)  Siehe z. B. den Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transvia (ABl. L 201 vom 30.7.2015, S. 109). (24)  Siehe auch Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals Limited/Kommission („BP Chemicals“), T-11/95, ECLI:EU:T:1998:199, Rn. 170 und 171; Erwägungsgründe 14 bis 33 des Beschlusses der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.35378 (2012/N) — Deutschland — Finanzierung des Flughafens Berlin Brandenburg (ABl. C 36 vom 8.2.2013, S. 10). (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 71. (26)  Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair Ltd/Kommission („Charleroi“), T-196/04, ECLI:EU:T:2008:585, Rn. 59. (27)  Siehe Randnummer 63 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (28)  Oxera-Bericht, Economic MEOP Assessment: Lübeck airport, 6. Februar 2015; Oxera-Bericht, Response to the European Commission's request, 6. Oktober 2017. (29)   Flughafen Lübeck — Fortschreibung des Takeoff-Konzepts inkl. Business- und Investitionsplanung, 10. März 2010. (30)  Siehe Take-OFF Konzept — Flughafen Lübeck GmbH vom 21. Dezember 2009. Diese Annahme steht auch im Einklang mit einem Schreiben von Ryanair an die FLG aus dem Jahr 2009, das verschiedene Zusagen von Ryanair im Hinblick auf eine künftige Zusammenarbeit enthält. (31)  Nach dem Oxera-Bericht vom 6. Februar 2015 ist der Nettogegenwartswert beider Nebenvereinbarungen auch dann positiv, wenn den Projektionen das Best-Case-Szenario des Geschäftsplans zugrunde gelegt wird. (32)  Siehe Randnummer 64 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (33)  Ebenda. (34)  Die Kommission hält fest, dass diesem Ergebnis die Annahme zugrunde liegt, dass die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Passagier von den rund […] der luftfahrbezogenen Einnahmen, die als Grundlage für den Vertrag von 2000 herangezogen wurden, auf rund […] im Jahr 2010 steigen. D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.